Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10. März 2022 (B 1 KR 30/20 R) entschieden, dass Personen, die Grundleistungen nach § 3 und 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen und zuvor gesetzlich versichert waren, unter die sogenannte „obligatorische Anschlussversicherung“ nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V fallen. Dies bedeutet, dass Grundleistungsberechtigte, die beispielsweise aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren oder über die Familie versichert waren, weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Sie fallen also nicht in die Notfallmedizin gemäß § 4 AsylbLG zurück.
Doch dann stellt sich oft die Frage, wer die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt. In Baden-Württemberg übernehmen die Sozialämter die Beiträge nicht. Das Justizministerium ist nämlich der Auffassung, dass die Übernahme der GKV-Beiträge nach § 6 AsylbLG weder zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sein würde. Im Gegensatz dazu werden in Rheinland-Pfalz die Beitragszahlungen über § 6 AsylbLG übernommen, „da diese Leistung zur Sicherung der Gesundheit – mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des Schutzes der Gesundheit als zentrale Teilkomponente des Soziokulturellen Existenzminimums (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 – , Rn. 64) – unerlässlich ist.“
Damit sich Grundleistungsbezieher*innen nicht verschulden, um die GKV-Beiträge zu zahlen, müssen sie rechtliche Schritte einleiten: Antrag auf Übernahme bei der Leistungsbehörde, Widerspruch nach der Ablehnung einlegen und bei erneuter Ablehnung vor den Sozialgerichten klagen. Dabei hilft dieser Musterschriftsatz (auch als Widerspruch nutzbar, wenn er angepasst wird).