Das Landgericht Mosbach hat am 5. März (Az: 3 T 43/19 ) entschieden, dass Ausreisegewahrsam nicht in der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim vollzogen werden kann. Ausreisegewahrsam unterscheidet sich von Abschiebungshaft, weil er für maximal zehn Tage angeordnet werden darf und laut Gesetz „im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen [wird]“. Diese Voraussetzung erfüllt die Einrichtung in Pforzheim laut Feststellung des Gerichts nicht.
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