Unbegleitete Minderjährige haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht den Aufenthaltsort ihrer Eltern kennen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG). Das Kindergeld darf auch dann nicht verweigert werden, wenn der Suchdienst des DRK o.ä. eingeschaltet wurde, der im Übrigen nicht für die Durchsetzung von Kindergeldansprüchen zur Verfügung steht.
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