Das Verwaltungsgericht Sachsen (VG) hat mit Beschluss vom 05.04.2023 (Az: 1 K 52/21 A) folgendes entschieden:
„Aufgrund der extrem prekären, sich immer weiter zuspitzenden humanitären Lage im Jemen ist regelmäßig vom Bestehen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person, abweichend vom Durchschnitt der Bevölkerung, nicht von der allgemeinen prekären Lage und der Abhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen betroffen sein würde.“
(Leitsatz von asyl.net)
Eine andere Ansicht vertritt das VG Schleswig-Holstein im Urteil vom 13.04.23 (Az: 9 A 106/22).
- Verwaltungsgericht Berlin, April 2023: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage im Jemen