FRBW(Arabisch): Einer arabischsprachige Telegram-Kanal

Als ersten Versuch Mehrsprachigkeit in unserer Arbeit zu etablieren, hat der Flüchtlingsrat BW im Rahmen des Projekts „I know my rights“ ein Informationsprojekt für junge Geflüchtete, einen arabischsprachigen Telegram-Kanal @FRBWAR eingerichtet und bespielt diesen regelmäßig mit diversen Informationen und relevanten Neuigkeiten.

Ziel dieses Kanals ist es, ab und zu Informationen zu verbreiten, die für arabischsprachige geflüchtete Menschen in Deutschland nützlich und relevant sein können, insbesondere im Hinblick auf die asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation junger Menschen. Darüber hinaus bewirbt der Telegram-Kanal Arbeitshilfen, Infomaterialien und Beratungs- und Unterstützungsangebote auf Arabisch sowie interessante Veranstaltungen für die Zielgruppe.

Wir würden uns freuen, wenn ihr auf den Telegram-Kanal z.B. in euren Kreisen, Netzwerken, Verteilern, Sprachcafés, Vernetzungen, bei Tauschaktionen zur Bezahlkarte oder in Beratungsstellen.. Etc. hinweisen könntet.

Außerdem dürft ihr uns sehr gerne alle Veranstaltungen sowie Beratungs- oder Unterstützungsangebote und arabischsprachige Info-Materialien an info@fluechtlingsrat-bw.de zusenden, die möglicherweise für (arabischsprachige) Geflüchtete interessant sind und wir daher über den Kanal teilen könnten.
Wir übernehmen natürlich auch die Übersetzung von den Texten.

Das Projekt wird gefördert durch die Deutsche Fernsehlotterie.


Fortbildungsangebot des Flüchtlingsrats

Sie haben Interesse an einer Fortbildung oder Schulung zu einem migrationsrechtlichen Thema? Dann fragen Sie uns gerne als Referent*innen an. Unser Schulungsangebot richtet sich in erster Linie an Engagierte in der Geflüchtetenarbeit, kann aber auch zielgruppenspezifisch z.B. für Geflüchtete selbst aufgearbeitet werden. Aktuell können wir Ihnen u.a. zu folgenden Themen Fortbildungen anbieten:

  • Einführung ins Asyl-und Aufenthaltsrecht – Grundlagen für die praktische Arbeit
  • Bleiberechtsoptionen: Von der Duldung zum Bleiberecht
  • Aufenthaltsverfestigung:
    • Niederlassungserlaubnis
    • Einbürgerung
  • Arbeitsmarktzugang
  • Vorträge und Workshops zu aktuellen politischen Entwicklungen im Bereich Flucht und Migration

Im Rahmen des Projekts „I Know My Rights“ gefördert durch die deutsche Fernsehlotterie Stiftung können wir außerdem rechtliche Schulungen („Legal Power Hours“) und Empowerment-Workshops für junge Geflüchtete anbieten

  • Legal Power Hours und Beratung per Messenger-Dienst
    Im Rahmen der Legal Power Hour-Workshops wird jungen geflüchteten Menschen Wissen zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Themen vermittelt (z.B. Bleiberechtsoptionen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis, …). Dabei folgen wir einem innovativen Ansatz aus Mehrsprachigkeit, Niedrigschwelligkeit und kreativen Vermittlungsformaten. Über den Workshop hinaus gibt es für die Teilnehmenden die Möglichkeit, Beratung per Messenger-Dienst (z.B. WhatsApp, …) in Anspruch zu nehmen.
  • Empowerment-Workshops
    In den Empowerment-Workshops berichten externe Referierende mit eigener Fluchtbiografie über eigene Erfahrungen in Deutschland und legen dabei unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte 

Unser Fortbildungsangebot ist KOSTENFREI.

Ihr Thema ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail, vielleicht können wir Ihrer Anfrage trotzdem nachkommen und eine Fortbildung in Zusammenarbeit mit externen Referent*innen zu organisieren.


kontaktieren Sie uns gerne per Mail: info@fluechtlingsrat-bw.de


Winterpause unserer Beratung

Bitte beachten Sie: Vom 18. Dezember 2025 bis zum 25. Januar 2026 ist unsere Beratung geschlossen.
E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten.

Wenden Sie sich in dringenden Fällen bitte an andere Beratungsstellen.
Eine Übersicht finden Sie unter Kontaktadressen.
Pro Asyl, Migrationsberatungen und die Jugendmigrationsdienste können ggf. ebenfalls weiterhelfen.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!


Arbeitshilfe auf Arabisch und Englisch: Das Dublin-Verfahren

Die sog. Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat des sog. Dublin-Raums für Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Bei jeder Person, die in Deutschland einen Asylantrag stellt, wird zunächst geprüft, ob Deutschland überhaupt für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen Ländern des sog. Dublin-Raums stellt oder sich kein Mitgliedstaat für die Person verantwortlich zeigt.

Die vorliegende ins Arabische und Englische übersetzte Arbeitshilfe erklärt den Ablauf des Dublin-Verfahrens.

Man kann die arabische Version auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.



Online Seminarreihe: Know Your Rights 2024

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt dieses erneut Jahr gemeinsam mit der international tätigen Kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen in Deutschland durch. In insgesamt sechs Terminen werden Ihnen von hoch qualifizierten Fachanwält*innen von DLA Piper die wichtigsten Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht.
Sie möchten mehr über Ihre Rechte erfahren? Sie verfügen über fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und über die technische Ausrüstung, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen? Dann ist Know Your Rights genau das Richtige für Sie.

Das Programm ist kostenlos und die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Teams stattfinden.

Thema der SitzungDatum/Uhrzeit 
Wohn- und Mietrecht:
Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter*innen von öffentlichem und privatem Wohnraum. Tipps für Wohnungssuche.
02/10/2024
17:00 – 18:30
Arbeitsrecht:
Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer*innenrechten in Deutschland.
09/10/2024
17:00 – 18:30
Das deutsche Justizsystem und der Zugang zum Rechtssystem:
Verschiedene Gerichte und Verwaltungsorgane innerhalb des deutschen Rechtssystems, der Prozess der Streitbeteiligung und der Zugang zu Prozesskostenhilfe für Neuankömmlinge.
16/10/2024
17:00 – 18:30
Vertragsrecht:
Grundlagen des deutschen Vertragsrechtes, Angebot, Annahme, allgemeine Geschäftsbedingungen, Abhilfe (Leistung, Beendigung des Vertrags, Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und Standardverträge wie z. B. Verbraucherverträge.
23/10/2024
17:00 – 18:30
Versicherung in Deutschland:
Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen Versicherungen in Deutschland.
30/10/2024
17:00 – 18:30
Gesundheitssystem in Deutschland:
Das Recht auf Gesundheitsversorgung in Deutschland, insbesondere von Geflüchteten und Asylbewerber*innen, Patienten*innenrechte, das Recht auf Vertraulichkeit und das Versicherungssystem.
06/11/2024
17:00 – 18:30

Anmeldung:
Für die Anmeldung füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Sie müssen nicht alle Seminare besuchen, sondern können sich auch nur für einzelne Veranstaltungen anmelden.
Mehr Informationen.

Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Meeting.
Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.

Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.


Aktualisierung Arbeitshilfe: Erlöschen, Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus

Wenn im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt, gilt dieser Status ohne zeitliche Befristung. Die Entscheidung über den Status trifft in aller Regel das BAMF. An diese Entscheidung ist die für die Erteilung der darauf aufbauenden Aufenthaltserlaubnis zuständige Ausländerbehörde gebunden. Dementsprechend muss sie eine Aufenthaltserlaubnis, die auf einem vom BAMF festgestellten Schutzstatus beruht, immer weiter verlängern, solange der Schutzstatus besteht.
Erst wenn dieser entfallen ist, kommt die Versagung oder der Entzug des Aufenthaltstitels in Betracht. Nach dem Asylgesetz kann der Schutzstatus kraft Gesetz erlöschen oder in Folge eines Widerrufs oder einer Rücknahme wegfallen.  
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, die Arbeitshilfe Erlöschen, Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert.


Flüchtlingsrat BW, Juli 2024: Erlöschen, Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus.

Man kann sie auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.


Aktualisierung und Übersetzung (Englisch & Arabisch) der Arbeitshilfen §§ 25a, 25b und 23a AufenthG

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, seine verschiedenen Arbeitshilfen zu Bleiberechtsoptionen entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert und sie in zwei Fremdsprachen (Englisch, Arabisch) übersetzt.

Die Arbeitshilfen erläutern kurz und niederschwellig die wichtigsten Informationen zu den Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Rechtsfolgen).

Alle Broschüren stehen als PDF-Datei auf der Homepage des Flüchtlingsrats zur Verfügung.
Man kann sie auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.


Online Seminarreihe: Know Your Rights

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt wieder dieses Jahr gemeinsam mit der international tätigen kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen in Deutschland. In insgesamt sechs Terminen werden Ihnen von hoch qualifizierten Fachanwält*innen von DLA Piper die wichtigsten Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht.
Sie möchten mehr über Ihre Rechte erfahren, um ein selbstbestimmteres und informierteres Leben in Deutschland zu führen? Sie verfügen über fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und über die technische Ausrüstung, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen? Dann ist Know Your Rights genau das Richtige für Sie.

Das Programm ist kostenlos und die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Teams stattfinden.

Programm:

Thema der SitzungDatum/Uhrzeit 

Wohn- und Mietrecht
Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter/innen von öffentlichem und privatem Wohnraum. Tipps für Wohnungssuche.
27/09/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Arbeitsrecht 1 (Theorie)
Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des
Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer/innenrechten in Deutschland.
04/10/2023
18:30 – 20:00
Arbeitsrecht 2 (Praxis)
Jobsuche in Deutschland, Bewerbung, Bewerbungsgespräche.
11/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Finanzmanagement
Steuern in Deutschland, Steuererklärung, Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos, Aufnahme eines Kredits, Online-Banking.
18/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Entrepreneurship – Wie man sein eigenes Business gründet
Wie schreibt man einen Businessplan, rechtliche und praktische
Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland, wie
man Rechnungen ausstellt, Buchhaltung und Steuerregelungen.
25/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Versicherung in Deutschland
Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen
Versicherungen in Deutschland.
08/11/2023
18:30 – 20:00 Uhr

Anmeldung:
Für die Anmeldung füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Meeting.
Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.

Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg


945 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023

Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 945 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben.
Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Nordmazedonien mit jeweils 141 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist Gambia mit 130 Personen. Davon wurden 119 Personen nach Gambia abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle kommt Österreich (84 Abschiebungen, davon keine Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit). Hierbei handelt es sich vermutlich um Dublin-Überstellungen bzw. Personen mit Schutzstatus.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan72
Ägypten1
Albanien34
Algerien54
Armenien2
Äthopien1
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien4
Dominikanische Republik2
Eritrea1
Frankreich3
Gambia130
Georgien69
Ghana4
Griechenland1
Guinea3
Indien10
Irak16
Iran6
Italien8
Kamerun12
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo28
Kroatien3
Lettland2
Litauen6
Marokko6
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande1
Nigeria31
Nordmazedonien141
Pakistan24
Polen19
Portugal2
Rumänien31
Russische Föderation9
Russland1
Senegal4
Serbien20
Slowakische Republik2
Somalia6
Spanien1
Sri Lanka8
Staatenlos1
Syrien16
Togo1
Tunesien19
Türkei70
Turkmenistan1
unbekannt6
Ungarn1
USA2
Vietnam2
Gesamtergebnis945
ZiellandAbschiebungen
Ägypten1
Albanien34
Algerien48
Armenien2
Belgien3
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien11
Dänemark4
Dominikanische Republik2
Frankreich23
Gambia119
Georgien67
Ghana3
Griechenland2
Guinea2
Indien2
Irak6
Iran1
Israel1
Italien21
Kamerun8
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo26
Kroatien9
Lettland3
Litauen8
Marokko4
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande4
Nigeria28
Nordmazedonien141
Norwegen1
Österreich84
Pakistan22
Polen22
Portugal3
Rumänien37
Schweden8
Schweiz8
Senegal2
Serbien19
Slowakische Republik2
Slowenien2
Spanien28
Sri Lanka7
Tschechische Republik1
Tunesien10
Türkei52
Turkmenistan1
Ungarn1
USA1
Vietnam2
Zypern1
Gesamtergebnis945

Arbeit und Ausbildung

Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals schwierig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.

I. Allgemeines
II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
IV. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Allgemeines

Was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder beschränkt ist. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.

Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, die eine Duldung oder Gestattung haben.

Welche Begriffe bedeuten was?

Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise „Erlaubnis“ und „Zustimmung“ oder auch „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“, für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:

  • Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG).
  • Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer eine Erlaubnis.
  • Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.

II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung

Wie bekommen Gestattete oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis?

Gestattete und Geduldete können von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine abhängige, also unselbstständige, Beschäftigung erhalten. Es ist fraglich, ob auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Hier muss im Einzelfall bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden.

Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.

Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.

Welchen Zugang zu Arbeit und Ausbildung haben Gestattete und Geduldete?

Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Gestattete oder Geduldete werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Sonderfälle sind weiter unten erklärt.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Asylantrag*]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags.

Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung]Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Asylantrag*/**]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG).
ab 4. Monat des gestatteten Aufenthalts **Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags.
** Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet.

Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 4a Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Absatz 1 BeschV).
ab 4. Monat des erlaubten/geduldeten Aufenthalts bzw. des Aufenthalts mit AufenthaltsgestattungDie Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) ( § 60a Absatz 5b AufenthG). Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG bzw. § 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG (siehe unten).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Duldung, die ihre eigene Abschiebung verhindern (weil sie z.B. über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen oder die Abschiebung daran scheitert, dass der dafür nötige Pass nicht beschafft wird), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien werden in § 60a Absatz 6 AufenthG genannt, wobei der oben genannte in der Praxis am bedeutsamsten sind.

Wichtig: Bei mangelnder Mitwirkung wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Weitere Informationen:

Sonderfall 1: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).

Seit dem 23.12.2023 sind auch Georgien und Moldau als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Personen aus diesen Staaten sind vom Arbeitsverbot allerdings ausgenommen, wenn sie sich am 30. August 2023 bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Sonderfall 2: Personen im Dublin-Verfahren
Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, haben in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG). Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar. Weitere Informationen: Magazin Perspektive 02/2021: Der aktuelle Fall – EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle.

Können Gestattete und Geduldete eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Freiwilligendienst etc. machen?
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und benötigen deshalb die Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika ein, die länger als drei Monate dauern (§ 22 MiLoG).

Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse für den Besuch der Berufsschule. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau bei betrieblichen Ausbildungen allerdings nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es dagegen manchmal Vorgaben zum Sprachniveau, die sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung finden.

Hinweis: Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.

Weitere Informationen:

Welche Ausbildungsförderung gibt es für Gestattete und Geduldete?
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch währenddessen ausbildungsbegleitend Unterstützung gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.

Weitere Informationen:

Wie können Sie als Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete unterstützen?
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung beruflicher Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.

Nach drei Monaten Aufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. Wenn von den Betroffenen gewünscht, können Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete zu den Terminen bei der Arbeitsagentur begleiten.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Welchen Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis?

Personen mit einem Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich gestattet.

Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.

Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fallmanager*innen, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Wie können Sie als Ehrenamtliche Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis unterstützen?

Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis werden von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden und Geflüchtete ggf. zu den Jobcenter-Terminen begleiten.

IV. Weiterführende Arbeitshilfen