16. Dezember 2025
Seit dem 27.02.2024 gilt die Regelung, dass Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, erst nach einem Aufenthalt von 36 Monaten in Deutschland Anspruch auf Analogleistungen haben. Zwar bleiben sie weiterhin im Regelungsbereich des AsylbLG, wechseln aber zu den sogenannten Analogleistungen nach §2 AsylbLG, die in der Höhe des Betrags den Leistungen nach SGB […]