Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10.6.21 in einem wegweisenden Urteil über die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes entschieden (Az: C‑901/19). Konkret geht es um das Verhältnis von zivilen Opfern zur Gesamtbevölkerung. Dieses quantitative Verhältnis ist nach der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entscheidender Ausgangspunkt, wenn es um die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Rahmen eines bewaffneten Konflikts geht. Der EuGH hat nun entschieden, dass ein hohes Verhältnis an Opfern zur Gesamtbevölkerung zwar geeignet sei, eine ernsthafte Bedrohung nachzuweisen, es könne aber nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung sein.
In der Entscheidung ging es um zwei Kläger mit afghanischer Staatsbürgerschaft. In deren Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg den EuGH im November 2019 im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens um Klärung gebeten. Bisher war zynischerweise die Anzahl der zivilen Opfer in Afghanistan nicht hoch genug, um afghanischen Geflüchteten subsidiären Schutz gewähren zu können. Der EuGH räumt damit auf, denn es muss eine Gesamtschau der zu beachtenden Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden.
Nach dem Urteil muss sich die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ändern – erst recht vor dem Hintergrund der sich weiter zuspitzenden Sicherheitslage in Afghanistan.