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Sozialleistungen

Wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist, hat man in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen. Denn der deutsche Staat hat sich verpflichtet, Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 GG). Für Asylsuchende, Geduldete und einige weitere Gruppen sind die Sozialleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Die Leistungen werden in Baden-Württemberg von der unteren Aufnahmebehörde des zuständigen Land- oder Stadtkreises, meist „Sozialamt“ genannt, gewährt. Anerkannte Geflüchtete, also Personen mit einer Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz oder nationalem Abschiebungsverbot, fallen dagegen regelmäßig unter das SGB II (sog. Bürgergeld) oder SGB XII, beziehen also Leistungen vom Jobcenter oder Sozialhilfeträger („Sozialamt“) (>> Anerkennungsformen). Diese Personengruppe wird hier nicht behandelt. Leistungen im Rahmen der Gesundheitsversorgung finden sich im Beitrag >> Gesundheitsversorgung.

I. Leistungsbezug
II. Leistungseinschränkungen
III. „Sonstige“ Leistungen
IV. Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
V. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

I. Leistungsbezug

Wer ist leistungsberechtigt?

Folgende Personen sind laut § 1 Absatz 1 AsylbLG leistungsberechtigt, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und bedürftig sind:

  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
  • Personen mit einer Duldung
  • Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben
  • Sogenannte „Kontingentflüchtlinge“, die aufgrund eines Landesaufnahmeprogramms eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG besitzen, die „wegen des Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt wurde
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG, die für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wird. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 unterfallen dagegen dem SGB II oder SGB XII.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Diese wird erteilt, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch keine 18 Monate zurückliegt (nach 18 Monaten ist man im SGB II- oder SGB XII-Bezug).
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen (ohne Duldung)
  • Ehegatten, Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder aller vorgenannten Gruppen, und
  • Asylfolgeantragsteller*innen

Wann endet der Leistungsbezug?

Bei Ausreise endet die Leistungsberechtigung sofort. Darüber hinaus endet sie bei Asylsuchenden, die eine Anerkennung im Asylverfahren bzw. eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben. Der Übergang vom AsylbLG zum SGB II/SGB XII geschieht in der Praxis häufig nicht reibungslos. Ab wann Personen einen Anspruch auf SGB II/SGB XII -Leistungen haben, können Sie in der Arbeitshilfe Soziale Rechte für Flüchtlinge nachlesen.

Wie hoch sind die Leistungen?

Im Asylbewerberleistungsgesetz wird zwischen zwei Leistungsgruppen unterschieden: Den Grund- und Analogleistungen.

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland gewährt. Die Grundleistungen bestehen zum einen aus Leistungen zur Deckung des „notwendigen“ Bedarfs, der auch physisches Existenzminimum genannt wird. Dazu zählen die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (die Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung, sog. Schönheitsreparaturen, werden gesondert erbracht).

Zum anderen gibt es Leistungen zur Deckung des „notwendigen persönlichen“ Bedarfs, auch soziokulturelles Existenzminimum genannt. Dazu zählen etwa bescheidene Leistungen für Freizeitaktivitäten.

Die Leistungssätze müssen jährlich angepasst werden (§ 3a Absatz 4 AsylbLG). Ihre Höhe unterscheidet sich, je nachdem, in welche Regelbedarfsstufe (RS) man fällt. Für 2024 gelten folgende Leistungssätze:

 Grundleistungen notwendiger BedarfGrundleistungen notwendiger persönlicher BedarfGrundleistungen insgesamt
RS 1: Alleinstehende / alleinerziehende Erwachsene256 €204 €460 €
RS 2: Paare in gemeinsamer Wohnung /Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft* bitte klagen!229 €184 €413 €
RS 3: Haushaltsangehörige Erwachsene204 €164 €368 €
RS 4: Jugendliche 14-17 Jahre269 €139 €408 €
RS 5: Kinder 6-13 Jahre204 €137€341€
RS 6: Kinder bis 5 Jahre180 €132 €312 €


Die Berechnung des Bedarfs erfolgt in Anlehnung an die Höhe der Regelsätze im SGB II. Insgesamt fallen die Grundleistungen nach dem AsylbLG aber fast 20 Prozent niedriger als jene nach dem SGB II oder SGB XII aus. Der Grund hierfür ist, dass bestimmte Positionen aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden, da sie entweder gesondert erbracht werden müssen (wie z.B. Hausrat) oder für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Minderbedarfe angenommen werden (z.B. Kosten für Datenverarbeitungsgeräte, Fernseher, Musikinstrumente usw.).

Die Leistungen werden nicht in allen Fällen bar ausgezahlt. In welcher Form die Grundleistung erbracht wird, hängt von der Unterbringungsform ab (>> Unterbringung und Wohnen):

  • Solange eine asylsuchende Person in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht ist, wird der notwendige Bedarf vollständig durch Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls in Sachleistungen gewährt werden, soweit dies „mit vertretbarem Verwaltungsaufwand“ möglich ist, andernfalls können Wertgutscheine, unbare Abrechnungen oder Geldleistungen genutzt werden (§ 3 Absatz 2 AsylbLG). In Baden-Württemberg erhalten die Personen einen Barbetrag von maximal 132 Euro pro Monat.
  • Bei einer Unterbringung außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen soll der notwendige Bedarf vorrangig in Geldleistungen erbracht werden (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG). Falls die Umstände dies erfordern (z.B. im Missbrauchsfall), kann jedoch auch hier auf unbare Abrechnungen oder Gutscheine zurückgegriffen werden. Gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird der Bedarf für Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung und Hausrat. Der Begriff „Hausrat“ bezeichnet alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch dient, also z.B. Möbel, Haushalts- und Kochgeräte sowie Putz- und Waschmittel. Hausrat wird in der Gemeinschaftsunterkunft meist als Sachleistung erbracht. Beim Umzug in eine Wohnung oder eine Unterkunft ohne Möbel usw. besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung und später für den laufenden Bedarf bzw. den Ersatz von defekten Gegenständen. Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung sind zusätzlich auch die Warmwasserkosten zu übernehmen. Der notwendige persönliche Bedarf ist bar zu erbringen, in Gemeinschaftsunterkünften ist es jedoch auch zulässig, ihn soweit wie möglich als Sachleistung zu erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 6 AsylbLG).

Ab dem 37. Monat des Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet erhalten AsylbLG-Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG sog. Analogleistungen nach dem SGB XII. Die Leistungshöhe entspricht fortan Leistungen nach SGB II, dem sog. Bürgergeld. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist, dass die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde: So erhalten beispielsweise vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aufgrund von falschen Angaben zu ihrer Identität nicht abgeschoben werden können, häufig keine Analogleistungen. Nicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gilt die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise. Außerdem müssen betroffene Leistungsberechtigte das rechtsmissbräuchliche Verhalten selbst zu verantworten haben, d.h. Kindern dürfen Analogleistungen nicht unter Hinweis auf das Verhalten ihrer Eltern verweigert werden.

Exkurs: Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften: Bitte klagen!

Seit dem 1.9.2019 werden Alleinstehende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in Regelbedarfsstufe 2 statt in Regelbedarfsstufe 1, eingruppiert (§ 3a Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG). Der Gesetzgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass die Menschen in einer sog. Schicksalsgemeinschaft leben und daher erwartet werden könne, dass diese Personen in bestimmten Bereichen gemeinsam wirtschaften und somit Einspareffekte erzielen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass die Herabstufung von der gleichen Personengruppe, die Analogleistungen beziehen (§ 2 Absatz 1 Satz  4 Nr. 1 AsylbLG), verfassungswidrig ist. Für Grundleistungsbezieher*innen gibt es zwar noch keine Entscheidung des Gerichts; es spricht jedoch alles dafür, dass auch hier die Herabstufung gegen das Grundgesetz verstößt. Solange die Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften weiterhin Leistungen nach Regelbedarfsstufe 2 beziehen, sollten sie unbedingt dagegen Widerspruch einlegen und klagen.

Weitere Informationen:

Kann Arbeitslosengeld I nach vorheriger Erwerbstätigkeit bezogen werden?

Auch Asylsuchende und Geduldete können Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben und zwar wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen (siehe SGB III viertes Kapitel erster Abschnitt):

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre,
  • Person bemüht sich, wieder Arbeit zu finden,
  • Person steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung,
  • Arbeitslosmeldung

Personen, denen die Ausländerbehörde keine Beschäftigungserlaubnis erteilen darf, können kein ALG I erhalten (siehe Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III). Denn Maßnahmen der Agentur für Arbeit, diese Personen in eine Arbeit zu vermitteln, sind von vornherein aussichtslos. Die betrifft vor allem Fälle des § 60a Absatz 6 AufenthG und Personen, die eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG („Duldung light“) besitzen. Umgangssprachlich sagt man auch, dass diese Menschen einem „Arbeitsverbot“ unterliegen (>> Arbeit und Ausbildung).

Personen, denen eine Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden könnte, können ALG I beanspruchen (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Die Bezugsdauer von ALG I liegt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Asylsuchende und Geduldete keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), sondern sind wieder leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Eigentlich sind Asylbewerberleistungen von Amts wegen zu gewähren, sicherheitshalber sollte aber ein Antrag gestellt werden.

II. Leistungseinschränkungen

Die Grundleistungen können in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Inwieweit Leistungseinschränkungen im AsylbLG auch auf Analogleistungsbezieher*innen angewandt werden können, ist umstritten (SG Duisburg, Urteil vom 21.10.2020 – S 48 AY 46/20 ER). Es gibt circa 20 verschiedene Konstellationen, in denen Personen eingeschränkte Leistungen erhalten. Die meisten davon sind in § 1a AsylbLG geregelt. Die Leistungsbehörde muss jedoch in allen Fällen spätestens nach sechs Monaten prüfen, ob die Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen weiter vorliegen (§ 14 AsylbLG).

Eingeschränkte Leistungen bedeuten, dass es nur noch einen Anspruch auf Sachleistungen für Unterkunft (einschließlich Heizung), Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege gibt. Unter besonderen Umständen kann ein darüberhinausgehender Mehrbedarf im Bereich des notwendigen Bedarfs bewilligt werden. Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums werden gar nicht mehr erbracht mit Ausnahme der Leistungen zur Körperpflege. Auch besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach den §2 § 2, § 3 und § 6 AsylbLG. Somit kommt es zu Kürzungen bis zu 47 % der Grundleistungen, weshalb erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Dies sind die häufigsten Konstellationen von Leistungseinschränkungen:

  • Geduldete sowie sonstige vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die (anscheinend) nur einreisten, um Sozialleistungen zu beziehen (§ 1a Absatz 2 AsylbLG). Dieses Motiv ist von der Leistungsbehörde nachzuweisen. Grundlage für die Annahme eines solchen Missbrauchs kann etwa der Vortrag in der Asylanhörung sein, allein aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein.
  • Geduldete sowie sonstige vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen aus selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 1a Absatz 3 AsylbLG). Häufiges Beispiel ist die Nichtmitwirkung bei der Beschaffung von für die Abschiebung erforderlichen Dokumenten, z.B. eines Passes. Generell gilt jedoch, dass das selbst verschuldete Ausreisehindernis die alleinige Ursache für die Unmöglichkeit der Ausreise sein muss. Wenn beispielsweise für die Ausreise nötige Papiere nicht beantragt werden und gleichzeitig eine schwere Erkrankung vorliegt, die die Abschiebung unmöglich macht, ist eine Leistungskürzung nicht rechtmäßig. Dasselbe gilt, wenn das Herkunftsland generell oder in absehbarer Zeit nicht aufnahmebereit ist.
  • Personen, die eben erst ein Asylgesuch geäußert haben, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Asylfolgeantragsteller*innen, die bestimmten Mitwirkungshandlungen während des Asylverfahrens selbstverschuldet nicht nachkommen. Beispielsweise wenn der Termin zur Asylantragstellung nicht wahrgenommen wurde oder Angaben über die Identität verweigert wurden etc. (§ 1a Absatz 5 AsylbLG).
  • Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das vor Eintritt von Leistungen aufgebraucht werden muss, nicht angegeben haben oder nicht unverzüglich mitteilen und folglich zu Unrecht Leistungen bezogen haben (§ 1a Absatz 6 AsylbLG).
  • Personen, die einer (rechtmäßigen) Verpflichtung durch die Sozialbehörde zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit für 0,80 €/Stunde nach § 5 AsylbLG nicht nachkommen.
  • Leistungsberechtigte, die der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachkommen (§ 5b AsylbLG).
  • Personen, die sich entgegen einer räumlichen Beschränkung oder einer Wohnsitzauflage an einem anderen Ort aufhalten, erhalten regelmäßig nur noch eine Beihilfe für die Rückreise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort (§ 11 Absatz 2 AsylbLG).

Seit 1. September 2019 gibt es einen kompletten Leistungsausschluss mit wenigen Ausnahmen für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die in einem anderen Dublin-Anwenderstaat internationalen Schutz erhalten haben (§ 1 Absatz 4 AsylbLG). In Baden-Württemberg findet der Leistungsausschluss so gut wie keine Anwendung, da fast alle Personen eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten und somit nicht mehr unter den Ausschluss fallen.

Wichtig: Vor einer Leistungseinschränkung ist der betroffenen Person in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, die unbedingt genutzt werden sollte. Gegen eine Leistungskürzung können Widerspruch und Klage eingereicht werden. Beide Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 11 Absatz 4 AsylbLG). Um schnell die regulären existenzsichernden Leistungen zu erhalten, kann parallel ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden. Tipps für Widerspruch und Klage finden sich in der Handreichung von Anja Lederer. Anwält*innen finden sich bei Mit Recht zum Recht.

Weitere Informationen:

III. „Sonstige“ Leistungen

Sonstige Leistungen können insbesondere dann gewährt werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind“ (§ 6 AsylbLG). Besonders bei medizinischen Behandlungen, die mit Verweis auf § 4 AsylbLG verweigert werden, empfiehlt es sich, auch den Anspruch nach § 6 AsylbLG prüfen zu lassen (>> Gesundheitsversorgung). Daneben können unter die sonstigen Leistungen u.a. Eingliederungshilfen für Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege, Bestattungskosten, Passbeschaffungskosten für Geduldete und Fahrten zur Botschaft sowie besondere Bedarfe aufgrund von Schwangerschaft und Geburt (z.B. Kosten für Kinderwagen und -bett) fallen. Nicht zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG gehören die Kosten für Umstandskleidung und Erstausstattung mit Säuglingsbekleidung. Diese Gegenstände sind im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in der Regel als Sachleistung oder durch Wertgutscheine zu gewähren. Abgesehen von § 6 AsylbLG können AsylbLG-Bezieherinnen auch Leistungen der „Bundesstiftung Mutter und Kind“ beantragen.

Personen, die unter eine Leistungseinschränkung fallen, werden sonstige Leistungen nicht gewährt.

IV. Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die unter das AsylbLG fallen, haben Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend dem SGB XII (§ 3 Absatz 4 und § 2 Absatz 1 AsylbLG). Diese sind im sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket festgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind von einer Leistungseinschränkung betroffene Personen.

Um Bildungs- und Teilhabeleistungen zu beziehen, muss die asylsuchende Person, bei der die Kinder/Jugendlichen im Ausweisdokument aufgeführt werden, in der Regel einen Antrag bei der zuständigen Leistungsbehörde stellen und ihren AsylbLG-Bescheid vorlegen. Antragsformulare sollten vor Ort hinterlegt sein. Für jedes Kind bzw. jede*jeden Jugendliche*n muss ein eigener Antrag eingereicht werden, verschiedene Leistungen für die junge Person können jedoch gemeinsam beantragt werden. Es empfiehlt sich, im Antrag stets die Telefonnummer einer Person anzugeben, die sich auf Deutsch verständigen kann. Die Leistungen, die über das Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden können, sind im Einzelnen:

  • Kosten für die Teilnahme an Schul-/Kita-Ausflügen
  • Persönlicher Schulbedarf in Höhe von 150 € jährlich
  • Fahrtkosten von Schüler*innen zur Schule 
  • Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), die nicht ehrenamtlich organisiert ist.
  • Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule oder Kita 
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten) in Höhe von bis zu 15 € pro Monat

Weitere Informationen:

V. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

§ 7 AsylbLG regelt die Anrechnung von Vermögen und Einkommen auf den Grundleistungsanspruch nach §§ 3, 3a AsylbLG. Der Begriff „Einkommen“ bezeichnet Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die jemandem in dem Zeitraum, in dem Sozialleistungen bewilligt sind, zufließen. „Vermögen“ sind Einkünfte in Geld und Geldeswert, die zum Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums bereits vorhanden waren.

Vermögen und Einkommen müssen vor dem Bezug von Sozialleistungen zu einem gewissen Teil aufgebraucht werden. Allerdings müssen sie tatsächlich vorhanden und verfügbar sein, um angerechnet werden zu können. Für jedes Familienmitglied gilt jedoch ein Vermögensfreibetrag von 200 €, damit die Bildung von kleinen finanziellen Rücklagen möglich ist (§ 7 Absatz 5 AsylbLG). Wird bestehendes Vermögen nicht angegeben oder unverzüglich mitgeteilt, werden die Leistungen gekürzt (§ 1a Absatz 6 AsylbLG). Nicht als Einkommen gelten z.B. Renten, Beihilfen, Entschädigungsleistungen, (Mehr-)Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten und Fahrtkostenzuschüsse vom BAMF zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder berufsbezogenem Deutschkurs. Auch sind Nachzahlungen von zu Unrecht eingeschränkten Leistungen nicht als Einkommen zu werten.

Nimmt ein*eine Leistungsempfänger*in eine Erwerbstätigkeit auf, so wird das Einkommen auf die Geldleistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss dem Sozialamt innerhalb von drei Tagen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit gemeldet werden (§ 8a AsylbLG). Es gibt pro Person einen Freibetrag vom Erwerbseinkommen. Dieser beträgt 25 Prozent vom Bruttoeinkommen, höchstens aber 50 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Im Jahr 2023 kann eine alleinstehende Person in einer selbst angemieteten Wohnung maximal 205 € verdienen, ohne dass es zu einer Verrechnung mit den AsylbLG-Leistungen kommt. Vom Einkommen absetzbar sind Steuern, Sozialabgaben sowie mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, wie beispielsweise die Werbungskostenpauschale. Darüber hinaus können maximal monatlich 250 € Aufwandsentschädigung aus bestimmten ehrenamtlichen Nebentätigkeiten unberücksichtigt bleiben. Ebenso können ggf. Beiträge zu Versicherungen und Ausgaben, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Einkommen abgesetzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 4 AsylbLG).

Verdient eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person, die AsylbLG-Leistungen erhält, selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten (Gebühren) für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie getragen werden. Das sind Pauschalbeträge, die in Baden-Württemberg durch die jeweiligen Landratsämter oder Bürgermeisterämter per Gebührenverordnung bzw. Satzung festgesetzt werden (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an.

Weiterführende Informationen: