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Wohnberechtigungsscheine für Personen mit Ausbildungsduldung

Das Wirtschaftsministerium BW stellt klar, dass eine mindestens einjährige Ausbildungsduldung die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins rechtfertigt. Auch Auszubildende in einer einjährigen Helferausbildung werden hiervon erfasst sein, da die Dauer der Ausbildungsduldung ein Jahr beträgt. Das geht aus den Hinweisen zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes hervor. Die Erteilung wird damit begründet, dass „die Inhaber einer Ausbildungsduldung … zu denjenigen Ausländern [gehören], die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen.“

Die Hinweise des Wirtschaftsministerium beschränken sich auf Personen mit Ausbildungsduldung. Das gleiche sollte aber auch für Personen mit einer Beschäftigungsduldung gelten, da diese stets für 30 Monate erteilt wird und die Argumention selbstverständlich die gleiche ist. Der Flüchtlingsrat rät allen Betroffenen mit Beschäftigungsduldung, entsprechende Anträge zu stellen. Kommen Sie gerne mit Rückmeldungen aus der Praxis auf uns zu!

Übrigens können auch für andere Geduldete Wohnberechtigungsscheine in Frage kommen, wenn ihr Aufenthalt „nicht nur vorübergehend“ ist. Einen solchen Fall hat das VG Freiburg bereits am 20. Juni 2012 (4 K 1983/11) positiv entschieden.