Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.11.2022 (19 K 3710/22) einem Eilantrag eines von Abschiebung bedrohten Gambiers stattgegeben und festgestellt:
„In Baden-Württemberg können sich Personen, die nach dem Gesetzesentwurf des § 104c AufenthG (BT-Drs. 20/3717) zu den Begünstigten des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ zählen werden, auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der die Abschiebung derzeit regelmäßig ausgesetzt wird.
Ein mit einer Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Tilgung zugrunde liegender Straftaten aus dem Bundeszentralregister aufzuheben (Anschluss an VHG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2016 – 11 S 1656/16).“
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Geduldete, die in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten verurteilt worden sind, sollten unbedingt eine Abfrage beim Bundeszentralregister machen. So können sie sich einen Überblick über noch nicht getilgte Straftaten verschaffen. In Einzelfällen mag eine vorzeitige Tilgung in Frage kommen – hierfür sollte ein*e Anwält*in zur Rate gezogen werden. Wann Straftaten getilgt werden (bzw. tilgungsreif sind), ergibt sich aus § 46 BRZG. Wichtig: Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist gleichzeitig getilgt. Nur sehr schwere Straftaten können nie getilgt werden.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, 21.11.2022: Abschiebung eines Ausländers mit absehbarem „Chancen-Aufenthaltsrecht“ rechtswidrig