Bislang hat das BAMF Asylfolgeanträge syrischer Kriegsdienstverweigerer als „unzulässig“ abgelehnt. Es sah keine neue Rechtslage gegeben durch ein Urteil des EuGH vom 19.11.2020, wonach es bei syrischen Kriegsdienstverweigerern eine starke Vermutung gebe, dass sie politisch verfolgt seien und damit Flüchtlingsschutz bekommen sollten. Das EuGH hat nun in einem Urteil vom 8. Februar 2024 (Rs. C-216/22) klargestellt, dass ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand darstellen kann, der eine erneute inhaltliche Prüfung eines Asylantrags rechtfertigt. Pro Asyl sieht darin eine Grundsatzentscheidung, auf die sich auch andere Schutzsuchende künftig berufen können: „Wenn nach rechtskräftiger Ablehnung von Asylerstanträgen EuGH-Urteile ergehen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, dann muss ein Asylfolgeantrag nun zugelassen werden.“
- Pressemitteilung EuGH, 08.02.2024: „Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache rechtfertigt“
- Pro Asyl, 08.02.2024: „EuGH-Urteil zeigt: Tausenden syrischen Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland zu Unrecht ein Asylfolgeantrag verweigert“
- Migazin, 08.02.2024: „EuGH-Urteil ermöglicht vielen Syrern Asyl-Folgeantrag“
- Süddeutscher Zeitung, 08.02.2024: „Rechte syrischer Kriegsdienstverweigerer gestärkt“