VG München: Rückschiebung aufgrund von „Seehofer-Deal“ rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht München hat in einem Eilverfahren angeordnet: Ein Afghane, der nach dem deutsch-griechischen Verwaltungsabkommen — dem sogenannten „Seehofer-Deal“ — von der deutsch-österreichischen Grenze direkt nach Griechenland abgeschoben wurde, ist umgehend zurückzuholen. Der afghanische Schutzsuchende wurde im Mai nach Übertritt der deutsch-österreichischen Grenze von der Bundespolizei im Zug aufgegriffen. Ohne jegliche Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied die Bundespolizei allein auf Grundlage eines sog. EURODAC-1-Treffers, d.h. einer Registrierung und Antragstellung in Griechenland, diese Person nach Griechenland zu verbringen. Das VG München hat in dem Beschluss vom 08.08.2019 (Az. M 18 E 19.32238) erhebliche Zweifel an der Vorgehensweise der Bundespolizei geäußert: Es sei keine europarechtliche Grundlage ersichtlich, die diese Maßnahme rechtfertige. Auch sei die Bundespolizei nicht die zuständige Behörde – sondern eben das BAMF, das für die Prüfung von Asylanträgen und dem damit zusammenhängenden sog. Dublin-Verfahren zuständig ist.