Nach der Dublin-III-Verordnung ist häufig der Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrags zuständig, der die Einreise in den Dublin-Raum ermöglicht oder nicht verhindert hat. Als Folge dieses sogenannten Verantwortungsprinzips begründet ein Visum grundsätzlich die Zuständigkeit des Ausstellerstaats, wenn die betroffene Person einen Asylantrag stellt (Art. 12 Dublin-III-VO). Auch bereits abgelaufene Visa sind zuständigkeitsbegründend, sofern das Visum im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind (Art. 14 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Mit Beschluss vom 28.8.2023 (Az: 13 K 2194/23) hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht nur der Besitz des abgelaufenen Visums Voraussetzung ist. Der Antragssteller muss darüber hinaus gerade mit Hilfe des abgelaufenen Visums in einen Dublinanwender-Staat eingereist sein. So begründet etwa ein seit kurzem abgelaufenes polnisches Visum, das eine Person bei ihrer Flucht über das Mittelmeer nach Italien mit sich führt, keine Zuständigkeit Polens, falls die Person später in Italien einen Asylantrag stellt.
- Verwaltungsgericht Freiburg, August 2023: Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO verlangt Einreise in einem Mitgliedsstaat mit Visum