In einem Beschluss gegen Deutschland vom 13. November 2019 hat der EuGH bekräftigt, dass unmenschliche Lebensverhältnisse innerhalb der EU können nicht ignoriert werden können. Wenn Geflüchteten in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie anerkannt sind, Menschenrechtsverletzungen drohen, darf ihr Antrag hier nicht als „unzulässig“ abgelehnt werden. Konkret ging es in dem Verfahren um syrische Staatsangehörige, die in Bulgarien einen Flüchtlingsstatus bekommen haben und 2014 aufgrund der schlechten Lebensbedingungen für Flüchtlinge von dort weiter nach Deutschland geflohen sind. Hier haben sie erneut Asylanträge gestellt, die vom BAMF wegen der schon bestehenden Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien als „unzulässig“ abgelehnt worden sind.
- PRO ASYL, 04.12.2019: EuGH: Neuer Asylantrag bei menschenunwürdigen Zuständen in anderen EU-Staaten zulässig