Nach der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bekommen Geflüchtete einen Brief vom BAMF, den sogenannten Bescheid, der in einem gelben Umschlag zugestellt wird, in dem ihnen die Entscheidung über den Asylantrag mitgeteilt wird. Auf diese Entscheidung muss manchmal länger gewartet werden. Sowohl bei positiven als auch bei negativen Entscheidungen gibt es verschiedene Varianten, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen haben.
Positive Entscheidung – Anerkennung
Bei einer positiven Entscheidung im Asylverfahren wird eine von vier verschiedenen Schutzformen zuerkannt. Alle Schutzformen beruhen auf einer der Person in ihrem Herkunftsland drohenden schwerwiegenden Gefahr; allerdings ist die Ursache der Gefahr jeweils eine andere.
1. Asylberechtigung (Artikel 16a GG) und Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG)
Die erste Variante einer positiven Entscheidung ist die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz und / oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG). In diesen Fällen hat das BAMF festgestellt, dass die asylsuchende Person deshalb gefährdet ist, weil ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung droht. Dabei sind die Hürden für die Asylberechtigung höher als für die Flüchtlingseigenschaft: Die Asylberechtigung setzt zum einen Verfolgung durch den Staat voraus, zum anderen ist sie ausgeschlossen, wenn die Einreise nach Deutschland über einen sogenannten sicheren Drittstaat erfolgt ist. Da das Gesetz alle Anrainerstaaten Deutschlands als sichere Drittstaaten einstuft, ist die Anerkennung als Asylberechtigter bei einer Einreise auf dem Landweg in aller Regel ausgeschlossen. Demgegenüber kann die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von Verfolgung durch eine*n nichtstaatliche*n Akteur*in und auch bei Einreise über einen sicheren Drittstaat gewährt werden. Voraussetzung sowohl der Asylberechtigung als auch der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Person die Verfolgung wegen ihrer „Rasse“ – diesen problematischen Begriff verwendet das Gesetz aus historischen Gründen –, wegen ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Es muss sich also um diskriminierende Verfolgung handeln, die das Wesensmerkmal von Flüchtlingsschutz und Asylberechtigung ist. Liegen ausnahmsweise einmal die Voraussetzungen sowohl der Asylberechtigung als auch des Flüchtlingsschutzes vor, erhält die Person beide Schutzstatus.
2. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)
Liegen die Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz und Asylberechtigung nicht vor, prüft das BAMF den subsidiären Schutz nach Maßgabe von § 4 AsylG. Der subsidiäre Schutz ist Bestandteil des Asylantrags, muss also nicht gesondert beantragt werden. Subsidiär ist dieser Schutz, weil er nur hilfsweise für den Fall gewährt wird, dass die Voraussetzungen des „besseren“ Schutzstatus nicht vorliegen. Der subsidiäre Schutz hat gewissermaßen eine Auffangfunktion und soll Schutzlücken schließen, die etwa in Fällen bestehen, in denen zwar keine diskriminierende Verfolgung besteht, im Herkunftsland aber gleichwohl eine unmittelbare Gefahr besteht, die vom Staat oder privaten Akteur*innen ausgeht. Diese Gefahr beschreibt das Gesetz mit dem Begriff des „ernstlichen Schadens“, der der Person im Herkunftsland drohen muss. Mit der „Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“, „Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung“ und der „Bedrohung des Lebens durch Krieg oder Bürgerkrieg“ zählt § 4 Absatz 1 AsylG die verschiedenen Konstellationen abschließend auf.
3. Nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz (§ 60 Absatz 5, 7 AufenthG)
Wird auch kein subsidiärer Schutz gewährt, prüft das BAMF von Amts wegen stets auch noch, ob ein sogenanntes nationales Abschiebeverbot gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dieses ist nicht Bestandteil des Asylantrags, sondern wird nur anlässlich des Asylantrags geprüft, weil sich das BAMF ohnehin mit der Situation im Herkunftsland beschäftigen muss. Bei einem nationalen Abschiebungsverbot wird geprüft, ob der betroffenen Person eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Es handelt sich hierbei um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.
So darf nach §60 Absatz 5 AufenthG eine Person nicht abgeschoben werden, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Verletzung der in Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte droht. BAMF und Gerichte gehen teilweise von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, wenn die Lebensbedingungen für einzelne Schutzsuchende aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Unter solchen Umständen könnte dann aber vom vorrangigen subsidiären Schutz auszugehen sein, wobei die Abgrenzung umstritten ist.
Eine Person darf auch nicht abgeschoben werden, wenn ihr im Falle einer Abschiebung erhebliche Gesundheitsgefahren drohen (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Dies gilt jedoch nur für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheiten, die sich durch die Abschiebung akut zu verschlechtern drohen.
Weitere Informationen:
- Informationsverbund Asyl und Migration, Oktober 2022: Schutzformen
Unterscheidung Anerkennung und Aufenthaltserlaubnis
Spricht das BAMF im Asylverfahren Schutz zu, wird der antragstellenden Person dies in einem Bescheid, der ihr in der Regel zugestellt wird, mitgeteilt. Der Bescheid mit der positiven Entscheidung des BAMF ist noch nicht die Aufenthaltserlaubnis, sondern nur Voraussetzung dafür, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf. Zwar gilt der Aufenthalt der anerkannten Person häufig schon mit dem positiven Bescheid als erlaubt (§ 25 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AufenthG), jedoch vergehen regelmäßig Wochen oder Monate, bis man die Aufenthaltserlaubnis in den Händen hält. Die Entscheidung des BAMF und die anschließend erteilte Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde – dies ist das Landratsamt bzw. in den Stadtkreisen und großen Kreisstädten die Stadtverwaltung – sind unbedingt auseinander zu halten. Die Unterscheidung ist insbesondere beim (privilegierten) Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten wichtig. Die dort einzuhaltende Drei-Monatsfrist (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) wird nämlich durch die Bekanntgabe des BAMF-Bescheids, mit dem die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, in Gang gesetzt – und eben nicht erst durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis!
Immer wieder kommt es vor, dass Personen mit Schutzstatus die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verwehrt wird, weil sie die Passpflicht nicht erfüllen. Da Personen mit Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung Anspruch auf einen blauen Flüchtlingspass haben, betrifft dieses Problem vor allem Personen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverbot. Von ihnen wird in der Regel erwartet, dass sie die Passpflicht durch die Beschaffung eines Reisepasses ihres Herkunftslandes erfüllen. Allerdings darf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht werden. Das geht aus dem Wortlaut des § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG hervor, wonach bei Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 24 (Schutz nach der Massenzustromrichtlinie) oder § 25 Absatz 1 bis 3 von den in § 5 Absatz 1 und Absatz 2 formulierten Regelerteilungsvoraussetzungen (zu denen die Passpflicht gehört) zwingend abzusehen ist. Diese Ausnahme ist unabhängig von dem konkret gewährten Schutz einschlägig, denn Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 und Personen mit (nationalem) Abschiebungsverbot eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG. Diese Ausnahme greift wegen § 8 Absatz 1 AufenthG auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Rechte und Pflichten nach der Anerkennung
Welche Rechte und Pflichten im Anschluss an das Asylverfahren bestehen, hängt von dem Schutzstatus ab, den das BAMF gewährt hat.
Asylberechtigung (Art. 16a GG) und Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG)
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung sind grundsätzlich identische Rechte und Pflichten verbunden. Liegen ausnahmsweise einmal die Voraussetzungen der Asylberechtigung vor, sollte die Person vorsorglich dennoch darauf achten, dass in dem Bescheid zusätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, deren Voraussetzungen dann ebenfalls erfüllt sein werden. Während die Asylberechtigung nämlich auf nationales, also deutsches Recht zurückgeht, ist für die Flüchtlingseigenschaft europäisches Recht maßgeblich, über dessen Auslegung der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet. Um von einer etwaigen günstigen Entscheidung des EuGHs für Flüchtlinge profitieren zu können, muss man aber anerkannter Flüchtling sein. Ein aktuelles Beispiel liefert die – überaus geflüchtetenfreundliche – Rechtsprechung des EuGH zum Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling (Näheres dazu im Kapitel „Familiennachzug„) . Es erscheint zweifelhaft, ob sich auf diese Rechtsprechung auch eine „nur“ als Asylberechtigte anerkannte Person berufen kann. Darauf kommt es nicht an, wenn man beide Schutzstatus besitzt.
Sowohl Asylberechtigung als auch Flüchtlingseigenschaft vermitteln einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG: „ist zu erteilen“), die für drei Jahre wird (§ 26 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).
Wie bereits erwähnt, liegt zwischen der Anerkennung durch das BAMF und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis häufig ein relativ langer Zeitraum. Der Aufenthalt gilt aber kraft Gesetzes bereits ab der Anerkennung als erlaubt (§ 25 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Personen sind also bereits mit der Anerkennung so zu behandeln, als hätten Sie die Aufenthaltserlaubnis schon in den Händen. In der Praxis wird für diesen Übergangszeitraum meist eine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Nach Ablauf der drei Jahre wird die Aufenthaltserlaubnis für weitere drei Jahre verlängert (§ 8 Absatz 1 AufenthG), sofern der Schutzstatus weiterhin besteht und nichtschon die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt sind. Dabei muss die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – und das gilt für jeden anderen Aufenthaltstitel auch – immer rechtzeitig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch gilt, bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der Aufenthaltstitel und damit verbundene Rechte, etwa die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Es besteht ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über diese Wirkung, einer sog. Fiktionsbescheinigung (§ 81 Absatz 5 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt automatisch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, d.h. sowohl zu einer abhängigen Beschäftigung als auch zu einer selbstständigen Tätigkeit (§ 25 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 und § 2 Absatz 2 AufenthG). Es besteht ein Anspruch – und häufig auch die Pflicht – zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 1 Nr. 1 c, § 44a Absatz 1 AufenthG). Der Teilnahmeanspruch erlischt – sofern man keine „Entschuldigungsgründe“ hat – ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 44 Absatz 2 AufenthG).
Sozialrechtlich sind anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt. Sie scheiden mit rechtskräftiger Anerkennung aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes aus (§ 1 Absatz 3 AsylbLG, § 25 Absatz 1 Satz 3 AufenthG, § 67 Absatz 1 Nr. 6 AsylG) und fallen in die „normalen“ sozialrechtlichen Sicherungssysteme. Kann der Lebensunterhalt also nicht (vollständig) aus eigener Kraft gesichert werden, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Absatz 1 SGB II), bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII. Für einen nahtlosen Leistungsbezug sollte nach der Anerkennung unverzüglich ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden (Jobcenter/Sozialamt). Es besteht ebenfalls Zugang zu BAföG und Leistungen der Berufs- und Ausbildungsförderung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. Altersgrenze) erfüllt sind.
Anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten steht das Recht auf Familiennachzug uneingeschränkt zu (>> Familiennachzug).
Als Flüchtling und Asylberechtigte/r besteht der Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, den sogen. „blauen Pass“ (Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention = GFK, § 2 Absatz 1 AsylG). Dieser ermöglicht das Reisen nach Maßgabe der jeweiligen Visabestimmungen der Ziel- und Durchreisestaaten. Eine Reise in den Herkunftsstaat ist aber nicht zulässig, was auch ausdrücklich im Reiseausweis vermerkt wird. Reisen in das Herkunftsland (= das „Verfolgerland“) gefährden den Status als Flüchtling oder Asylberechtigte/r. Hiervon ist also dringend abzuraten. Aus demselben Grund ist Vorsicht bei der Nutzung und Verlängerung des eigenen Nationalpasses geboten, der der/dem Besitzer*in spätestens nach der Anerkennung wieder auszuhändigen ist.
2. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)
Die Rechte und Pflichten beim subsidiären Schutz entsprechen in vielerlei Hinsicht denen bei der Flüchtlingsanerkennung oder Asylberechtigung. In einigen Punkten sind die Rechtspositionen beim subsidiären Schutz aber deutlich schwächer. Dies ist ein Grund, warum eine Klage gegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung sinnvoll sein kann.
So besteht ebenfalls ein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG: „ist zu erteilen“), die ebenfalls automatisch, d.h. ohne gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Allerdings wird die Aufenthaltserlaubnis bei erstmaliger Erteilung nur für ein Jahr, bei Verlängerung dann für zwei weitere Jahre erteilt (§ 26 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat auch, wer gegen den BAMF-Bescheid mit dem Ziel, die weitergehende Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, Klage – in der Praxis fälschlicherweise häufig auch als „Widerspruch“ bezeichnet – erhebt (sogen. Aufstockungsklage). Die Ausländerbehörde darf die Aufenthaltserlaubnis nicht – wie dies bisweilen in der Praxis zu beobachten ist – unter Hinweis auf das teilweise noch bei Gericht anhängige Asylverfahren verweigern. Das ergibt sich u.a. aus § 10 Absatz 1 AufenthG, denn der subsidiäre Schutzstatus wird bestandskräftig, sodass ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG besteht. Der subsidiäre Schutzstatus kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht wieder verloren gehen; dort kann man sich also nur „verbessern“.
Ebenso wenig darf die Ausländerbehörde die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Person mit subsidiärem Schutz verweigern mit der Begründung, dass kein Pass vorliegt. Subsidiär Schutzberechtigte sind zwar möglicherweise verpflichtet, sich um einen Pass ihres Herkunftsstaates zu bemühen, allerdings darf das Vorliegen des Passes nicht zur Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemacht werden. Denn § 5 Absatz 3 Satz 1 regelt unmissverständlich, dass bei der der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Absatz 1 – 3 AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 und Absatz 2 abgesehen wird. Zu diesen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehörtauch die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG). Damit sich die Personen nicht wegen passlosen Aufenthalts strafbar machen (vgl. § 95 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG), ist der Aufenthaltstitel zwingend als Ausweisersatz auszustellen (§ 48 Absatz 4 AufenthG), mit dem die Passpflicht für den Aufenthalt in Deutschland erfüllt wird (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).
Einer der gravierendsten Nachteile gegenüber anerkannten Flüchtlingen/Asylberechtigten besteht derzeit noch beim Familiennachzug. Dieser ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, und zwar für maximal 1000 Personen im Monat (>> Familiennachzug).
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Deutschland subsidiär Schutzberechtigten nicht automatisch ein Reisedokument ausstellt. Sie werden grundsätzlich darauf verwiesen, bei ihrer „Heimatbotschaft“ die Verlängerung bzw. Ausstellung des Reisepasses zu beantragen. Nur wenn sie dort keinen Nationalpass erhalten können, z.B. weil ihnen die Beantragung nicht zumutbar ist, wird ein „Reiseausweis für Ausländer“, der umgangssprachlich „grauer Pass“ genannt wird, ausgestellt (§ 5 und § 6 AufenthV sowie Art. 25 Absatz 2 der Qualifikationsrichtlinie). Für eritreische Staatsangehörige hat das Bundesverwaltungsgericht am 11.10.22 entschieden, dass sie Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer haben, weil es ihnen nicht zumutbar ist, eine „Reueerklärung“ zu unterzeichnen (Az. 1 C 9.21). Die Ausstellung des Reiseausweises dürfe dem Urteil entsprechend nicht mit der Begründung verweigert werden, die Person könne einen Pass ihres Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat (hier: Eritrea) die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und die betroffene Person plausibel darlegt, dass sie die Erklärung nicht abgeben will.
Schließlich sind die Voraussetzungen, unter denen subsidiär Schutzberechtigte eine Niederlassungserlaubnis erhalten, strenger als bei anerkannten Flüchtlingen/Asylberechtigten (>> Aufenthaltsverfestigung).
3. Nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz (§ 60 Absatz 5, 7 AufenthG)
Der schwächste Schutz, der im Asylverfahren gewährt werden kann, ist das nationale zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot. Mit ihm gehen die wenigsten Rechte einher. Zwar wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das BAMF ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot feststellt. Es besteht aber kein strikter Rechtsanspruch, denn das Gesetz sagt nicht, dass die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen „ist“, sondern dass sie erteilt werden „soll“ (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG) und zwar mindestens für ein Jahr (§ 26 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Nach einer Gesetzesänderung vor einiger Zeit berechtigt auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG inzwischen kraft Gesetzes zu jeder Form der Erwerbstätigkeit (§ 4a Absatz 1 AufenthG), es bedarf also keiner Erlaubnis durch die Ausländerbehörde (mehr). Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG aber nach wie vor nicht. Sie können im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vom BAMF auf Antrag aber im Ermessenswege zugelassen werden (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG) und sind bei der Auswahl vorrangig zu berücksichtigen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Integrationskursverordnung). Auch in anderen Bereichen, etwa beim Zugang zu BAföG, bestehen im Detail Nachteile gegenüber den zuvor genannten Gruppen.
Wie bei subsidiär Schutzberechtigten darf die Ausländerbehörde auch die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG nicht mit der Begründung verweigern, dass kein Pass vorliegt. Menschen mit Abschiebungsverbot sind zwar in der Regel verpflichtet, sich um einen Pass ihres Herkunftsstaates zu bemühen, allerdings darf das Vorliegen des Passes nicht zur Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemacht werden, weil auch hier § 5 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Erfüllung der Passpflicht keine Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzung ist. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts in Deutschland sieht das Gesetz auch hier die obligatorische Ausstellung eines Ausweisersatzes vor (§ 48 Absatz 4 AufenthG).