Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat mit Urteil vom 16.02.2022 (5 K 4651/20) im Falle eines Eritreers mit Flüchtlingseigenschaft entschieden, dass trotz fehlenden Passes die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Denn „die Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zur Passbeschaffung in den Einfluss- und Machtbereich desjenigen Staates zu begeben, dessen Verfolgung der Kläger fürchtet, widerspricht der Schutzfunktion der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und ist bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar… Insoweit ist bei einem Flüchtling im Regelfall von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeantragung auszugehen.“
Laut dem VG lägen zudem keine begründete Zweifel an der Identität des Klägers vor, sodass das Ermessen nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wonach von den Regelerteilungsvoraussetzungen (hier: Identitätsklärung) abgesehen werden kann, hier auf Null reduziert ist.