Geflüchtete sind von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass [die Person] eine schwere Straftat begangen hat“. Auch subsidiär Schutzberechtigten, die in Deutschland Straftaten begehen, kann das BAMF den Schutzstatus aufgrund von schwerer Straftaten widerrufen. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG. Fraglich ist allerdings, ab wann eine Straftat als „schwer“ einzustufen ist und damit einen Widerruf oder eine nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt.
Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Freiburg detailliert auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall eine „gegenwärtige konkrete Gefahr erheblicher Straftaten“ vorliegen muss.
- VG Freiburg Urteil vom 5.2.2021, A 5 K 7139/18