Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat mit Beschluss vom 12.07.2023 (Az: 12 L 662/23) folgendes entschieden:
„Zu Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen zählen gemäß Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 auch Lebensgefährt*innen, die glaubhaft machen, dass sie eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen sind, ohne verheiratet zu sein. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen gleich welchen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft eingehen, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, ein gegenseitiges Einstehen der Personen in Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.“
(Leisatz von asyl.net)
- Verwaltungsgericht Köln, Juli 2023: Lebensgefährt*innen von Personen aus der Ukraine unterfallen vorübergehenden Schutz