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EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle

Am 14.1.2021 hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) eine hochinteressante Entscheidung getroffen (Aktenzeichen C-322/19; C-385/19).

In dem Verfahren sollte der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob Art. 15 Aufn-RiL auch noch auf Personen Anwendung findet, gegen die bereits eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist. Mit der Überstellungsentscheidung ist im deutschen Recht die Abschiebungsanordnung bzw. androhung gemeint, die erlassen wird, wenn der Asylantrag mangels Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig abgelehnt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; 34a Abs. 1 AsylG). Zum Zweiten sollte der EuGH klären, unter welchen Voraussetzungen einem*r Antragsteller*in eine Verzögerung des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. In diesem Fall darf der Person der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 15 Abs. 1 Aufn-RiL ja verwehrt werden.
Die Vorlagefragen kamen übrigens von irischen Gerichten. Die Antworten des EuGH binden aber grundsätzlich nicht nur den am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat, sondern alle EU-Mitgliedstaaten.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Magazins „Perspektive“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieses erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die „Perspektive“ immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.