Aufnahme afghanischer Ortskräfte: das Ortskräfteverfahren muss dringend reformiert werden

Studie von PRO ASYL und der FAU Erlangen-Nürnberg

Die in Kooperation mit PRO ASYL entstandene Expert Opinion „Grund- und menschenrechtskonforme Ausgestaltung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ der Human Rights Clinic der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zeigt, dass Deutschland seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen für die Afghan*innen, die u.a. durch Ihre frühere Tätigkeit für eine deutsche Einrichtung gefährdet sind, nicht ausreichend nachkommt.

Die Aufnahme afghanischer Ortskräfte läuft im deutschen Recht über § 22 Satz 2 AufenthG. Eine Studie von PRO ASYL und FAU Erlangen-Nürnberg kommt zu folgenden Schlüssen:

  • Sowohl aus dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch aus dem UN-Zivilpakt lassen sich extraterritoriale Schutzpflichten für Menschen ableiten, die früher für deutsche Organisationen gearbeitet haben. Deutschland ist für diese Menschen verantwortlich und damit rechtlich zu ihrer Aufnahme verpflichtet.
  • Die bisherige Definition der Ortskräfte im deutschen Ortskräfteverfahren ist zu eng, um alle Menschen in Afghanistan zu umfassen, die von den Schutzpflichten Deutschlands erfasst werden müssen.
  • Der § 22 Satz 2 AufenthG ist eine unpassende Rechtsgrundlage für das
    Ortskräfteverfahren, da die Aufnahme entsprechend dieses Paragrafens im Ermessen steht.
  • Die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands können zu einer
    Ermessensreduktion auf Null führen. In diesen Fällen muss § 22 Satz 2
    AufenthG menschenrechtskonform so ausgelegt werden, dass er einen
    Rechtsanspruch auf Aufnahme vermittelt
  • Das Ortskräfteverfahren weist Defizite auf (z.B. im Hinblick auf Transparenz, Gefährdungsanzeigestellung, Mitnahme der gefährdeten Familienmitglieder). Es muss folglich dringend reformiert werden und sollte hierbei auch auf eine bessere Rechtsgrundlage gestellt werden.

Darüber hinaus bietet die Expert Opinion auch einen Überblick über das Ortskräfteverfahren, die bisherige Praxis (basierend auf Interviews mit Betroffenen und Zivilgesellschaft) und den § 22 Satz 2 AufenthG als Rechtsgrundlage.

PRO ASYL hat eine Kurzfassung der Studie erstellt.