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VG Göttingen: Weiterwanderung von Ukrainer*innen

Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) hat in seinem Beschluss vom 07.08.2026 (1 B 66/26) entschieden, dass der Verzicht auf einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs.1 AufenthG in Deutschland nicht entgegensteht.

„Ziel dieser Richtlinie [ist es], […] eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern […]. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn eine Person vom Mitgliedstaat der ersten Titelerteilung nach Verzicht auf dieselbe in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht, um dort einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu beantragen.“