Immer wieder ist von geflüchteten Menschen mit besonderem Schutzbedarf die Rede. Doch welche Personen sind mit diesem Begriff eigentlich gemeint? Wie wird festgestellt, wer als besonders schutzbedürftig gilt? Und welche Rechte ergeben sich daraus für die betroffenen Personen?
I. Definition besonderer Schutzbedarf
II. Identifizierung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen
III. Regelungen in Bezug auf das Asylverfahren
IV. Regelungen in Bezug auf die Unterbringung
V. Regelungen in Bezug auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung
VI. Weiterführende Arbeitshilfen
I. Definition besonderer Schutzbedarf
Worauf basiert die Einstufung von Personen als besonders schutzbedürftig?
Der Begriff „(besonders) schutzbedürftig“ wird in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) der Europäischen Union (EU) benutzt, die seit Juli 2015 unmittelbare Rechtswirkung in Deutschland hat.
Hinweis: Der Begriff stellt aufgrund der Nennung in der EU-Aufnahmerichtlinie eine rechtliche Kategorie dar, ist jedoch aus zwei Gründen nicht unumstritten: Die betroffenen Menschen dürfen zum einen nicht auf ihre Schutzbedürftigkeit reduziert werden. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Situation geflüchteter Menschen allgemein von Vulnerabilität gekennzeichnet ist, unabhängig davon, ob sie als schutzbedürftig im Rechtssinne kategorisiert werden oder nicht.
Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU dazu, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Ziel ist es, Betroffene vor (erneuten) Gewalterfahrungen zu schützen und ihren besonderen Bedarfen Rechnung zu tragen.
Wer fällt unter die Kategorie besonders schutzbedürftige Personen?
Mit diesem Begriff sind Personen gemeint, die aufgrund bestimmter Merkmale oder Erfahrungen besonders verletzlich sind. Zu diesen Personen zählen laut der Richtlinie (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schwerer Gewalt erlitten haben. Diese Aufzählung ist abschließend. Auch andere Gruppen, z.B. LSBTI*-Geflüchtete oder allein reisende Frauen, können dazuzählen.
II. Identifizierung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen
Welche Regelungen finden sich in der Aufnahmerichtlinie zur Identifizierung von „schutzbedürftigen“ Menschen?
Um auf die besonderen Bedarfe schutzbedürftiger Personen reagieren zu können, müssen die betreffenden Personen zunächst als solche identifiziert werden. Artikel 22 der EU-Aufnahmerichtlinie legt fest, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Asylantrags geschehen muss.
Wie sieht die Praxis aus?
In Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren zur Identifikation von Schutzbedürftigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht in seinem Konzept zur Identifizierung von besonders vulnerablen Personen davon aus, dass die Bundesländer, die für die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden Menschen zuständig sind, in erster Linie für die Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Personen verantwortlich sind. Je nach Bundesland lassen sich unterschiedliche Praktiken beobachten. Nur in wenigen Bundesländern gibt es systematische Verfahren zur Identifizierung von besonders „schutzbedürftigen“ Personen. Das baden-württembergische Flüchtlingsaufnahmegesetz enthält keine Hinweise auf ein Identifizierungsverfahren.
Häufig erfolgt die Identifikation von Menschen mit besonderem Schutzbedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Dabei hängt es oft vom Zufall ab, ob schutzbedürftige Personen ausfindig gemacht werden. Auch spielt es eine Rolle, wie offensichtlich der Schutzbedarf ist. So ist der Schutzbedarf von außen z.B. bei Alleinerziehenden oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, relativ leicht erkennbar, während sich eine Identifikation z.B. bei Menschen, die schwere Gewalt erfahren haben, oder bei Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen oft schwierig gestaltet. Damit auch in solchen Fällen Menschen mit besonderem Schutzbedarf zuverlässig identifiziert werden können, bräuchte es besonders geschultes Personal, welches allerdings vielerorts fehlt.
Hinweis: Ehrenamtlich Engagierte in den Erstaufnahmeeinrichtungen können dazu beitragen, dass Schutzbedarfe frühzeitig erkannt werden, indem sie (vermutlich) „schutzbedürftige“ Menschen an die Unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung verweisen.
Weitere Informationen:
III. Regelungen in Bezug auf das Asylverfahren
Wie werden asylsuchende Menschen mit besonderem Schutzbedarf im Asylverfahren identifiziert?
Im bereits erwähnten Konzept (siehe oben) geht das BAMF davon aus, dass es für den Bereich des Asylverfahrens einen Auftrag zur Identifikation von besonders schutzbedürftigen Personen hat. Das Konzept soll den Entscheider*innen dabei helfen, besondere Schutzbedarfe zu erkennen und die für den jeweiligen Personenkreis festgelegten Verfahrensgarantien zu gewährleisten. Liegen Hinweise der Länder auf einen besonderen Schutzbedarf vor, soll diesen nachgegangen werden. Grundsätzlich sollte die Sachverhaltsaufklärung, auch in Bezug auf den besonderen Schutzbedarf, nach Meinung des BAMF jedoch in der Anhörung zu den Fluchtgründen zu erfolgen.
Wichtig: Asylsuchende mit besonderem Schutzbedarf sollten sich sobald wie möglich an die Sozial- und Verfahrensberatung in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung wenden, damit ihr Schutzbedarf dokumentiert wird und sie sich auf die Anhörung im Asylverfahren vorbereiten können.
Welche Herausforderungen gibt es für „schutzbedürftige“ Menschen im Asylverfahren?
Für viele geflüchtete Menschen mit besonderem Schutzbedarf stellt insbesondere die Anhörung im Asylverfahren, bei der sie die Gründe für ihre Flucht darlegen müssen (>> Das Asylverfahren), eine große Herausforderung dar. So haben z.B. Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) häufig Schwierigkeiten damit, ihre Fluchtgründe häufig plausibel vorzutragen, was eine Ablehnung des Asylantrags nach sich ziehen kann.
Welche Rechte haben besonders „schutzbedürftige“ Personen in Bezug auf das Asylverfahren?
Die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) enthält besondere Verfahrensgarantien für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Sie sollen den Schutzsuchenden die vollumfängliche Darstellung ihrer Fluchtgründe ermöglichen. Es gibt u.a. die folgenden Verfahrensgarantien:
- Artikel 31 Absatz 7 der Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass die Prüfung des Asylantrags bei „schutzbedürftigen“ Personen vorgezogen werden kann.
- Auf Wunsch kann die Anhörung durch eine weibliche Anhörerin durchgeführt werden.
- Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gibt es gemäß Artikel 25 der Verfahrensrichtlinie spezielle Verfahrensgarantien. Es soll u.a. sobald wie möglich ein*e Vormund*in bestellt werden.
- Artikel 15 der EU-Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass der*die Anhörer*in befähigt sein soll, die Schutzbedürftigkeit der Person zu berücksichtigen. Für schutzbedürftige Personen sollte dementsprechend beantragt werden, dass ein*e Sonderbeauftragte*r des BAMF im Asylverfahren hinzugezogen wird. Das sind speziell geschulte Entscheider*innen, die bei Anhörungen von besonders schutzbedürftigen Personen eingesetzt werden. Im Einzelnen gibt es Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Betroffene von Menschenhandel. Einen Rechtsanspruch auf die Beteiligung von Sonderbeauftragten gibt es nur bei unbegleiteten Minderjährigen.
Wichtig: Wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine asylsuchende Person einen besonderen Schutzbedarf hat, sollte so früh wie möglich ein*e Sonderbeauftragte*r für die Anhörung beantragt werden. Wenn man weitere Verfahrensgarantien (siehe oben) in Anspruch nehmen möchte, sollte man dies ebenfalls so früh wie möglich angeben. Falls vorhanden, sollten ärztliche Atteste oder Stellungnahmen, z.B. zum Nachweis einer PTBS, oder sonstige Belege für die besondere Vulnerabilität unter Angabe des Aktenzeichens (sofern schon vorhanden) vorgelegt werden. Das BAMF ist unter service@bamf.bund.de zu erreichen.
IV. Regelungen in Bezug auf die Unterbringung
Welche Handlungsmöglichkeiten haben schutzbedürftige geflüchtete Menschen in den unterschiedlichen Unterbringungsphasen?
Für die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden Menschen sind die Bundesländer zuständig. § 44 Absatz 2a AsylG sieht vor, dass die Bundesländer geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um den Schutz von schutzbedürftigen Personen bei der Unterbringung zu gewährleisten.
In Baden-Württemberg gibt es ein dreigliedriges Unterbringungssystem (>> Unterbringung und Wohnen).
Während der ersten Phase des Aufenthalts in Deutschland werden Asylsuchende in Erstaufnahmestellen untergebracht. Es gilt eine Wohnverpflichtung bis zu 18 Monate, Familien mit minderjährigen Kindern müssen allerdings nach spätestens sechs Monaten verteilt werden.
Wird in der Erstaufnahmeeinrichtung die besondere Schutzbedürftigkeit einer Person festgestellt, kann es sinnvoll sein, darauf hinzuwirken, dass der Mensch möglichst schnell einem Land- oder Stadtkreis zugewiesen wird. Zu diesem Zweck können Fachkräfte der Unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung stellen (§ 49 Absatz 2 AsylG). Dies ist u.a. aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsversorgung oder aus anderen zwingenden Gründen (z.B. eine Gefährdung des Kindeswohls) möglich.
Für die vorläufige Unterbringung sieht § 8 Absatz 1 FlüAG BW vor, dass besonders schutzbedürftige Personen vorrangig in Wohnungen statt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, wenn solche zur Verfügung stehen. Entsprechende Anträge können bei der zuständigen Aufnahmebehörde, d.h. in der Regel beim Sozialamt, gestellt werden. Leider gibt es nur in wenigen Land- und Stadtkreisen ausreichend Wohnungen. Teilweise gibt es spezielle Unterkünfte für besonders „schutzbedürftige“ Personen, hierzu können die Sozialarbeiter*innen vor Ort in der Regel Auskunft geben.
Hinweis: Auf Initiative von Bundesfamilienministerium und UNICEF wurden „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet, die in Bezug auf LSBTI*-Geflüchtete und Menschen mit Behinderungen ausdifferenziert wurden. Bei Problemsituationen im Bereich der Unterbringung können ehrenamtlich Engagierte auf diese Mindeststandards verweisen.
Welche Vorgaben gibt es im Hinblick auf Gewaltschutz?
Artikel 18 Absatz 4 der EU-Aufnahmerichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen sollen, um Übergriffe und geschlechtsspezifische Gewalt in den Unterkünften zu verhindern. Einige Bundesländer haben in Anlehnung daran Gewaltschutzkonzepte erlassen, Baden-Württemberg verfügt über kein eigenes Konzept.
Kann ein besonderer Schutzbedarf zur Aufhebung einer Wohnsitzauflage führen?
Geflüchtete Menschen haben häufig eine Wohnsitzauflage (>> Unterbringung und Wohnen). Ein besonderer Schutzbedarf kann einen Umzug an einen anderen Ort notwendig machen, z.B. wenn am gewünschten Wohnort Unterstützung durch Familienangehörige möglich wäre oder dort Netzwerke bestehen, die wichtig für die Personen sind (z.B. bei Menschen mit LSBTI*-Hintergrund). In solchen Fällen kann die Aufhebung/Änderung der Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Unicef, 2021: Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften
V. Regelungen in Bezug auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung
Artikel 17 und 19 der EU-Aufnahmerichtlinie sehen vor, dass besonders schutzbedürftigen Personen die notwendigen materiellen und medizinischen Leistungen gewährt werden müssen.
Welche Sozialleistungen stehen besonders schutzbedürftigen Personen zur Verfügung?
Während der ersten 36 Monate des Aufenthalts erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – das sind u.a. Asylsuchende und Geduldete – Leistungen auf abgesenktem Leistungsniveau (§ 3 AsylbLG); erst nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland werden die Leistungen auf das Niveau das Niveau von SGB II/SGB XII angehoben (>> Sozialleistungen).
Wichtig: Auf Grundlage von § 1a AsylbLG können die Leistungen weiter eingeschränkt werden. In vielen Fällen sind diese Kürzungen, gerade bei schutzbedürftigen Personen verfassungswidrig. Daher ist es häufig sinnvoll, gegen Leistungseinschränkungen Rechtsmittel einzulegen. Ehrenamtlich Engagierte können hier zu Rechtsanwält*innen vermitteln. Einige Anwält*innen übernehmen solche Fälle kostenlos (Zusammenland – Mit Recht zum Recht).
Für bestimmte Gruppen schutzbedürftiger Geflüchteter gibt es die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen:
- Schwangeren und Wöchnerinnen ist gemäß § 4 Absatz 2 AsylbLG eine uneingeschränkte medizinische Versorgung zu gewähren. Zudem besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche gemäß § 30 Absatz 2 SGB XII für Analogleistungsempfänger*innen ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Bei Schwangeren, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, kann dieser Mehrbedarf nach Ermessen gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG gewährt werden.
- Für Kinder unter 18 Jahren können besondere Bedarfe nach § 6 Absatz 1 AsylbLG bewilligt werden. Außerdem kann für bestimmte Leistungen Unterstützung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden (§ 3 Absatz 4 AsylbLG) (>> Bildung).
- Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe gewährt werden (§ 30 SGB XII und § 42b SGB XII).
Welche Regelungen gibt es in Bezug auf die medizinische und psychotherapeutische Versorgung von besonders schutzbedürftigen Personen?
Viele geflüchtete Menschen mit besonderem Schutzbedarf sind auf eine angemessene medizinische und psychotherapeutische Versorgung angewiesen, u.a. um eine Chronifizierung von Erkrankungen zu vermeiden.
Während des Grundleistungsbezugs in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts ist auch die Gesundheitsversorgung eingeschränkt (§ 4 AsylbLG). Darüber hinaus gehende Bedarfe können über § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) nach Ermessen gewährt (>> Gesundheitsversorgung). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass die Behörde eine Leistung rechtmäßig verweigern kann, wenn diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Befinden sich die betroffenen Personen noch im Asylverfahren, ist außerdem Artikel 19 der EU-Aufnahmerichtlinie zu beachten. Diese europarechtliche Vorschrift sieht für Menschen mit besonderem Schutzbedarf einen Anspruch auf die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Behandlung vor. Eine Einschränkung auf Akuterkrankungen oder Schmerzzustände besteht nicht.
Wichtig: Bei Anträgen auf Gesundheitsleistungen sollte insbesondere bei schutzbedürftigen Personen, die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG erhalten, eine sehr sorgfältige Begründung verfasst werden, die auch auf § 6 AsylbLG und die Aufnahmerichtlinie verweist. Gegen die Ablehnung einer medizinischen Behandlung kann man sich wehren, indem man Widerspruch und später Klage erhebt. Muss es schnell gehen, kann außerdem bei Gericht Eilrechtsschutz beantragt werden.
Selbst wenn die besondere Schutzbedürftigkeit einer Person festgestellt wird, gestaltet sich in der Praxis die konkrete Inanspruchnahme der damit verbundenen Rechte häufig als äußerst schwierig. Dies liegt unter anderem an fehlende Kapazitäten, z.B. in Bezug auf Therapieangebote für Menschen mit einer PTBS.
VI. Weiterführende Arbeitshilfen
- Flüchtlingsrat Thüringen, Februar 2020: Besondere Rechte im Asylverfahren. Informationen für Schutzsuchende mit besonderen Bedürfnissen
- BAfF, Januar 2021: Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit