Grundlagen

Ablehnungsformen

Nach der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) müssen Geflüchtete teilweise recht lange warten, bis ihnen die Entscheidung des BAMF über ihren Antrag mitgeteilt wird. Diese Entscheidung wird immer schriftlich mitgeteilt. So wie es unterschiedliche Anerkennungsformen gibt, gibt es auch unterschiedliche Ablehnungsformen. Je nach Ablehnungsform müssen unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen beachtet werden. Grundsätzlich besteht bei einer Ablehnung immer die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde vor einem Verwaltungsgericht zu klagen.

I. Unterschiedliche Ablehnungsformen
II. Rechtsmittel gegen die Ablehnung
III. Kosten des Verfahrens

IV. Fristen und Adresswechsel
V. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Unterschiedliche Ablehnungsformen

Ablehnung als „unbegründet

Der Antrag kann als „unbegründet“ abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel unter Ziffer 1 „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.“ Häufig wird hier von einer „einfachen“ Ablehnung gesprochen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden (§ 74 Absatz 1 AsylG). Für die Begründung der Klage hat man jedoch einen Monat Zeit (§ 74 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Die Klage hat aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Das bedeutet unter anderem, dass die betroffene Person ihre Aufenthaltsgestattung behält und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens vor Abschiebung geschützt ist. Bis das Verwaltungsgericht (in der Regel auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung) über die Klage entscheidet, vergehen in der Regel Monate, nicht selten auch Jahre. Wird ein Asylantrag als unbegründet abgelehnt, besteht außerdem die Möglichkeit zur „freiwilligen Ausreise“ innerhalb eines Monats. Die Ausreisefrist beginnt erst, wenn die Entscheidung des BAMF unanfechtbar ist – wenn Klage erhoben wurde also mit dem endgültigen Abschluss des Gerichtsverfahren (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AsylG) (>> Abschiebung und freiwillige Ausreise).

Ablehnung als „offensichtlich unbegründet

Der Antrag kann als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a, § 30 AsylG) abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel unter Ziffer 1 „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“ Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ gesprochen.

Das BAMF lehnt Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet ab, wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines sog. sicheren Herkunftsstaats hat. Die „o.u.“-Ablehnung beruht in diesem Fall auf § 29a AsylG. Welche Herkunftsstaaten als sicher gelten, ergibt sich abschließend aus dem Gesetz (§ 29a AsylG in Verbindung mit Anlage II). Derzeit werden als sicher eingestuft: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Moldau Montenegro, Serbien, Georgien, Ghana und Senegal. Entsprechend können Staaten, die nicht im Gesetz aufgeführt sind, keine sicheren Herkunftsstaaten sein, wie beispielsweise Afghanistan, Tunesien, Marokko und Algerien.

Darüber hinaus kann das BAMF aber auch Asylanträge von Personen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, als offensichtlich unbegründet ablehnen. Die Gründe hierfür finden sich in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AsylG. So kann ein ohnehin unbegründeter Asylantrag etwa als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn eine Person nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 AsylG), im Asylverfahren über ihre Identität täuscht oder diesbezügliche Angaben verweigert (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 AsylG) oder aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde bzw. es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt (§ 30 Absatz 1 Nummer 7 AsylG). Seit 27.2.2024 werden auch Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn ein einen Folge- oder Zweitantrag (>> Asylfolgeantrag) durchgeführt wurde und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde, ohne dass ein Schutzstatus erteilt wurde. Ob ein Asylantrag auf Grundlage von § 29a AsylG oder § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ergibt sich aus der Begründung der Ablehnung.

Wichtig: Bei einer „o.u.-Ablehnung“ beträgt die Klagefrist nur eine Woche, außerdem hat die Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Entsprechend kann die Person abgeschoben werden, bevor über die Klage entschieden wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit einem zusätzlich zur Klage eingelegten Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen. Auch für diesen Eilantrag hat man nur eine Woche ab Zustellung des Bescheids Zeit. Wurde der Eilantrag fristgerecht gestellt, ist eine Abschiebung kraft Gesetzes bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag verboten (§ 36 Absatz 3 Satz 8 AsylG).

Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, besteht die Möglichkeit zur „freiwilligen Ausreise“ lediglich innerhalb der Frist von einer Woche, die spätestens mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts über einen gestellten Eilantrag beginnt.

Ablehnung als „unzulässig“ (Dublin-Fall)

Der Antrag kann als „unzulässig“ (§ 29 AsylG) abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt.“ Ein Asylantrag kann aus unterschiedlichen Gründen als unzulässig abgelehnt werden. Praktisch häufig ist die Ablehnung als unzulässig, weil ein sogenannter Dublin-Fall vorliegt, also ein anderer Staat, der die Dublin-III-Verordnung anwendet, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Ablehnung bedeutet also nicht, dass der Person nicht grundsätzlich ein Schutzstatus erteilt werden kann, sondern dass die inhaltliche Prüfung des Asylantrags einem anderen Staat obliegt, an den die Person zuständigkeitshalber überstellt wird. Dies hat im Regelfall auch zur Folge, dass Deutschland nicht die Abschiebung in das Herkunftsland der antragstellenden Person anordnen darf, sondern nur in den zuständigen „Dublin-Staat“.

Die Frist für eine Klage gegen einen solchen „Dublin-Bescheid“ beträgt eine Woche, außerdem hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung – wie im Regelfall – mit einer Abschiebungsanordnung verbunden ist. Entsprechend kann die Person abgeschoben werden, bevor über die Klage entschieden wurde. Wie bei der „o.u.-Ablehnung kann aber bei Gericht ein Eilantrag eingereicht werden. Auch für den Eilantrag gilt eine Frist von einer Woche (§ 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG).

Wichtig: Ein Eilantrag sollte nur nach sachkundiger Beratung gestellt werden, weil dieser in Dublin-Fällen bewirkt, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten neu zu laufen beginnt, wenn der Eilantrag abgelehnt wird. Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise haben Menschen mit einer Ablehnung als unzulässig aufgrund von Dublin grundsätzlich nicht; das Gesetz sieht hier stets eine Abschiebung in den zuständigen Staat vor (Ausnahmen in Einzelfällen möglich). Mehr dazu findet sich unter >> Das Dublin-Verfahren.

Ablehnung als „unzulässig“ (Anerkanntenfall)

Außerdem kann ein in Deutschland gestellter Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt werden, wenn die Person in einem anderen EU-Staat bereits einen Schutzstatus, also die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz, erhalten hat. Dahinter steht der Gedanke, dass Deutschland die bereits anerkannte Person nicht noch einmal anerkennen kann. Aufgrund der Unzulässigkeitsentscheidung ist Deutschland allerdings nur berechtigt, die Person zurück in den Staat abzuschieben, der den Schutz gewährt hat; eine Abschiebung in das Herkunftsland ist dagegen aufgrund des durch den anderen EU-Staat gewährten Schutzstatus grundsätzlich nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn die Person in dem anderen EU-Staat unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsste, denn dann ist die Rückkehr dorthin letztlich genauso unzumutbar wie eine Rückkehr ins Herkunftsland. In einem solchen Fall darf Deutschland nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen, sondern muss ein neues Asylverfahren durchführen. Das BAMF sieht sich dann aber auch nicht an die Entscheidung aus dem anderen EU-Staat gebunden – mit der Folge, dass es im Einzelfall auch einen schlechteren Schutzstatus oder gar keinen Schutzstatus gewährt. Im letztgenannten Fall droht es dann auch die Abschiebung in das Herkunftsland an. Ob diese Praxis des BAMF rechtmäßig ist, wird in den kommenden Jahren vom EuGH entschieden werden, dem diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, kann auch gegen diese Entscheidung geklagt werden. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss für wirksamen Abschiebungsschutz ggf. zusätzlich ein Eilantrag gestellt werden. Für beide gilt eine Frist von einer Woche (§ 36 Absatz 3 Satz 1, § 74 Absatz 1 AsylG). Lehnt das BAMF den Asylantrag dagegen ausnahmsweise als unbegründet ab, gilt das oben zur Ablehnung als unbegründet Gesagte.

II. Rechtsmittel gegen die Ablehnung

Wie wird eine Klage eingereicht?

Wird ein Asylantrag abgelehnt, besteht immer die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht in Form einer Klage überprüfen zu lassen. In Baden-Württemberg gibt es in der ersten Instanz vier Verwaltungsgerichte (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart). Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch noch in zweiter Instanz beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) vorgehen, der seinen Sitz in Mannheim hat.

Ob der Gang vor Gericht sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls und in erster Linie eine Entscheidung der antragstellenden Person. Rechtsanwält*innen oder kompetente Geflüchtetenberatungsstellen können bei dieser Entscheidung unterstützen. Um wirksam Klage einzureichen, braucht man grundsätzlich keinen Rechtsbeistand, die Klage muss jedoch in Schriftform (notfalls per Fax) eingereicht werden (§ 81 Absatz 1 VwGO). Wenn die Zeit drängt, kann die Klage also auch eigenständig eingereicht werden, um die Frist einzuhalten.

Wichtig: Da die asylantragstellende Person Kläger*in ist, muss die Klage ihre*seine Unterschrift tragen. Die Klage muss nicht sofort begründet werden. Muster für die Klage gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen. Alternativ kann die Klage auch am Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Verwaltungsgerichte haben hierfür Rechtsantragsstellen eingerichtet. Die antragstellende Person sollte hierfür mindestens den BAMF-Bescheid mitbringen, gegen den sie vorgehen will. Nähere Informationen finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Verwaltungsgerichte (KarlsruheSigmaringenStuttgartFreiburg).

Wie wird ein Eilantrag eingereicht?

Da die Klage bei als „offensichtlich unbegründet“ und „unzulässig“ abgelehnten Asylanträgen im Regelfall keine aufschiebende Wirkung hat und somit nicht vor Abschiebung schützt, ist stets zu überlegen, ob zusätzlich ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden sollte. Für den Eilantrag gilt eine Frist von einer Woche ab Zustellung des negativen Bescheids, wie sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. Über den Eilantrag entscheidet das Gericht üblicherweise innerhalb weniger Wochen. Der Eilantrag muss deshalb sogleich umfassend begründet werden. Die Entscheidung über den Eilantrag wird auf Grundlage der Akten durch die*den Richter*in getroffen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Bis eine Entscheidung über den Eilantrag getroffen wird, besteht Abschiebungsschutz.

Hat der Eilantrag Erfolg, ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an. Die antragstellende Person ist dann bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Klage vor Abschiebung geschützt. Wird der Eilantrag abgelehnt, kann diese Entscheidung nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden, sie ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Die Abschiebung der betroffenen Person darf dann grundsätzlich vollzogen werden. Treten allerdings nach der gerichtlichen Entscheidung neue Umstände ein (Krankheit, neues Attest, Schwangerschaft etc.), die eine Abschiebung nunmehr unzulässig machen würden, kann bei Gericht ein Antrag auf Abänderung der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung gemäß § 80 Absatz 7 VwGO gestellt werden; ist dieser erfolgreich, ordnet das Gericht doch noch die aufschiebende Wirkung der Klage an. Muster für den Eilantrag gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen.

Wichtig: Das Stellen eines Eilantrags führt bei Dublin-Fällen in der Regel dazu, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten neu zu laufen beginnt. Daher sollte der Eilantrag in diesen Fällen nicht leichtfertig und nur von Asylrechtsspezialist*innen gestellt werden. Mehr dazu findet sich beim Punkt >> Das Dublin-Verfahren.

III. Kosten des Verfahrens

Wird ein Rechtsanwalt*eine Rechtsanwältin beauftragt, trägt die Kosten hierfür (zunächst) die geflüchtete Person, da sie den Auftrag erteilt. Grundlage ist der zwischen Anwalt*Anwältin und geflüchteter Person geschlossene Beratungsvertrag, der unterschiedlich ausgestaltet sein kann. In der Regel wird eine Vorschusszahlung vereinbart. Häufig wird hinsichtlich des Restbetrags eine Vereinbarung getroffen, dass dieser in Raten abbezahlt werden kann. Hat die Klage Erfolg, werden der geflüchteten Person die Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für den Rechtsanwalt*die Rechtsanwältin in Höhe der gesetzlichen Gebühren zählen, von der Gegenseite, also dem BAMF erstattet. Es gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei zahlt. Außerdem besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Voraussetzung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit der Klägerin*des Klägers, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unter Umständen kann über uns auch einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten für den Rechtsanwalt*die Rechtsanwältin beim Rechtshilfefonds von PRO ASYL eingereicht werden.

Weitere Informationen:

IV. Fristen und Adresswechsel

Da die Rechtsbehelfsfristen im Asylverfahren sehr knapp bemessen sind, ist nach Erhalt des BAMF-Bescheids Eile geboten. Wie viel Zeit für eine Klage (und einen eventuellen Eilantrag) zur Verfügung steht, hängt von der Art der Ablehnung ab. Die einzuhaltende Frist ergibt sich ebenso wie das zuständige Verwaltungsgericht aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Zustellung.

Wichtig: Asylbewerber*innen sind während des gesamten Asylverfahrens dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 AsylG). Ändert sich also während des Asylverfahrens die Adresse, muss die neue Anschrift unverzüglich dem BAMF, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Gericht mitgeteilt werden. Unverzüglich ist die Mitteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Anschriftenwechsel den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt wird. Man kann und darf sich hier nicht darauf verlassen, dass die Behörden die neue Anschrift untereinander austauschen, selbst wenn der Umzug z.B. von der Ausländerbehörde veranlasst wurde. Wird etwa der ablehnende Bescheid an die alte Adresse verschickt, weil die neue Adresse dem BAMF nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, läuft man Gefahr, die Klagefrist zu versäumen. Denn die Frist beginnt nach ordnungsgemäßer Zustellung an die dem BAMF bekannte Adresse. Die Mitteilung der neuen Anschrift sollte, wenn möglich, per Fax oder E-Mail erfolgen und stets das Aktenzeichen des BAMF enthalten. Auf diese Weise hat man einen Nachweis, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt wurde. Ein Muster für die Mitteilung der neuen Adresse gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen unter „Asylverfahren“.

V. Weiterführende Arbeitshilfen