Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls besteht nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass solchen Personen wegen des „real risks“ von Obdachlosigkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 -, Juris). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) am 27.01.2022 (Az: A 4 S 2443/21) entschieden.
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