Der VGH Baden-Württemberg hat sich Ende Dezember 2020 mit der EuGH-Entscheidung zum Wehrdienst bei Syrer*innen befasst und die Berufung nicht zugelassen bei einem Kläger, der als Minderjähriger eingereist ist. Das Gericht urteilte, dass aus dem EuGH-Urteil nicht folgt, dass unterschiedslos jedem*r Syrer*in im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Für die Beratungspraxis lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass sowohl Geflüchteten, die sich im Erst- oder Folgeverfahren auf das EuGH-Urteil beziehen möchten, genau herausarbeiten müssen, warum in ihrem konkreten Einzelfall wegen der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen Verfolgung droht.
- Informationsverbund Asyl & Migration, 22.12.2021: Leitsätze und Auszüge aus dem Urteil