Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?

In Deutschland ausgestellte Aufenthaltsdokumente/ Passersatzpapiere erhalten häufig den Vermerk »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers«. So kann ein »Reiseausweis für Ausländer«,
den zum Beispiel Personen mit subsidiärem Schutz erhalten können, wenn ihnen die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV mit diesem Zusatz versehen werden.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt wird (§ 78a Abs. 4 Nr. 10 AufenthG). Auch in den »Reiseausweis für Flüchtlinge«, auf den man als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling einen Anspruch hat, kann dieser Zusatz eingefügt werden, allerdings nur dann, wenn »ernsthafte Zweifel« an den Identitätsangaben der antragstellenden Person bestehen (§ 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV). In den letzten Jahren wurde uns immer wieder berichtet, dass Personen, in deren Aufenthaltsdokument der Passus »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers« steht, Probleme haben, ein Kraftfahrzeug zuzulassen. Zukünftig sollten hier in den aller meisten Fällen keine Schwierigkeiten mehr auftreten, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 21.11.2019 (Aktenzeichen 8 K 1692/19) klarstellt.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.

Melanie Skiba, in Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, aktuelle anfrage „perspektive“1/2021:
Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?


SG Hildesheim: keine wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach welcher der Betroffene wöchentlich beim Amt vorsprechen soll, um wochenweise Sozialleistungen zu erhalten, rechtswidrig sein dürfte. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, sodass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.
Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:
– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge
– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen

Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.