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VG Sigmaringen: Hinreichender zeitlicher Zusammenhang bei Rückübernahmeersuchen erforderlich

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 23.07.2026 (8 K 2362/26) entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, keine Sperrwirkung nach §60c Abs.2 Nr.5 d) AufenthG entfalten.

Maßgeblich ist hier, dass §60c Abs.2 Nr.5 d) nicht greift, da ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der eingeleiteten Maßnahme, hier dem Rücknahmeersuchen nach Griechenland, und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung zu bestehen hat. Das Gericht sieht dabei einen Zeitraum von drei Monaten vor, wird dieser deutlich überschritten, ohne dass eine Reaktion vom Zielstaat erfolgt, entfällt der Ausschlussgrund für die Erteilung einer Ausbildungsduldung.