Alleinstehende Asylbewerber*innen und Geduldete in Gemeinschaftsunterkünfte erhalten gekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG, da davon ausgegangen wird, dass sie dort in einer eheähnlichen Partnerschaft wohnen. Diese „Zwangsverpartnerung“ verletzt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Pro Asyl hat eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, aus der hervorgeht, dass die Annahme einer eheähnlichen Lebenssituation in Sammelunterkünften realitätsfern ist und es hierfür keine empirischen Beweise gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte Pro Asyl und andere angefragt, eine Stellungnahme zu verfassen, da es Ende November über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften entscheiden wird.
Betroffene sollten noch schnellstens Klage gegen gekürzte Leistungen erheben!
- Volker Gerloff, Juli 2022: Stellungnahme zu Kürzungen von AsylbLG-Leistungen in Sammelunterkünften