Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat am 26.10.2023 – S 17 AY 37/23 und das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 30.10.2023 – L 8 AY 33/23 zur Gewährung von Regelbedarfstufe 2 (statt 1) für Personen im Asylbewerberleistungsbezug entschieden. Hintergrund ist, dass Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften nur Regelbedarfstufe 2 statt 1 gewährt bekommen/bekamen. Dies ist verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21). Da das Bundesverfassungsgericht nur zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entschieden hatte, bekommen diese Personen seit der Entscheidung automatisch Leistungen nach der Stufe 1. Aber bei Grundleistungen nach § 3a AsylbLG hat der Gesetzgeber immer noch keine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Betroffene bekommen immer noch zu wenig Geld und müssen eigenständig dagegen vorgehen.
Dies kann nach den beiden bayerischen Gerichten im sog. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geschehen und Betroffene erhalten dann Nachzahlungen gemäß der Regelbedarfstufe 1 nach §§ 2, 3, 3a AsylbLG.
Das Bayerische LSG ist der Meinung, dass mit dem BVerfG-Urteil „keine Grundlage geschaffen worden [ist], um die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auszuschließen… [bei] einer zu geringen Leistungsbewilligung [soll] eine Korrektur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens möglich bleiben… überdies ergibt sich für den Senat aus der Entscheidung vom 19.10.2022 kein Anhaltspunkt dafür, dass das BVerfG dies hätte ausschließen wollen.“
Bitte: Gegen alle Bescheide für Alleinstehende in Sammelunterkünften nach §§ 2,3 AsylbLG, die seit dem 01.01.2022 keine Leistungen nach Regelbedarfstufe 1 gewähren, bis zum 31.12.2023 noch die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen!
Tipps für den Überprüfungsantrag finden Sie beim niedersächsischen Flüchtlingsrat und in der Arbeitshilfe „Handreichung zum Asylbewerberleistungsgesetz – Praxishilfe des Flüchtlingsrates Brandenburg für die Beratung von Geflüchteten„.
Es gibt kostenlose Hilfe von Anwält*innen. Es ist zwar kein*e Anwältin*Anwalt in Baden-Württemberg, aber das ist egal, weil man alles elektronisch zuschicken kann.
Ab dem 01.01.2024 können Nachzahlungen nur noch für Leistungszeiträume ab 01.01.2023 per Überprüfungsverfahren gewährt werden.