„Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.“ So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen mit dem Urteil vom 16.11.2021, Az.: 1 LB 371/21.
Das BAMF lehnt bisher Geflüchtete, die in anderen europäischen Ländern internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz) bekommen haben, als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab. Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (C-540/17 und C-541/17) aber entschieden, dass Asylanträge von Anerkannten in einigen Fällen nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Und zwar dann, wenn ihnen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bzw. des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Da in Griechenland Anerkannten eine solche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hat das OVG Bremen das BAMF nun verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.
Etliche Obergerichte haben inzwischen festgestellt, dass Anerkannten in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das BAMF entscheidet zudem seit ca. zwei Jahren nicht mehr über Asylanträgen von Anerkannten in Griechenland.
- Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 02.12.2021: Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.