Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 (S 12 AY 3874/25 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe im Eilverfahren eine weitreichende Entscheidung getroffen:
Die Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wegen angeblich unentschuldigten Fehlens bei einer Arbeitsgelegenheit („80-Cent-Job“) ist nach Auffassung des Gerichts evident verfassungswidrig. Auch die Streichung des Existenzminimums sei „verfassungsrechtlich nicht zulässig“, so das Gericht.
Hintergrund
Asylsuchende können in Deutschland zu sogenannten „Arbeitsgelegenheiten“ verpflichtet werden. Häufig wurde ihnen gleichzeitig eine reguläre Arbeit (noch) nicht gestattet. In der Praxis dienen diese Arbeitsgelegenheiten jedoch oft nicht der Integration in den Arbeitsmarkt, sondern sollen eher als erzieherische Maßnahme wirken.
Wer nicht teilnimmt, riskiert Kürzungen der ohnehin niedrigen Leistungen bis auf das physische Existenzminimum. Das Gericht betont, dass diese Praxis verfassungsrechtlich problematisch ist.
Ein Geflüchteter hatte gegen die Leistungskürzungen geklagt, die er erhalten hatte, da er angeblich unentschuldigt nicht zur Arbeitsgelegenheit erschienen war – und bekam Rechtt.