Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 03.07.2026 (11 S 1284/26) entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige das Recht haben den EU-Mitgliedstaat frei zu wählen, der vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie gewähren soll, auch wenn sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hatten, der wieder erloschen ist.
„Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union […], wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist[…]. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird.“