17. Februar 2021
Das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) empfiehlt, dass über das Asylbewerberleistungsgesetz Kosten für Schutzmasken über § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden sollen. Dies betrifft allerdings nur Leistungsempfänger*innen im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG. Personen, die gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten, sollen die Kosten ebenfalls erstattet bekommen, da medizinische Masken unter den Begriff der „Gesundheitspflege“ nach […]