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LSG NDS: Ablehnung medizinischer Leistungen für Minderjährige nur mit besonderer Begründung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG NDS) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (Az: L 8 AY 16/23 B ER) folgendes entschieden:

„Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung.“ Im vorliegenden Fall war die Kostenübernahme für eine Operation eines schwererkrankten Kindes abgelehnt worden, weil die Familie ausreisepflichtig sei und die Kostenübernahme wegen des „absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ sei.

Das LSG sah dies anders und setzte hohe Maßstäbe an eine Ablehnung an: „Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.“