Aktualisierung und Übersetzung (Englisch & Arabisch) der Arbeitshilfen §§ 25a, 25b und 23a AufenthG

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, seine verschiedenen Arbeitshilfen zu Bleiberechtsoptionen entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert und sie in zwei Fremdsprachen (Englisch, Arabisch) übersetzt.

Die Arbeitshilfen erläutern kurz und niederschwellig die wichtigsten Informationen zu den Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Rechtsfolgen).

Alle Broschüren stehen als PDF-Datei auf der Homepage des Flüchtlingsrats zur Verfügung.
Man kann sie auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.


Online Seminarreihe: Know Your Rights

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt wieder dieses Jahr gemeinsam mit der international tätigen kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen in Deutschland. In insgesamt sechs Terminen werden Ihnen von hoch qualifizierten Fachanwält*innen von DLA Piper die wichtigsten Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht.
Sie möchten mehr über Ihre Rechte erfahren, um ein selbstbestimmteres und informierteres Leben in Deutschland zu führen? Sie verfügen über fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und über die technische Ausrüstung, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen? Dann ist Know Your Rights genau das Richtige für Sie.

Das Programm ist kostenlos und die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Teams stattfinden.

Programm:

Thema der SitzungDatum/Uhrzeit 

Wohn- und Mietrecht
Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter/innen von öffentlichem und privatem Wohnraum. Tipps für Wohnungssuche.
27/09/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Arbeitsrecht 1 (Theorie)
Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des
Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer/innenrechten in Deutschland.
04/10/2023
18:30 – 20:00
Arbeitsrecht 2 (Praxis)
Jobsuche in Deutschland, Bewerbung, Bewerbungsgespräche.
11/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Finanzmanagement
Steuern in Deutschland, Steuererklärung, Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos, Aufnahme eines Kredits, Online-Banking.
18/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Entrepreneurship – Wie man sein eigenes Business gründet
Wie schreibt man einen Businessplan, rechtliche und praktische
Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland, wie
man Rechnungen ausstellt, Buchhaltung und Steuerregelungen.
25/10/2023
18:30 – 20:00 Uhr
Versicherung in Deutschland
Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen
Versicherungen in Deutschland.
08/11/2023
18:30 – 20:00 Uhr

Anmeldung:
Für die Anmeldung füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Meeting.
Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.

Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg


945 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023

Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 945 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben.
Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Nordmazedonien mit jeweils 141 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist Gambia mit 130 Personen. Davon wurden 119 Personen nach Gambia abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle kommt Österreich (84 Abschiebungen, davon keine Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit). Hierbei handelt es sich vermutlich um Dublin-Überstellungen bzw. Personen mit Schutzstatus.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan72
Ägypten1
Albanien34
Algerien54
Armenien2
Äthopien1
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien4
Dominikanische Republik2
Eritrea1
Frankreich3
Gambia130
Georgien69
Ghana4
Griechenland1
Guinea3
Indien10
Irak16
Iran6
Italien8
Kamerun12
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo28
Kroatien3
Lettland2
Litauen6
Marokko6
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande1
Nigeria31
Nordmazedonien141
Pakistan24
Polen19
Portugal2
Rumänien31
Russische Föderation9
Russland1
Senegal4
Serbien20
Slowakische Republik2
Somalia6
Spanien1
Sri Lanka8
Staatenlos1
Syrien16
Togo1
Tunesien19
Türkei70
Turkmenistan1
unbekannt6
Ungarn1
USA2
Vietnam2
Gesamtergebnis945
ZiellandAbschiebungen
Ägypten1
Albanien34
Algerien48
Armenien2
Belgien3
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien11
Dänemark4
Dominikanische Republik2
Frankreich23
Gambia119
Georgien67
Ghana3
Griechenland2
Guinea2
Indien2
Irak6
Iran1
Israel1
Italien21
Kamerun8
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo26
Kroatien9
Lettland3
Litauen8
Marokko4
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande4
Nigeria28
Nordmazedonien141
Norwegen1
Österreich84
Pakistan22
Polen22
Portugal3
Rumänien37
Schweden8
Schweiz8
Senegal2
Serbien19
Slowakische Republik2
Slowenien2
Spanien28
Sri Lanka7
Tschechische Republik1
Tunesien10
Türkei52
Turkmenistan1
Ungarn1
USA1
Vietnam2
Zypern1
Gesamtergebnis945

Arbeit und Ausbildung

Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals schwierig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.

I. Allgemeines
II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
IV. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Allgemeines

Was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder beschränkt ist. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.

Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, die eine Duldung oder Gestattung haben.

Welche Begriffe bedeuten was?

Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise „Erlaubnis“ und „Zustimmung“ oder auch „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“, für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:

  • Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG).
  • Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer eine Erlaubnis.
  • Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.

II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung

Wie bekommen Gestattete oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis?

Gestattete und Geduldete können von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine abhängige, also unselbstständige, Beschäftigung erhalten. Es ist fraglich, ob auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Hier muss im Einzelfall bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden.

Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.

Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.

Welchen Zugang zu Arbeit und Ausbildung haben Gestattete und Geduldete?

Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Gestattete oder Geduldete werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Sonderfälle sind weiter unten erklärt.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Asylantrag*]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV).
* Aufgrund von Europarecht ist streng genommen auf das Asylgesuch abzustellen.

Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung]Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV).

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Asylantrag*]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG).
ab 4. Monat des gestatteten Aufenthalts **Eine Beschäftigungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV).
* Aufgrund von Europarecht ist streng genommen auf das Asylgesuch abzustellen.
** Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung werden angerechnet

Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 32 Absatz 1 BeschV).
ab 4. Monat des erlaubten/geduldeten Aufenthalts bzw. des Aufenthalts mit AufenthaltsgestattungDie Ausübung einer Beschäftigung kann vom RP Karlsruhe erlaubt werden (§ 32 Absatz 1 BeschV). Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG (siehe unten).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung***]Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG / § 60a Absatz 5b AufenthG). Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV).
*** Bei Geduldeten, die nicht mehr im Asylverfahren sind, beginnt diese Phase bereits ab dem 4. Monat des erlaubten/geduldeten Aufenthalts bzw. des Aufenthalts mit Aufenthaltsgestattung.

Für Personen mit Duldung, die ihre eigene Abschiebung verhindern (weil sie z.B. über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen oder die Abschiebung daran scheitert, dass der dafür nötige Pass nicht beschafft wird), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien werden in § 60a Absatz 6 AufenthG genannt, wobei der oben genannte in der Praxis am bedeutsamsten sind.

Wichtig: Bei mangelnder Mitwirkung wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Weitere Informationen:

Sonderfall 1: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).

Seit dem 23.12.2023 sind auch Georgien und Moldau als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Personen aus diesen Staaten sind vom Arbeitsverbot allerdings ausgenommen, wenn sie sich am 30. August 2023 bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Sonderfall 2: Personen im Dublin-Verfahren
Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, haben in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG). Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Können Gestattete und Geduldete eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Freiwilligendienst etc. machen?
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und benötigen deshalb die Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika ein, die länger als drei Monate dauern (§ 22 MiLoG).

Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse für den Besuch der Berufsschule. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau bei betrieblichen Ausbildungen allerdings nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es dagegen manchmal Vorgaben zum Sprachniveau, die sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung finden.

Hinweis: Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.

Weitere Informationen:

Welche Ausbildungsförderung gibt es für Gestattete und Geduldete?
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch währenddessen ausbildungsbegleitend Unterstützung gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.

Weitere Informationen:

Wie können Sie als Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete unterstützen?
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung beruflicher Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.

Nach drei Monaten Aufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. Wenn von den Betroffenen gewünscht, können Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete zu den Terminen bei der Arbeitsagentur begleiten.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Welchen Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis?

Personen mit einem Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich gestattet.

Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.

Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fallmanager*innen, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Wie können Sie als Ehrenamtliche Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis unterstützen?

Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis werden von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden und Geflüchtete ggf. zu den Jobcenter-Terminen begleiten.

IV. Weiterführende Arbeitshilfen


Bildung 

Geflüchtete haben in der Regel Anspruch auf Zugang zu Vorschul-, Berufs-, Hochschul- sowie zu allgemeiner Schulbildung. In der Praxis gibt es jedoch häufig einige Hürden.

I. Kinderbetreuung
II. Schule und Berufsschule
III. Studium

I. Kinderbetreuung

Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten haben denselben Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wie alle Kinder. Sobald Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie in eine Kinderkrippe oder zu einer Tagepflegeperson gehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs und bis zum Schuleintritt besteht Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte (§ 24 SGB VIII). Können die Eltern den in Baden-Württemberg grundsätzlich anfallenden Kostenbeitrag nicht bezahlen, übernimmt das Jugendamt die Kosten (§ 90 Absatz 2 und 3 SGB VIII). Das größte praktische Problem ist aber der Mangel an ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen.

II. Schule und Berufsschule

Welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten bietet das deutsche Schulsystem?

In Deutschland beginnt die Schulzeit in der Regel für Sechsjährige in der Grundschule, die in Baden-Württemberg von der ersten bis zur vierten Klasse geht. Bei geflüchteten Kindern beginnt die Schulpflicht sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (§ 72 Absatz 1 Satz 3 SchG BW). Auch vor Ablauf dieses Zeitraums besteht jedoch bereits das Recht, zur Schule zu gehen (Artikel 11 der Landesverfassung BW). Kinder und Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen werden an allgemeinbildenden Schulen in sogenannten Vorbereitungsklassen (VKL-Klassen) auf den Regelunterricht vorbereitet.

Die gängigen weiterführenden Schulen sind:

  • Hauptschule (Klasse 5–9/10)
  • Realschule (Klasse 5–10)
  • Gymnasium (Klasse 5–12/13)
  • Gesamtschule (Klasse 5–12/13)

Haupt- und Realschule: Jugendliche, die erfolgreich die Haupt- oder Realschule durchlaufen haben, können anschließend eine Berufsausbildung machen oder auf ein Gymnasium oder eine Gesamtschule wechseln. 

Gymnasium: Hier können Schüler*innen am Ende der zwölften oder dreizehnten Klasse nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung ihr Abitur oder Fachabitur erhalten. Diese Qualifikation berechtigt sie dazu, anschließend an einer Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Aber auch Absolvent*innen von Gymnasien können den direkten Einstieg in die Praxis über eine Berufsausbildung wählen.

Gesamtschule: Bietet eine Alternative zum dreigliedrigen Schulsystem (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Die drei Schulformen werden an einer Gesamtschule miteinander kombiniert.

Weitere Informationen:

Was ist die Berufsschulpflicht?

Für Jugendliche, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, also nach neun oder zehn Jahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, gilt in Baden-Württemberg die Berufsschulpflicht. Das gilt auch für Auszubildende, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig waren, inzwischen aber volljährig sind. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Berufsschulpflicht in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. Die Berufsschulpflicht dauert maximal drei Jahre (§§ 77 und 78 SchG BW). Auch Asylsuchende und Geduldete – ob in Ausbildung oder nicht – können bzw. müssen Berufsschulbildung in Anspruch nehmen. In den sogenannten VABO-Klassen (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse) können Migrant*innen im Alter von 15-19 Jahren Deutschunterricht erhalten und erste berufliche Vorkenntnisse erwerben. Berufsschulen können freiwillig auch ältere Personen aufnehmen.

Welche Leistungen können für Bildung bezogen werden?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Abhängig von der Art des Schulbesuchs und dem Alter können Leistungen für Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Schulmaterial, Schülerfahrkarten, Lernförderung sowie die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten gewährt werden. Mehr Informationen zu den Leistungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart.

III. Studium

Wer darf studieren?

Die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums ist in Baden-Württemberg hochschulrechtlich nicht an einen bestimmten Aufenthaltstitel geknüpft. Somit können auch Gestattete oder Geduldete studieren, sofern die Voraussetzungen für das Studium vorliegen. Die Zugangsvoraussetzungen sind je nach Hochschule und Studiengang unterschiedlich, die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums sind:

  • Eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, also z.B. ein Schulabschlusszeugnis vergleichbar mit dem deutschen Abitur oder der Fachhochschulreife
  • Ausreichende Sprachkenntnisse für den gewünschten Studiengang (meist B2-/C1-Niveau)

Welche Hürden kann es geben?

In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage häufig eine Hürde für die Aufnahme eines Studiums dar. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben immer eine Wohnsitzauflage, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 60 Absatz 1 und 2 AsylG, § 61 Absatz 1d AufenthG). Der Bezug von BAföG-Leistungen ist allerdings unschädlich (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AufenthG), begünstigt die Aufhebung der Wohnsitzauflage sogar (mehr zur Finanzierung eines Studiums, siehe unten). Für all diejenigen, die keine BAföG Leistungen erhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, ist die Aufnahme des Studiums schwierig, wenn der Studienort zu weit vom Wohnort entfernt liegt. Denn Umverteilungsanträgen, die mit einem Studienwunsch begründet werden, wird selten stattgegeben. Anders sieht es bei Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus: Sie erhalten zwar eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, jedoch ist eindeutig geregelt, dass die Aufnahme eines Studiums auf Antrag zur Aufhebung der Wohnsitzauflage führt (§ 12a Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG). Ein Umzug an den Studienort ist also möglich.

Wie kann eine Hochschulzugangsberechtigung erworben werden?

Für ein grundständiges Studium (Bachelorstudium, Staatsexamensstudiengänge) kann eine Hochschulzugangsberechtigung über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erworben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums BW sind unterschiedliche Zugangswege für in Deutschland erworbene Qualifikationen/Zeugnisse beschrieben. Außerdem ist es für Geflüchtete mit ausländischen Zeugnissen/Abschlüssen auch möglich, ein Studium aufzunehmen.

Wie können ausländische Zeugnisse und Abschlüsse anerkannt werden?

Ausländische Zeugnisse müssen zunächst durch eine sogenannte Vorprüfungsdokumentation (VPD) mit deutschen Abschlüssen verglichen werden. Die Leistungen aus dem Ausland werden dabei in eine deutsche Note umgerechnet. Die meisten Hochschulen in Baden-Württemberg führen die VPD eigenständig durch. Ansonsten wird diese mit Hilfe von uni-assist durchgeführt. Uni-assist ist eine Arbeits- und Servicestelle, die internationale Schul- und Hochschulzeugnisse in Hinblick auf deren Äquivalenz zum deutschen Bildungssystem für internationale Studienbewerbungen für 150 Hochschulen in Deutschland prüft (Liste der Hochschulen). Für die VPD werden in der Regel eine beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses, der Zeugnisübersetzung und ggf. des Studienabschlusses mit der Notenübersicht des Studiums benötigt. Diese Dokumente müssen im Herkunftsland beglaubigt worden sein. Die Übersetzung muss in der Regel von staatlich vereidigten Übersetzer*innen durchgeführt werden. Das Ergebnis der VPD führt dann entweder

  • zu einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
    • zur Berechtigung, bestimmte Fächer studieren zu dürfen
    • dazu, vor dem Studium ein Studienkolleg besuchen zu müssen
    • zu keiner Hochschulzugangsberechtigung.

Über das Portal anabin der Kultusministerkonferenz kann man vorab bereits einen ersten Eindruck erhalten, was das Ergebnis der VPD sein könnte.

Hinweis: Wenn Geflüchtete keinen Zugriff auf ihre Schul- und Studienzeugnisse aus ihrem Herkunftsland haben, muss bei Hochschulen mit eigener VPD eine Plausibilitätsprüfung erfolgen. Für die VPD bei uni-assist muss ein Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden. Die eigenen Angaben über den persönlichen Bildungsweg werden auf Plausibilität geprüft. Je nach Hochschule und Ergebnis, muss daraufhin noch ein „Studierfähigkeitstest“, die sogenannte TestAS-Prüfung, abgelegt werden.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Eine weitere Herausforderung ist häufig die Finanzierung des Studiums. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können auch während ihres Studiums Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, also Asylbewerberleistungen, erhalten. Da sie sich meistens bereits länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, werden sie in der Regel sogenannte „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG (>> Sozialleistungen) beziehen. Für Gestattete werden die Leistungen nach § 2 AsylbLG entweder ganz oder teilweise als Darlehen von den Sozialämtern erbracht. BAföG können Gestattete in der Regel erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren erhalten (§ 8 Absatz 3 BAföG). Geduldete dagegen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten BAföG in Anspruch nehmen (§ 8 Absatz 2a BAföG). Der Zugang zu BAföG-Leistungen von Geflüchteten mit einem Schutzstatus hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab (§ 8 Absatz 2 BAfÖG): Mit einer Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder einem subsidiären Schutz (§ 25 Absatz 1 und 2 AufenthG) kann sofort BAföG bezogen werden, mit einem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 AufenthG) nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Eine andere Art der Studienfinanzierung können Stipendien sein. Die Voraussetzungen sind hier ganz unterschiedlich und müssen einzelfallbezogen recherchiert werden.

Hinweis: Seit Mai 2017 müssen ausländischen Studierende in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 1.500 € pro Semester zahlen. Ausgenommen davon sind Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft, einer Asylberechtigung oder einem Abschiebungsverbot nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Geduldete sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sind davon befreit, wenn sie aus einem Land mit einer „guten Bleibeperspektive“, also einer Anerkennungsquote von über 50 Prozent kommen (§ 5 und § 6 Landeshochschulgebührengesetz). Derzeit trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan zu (Stand 17.01.2022).

Weitere Informationen:



Sprachförderung

Die Möglichkeiten des Spracherwerbs für erwachsene Geflüchtete sind je nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder auch Aufenthaltsort in Baden-Württemberg unterschiedlich geregelt.

I. Personen mit Aufenthaltsgestattung
II. Personen mit Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

I. Personen mit Aufenthaltsgestattung

Erstorientierungskurse des BAMF

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert Erstorientierungskurse, die niedrigschwellig erste Deutschkenntnisse und Inhalte über das tägliche Leben in Deutschland vermitteln. Das beinhaltet Themengebiete wie z.B. Arbeit und Wohnen, gesundheitliche und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität.

Der Kurs besteht aus insgesamt sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten. Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und kostenfrei. Jedes Bundesland hat Träger für die Durchführung der Kurse. Wer an einem Kurs teilnehmen möchte, muss sich an die entsprechenden Träger vor Ort wenden. Diese sind auf der Seite des BAMFs in der Liste „Erstorientierungskurse bundesweit – Kursstandorte und Ansprechpartner/innen“ vermerkt. Der Erstorientierungskurs richtet sich an alle Asylsuchenden.

Integrationskurs

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Unterrichtseinheiten, in speziellen Kursen 900 Unterrichtseinheiten) und einem Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten). Der Sprachkurs schließt mit der Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ab, der Orientierungskurs mit dem Test „Leben in Deutschland“.

Seit dem 1.1.2023 können alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Einreisedatum oder Herkunftsland am Integrationskurs teilnehmen und von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden, wenn es freie Plätze gibt. 

Berufsbezogener Sprachkurs

Bei berufsbezogenen Sprachkursen handelt es sich um Kurse mit besonderem Fokus auf die Integration in den Arbeitsmarkt. In der Regel ist Voraussetzung, dass bereits ein Integrationskurs besucht wurde oder anderweitig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, B2 oder C1 nachgewiesen werden, es gibt allerdings auch Spezialmodule für Personen, die das Niveau B1 noch nicht erreicht haben.

Personen mit Aufenthaltsgestattung, können an berufsbezogenen Sprachkursen gemäß § 45a AufenthG teilnehmen.

Die Zuweisung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAMF-Homepage.

II. Personen mit Duldung

Integrationskurs

Personen mit einer sog.  Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können an einem Integrationskurs teilnehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen, wenn es freie Plätze gibt oder sie durch die zuständige Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden. Eine Ermessensduldung können mitunter Personen bekommen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen wie beispielsweise die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder, wenn im Falle eines Studiums in absehbarer Zeit ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

Alle anderen Geduldeten können nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie diesen selbst bezahlen.

Berufsbezogener Sprachkurs

Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können ohne Wartezeit an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Personen, die eine andere Duldung haben, können nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen, wenn sie als arbeitsmarktnah gelten. Dies gilt auch für die sog. Spezialmodule, die bei einem Sprachniveau unterhalb von B1 ansetzen.

Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete

Ist der Besuch eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses, z.B. aufgrund des Aufenthaltsstatus, nicht möglich, kann ggf. über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) Deutsch beantragt werden, wenn der Kreis eine entsprechende Förderung vom Land Baden-Württemberg erhalten hat. Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Außerdem gibt es Sprachkurse für Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und ein grundständiges Sprachniveau vermitteln. Diese werden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (§ 13 FlüAG) über Mittel vom Land Baden-Württemberg finanziert. Vor allem geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können von diesem Sprachkursangebot profitieren.

Darüber hinaus bleiben oft nur Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden und/oder offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats finden Sie Ansprechpartner*innen der Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.

Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz und Personen mit Aufenthaltserlaubnis durch Familiennachzug

Personen mit Asylberechtigung, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch und häufig auch die Verpflichtung, einen Integrationskurs zu besuchen. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG). Der Teilnahmeanspruch erlischt gemäß § 44 Absatz 2 AufenthG ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn eine teilnahmeberechtigte Person „schuldlos“ innerhalb der zwölf Monate keinen Integrationskurs besuchen konnte, bleibt der Teilnahmeanspruch bestehen. Wenn der Anspruch erloschen ist, können oben genannte Personen bei verfügbaren Kursplätzen zur Teilnahme zugelassen werden.

Personen mit nationalem Abschiebungsverbot

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 25 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 5,7 AufenthG) haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 IntV gelten sie als besonders integrationsbedürftig und sind folglich vorrangig zu berücksichtigen.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an einem solchen teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG kann Personen erteilt werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Tatsächliche Gründe liegen vor allem bei fehlenden Verkehrsverbindungen vor, rechtliche Gründe beispielsweise bei schweren Erkrankungen, Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr.


Unterbringung und Wohnen

In Baden-Württemberg existieren drei verschiedene Unterbringungsebenen für Geflüchtete: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung.

I. Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung
II. Vorläufige Unterbringung
III. Anschlussunterbringung
IV. Sozialarbeiterische Unterstützung
V. Wohnsitzauflagen

I. Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung

Geflüchtete, die in Baden-Württemberg einen Asylantrag stellen, wenden sich in der Regel an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Hier wird zunächst geprüft, ob sie in Baden-Württemberg bleiben oder im Rahmen des sog. EASY-Verfahrens (EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden) in ein anderes Bundesland verteilt werden. Grundlage dieser Prüfung ist der „Königsteiner Schlüssel“. Dieser berücksichtigt zu zwei Dritteln die Steuereinnahmen eines Bundeslandes und zu einem Drittel dessen Bevölkerungszahl. Asylanträge von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern werden allerdings nicht in allen Bundesländern bearbeitet.

Zuständig für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen sind die jeweiligen Regierungspräsidien. Asylantragsstellende sind verpflichtet, bis zu der Entscheidung über ihren Asylantrag und bei Ablehnung bis zur Abschiebung oder bis zur freiwilligen Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In der Regel darf diese Zeit 18 Monate nicht überschreiten. Bei Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ gilt die 18-Monatsfrist nicht. Sie müssen bis zur Entscheidung ihres Asylantrags bzw. bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Auch bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten werden Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dazu verpflichtet, länger als 18 Monate in der Erstaufnahme zu wohnen. Eine Ausnahme besteht für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte und die volljährigen ledigen Geschwister. Bei diesen darf die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sechs Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Familien aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 47 AsylG).

Während der Zeit in der Erstaufnahme erfolgen in der Regel die Asylantragstellung und Anhörung. Asylsuchende sollten unbedingt so schnell wie möglich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrensberatung/Anhörungsvorbereitung in Anspruch nehmen, um sich entsprechend auf die Asylantragstellung und insbesondere die Anhörung vorzubereiten (>> Das Asylverfahren). In allen Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg gibt es eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung. Diese wird in der Regel von Wohlfahrtsverbänden angeboten, seit August 2019 besteht für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) allerdings die Möglichkeit, die Asylverfahrensberatung selbst durchzuführen.

In der Erstaufnahme erfolgen eine erkennungsdienstliche Behandlung, eine Gesundheitsuntersuchung und ggf. notwendige Impfungen. In den ersten Tagen strömen oft überwältigend viele Informationen und terminliche Verpflichtungen auf die Neuankommenden ein. Umso schwieriger ist es für viele Asylsuchenden, wichtige Vulnerabilitäten zu nennen, z.B. Krankheiten, Lebensmittelunverträglichkeiten, gesundheitliche oder religiöse Belange und geschlechtsspezifische, die sexuelle Identität oder Orientierung betreffende (Schutz-)Bedarfe, die bei der Zimmerverteilung berücksichtigt werden sollten. Für Geflüchtete besteht während des obligatorischen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine räumliche Beschränkung, umgangssprachlich auch Residenzpflicht genannt (§ 56 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit § 59a Absatz 1 AsylG). Das bedeutet, dass es Personen mit Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich nicht erlaubt ist, den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. den Bereich des jeweiligen Regierungspräsidiums, zu verlassen. Häufig wird die Residenzpflicht irrtümlicherweise für den Bezirk der unteren Ausländerbehörde verhängt, dies ist nicht korrekt. Möchte jemand den jeweiligen Regierungsbezirk verlassen, ist grundsätzlich eine Verlassenserlaubnis notwendig. Zuständig ist gemäß § 57 Absatz 2 das BAMF, wobei die Regierungspräsidien Amtshilfe leisten und die Verlassenserlaubnisse in der Praxis erteilen.

In Erstaufnahmeeinrichtungen werden Asylbewerber*innen grundsätzlich mit Sachleistungen versorgt. Dies gilt insbesondere für den „notwendigen Bedarf“ (zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Allerdings wird meistens ein kleiner Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf ausgezahlt (zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Freizeitaktivitäten) (>> Sozialleistungen).

Weitere Informationen:

II. Vorläufige Unterbringung

Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden geflüchtete Menschen nach einer gewissen Zeit der vorläufigen Unterbringung zugewiesen.

Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. Laut § 8 Absatz 1 FlüAG erfolgt die vorläufige Unterbringung in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften. Welche Wohnform gewählt wird, hängt von den Bedingungen im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis ab. Die Dauer der Unterbringung in der vorläufigen Unterbringung soll 24 Monate nicht überschreiten, unabhängig davon, ob das Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist oder nicht. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, diese soll drei Monate nicht überschreiten.

Im FlüAG sind Soll-Standards für die vorläufige Unterbringung festgelegt. Diese sind u.a.:

  • Der Standort soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • In der vorläufigen Unterbringung sollen mindestens ein Gemeinschaftsraum sowie ein Raum für Kinder zugänglich sein
  • Im Rahmen der Unterbringung soll eine Außenanlage für die Freizeitgestaltung der Bewohner*innen vorhanden sein
  • Grundsätzlich soll die Wohn- und Schlaffläche mindestens 7 qm betragen (vorübergehend 4,5 qm bis zum 31.12.2024)

Bei der vorläufigen Unterbringung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, also nicht etwa um ein privates Mietverhältnis. Dementsprechend zahlen die Untergebrachten auch keine Miete, sondern eine Gebühr, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügen. Verdient also eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person selbst Geld, muss sie ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung dem Land-/Stadtkreis erstatten. Diese Pauschalbeträge werden in Baden-Württemberg in der vorläufigen Unterbringung durch die Landratsämter oder Bürgermeisterämter per Gebührenverordnung oder Satzung festgesetzt (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an, die Geflüchtete dazu zwingen, (wieder) aufstockende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

III. Anschlussunterbringung

Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung kommen geflüchtete Menschen in die Anschlussunterbringung (§ 18 FlüAG). Für die Anschlussunterbringung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, der die Geflüchteten zugeteilt sind. Die Lebensbedingungen in der Anschlussunterbringung sind in Baden-Württemberg sehr unterschiedlich, es gibt keine verbindlichen Standards. Nur wenn die Gemeinde eine Förderung nach dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ in Anspruch nimmt, muss die Unterkunft den Mindestanforderungen dieses Landesförderprogramms entsprechen. Es kommt vor, dass geflüchtete Menschen in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden. Verdient eine in einer Anschlussunterbringung lebende Person selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Diese – teils erheblichen – Pauschalbeträge werden in der Anschlussunterbringung in Baden-Württemberg per Satzung festgelegt. Grundlage dafür ist die baden-württembergische Gemeindeordnung bzw. das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

IV. Sozialarbeiterische Unterstützung

In der vorläufigen Unterbringung gibt es gemäß § 12 FlüAG Flüchtlingssozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Betreuung zuständig sind. Grundsätzlich sollten laut § 12 Satz 2 FlüAG geeignete nichtstaatliche Träger für die Durchführung der Flüchtlingssozialarbeit zuständig sein. Allerdings kann davon abgewichen werden, sofern weiterhin gewährleistet ist, dass die Sozialbetreuung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt (§ 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Daher gibt es in Baden-Württemberg weiterhin Landkreise, in denen die Sozialarbeit durch Mitarbeiter*innen der Landrats-/Bürgermeisterämter wahrgenommen wird. Übergeordnetes Ziel der Flüchtlingssozialarbeit ist die Unterstützung geflüchteter Menschen dabei, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben zu führen (Anlage I zu § 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Im FlüAG sind weitere Ziele der Flüchtlingssozialarbeit festgehalten:

  • Hilfestellung, Beratung und Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren
  • Angebote für schutzbedürftige Menschen
  • Erarbeitung einer Lebensperspektive
  • Pädagogische und soziale Aktivitäten
  • Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen

2017 hat das Land Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden den Pakt für Integration geschlossen. Seitdem gibt es die sog. Integrationsmanager*innen. Dies sind Sozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Begleitung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zuständig sind.

V. Wohnsitzauflagen

Geflüchtete Menschen unterliegen häufig einer sog. Wohnsitzauflage, die festlegt, wo sie ihren Wohnsitz nehmen sollen. Unter bestimmten Umständen kann diese Wohnsitzauflage aufgehoben werden.

Wohnsitzauflage bei Personen mit Aufenthaltsgestattung

Asylbewerber*innen, die nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen und sich im Asylverfahren befinden, erhalten in der Regel eine Wohnsitzauflage, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können (§ 60 Absatz 1 AsylG). Dabei besteht die Wohnsitzauflage oftmals für eine spezielle Unterkunft oder einen Wohnort.

Kann eine Person mit Aufenthaltsgestattung ihren Lebensunterhalt nachhaltig selbst sichern, fehlt eine Voraussetzung für den Fortbestand der Wohnsitzauflage. Auf Antrag muss diese deshalb regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht zwar im Ausgangspunkt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist der Lebensunterhalt aber nachhaltig gesichert, gibt es keine rechtfertigenden Gründe mehr für die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage.

Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage ist auch dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Wohnsitzauflage wird dann anschließend auf den Zuzugsort abgeändert. Ein Härtefall besteht bei Personen mit Aufenthaltsgestattung insbesondere, wenn

  • ein Umzug zu Ehegatte*Ehegattin und/oder einem anderen Wohnort lebenden minderjährigen Kind erfolgen soll oder
  • ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht (z.B. besondere Betreuungs- oder Pflegesituation, besondere Schutzbedürftigkeit, z.B. aufgrund der sexuellen Orientierung oder häuslicher Gewalt) vorliegt

Wird die Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck des Zusammenseins mit der Kernfamilie beantragt, wird einem gut begründeten Umverteilungsantrag in der Regel stattgegeben. Grundsätzlich sollte dem Antrag aber immer eine ausführliche Darstellung der einzelnen Gründe beigefügt werden.

Bei Umzugswünschen innerhalb von Baden-Württemberg reicht man den Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde vor Ort ein. Diese reicht den Antrag dann an die Ausländerbehörde des Zuzugsorts weiter, die über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entscheidet. Bei einer länderübergreifenden Verteilung gibt es in den einzelnen Bundesländern teilweise zentrale Behörden, die über die Anträge entscheiden. In Baden-Württemberg entscheidet die Ausländerbehörde des Zuzugsortes in Absprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe über die Anträge aus anderen Bundesländern. Wird ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Wohnsitzauflage abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt und ggf. ein Eilantrag erhoben werden. Eines vorherigen Widerspruchs bedarf es nicht.

Wohnsitzauflage bei Personen mit Duldung

Auch Personen mit Duldung können einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage stellen, wenn sie ihren Lebensunterhalt sichern können oder familiäre und humanitäre Gründe vorliegen. Im Unterschied zu Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt: Möchte man gegen einen abgelehnten Antrag vorgehen, muss man zunächst Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einlegen, bevor man Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann.

Wohnsitzauflage bei Schutzberechtigten

Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG für Personen mit Schutzstatus im Asylverfahren ist ausführlich unter >> Wohnsitzauflage dargestellt.

Weitere Informationen:


Gesundheitsversorgung

Die Gesundheitsversorgung von geflüchteten Menschen unterscheidet sich je nach Status und Erwerbssituation. Geflüchtete Menschen mit Schutzstatus im Asylverfahren und entsprechendem Aufenthaltstitel erhalten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Asylbewerbungsleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die medizinische Versorgung von jenen Geflüchteten, die Asylbewerber*innenleistungen beziehen (>> Soziallleistungen). Der Umfang der Gesundheitsleistungen richtet sich dabei nach der Aufenthaltsdauer der Personen in Deutschland. Zu beachten ist, dass Personen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, gesetzlich krankenversichert sind wenn sie arbeiten und über den Arbeitgeber versichert sind.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Bezieher*innen dargestellt.

I. Gesundheitsversorgung von Personen, die kürzer als 18 Monate da sind
II. Gesundheitsversorgung von Personen, die länger als 18 Monate da sind
III. Gesundheitsversorgung von Personen mit Leistungseinschränkungen
IV. Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung
VI. Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität

I. Gesundheitsversorgung von Personen, die kürzer als 18 Monate da sind

Personen, deren Aufenthaltsdauer 18 Monate unterschreitet, beziehen AsylbLG-Leistungen nach § 3 AsylbLG. Bei ihnen sind § 4 und § 6 AsylbLG maßgeblich für die medizinische Versorgung. Umfasst werden folgenden Leistungen:

  • Bei akuten Erkrankungen sowie bei Schmerzzuständen sind (zahn-)ärztliche Versorgung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und sonstige zur Genesung, Besserung und Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen zu gewähren.
  • Auch chronische Erkrankungen müssen behandelt werden, wenn sie mit Schmerzen verbunden sind bzw. bei unterlassener Behandlung eine akute Verschlechterung droht. Beispiele für solche Erkrankungen sind Diabetes und Bluthochdruck.
  • Die durch die Ständige Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen sowie medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls zu gewähren. Diese umfassen z.B. Krebsvorsorgeuntersuchungen (§ 25 Absatz 2 SGB V) und Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V).
  • Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur dann, wenn sie unaufschiebbar ist. Allein medizinische Gründe sind für die Entscheidung über die Notwendigkeit ausschlaggebend.
  • Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen im AsylbLG-Leistungsbezug übliche medizinische Leistungen durch niedergelassene Ärzt*innen sowie im Krankenhaus sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe sowie erforderliche Medikamente und Heilmittel.
  • „Sonstige Leistungen […], die im Einzelfall zur Sicherung […] der Gesundheit unerlässlich […]“ sind, können über § 6 AsylbLG bewilligt werden, der eine Auffangfunktion hat. Umfasst sind u.a. folgende Leistungen: Behandlung chronischer Erkrankungen (ohne damit einhergehende Schmerzen), Psychotherapiekosten, Hilfsmittel zur Vermeidung von Krankheitsfolgekosten oder einer erhöhten Unfallgefahr, Pflegesachleistungen sowie Frauenhausaufenthalte.

Wie können medizinischen Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden?

Bei einer Aufenthaltsdauer unter 18 Monaten muss eine angestrebte Behandlung bei der zuständigen Leistungsbehörde beantragt werden. In Baden-Württemberg sind dies die unteren Aufnahmebehörden. Das sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen kreisfreier Städte. Umgangssprachlich werden die Leistungsbehörden meist „Sozialämter“ genannt. Bei der Leistungsgewährung gibt es zwei Vorgehensweisen, die in den Stadt-/Landkreisen zur Anwendung kommen:

  • Die Geflüchteten beantragen im Krankheitsfall einen Einzelkrankenschein beim Sozialamt. Dieses entscheidet über die Bewilligung der Behandlung. Für jede weitere Behandlung wird ein neuer Krankenschein benötigt.
  • Die Geflüchteten erhalten vom Sozialamt alle drei Monate einen oder mehrere Krankenscheine, um damit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Für eine fachärztliche Behandlung muss ein neuer Krankenschein beim Sozialamt beantragt werden, häufig ist zusätzlich eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt nötig.

Das System der Krankenscheine weist erhebliche Nachteile gegenüber der „normalen“ Gesundheitsversorgung auf: Durch den „Umweg“ über das Sozialamt (und in einigen Fällen sogar über das Gesundheitsamt) kommt es zu einer Verzögerung der Behandlung. Außerdem entscheiden Sachbearbeiter*innen der Sozialämter, die in der Regel keine medizinische Ausbildung durchlaufen haben, über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung. Dies führt nicht selten zu Fehlentscheidungen. Erforderliche Behandlungen werden vielfach verweigert, wodurch es zu einer Verschleppung und Verschlimmerung von Erkrankungen kommen kann. Zudem bewerten wir das System der Krankenscheine stigmatisierend, da für Personal sowie Außenstehende der Sonderstatus der geflüchteten Patient*innen offensichtlich ist. Darüber hinaus geht die Vergabepraxis der Krankenscheine mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und hohen Kosten einher, weshalb mittlerweile auch einige Bundesländer (z.B. Bremen und Hamburg) dazu übergegangen sind, die Gesundheitskarte für alle geflüchteten Menschen unabhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland einzuführen. Die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich deutlich gegen die Einführung der Gesundheitskarte positioniert, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass dieses System in absehbarer Zeit auch in Baden-Württemberg eingeführt wird.

Hinweis: Zuzahlungen (z.B. zu Medikamenten) dürfen von AsylbLG-Leistungsberechtigten, die noch nicht länger als 18 Monate in Deutschland sind, nicht verlangt werden, da die Apotheke bzw. das Krankenhaus sämtliche Kosten beim Sozialamt in Rechnung stellen kann.

Was kann man tun, wenn das Sozialamt die Leistungen nicht gewährt?

Es kommt nicht selten vor, dass das Sozialamt ärztliche Hilfe, Medikamente oder Hilfsmittel verweigert. Es lohnt sich in solchen Fällen das Sozialamt zur Prüfung eines möglichen Behandlungsanspruchs nach § 6 AsylbLG aufzufordern. Hierzu sollte ein gut begründeter einzelfallbezogener Antrag verfasst werden, der auch Stellungnahmen von behandelnden Ärzt*innen und ggf. auch Bezugspersonen enthalten kann. Sollte die Leistung auch auf diesem Wege nicht gewährt werden, kann beim Sozialamt Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Hierzu hat man grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit, bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs bieten Sozialarbeiter*innen vor Ort. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. In dringenden Fällen kann zusätzlich zu Widerspruch bzw. Klage ein „Eilantrag“ beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden, in dem ausführlich erklärt wird, weshalb die Behandlung eilbedürftig ist (z.B. bei drohenden bleibenden Folgeschäden wegen ausbleibender Behandlung). Für die Einreichung von Klage und Eilantrag empfiehlt es sich, juristischen Rat hinzuziehen.

Weitere Informationen:

II. Gesundheitsversorgung von Personen, die länger als 18 Monate da sind

Geflüchtete, die bereits länger als 18 Monate in Deutschland sind, können in der Regel die höheren Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen. Auf Personen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, wird das SGB XII entsprechend (= analog) angewandt, weshalb die Leistungen auch als Analogleistungen bezeichnet werden. Der Bezug von Analogleistungen hat auch eine umfassendere medizinische Versorgung zur Folge. Von den Analogleistungen ausgenommen sind Personen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).

Das Spektrum medizinischer Versorgung von Analogleistungsbezieher*innen entspricht zu weiten Teilen dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Absatz 2 SGB V). Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind zwar keine gesetzlich Krankenversicherten im Sinne des SGB V, sind aber dieser Gruppe weitgehend gleichgestellt.

Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt wie bei gesetzlich Versicherten über die Krankenkassen. Kostenträger ist jedoch nach wie vor das Sozialamt, von dem sich die Krankenkasse dann nach der Behandlung das Geld zurückholt.

Wie können medizinischen Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden?

Wenn AsylbLG-Leistungsberechtigte bereits länger als 18 Monate in Deutschland sind, werden sie zur Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts aufgefordert und erhalten in der Folge eine Gesundheitskarte. Geschieht dies nicht automatisch, sollte beim Sozialamt die Ausstellung der Gesundheitskarte mit Verweis auf die über 18-monatige Aufenthaltsdauer in Deutschland beantragt werden. Mit der Gesundheitskarte kann ohne Umweg über das Sozialamt eine Arztpraxis aufgesucht werden. Alle Leistungen, die direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, werden analog zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sonstige Leistungen (z.B. Kuren oder Heil- und Hilfsmittel) müssen separat beantragt werden.

Weitere Informationen:

III. Gesundheitsversorgung von Personen mit Leistungseinschränkungen

Personen können mit Leistungseinschränkungen (nach § 1a AsylbLG) „bestraft“ werden, wenn sie beispielsweise bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen (>> Sozialleistungen). Erhält eine Person gekürzte Leistungen, hat sie keinen Zugang zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG, was in der Praxis dazu führen kann, dass wichtige Gesundheitsleistungen nicht gewährt werden.

Personen, die schon länger als 18 Monate in Deutschland sind, erhalten keine Analogleistungen und damit keine Gesundheitskarte, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängern, weil sie z.B. nicht ausreichend an der Beschaffung eines Passes mitwirken. Die medizinische Versorgung richtet sich in diesen Fällen wie bei Personen mit einer Aufenthaltsdauer von unter 18 Monaten in Deutschland nach § 4 und § 6 AsylbLG (siehe oben).

IV. Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung

Viele geflüchtete Menschen haben traumatisierende Erfahrungen gemacht. Bei einem Teil von ihnen resultiert daraus eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Symptome dieser Störung können z.B. sein: Albträume, Flashbacks (d.h. Wiedererleben des traumatischen Ereignisses), Lethargie, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. In Baden-Württemberg wird die Versorgung traumatisierter Geflüchteter durch neun Psychosoziale Zentren geleistet. Für die Beratungs- und Therapieangebote ist die Beteiligung von Dolmetscher*innen meist unumgänglich. Solange die Aufenthaltsdauer der AsylbLG-leistungsberechtigten Person 18 Monate unterschreitet, können die entstehenden Kosten meist über das Sozialamt abgerechnet werden. Bei Personen deren Aufenthaltsdauer länger als 18 Monate ist, werden die Kosten für einen Dolmetscher*inneneinsatz dagegen grundsätzlich nicht erstattet. Solche Kosten werden in der Praxis meist von den Psychosozialen Zentren querfinanziert.

Weitere Informationen:

V. Notfälle

Bei Notfällen, d.h. bei einer Erkrankung, deren Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod verursachen kann, sind Ärzt*innen unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Patient*innen zur Vornahme der Behandlung verpflichtet. Die Unterlassung kann strafbar sein. Die Behandlung ist in solchen Notfällen ohne vorherige Beantragung und Kostenklärung beim Sozialamt möglich. Die Kosten werden der ärztlichen Praxis oder dem Krankenhaus, das die Nothilfe geleistet hat, dann im Nachhinein vom Sozialamt erstattet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 6a AsylblG. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass das Sozialamt von der behandelnden Einrichtung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.

VI. Medizinische Versorgung von Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität

Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität sind nicht bei den Behörden gemeldet und haben keinen legalen Aufenthaltsstatus. Juristisch gesehen fallen sie unter das AsylblG und haben damit denselben Leistungsanspruch wie andere Leistungsberechtigte auch. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Menschen in der Illegalität jedoch an das Sozialamt wenden. Dieses ist gemäß § 87 AufenthG als öffentliche Stelle zur Meldung der antragstellenden Person an die Ausländerbehörde verpflichtet, die in der Folge aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten kann. Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ist deshalb oft nur zum „Preis“ eines Abschiebungsrisikos zu haben. Nur in Notfällen greift der sog. „verlängerte Geheimnisschutz“. Demnach dürfen öffentliche Stellen (also auch das Sozialamt) Patient*innendaten, die sie von Schweigepflichtigen (z.B. dem Personal der Krankenhäuser) erhalten haben, grundsätzlich nicht an die Ausländerbehörde übermitteln (Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 88.0 ff). Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität können sich an ein Medibüro/Medinetz wenden. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen dieser Stellen vermitteln die Patient*innen an ärztliche Praxen, Psychotherapeut*innen, Hebammen und Physiotherapeut*innen – bei Bedarf in Einzelfällen auch an Kliniken.

Weitere Informationen:


Abschiebung und freiwillige Ausreise

Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigt man einen Aufenthaltstitel. Wer diesen nicht (oder nicht mehr) besitzt, ist in der Regel ausreisepflichtig. Dies gilt für Personen, die eine Ablehnung im Asylverfahren erhalten haben, gegen die nicht mehr vorgegangen werden kann. Aber auch Personen, die nie einen Asylantrag gestellt haben, können ausreisepflichtig sein.

Ausreisepflicht bedeutet, dass die betroffene Person entweder innerhalb der ihr gewährten Ausreisefrist in ihr Herkunftsland zurückkehren kann („freiwillige Ausreise“) oder in Deutschland bleibt und abgeschoben wird, sobald die Abschiebung möglich ist. Inwiefern die Ausreiseentscheidung somit tatsächlich „freiwillig“ getroffen wird, ist in vielen Fällen fragwürdig.

I. Freiwillige Ausreise
II. Abschiebung
III. Abschiebungshaft
IV. Abschiebungshindernisse
V. Leben als illegalisierte Person

I. Freiwillige Ausreise

Welche Vorteile kann die freiwillige Ausreise gegenüber der Abschiebung haben?

  • Traumatisierende Aspekte einer Abschiebung (unangekündigt, meistens in den sehr frühen Morgenstunden, begleitet von Polizist*innen, unter Umständen Gewaltanwendung durch Zwangsmaßnahmen) können vermieden werden.
  • Im Gegensatz zur Abschiebung ist eine freiwillige Ausreise in engen Grenzen planbar. So können noch letzte Besorgungen gemacht, nahestehende Personen verabschiedet und eventuell auch Fördermittel für den Start im Zielland entgegengenommen werden.
  • Für Ausreisen in viele Länder gibt es Reisekostenbeihilfen und manchmal weitere Unterstützungsleistungen, z. B. mit Geldern der International Organization of Migration (IOM).
  • Es entsteht in der Regel kein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG wie bei einer Abschiebung (siehe unten) (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Welche Fristen gibt es bei einer freiwilligen Ausreise zu beachten?

Bei abgelehnten Asylsuchenden ergeht im Regelfall mit der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Ausreiseaufforderung zusammen mit einer Abschiebungsandrohung. Da der freiwilligen Ausreise Vorrang gegenüber der Abschiebung zu gewähren ist, enthält die Ausreiseaufforderung eine Frist, innerhalb derer ausgereist werden soll (dies gilt nicht für Dublin-Fälle, >> Das Dublin-Verfahren). Die Ausreisefrist beträgt bei der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ eine Woche, bei der Ablehnung als „unbegründet“ 30 Tage (>> Ablehnungsformen). Innerhalb dieser Zeit muss gegenüber der Ausländerbehörde die Bereitschaft zur selbstbestimmten Rückkehr signalisiert werden, sodass alles in die Wege geleitet werden kann. Die Ausreise sollte noch innerhalb der gesetzlichen Ausreisefrist erfolgen. Wer sich für eine freiwillige Ausreise entscheidet, sollte sich hierzu von unabhängigen Rückkehrberatungsstellen beraten lassen. Ggf. kann mit der zuständigen Ausländerbehörde (in Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit für Abschiebungen zuständig) ein von der gesetzlichen Frist abweichender Termin festgesetzt werden, z. B. wenn Kinder kurz vor Vollendung des Schuljahres stehen (§ 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).

Gibt es keine Abschiebungshindernisse (siehe unten), können abgelehnte Asylsuchende nach dem Ablauf der Ausreisefrist abgeschoben werden. Häufig ist es auch möglich, nach der gestellten Frist freiwillig auszureisen, sofern die Person sich nicht in Abschiebehaft befindet oder die Abschiebung schon vollzogen wird.

Welche Förderprogramme gibt es bei einer freiwilligen Ausreise?

Nach der Entscheidung für eine freiwillige Ausreise wird im Rahmen der Rückkehrberatung in der Regel auch finanzielle Unterstützung beantragt. Es gibt verschiedene Förderprogramme, deren Art und Höhe sich je nach Herkunftsland unterscheiden. Am bekanntesten ist das REAG-GARP-Programm der IOM, das Reisekosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten und Starthilfen umfasst.

Weitere Informationen:

II. Abschiebung

Wann ist eine Abschiebung möglich?

Ist eine Person vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Abschiebung theoretisch jederzeit erfolgen. Ein Abschiebungsrisiko besteht insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Wenn gegen einen ablehnenden Bescheid des BAMF keine bzw. nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden und die Ausreisefrist abgelaufen ist.
  • Wenn ein Eilantrag auf aufschiebende Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.
  • Wenn eine Klage mit aufschiebender Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind.
  • Wenn kein Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung geltend gemacht wird.

In der Realität stehen einer Abschiebung allerdings oft Hindernisse entgegen, die zur Erteilung einer Duldung führen (>> Duldung), z.B. fehlende Reisedokumente, eine Krankheit oder familiäre Verbindungen. Eine Abschiebung ist auch vor Ablauf der Duldung möglich, sobald das Abschiebungshindernis entfällt. Besonders gefährdet sind Menschen, deren Duldungsbescheinigung den Zusatz „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ enthält, die sog. auflösende Bedingung.

Nicht immer kommt es zu einer Abschiebung. Es gibt einige aufenthaltsrechtliche Alternativen, den Aufenthalt auch aus einer Duldung heraus zu sichern (>> Bleiberechtsoptionen).

Wie werden Abschiebungen durchgeführt?

Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg werden Abschiebungen vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Bei Dublin-Abschiebungen entscheidet dagegen das BAMF, ob die Abschiebung durchgeführt wird. Der Termin der Abschiebung darf gemäß § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Personen, in deren Duldung keine auflösende Bedingung steht, die über ein Jahr geduldet sind und deren Abschiebung nicht aus eigenem Verschulden ausgesetzt ist. Die Abschiebung soll in diesen Fällen mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (§ 60a Absatz 5 Satz 4 und 5 AufenthG).

Einige Ausreisepflichtige werden in Linienflugzeugen abgeschoben, andere im Rahmen von sog. Sammelabschiebungen, für die extra ein Flugzeug gechartert wird. Es gibt auch Abschiebungen über den Landweg. In der Regel werden Abschiebungen von Polizist*innen oder privatem Sicherheitspersonal begleitet. Dabei werden Betroffene je nach Situation von unterschiedlichen Orten abgeholt, z.B. aus ihrer Wohnung, aus der Schule, vom Arbeitsplatz oder auch bei Behördenterminen.

Meistens werden ausreisepflichtige Personen aus ihren Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, in der Regel nach 4:00 Uhr, abgeholt. Steht die Polizei vor der Tür und hat keinen richterlichen Beschluss, so darf sie die Wohnräume nur betreten, wenn sie darlegt, dass das Betreten für die Durchführung der Abschiebung erforderlich ist und Tatsachen vorliegen, die nahelegen, dass sich die abzuschiebende Person dort aufhält (§ 58 Absatz 5 AufenthG). Betritt die Polizei die Wohnräume und ist die abzuschiebende Person nicht zu sehen, darf die Polizei die Wohnung nicht nach der Person durchsuchen. Denn das Durchsuchen einer Wohnung ist nicht ohne richterlichen Beschluss möglich, außer es besteht Gefahr im Verzug. Nur weil die abzuschiebende Person nicht aufgefunden wurde, liegt keine Gefahr im Verzug vor und die Wohnung darf nicht durchsucht werden (§ 58 Absatz 8 AufenthG). Sollte es zu einer Durchsuchung von Wohnräumen kommen, muss der Grund genannt werden und ein Protokoll verfasst und auf Wunsch ausgehändigt werden (§ 58 Absatz 9 AufenthG). Hierbei kann es sich sowohl um Privatwohnungen der ausreisepflichtigen Personen oder von anderweitigen Personen als auch um Zimmer in Unterkünften handeln, denn diese gelten ebenso als grundrechtlich geschützte Wohnräume (VGH BW, 12 S 4089/20). Zur Nachtzeit gelten verschärfte Bedingungen (§ 58 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, § 36 Absatz 1 Satz 1 PolG-BW).

Hinweis: Bittet die Polizei um Auskunft über die abzuschiebende Person, so besteht keinerlei Auskunftspflicht. Man ist lediglich verpflichtet, Angaben über die eigenen Personalien zu machen (§ 43 PolG-BW). Dies gilt für Freund*innen, Arbeitgeber*innen, Kolleg*innen, Lehrer*innen usw. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und alle, die unter ihrer Anleitung arbeiten (darunter können auch ehrenamtlich Engagierte fallen), machen sich sogar strafbar, wenn sie persönliche Informationen über ihre Klient*innen weitergeben (§ 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB).

Meist wird den Betroffenen nur wenig Zeit (oft keine 20 Minuten) eingeräumt, um die wichtigsten Sachen einzupacken. Daher empfiehlt es sich, bei einer drohenden Abschiebung einen „Notfallkoffer“ vorzubereiten (maximal 25 kg, mehr Gepäck kann kostenpflichtig mitgenommen werden) inklusive wichtiger Telefonnummern. Immer wieder werden Mobiltelefone durch die Polizei eingezogen. Eigentlich sollte dies nur im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung geschehen (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 PolG BW). Der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe sind unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist eine Bescheinigung auszustellen. Auch muss das Mobiltelefon zurückgegeben werden, sobald der Zweck der Beschlagnahme erreicht ist – also spätestens bei Gepäckaufgabe am Flughafen (§ 33 Absätze 3 und 4 PolG BW).

Hinweis: Abgegebene Identitätsnachweise und Reisedokumente werden den Personen nicht direkt ausgehändigt, sondern den zuständigen Behörden des Ziellandes übergeben. Alle anderen Dokumente (z.B. Zeugnisse) sollten von der Polizei im Gepäck der abzuschiebenden Person verstaut werden.

Sind Personen bei einem Abschiebungsversuch nicht auffindbar, besteht unter Umständen die Gefahr, dass ihre Abwesenheit als Untertauchen gewertet wird. In Dublin-Fällen kann sich dadurch die Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate verlängern (>> Das Dublin-Verfahren). Zudem kann die Person bei angenommenem Untertauchen zur Fahndung ausgeschrieben (§ 50 Absatz 6 AufenthG) und bei späterem Aufgreifen in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Absatz 3b Nummer 7 AufenthG). Außerdem können Sozialleistungen gekürzt (§ 1a Absatz 3 AsylbLG) und Arbeitsverbote erlassen werden (§ 60a Absatz 6 Nummer 2 AufenthG).

Welche rechtlichen Folgen hat eine Abschiebung?

Wurde eine Person abgeschoben, so muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG angeordnet und befristet werden. Die Befristung ist unterschiedlich lang, meistens beträgt sie 30 Monate und darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die exakte Länge lässt sich im ablehnenden Bescheid des BAMF finden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet seine Wirkung in der Regel erst mit der Abschiebung. Anders ist es bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten: Ist deren Asylverfahren bestandskräftig als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, so wird sofort eine Wiedereinreisesperre von zwölf  Monaten wirksam (§ 11 Absatz 7 AufenthG). Dies lässt sich auch nicht durch eine freiwillige Ausreise abwenden.

Die Wiedereinreisesperre wird bei der Abschiebung in behördlichen Datenbanken vermerkt. Sie kann nachträglich unter bestimmten Umständen auf Antrag bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben oder verkürzt werden. Bereits vor Ablauf der Wiedereinreisesperre kann ein Visumsverfahren zur legalen Wiedereinreise begonnen werden (z.B. Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland). Personen mit einer Wiedereinreisesperre müssen bei versuchter Einreise mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen. (Versuchte) Einreise und Aufenthalt trotz Wiedereinreisesperre stellen dabei Straftaten dar (§ 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG).

Die Kosten der Abschiebung sind grundsätzlich von den abgeschobenen Personen zu tragen. Deshalb behält die Polizei manchmal bei der Abschiebung mitgeführtes Bargeld ein (§ 66 Absatz 5 AufenthG). Allerdings sollte den abzuschiebenden Personen ein Betrag in Höhe des für sie geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen werden. Dies dient der Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielland. Wird Bargeld einbehalten, sollte darüber eine Quittung ausgestellt werden. Zur Kostenerstattung einer vergangenen Abschiebung können Personen auch noch vor einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet herangezogen werden.

Weitere Informationen:

III. Abschiebungshaft

Was ist Abschiebungshaft?

Manchmal werden Menschen inhaftiert, um sie abzuschieben. Diese sog. Abschiebungshaft hat nichts mit Strafhaft zu tun. Es handelt sich explizit nicht um eine Strafe für schuldhaft begangenes Unrecht, durch die Abschiebungshaft soll ausschließlich die Abschiebung der betroffenen Person gesichert werden. Bei Abschiebungshaft handelt es sich in der Regel um die sog. Sicherungshaft.

Wann ist Abschiebungshaft zulässig?

Die Inhaftierung ist in der Regel nur zulässig, wenn Fluchtgefahr vorliegt. Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Absatz 3a AufenthG beispielsweise vermutet, wenn sich eine Person in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder wenn die Person sich entgegen einer Wiedereinreisesperre und ohne Betretenserlaubnis in Deutschland aufhält. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

Haft ist Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Deshalb muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dieser besagt unter anderem, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben darf, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine Inhaftierung auf Grundlage von § 62 Absatz 1 AufenthG wäre somit unverhältnismäßig, wenn die Sicherung der Abschiebung ebenso gut durch eine Meldeauflage nach § 61 Absatz 1e AufenthG gewährleistet wäre. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es auch, die Betroffenen nicht länger als unbedingt erforderlich in Haft zu nehmen.

Wo ist Abschiebungshaft geregelt?

Im Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebungshaft in § 62 bis § 62c AufenthG geregelt. Laut § 62a AufenthG darf Abschiebungshaft darf grundsätzlich nicht in Strafvollzugsanstalten vollstreckt werden. In Baden-Württemberg gibt es eine spezielle Abschiebungshaftanstalt in Pforzheim. In dieser werden nur alleinstehende Männer untergebracht, Frauen kommen in eine Einrichtung im rheinland-pfälzischen Ingelheim.

Die Abschiebungshaftbedingungen sind in Baden-Württemberg im Abschiebungshaftvollzugsgesetz und in der dazu gehörigen Verordnung geregelt.

Welche Vorkehrungen sollten im Hinblick auf eine mögliche Abschiebungshaft getroffen werden?

Ehrenamtlich Engagierte und andere Bekannte einer geflüchteten Person können im Hinblick auf Abschiebungshaft eine wichtige Rolle spielen, indem sie als Vertrauenspersonen agieren. Artikel 104 Absatz 4 GG sieht vor, dass bei einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung die Vertrauensperson des*der Inhaftierten benachrichtigt werden soll. Um als Vertrauensperson zu gelten, muss gemeinsam mit der von Abschiebungshaft bedrohten Person ein Schreiben aufgesetzt werden, das dann im Falle der Inhaftnahme sofort vorgezeigt werden sollte. Einzelheiten dazu finden sich im Artikel von Frank Gockel.

Ausreisepflichtige Personen, bei denen mit einer Verhaftung gerechnet werden muss, sollten die wichtigsten Telefonnummern von Rechtsanwälten*Rechtsanwältinnen, Familienangehörigen und Vertrauenspersonen immer handschriftlich bei sich führen. Dem Rechtsanwalt*der Rechtsanwältin sollte explizit auch eine Vollmacht in Bezug auf Abschiebehaftsachen erteilt werden.

Bei Inhaftnahme sollen  Betroffene sofort ihren Anwalt*ihre Anwältin und/oder ihre Vertrauensperson benennen und darauf bestehen, dass Kontakt zu ihnen hergestellt wird.

Wie läuft das Verfahren zur Inhaftnahme ab?

1. Haftantrag

Voraussetzung für Abschiebungshaft ist immer das Vorliegen eines Haftantrags nach § 417 FamFG. Dieser kann sowohl von den vier Regierungspräsidien als auch den unteren Ausländerbehörden beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden (§ 6 Absatz 5 Nummer 1 AAZuVO), in der Praxis stellt häufig das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag. Wird eine Person im Grenzgebiet aufgegriffen, kann auch die Bundespolizei einen Haftantrag ans Amtsgericht stellen (§ 71 Absatz 3 Nr. 3 e)). Der Haftantrag muss begründet werden, unter anderem müssen Angaben zum Haftgrund, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Haftdauer enthalten sein.

Der Haftantrag muss dem*der Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und zumindest mündlich übersetzt werden, falls keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind.

2. In der Regel: Erlass einer richterlichen Anordnung

Der rechtliche Rahmen für Freiheitsentziehung ist u.a. im GG geregelt. Artikel 104 Absatz 2 GG besagt u.a.:

  • dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein*eine Richter*in entscheiden muss
  • dass unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden muss, wenn eine Person ohne richterliche Anordnung in Haft genommen wird.

Ob bei Abschiebungshaft eine richterliche Anordnung erforderlich ist, richtet sich danach, ob es sich um eine geplante oder ungeplante Festnahme handelt:

  • Bei ungeplanten Festnahmen (z.B. im Grenzgebiet oder bei Verkehrskontrollen) bedarf es im Voraus keiner richterlichen Anordnung, es muss allerdings unverzüglich nach der Inhaftierung eine Anhörung durch das Amtsgericht erfolgen.
  • Vor geplanten Festnahmen muss eine richterliche Anordnung ergehen. Auch in diesem Fall muss unverzüglich eine Anhörung vor dem Amtsgericht erfolgen.

§ 62 Absatz 5 AufenthG bestimmt, dass eine richterliche Anordnung entbehrlich ist, wenn die Voraussetzungen von § 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (u.a. Vorliegen von Fluchtgefahr) zutreffen, die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte und der begründete Verdacht vorliegt, dass die Person sich der Abschiebungshaft entziehen will. Auf dieser Grundlage werden immer wieder Personen ohne richterliche Anordnung festgenommen und erst nach Inhaftnahme dem*der Richter*in vorgeführt. Handelt es sich um geplante Festnahmen, ist dieses Vorgehen allerdings rechtswidrig, weil die vorherige Einschaltung eines Gerichts möglich gewesen wäre.

3. Anhörung und Haftbeschluss

Über den Haftantrag entscheidet ein*eine Amtsrichter*in. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für Abschiebungshaft vorliegen. Unter anderem wird untersucht, ob die Wirkungen der Abschiebungshaft in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Abschiebung stehen. Hierzu muss die betreffende Person angehört werden. Wenn für die Verständigung erforderlich, muss ein*eine Dolmetscher*in hinzugezogen werden. 

Rechtsanwält*innen und Vertrauenspersonen der betroffenen Person haben das Recht, bei der Anhörung vor dem zuständigen Amtsgericht anwesend zu sein.

Nach der Anhörung entscheidet der*die Richter*in über die Abschiebungshaft. Wird sie angeordnet, ergeht ein Haftbeschluss. Der Haftbeschluss muss dem*der Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und zumindest mündlich übersetzt werden, falls keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Welche Rechtsmittel sind möglich?

Gegen den Haftbeschluss kann innerhalb eines Monats Haftbeschwerde beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden (§ 63 FamFG). Wenn dieses den Haftbeschluss nicht aufhebt, wird die Beschwerde zur Entscheidung unverzüglich an das Landgericht weitergeleitet.

Beschwerde kann man grundsätzlich selbst oder mithilfe von Vertrauenspersonen und Familienangehörigen einlegen (§ 429 Absatz 2 FamFG), es ist aber sinnvoll, einen Rechtsanwalt*eine Rechtsanwältin zu beauftragen, der*die sich mit Abschiebungshaft auskennt. Leider wird in Abschiebungshaftfällen keine Pflichtbeiordnung von Anwält*innen vorgenommen (siehe Positionspapier von PRO ASYL und über 50 anderen Organisationen).

Viele Haftbeschwerden sind erfolgreich, da die Amtsgerichte häufig nicht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für Abschiebungshaft vorliegen. Allerdings wird über Haftbeschwerden häufig erst nach der erfolgten Abschiebung entschieden – sie führen selten zu einer Entlassung aus der Abschiebungshaft und noch seltener zu einer Wiedereinreise. Aber sie sind die Grundlage für Haftentschädigungen. Daher kann es auch nach erfolgter Abschiebung noch sinnvoll sein, eine Haftbeschwerde einzulegen.

Außerdem kann zu jeder Zeit ein Haftaufhebungsantrag (§ 426 Absatz 2 FamFG) gestellt werden, in dem die Rechtmäßigkeit der Haft geprüft wird.

Wie ist die Situation in der Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim?

In der Abschiebungshaft Pforzheim gibt es eine unabhängige Beratung durch die Caritas und die Diakonie. Der Zugang zur Beratung ist allerdings erschwert, da Inhaftierte oder Angehörige/Unterstützer*innen den Kontakt zunächst telefonisch oder per E-Mail herstellen müssen. Entgegen der Ankündigungen im Koalitionsvertrag der Landesregierung von 2021 gibt es weiterhin kein Beratungsbüro in der Haftanstalt. Eine Kontaktaufnahme mit den Berater*innen kann über 0151 / 18846722 und 01590 / 6392236 bzw. d.keil@caritas-karlsruhe.de und theresa.kraeling@diakonie.ekiba.de erfolgen. Bei der Kontaktaufnahme sollten der vollständige Name, das Herkunftsland und das Geburtsdatum der inhaftierten Person sowie Name und Kontaktdaten der unterstützenden Person übermittelt werden (beim Kontakt per Telefon bitte auf den Anrufbeantworter sprechen!). Weitere Informationen finden sich im Flyer.

Es gibt auch Seelsorger der evangelischen und katholischen Kirche, die für Gespräche bereitstehen und an einen muslimischen Seelsorger vermitteln können. Auch zu ihnen ist der Zugang erschwert, da sie ebenfalls vorab telefonisch kontaktiert werden müssen, bevor sie Inhaftierte besuchen dürfen: 07231 / 455 7868 (katholisch) und 07231 / 4983960 (evangelisch).

Personen in der Abschiebungshaft Pforzheim haben häufig Schwierigkeiten, mit Menschen außerhalb der Einrichtung zu kommunizieren, da Mobiltelefone mit Kamera abgenommen werden und Mobiltelefone ohne Kamera erst beantragt werden müssen. Zur Nutzung der Mobiltelefone braucht man außerdem eine eigene SIM-Karte.

Weitere Informationen:

IV. Abschiebungshindernisse

Wann greift ein Abschiebungshindernis?

Abschiebungshindernisse sind rechtliche und tatsächliche Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen. Das kann beispielsweise eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder eine Eingabe bei der Härtefallkommission sein. Unter Umständen können auch der Tod eines nahen Angehörigen oder die Geburt eines Kindes, für das der*die Betroffene das Sorge- oder Umgangsrecht innehat und ausüben will, ein Abschiebungshindernis darstellen. Vor allem kann ein Abschiebungshindernis bei schwerer Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit zur Folge hat oder im Zielstaat nicht angemessen behandelbar ist.

Neu entstehende Abschiebungshindernisse sollten ausreisepflichtige Personen so schnell wie möglich – am besten per Fax – dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der zuständigen Ausländerbehörde zur Kenntnis geben. In Dublin-Fällen muss unbedingt zusätzlich das BAMF informiert werden, das hier für die Prüfung von Abschiebungshindernissen zuständig ist. Soweit bzw. sobald dies möglich ist, müssen Nachweise über die jeweiligen Abschiebungshindernisse vorgelegt werden.

Weitere Informationen:

Was gibt es bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen zu beachten?

Die gesetzlichen Hürden für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse sind hoch, da das Gesetz davon ausgeht, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60a Absatz 2c AufenthG). Um sie erfolgreich geltend zu machen, muss der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Das bedeutet, dass nur Bescheinigungen von approbierten Ärzt*innen akzeptiert werden. Die Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten*einer psychologischen Psychotherapeutin reicht dagegen grundsätzlich nicht aus. Wenn eine solche schon existiert, sollte sie aber trotzdem vorgelegt werden. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss auf folgende Punkte eingehen:

  • Tatsächliche Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • Methode der Tatsachenerhebung
  • Fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes
  • Schweregrad der Erkrankung
  • Lateinischer Name oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
  • Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben
  • Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein

Eine solche Bescheinigung darf nicht älter als zwei Wochen sein (§ 60a Absatz 2d AufenthG). Wird das Attest nicht innerhalb von zwei Wochen vorgelegt, darf die Behörde das Vorbringen der Person nicht berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung nicht den obenstehenden Kriterien entspricht. Als Ehrenamtliche*r kann man hier unterstützen, indem man den*die Mediziner*in auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam macht.

Weitere Informationen:

V. Leben als illegalisierte Person

Manche Geflüchtete entscheiden sich aus Angst vor Abschiebung für ein Leben ohne Papiere und tauchen unter. Diese Menschen werden häufig als „illegal“ bezeichnet. Aus unserer Perspektive kann ein Mensch nicht illegal sein. Daher sprechen wir von illegalisierten Personen. Solche Menschen haben mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Weitere Informationen hierzu finden sich im Beratungshandbuch von DRK und Caritas


Bleiberechtsoptionen

Die Duldung ist ein sehr unsicherer Aufenthaltsstatus (>> Duldung). In bestimmten Fällen kann, insbesondere bei Nachweis bestimmter Integrationsleistungen, ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Die relevantesten Bleiberechtsoptionen sind mitsamt den jeweiligen Voraussetzungen im Folgenden aufgeführt.

I. Die Ausbildungsduldung
II. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
III. Die Beschäftigungsduldung
IV. Das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG
V. Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG
VI. Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG
VII. Der Härtefallantrag
VIII. Die Petition

I. Die Ausbildungsduldung

Unter bestimmten Bedingungen haben geduldete Menschen für die Dauer ihrer Ausbildung einen Anspruch auf eine sog. „Ausbildungsduldung“ (§ 60c AufenthG). Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für zwei Jahre nach § 19d Absatz 1a AufenthG (siehe unten).

Welche Voraussetzungen müssen für die Ausbildungsduldung vorliegen?

Die Ausbildung muss staatlich anerkannt oder vergleichbar geregelt sein und regulär mindestens zwei Jahre dauern (siehe hierzu die jeweilige Ausbildungsordnung). Aber auch Assistenz- oder Helferausbildungen in Engpassberufen (z.B. Krankenpflegehelfer*in), die gemäß der Ausbildungsordnung weniger als zwei Jahre dauern, sind ausreichend, wenn bereits eine Zusage für die anschließende qualifizierte Ausbildung vorliegt.

Nur Menschen im Status der Duldung können eine Ausbildungsduldung bekommen. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können keine Ausbildungsduldung erhalten. Dennoch können sie bei Erteilung der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis eine Ausbildung aufnehmen (>> Arbeit und Ausbildung).

Das Gesetz unterscheidet bei der Ausbildungsduldung zwei verschiedene Konstellationen:

  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung noch im Asylverfahren befinden (Details siehe: Arbeitshilfe Paritätischer Gesamtverband, S. 9), und
  • Personen, die die Ausbildung erst nach Abschluss des Asylverfahrens, also im Status der Duldung, aufnehmen.

Im zweiten Fall kann die Ausbildungsduldung erst nach drei Monaten in einer „normalen“ Duldung nach § 60a AufenthG erteilt werden. In dieser Zeit ist eine Abschiebung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Unternimmt die Ausländerbehörde innerhalb der drei Monate konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, auch wenn innerhalb der drei Monate keine Abschiebung erfolgt.

Um die Ausbildungsduldung erhalten zu können, muss die Identitätsklärung grundsätzlich innerhalb folgender Fristen erfolgen bzw. erfolgt sein:

  • bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
  • bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020
  • bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019: innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise

Wichtig: Während des Asylverfahrens ist es für Asylsuchende nicht zumutbar, die Botschaft ihres Herkunftslandes aufzusuchen oder andere Behörden ihres Herkunftsstaates zu kontaktieren. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass Menschen, die bei Fristablauf noch im Asylverfahren waren, keine negativen Konsequenzen drohen, weil sie sich nicht an eine Behörde ihres Herkunftslandes gewandt haben. Andere Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise das Übersenden von Dokumenten durch Familienangehörige, sind jedoch auch im Asylverfahren zumutbar, weshalb die Nichtwirkung innerhalb der jeweiligen Frist zum Ausschluss von der Ausbildungsduldung führen kann.

Wenn die Person innerhalb der jeweils geltenden Frist alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Identität erst nach dem jeweiligen Datum geklärt werden kann. Hierzu empfiehlt es sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren und der Ausländerbehörde bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber nachzuweisen. Informationen hierzu finden sich in der Broschüre von BleibDran Thüringen.

Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Ausbildungsduldung zu erteilen 60c Absatz 7 AufenthG).

Wann ist man von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen?

Das sind die wichtigsten Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung:

  • Die Person wurde rechtskräftig wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt) außer Betracht bleiben.
  • Staatsangehörige aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (EU-Staaten, Ghana, Senegal, Moldau, Gergien, sog. Westbalkanstaaten) sind in der Regel vom Arbeitsmarkt und somit auch von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen (>> Arbeit und Ausbildung).
  • Die Person weist Bezüge zu terroristischen und extremistischen Organisationen auf oder hat eine Ausweisungsverfügung/Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erhalten.
  • Es stehen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevor, beispielweise wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst oder die Buchung von Transportmitteln eingeleitet wurde (nur relevant bei Personen, die die Ausbildung im Status der Duldung aufgenommen haben).

Wann stellt man den Antrag? Wann wird die Ausbildungsduldung erteilt?

Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann bei der lokalen Ausländerbehörde oder direkt beim Regierungspräsidium Karlsruhe frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über den Antrag. Erteilt wird die Ausbildungsduldung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Ausbildung. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen zu können.

Wann erlischt die Ausbildungsduldung und was passiert dann?

Eine einmal erteilte Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, zu informieren. Der*die (ehemalige) Auszubildende erhält trotz vorzeitigen Ausbildungsendes einmalig eine Duldung für sechs Monate, damit er*sie sich eine andere Ausbildungsstelle suchen kann.

Wie geht es nach Ausbildungsabschluss weiter?

Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und erfolgt eine Weiterbeschäftigung entsprechend der erworbenen Fachqualifikation im Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Unternehmen, erhält die Person bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG (siehe unten). Erfolgt zunächst keine Anschlussbeschäftigung, erhält die Person einmalig für sechs Monate eine Duldung zur Suche nach einem Arbeitsplatz, welcher der beruflichen Qualifikation entspricht. Ist die Suche erfolgreich, wird auch in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG erteilt.

Weitere Informationen:

II. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eröffnet für geduldete Menschen mit beruflicher Qualifikation die Chance, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Bei Inhaber*innen der Ausbildungsduldung richtet sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Ist dies nicht der Fall, ist die Gesetzesgrundlage § 19d Absatz 1 AufenthG.

Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG vorliegen?

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Sie kann in folgenden Konstellationen erteilt werden:

  • Eine Person hat in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium absolviert (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 a) AufenthG).
  • Eine Person hat im Ausland einen Hochschulabschluss erworben und ihr Abschluss wurde entweder in Deutschland anerkannt oder ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 b) AufenthG). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person seit mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis steht, das ihrer Qualifikation entspricht.
  • Eine Person hat in Deutschland seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 c) AufenthG). Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Person formal ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat. Zusätzlich muss innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis der eigene Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt im Haushalt lebender Familienangehöriger oder sonstiger Haushaltsangehöriger gesichert gewesen sein.

In allen diesen Konstellationen müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung
  • ausreichender Wohnraum
  • keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
  • kein Hinauszögern/Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
  • keine Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen
  • keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz

Wann kann man nach der Ausbildungsduldung die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG bekommen?

Hat eine Person ihre Ausbildung erfolgreich im Status der Ausbildungsduldung abgeschlossen, hat sie bei Erfüllen der geltenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Einige Voraussetzungen, die für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG gelten, müssen hier nicht vorliegen. So können auch Personen die Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht, die Täuschung aber mittlerweile zugegeben und korrigiert haben. Auch wenn früher behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung herausgezögert/behindert wurden, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich. Die anderen Bedingungen, wie z.B. relative Straffreiheit und ausreichender Wohnraum, gelten aber unverändert.

Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG?

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben die Berechtigung zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung. Auf Antrag können auch Nebenbeschäftigungen von der Ausländerbehörde erlaubt werden, nach zwei Jahren ist hierfür keine Erlaubnis mehr erforderlich (§ 19d Absatz 2 AufenthG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Zugang zur berufsbezogenen Sprachförderung. Ein Familiennachzug kann unter Umständen erlaubt werden (Näheres dazu im Leitfaden für Flüchtlinge Niedersachsen).

Weitere Informationen:

III. Die Beschäftigungsduldung

Personen mit einer Duldung, die schon länger in Deutschland arbeiten, können eventuell eine Beschäftigungsduldung erhalten (§ 60d AufenthG). Im Gegensatz zur Ausbildungsduldung schließt die Beschäftigungsduldung auch den*die Ehe- und Lebenspartner*in sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft mit der antragstellenden Person lebenden minderjährigen ledigen Kinder ein. Die Angehörigen müssen allerdings auch einige der Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Der Begriff „Lebenspartner*in“ bezieht sich auf die förmlich begründete gleichgeschlechtliche Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nach Einführung der „Ehe für alle“ seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beschäftigungsduldung vorliegen?

Die Beschäftigungsduldung kann nur bei einer Einreise nach Deutschland bis einschließlich 31.12.2022 erteilt werden. Es handelt sich bei der Beschäftigungsduldung also um eine Altfallregelung.

Für die Beschäftigungsduldung müssen die Identitäten der antragstellenden Person und ihres*ihrer Ehe- oder Lebenspartner*in innerhalb einer bestimmten Frist geklärt (worden) sein:

  • Wenn die Person bis einschließlich zum 31. Dezember 2016 eingereist ist, muss die Identität bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt sein.
  • Wenn die Einreise nach Deutschland zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 erfolgt ist, muss die Identität bis zum 31. Dezember 2024 geklärt werden ODER in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung.

Wichtig: Während des Asylverfahrens ist es für Asylsuchende nicht zumutbar, die Botschaft ihres Herkunftslandes aufzusuchen oder andere Behörden ihres Herkunftsstaates zu kontaktieren. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass Menschen, die bei Fristablauf noch im Asylverfahren waren, keine negativen Konsequenzen drohen, weil sie sich nicht an eine Behörde ihres Herkunftslandes gewandt haben. Andere Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise das Übersenden von Dokumenten durch Familienangehörige, sind jedoch auch im Asylverfahren zumutbar, weshalb die Nichtwirkung innerhalb der jeweiligen Frist zum Ausschluss von der Beschäftigungsduldung führen kann.

Wenn die Person innerhalb der jeweils geltenden Frist alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Identität erst nach dem jeweiligen Datum geklärt werden kann. Hierzu empfiehlt es sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren und der Ausländerbehörde bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber nachzuweisen. Informationen hierzu finden sich in der Broschüre von BleibDran Thüringen.

Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Beschäftigungsduldung zu erteilen (§ 60d Absatz 4 AufenthG).

Neben der fristgerechten Klärung der Identitäten gelten für die antragstellende Person und manchmal auch für ihre Angehörigen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die antragstellende Person muss seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein. Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet (§ 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG).
  • Die antragstellende Person muss seit mindestens 12 Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden/Woche sein.
  • Der Lebensunterhalt der antragstellenden Person muss derzeit und in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung gesichert (gewesen) sein.
  • Die antragstellende Person muss mündliche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau vorweisen.
  • Wenn die Ausländerbehörde die antragstellende Person und ihren*ihre Ehe- oder Lebenspartner*in vor Erteilung der Beschäftigungsduldung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet hat, müssen sie den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses nachweisen.
  • Die antragstellende Person sowie ihr Ehe- oder Lebenspartner*in dürfen nicht wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Die einzige Ausnahme sind Verurteilungen zu bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt).
  • Antragstellende Person und Ehe- oder Lebenspartner*in dürfen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben.
  • Gegen die antragstellende Person darf keine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebungsanordnung nach § 58 AufenthG bestehen.
  • Für Kinder, die mit der antragstellenden Person in familiärer Lebensgemeinschaft leben, gilt, dass der Schulbesuch nachgewiesen werden muss, wenn die Kinder schulpflichtig sind. Die Kinder dürfen auch nicht zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG), oder wegen bestimmter Drogendelikte verurteilt worden sein.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Regel-Anspruch auf die Beschäftigungsduldung. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Beschäftigungsduldung dann nur in atypischen Fällen verweigern darf, die sehr selten sind.

Wie ist das Verfahren zur Erteilung der Beschäftigungsduldung?

Die Beschäftigungsduldung kann bei der lokalen Ausländerbehörde oder direkt beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über den Antrag. Erteilt wird die Beschäftigungsduldung bei Vorliegen der Voraussetzungen für 30 Monate. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen zu können.

Wie geht es nach 30 Monaten in der Beschäftigungsduldung weiter?

Nach 30 Monaten in der Beschäftigungsduldung soll bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden. Die für diese Aufenthaltserlaubnis normalerweise üblichen Voraufenthaltszeiten (sechs oder vier Jahre) gelten in dieser Konstellation nicht. Für die Aufenthaltserlaubnis müssen aber alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung weiterhin erfüllt sein (§ 25b Absatz 6 AufenthG). Bestand die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen, müssen außerdem schriftliche Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau vorliegen.

Wichtig: Eventuell kann schon vor Ablauf der 30 Monate die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25b Absatz 1 AufenthG erfüllt sind (siehe unten).

Weitere Informationen:

IV. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vorliegen?

Seit 1.1.2023 können geduldete Menschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG für 18 Monate erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Zum 31.10.2022 fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis (auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG werden berücksichtigt)
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Wann ist man von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ausgeschlossen?

Die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn die Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat und dadurch ihre Abschiebung verhindert. Auch Personen, die wegen vorsätzlichen Straftaten zu über 50 Tagessätzen bzw. über 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht verurteilt wurden, sind von der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht schaden nur Jugendstrafen.

Können auch die Angehörigen von Inhaber*innen der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ein Aufenthaltsrecht erhalten?

Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder, die mit der anspruchsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben, sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.

Wie geht es nach 18 Monaten mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG weiter?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gilt für 18 Monate und kann nicht verlängert werden. Danach ist ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. § 25b AufenthG möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe unten).

Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG?

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nicht (§ 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG).

Weitere Informationen:

V. Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG

§ 25a AufenthG ist eine altersabhängige Bleiberechtsregelung für Jugendliche und Heranwachsende. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können diese Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorliegen?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG können junge Menschen im Alter von 14 bis 26 Jahren bekommen.

Wer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzt, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erst nach einer zwölfmonatigen Vorduldungszeit bekommen. Während dieser Zeit können Abschiebungen stattfinden. Deshalb sollte in solchen Fällen Beratung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt*eine Anwältin in Anspruch genommen und überlegt werden, ob ein Härtefallantrag für die Übergangsphase ratsam ist (siehe unten).

Es müssen auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • dreijähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (NICHT: Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG)
  • seit drei Jahren erfolgreicher Schulbesuch (erfolgreich ist der Schulbesuch jedenfalls bei regelmäßiger Versetzung in die nächste Klasse) ODER in Deutschland erworbener Schul- oder Berufsabschluss
  • positive Integrationsprognose
  • keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik

Daneben müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, wozu neben der Erfüllung der Passpflicht auch die Lebensunterhaltssicherung, d.h. die Deckung des Bedarfs ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zählt. Der Bezug öffentlicher Mittel durch den jungen Menschen schadet nicht, solange er sich in einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet.

Auf die Voraussetzung des erfolgreichen Schulbesuchs bzw. Schul-/Berufsabschlusses verzichtet das Gesetz, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Der Bezug zwischen Krankheit/Behinderung und dem Unvermögen, die jeweilige Voraussetzung zu erfüllen, muss deutlich gemacht werden.

Keine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben der jungen Person oder aufgrund ihrer Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Aus der Formulierung im Gesetzestext folgt, dass das Fehlverhalten anderer, insbesondere das der Eltern einer minderjährigen Person, dieser nicht zur Last gelegt werden darf.

Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor, „soll“ dem jungen Menschen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das bedeutet: Wenn keine atypischen Gründe vorliegen, muss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann längstens für drei Jahre erteilt werden (§ 26 Absatz 1 AufenthG).

Können auch Familienangehörige der jugendlichen/heranwachsenden Person ein Aufenthaltsrecht erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis von dem jungen Menschen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ableiten. Dazu zählen die Eltern bzw. ein personensorgeberechtigter Elternteil sowie (Stief-)Geschwister einer minderjährigen Person mit § 25a AufenthG. Auch minderjährigen ledigen Kindern und dem*der Ehepartner*in der jugendlichen/heranwachsenden Person kann ein Aufenthaltsrecht gewährt werden.

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kommt nicht in Frage bei Familienangehörigen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Ausnahmen sind Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt).

Wie gestaltet sich der Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu § 25a AufenthG?

Um in Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (siehe oben) die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erhalten, müssen die normalen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. In diesem Fall können auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die erforderlichen drei Jahre Voraufenthaltszeit angerechnet werden. Der Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG?

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.

Weitere Informationen:

VI. Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG

§ 25b AufenthG ist eine stichtags- und altersunabhängige Bleiberechtsregelung und damit eine Chance für langfristig Geduldete auf einen legalen Aufenthalt. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können diese Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorliegen?

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG müssen „regelmäßig“ folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • sechsjähriger bzw. (beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern) vierjähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (NICHT: Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
  • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder Positivprognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung (z.B. bei Personen mit einem Beschäftigungsverbot)
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder

Die Tatsache, dass diese Voraussetzungen „regelmäßig“ vorliegen müssen, eröffnet den Ausländerbehörden einen gewissen Spielraum. Dieser kann insbesondere in Bezug auf die Voraufenthaltszeit zum Tragen kommen, die „regelmäßig“ sechs Jahre betragen muss. Eine Aufenthaltserlaubnis kann folglich auch bei einem kürzeren Voraufenthalt in Frage kommen, vor allem wenn besondere Integrationsleistungen, etwa ein besseres als das geforderte Sprachniveau oder ein herausragendes soziales Engagement, vorliegen (siehe BVerwG, 18.12.2019, 1 C 34.18). Lebt die antragstellende Person mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die geforderte Regelaufenthaltszeit ohnehin nur vier Jahre. Dabei muss die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind nicht vier Jahre betragen haben. Bekommt etwa ein bislang kinderloses Paar, das seit vier Jahren in Deutschland lebt, ein Kind, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltszeit von sechs Jahren auf vier.

In bestimmten Lebenslagen ist ein vorübergehender Sozialleistungsbezug unschädlich:

  • während eines Studiums an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule oder einer Ausbildung in anerkannten Lehrberufen oder während staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
  • bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
  • bei Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II unzumutbar ist,
  • bei Ausländer*innen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

Auf die Lebensunterhaltssicherung sowie Deutschkenntnisse verzichtet das Gesetz, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 25b Absatz 3 AufenthG). Der Bezug zwischen Krankheit/Behinderung/Alter und dem Unvermögen, die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen, muss deutlich gemacht werden. Der neutrale Begriff des „Alters“ erfasst nicht nur Fälle hohen Alters, sondern auch Konstellationen, in denen die betroffene Person noch zu jung ist, um die Voraussetzung zu erfüllen.

Daneben müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, wozu auch die Erfüllung der Passpflicht zählt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG „soll“ erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings nur für maximal zwei Jahre.

Wann ist man von der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgeschlossen?

Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist:

  • Die antragstellende Person verhindert/verzögert die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Praktische Bedeutung hat hier insbesondere die unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Die Mitwirkungspflichtsverletzung muss aktuell sein. Außerdem muss sie alleiniger Grund für das bestehende Ausreisehindernis sein. Allerdings entscheiden Gerichte teilweise, dass auch vergangenes Fehlverhalten eine Aufenthaltserlaubnis sperren kann, wenn ein beträchtlicher Teil der Aufenthaltszeit in Deutschland allein auf diesem Verhalten beruht. Hier wird argumentiert, dass bei einem solchen Verhalten nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.
  • Es besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AufenthG. Hier geht es u.a. um strafrechtliche Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe, die einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegenstehen, solange die Verurteilung nicht aus dem Bundeszentralregister zu löschen ist. Auch weniger schwere Straftaten, die keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, können nach der Rechtsprechung ggf. der Annahme einer gelungenen Integration entgegenstehen, wenn sie ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG begründen.

Können auch Familienangehörige Person mit § 25b AufenthG ein Aufenthaltsrecht erhalten?

Von einer Person, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG besitzt oder einen Anspruch hierauf hat, können Ehepartner*in sowie minderjährige ledige Kinder, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten, ein Aufenthaltsrecht ableiten und zwar unabhängig von der Voraufenthaltszeit in Deutschland. Ansonsten müssen sie aber grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie der*die sog. Stammberechtigte, also die Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG. Es gelten aber auch dieselben Ausnahmen im Falle einer Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unfähigkeit, die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Sprachniveaus zu erfüllen.

Wie gestaltet sich der Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu § 25b AufenthG?

Um in Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (siehe oben) die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erhalten, müssen die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. In diesem Fall werden auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die erforderlichen sechs bzw. vier Jahre Voraufenthaltszeit angerechnet. Der Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG?

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 c) AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.

Weitere Informationen:

VII. Der Härtefallantrag

Im wahrsten Sinne des Wortes als letzter „Rettungsanker“ zu verstehen ist die Einreichung eines Härtefallantrags bei der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg.

Was ist die Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission ist beim Justizministerium Baden-Württemberg angesiedelt und setzt sich aus insgesamt zwölf verschiedenen gesellschaftlichen Akteur*innen (Ministerium für Justiz und Migration, Person islamischen Glaubens, Liga der freien Wohlfahrtspflege, Landeskirchen, Flüchtlingsrat BW, Städtetag und Landkreistag) zusammen.

Wo wird der Härtefallantrag gestellt und welche Bestandteile hat so ein Antrag?

Das Härtefallverfahren beruht auf § 23a AufenthG und ist in der baden-württembergischen Härtefallkommissionsverordnung (HärtefallKomVO) geregelt.

Der Härtefallantrag wird bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst gestellt werden, er kann aber auch von einer anderen Person (NICHT: der Anwalt*die Anwältin) gestellt werden, etwa einer Person, die den geflüchteten Menschen gut kennt (z.B. ein*e ehrenamtliche*r Unterstützer*in). Wird der Härtefallantrag von einer anderen Person eingereicht, muss die betroffene Person eine Vertretungsvollmacht unterzeichnen.

Der Antrag sollte die folgenden Bestandteile enthalten:

Im Härtefallantrag sollten die Integrationsleistungen und -aussichten der Person in Deutschland im Vordergrund stehen. Neben der Erwerbstätigkeit sind auch die Sprachkenntnisse, das soziale Engagement oder der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder relevant. Der Härtefallantrag sollte also nicht schwerpunktmäßig mit der Situation im Herkunftsland begründet werden.

Bevor ein Härtefallantrag gestellt wird, ist es empfehlenswert, sich den aktuellen Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission durchzulesen, der jährlich auf der Homepage des Justizministeriums veröffentlicht wird. Der Bericht enthält neben einer allgemeinen Bewertung des Berichtsjahrs auch konkrete Einzelfälle, mit denen sich die Kommission beschäftigt hat. Auf diese Weise kann man ein Gefühl dafür bekommen, wann ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte und wann nicht.

Wie läuft das Härtefallverfahren ab?

Das Härtefallverfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst führt der Vorsitzende eine Art Vorprüfung durch und „sortiert“ unzulässige Anträge „aus“. Dazu gehört etwa der Fall, dass noch ein gerichtliches oder behördliches Verfahren oder ein Petitionsverfahren anhängig ist (§ 4 HärtefallKomVO).

Die zulässigen Fälle diskutiert die Kommission dann in regelmäßigen Sitzungen, in denen entschieden wird, ob ein Härtefall bejaht wird.

Die Härtefallkommissionsverordnung nennt bestimmte Fälle, in denen die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist, z.B. wenn gravierende Ausweisungsgründe vorliegen, die häufig bei (schweren) strafrechtlichen Verurteilungen gegeben sind. Unterhalb dieser Schwelle liegende Straftaten schlagen in jedem Fall auch negativ zu Buche, schließen die Annahme eines Härtefalls aber auch nicht automatisch aus. In jedem Fall sollte man Straftaten im Härtefallantrag offenlegen, denn die Härtefallkommission wird diese Informationen ohnehin bei den zuständigen Stellen abfragen. Ausgeschlossen ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel auch dann, wenn der Lebensunterhalt bislang überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten wurde, obwohl die antragstellende Person zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und in der Lage war. War die Person vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wird eine Prognose angestellt, ob sie voraussichtlich zukünftig ohne öffentliche Mittel auskommen wird. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Person einen Arbeitsvertrag vorlegen kann, dessen Umsetzung derzeit allein an dem Ausschluss vom Arbeitsmarkt scheitert, der mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber entfiele. Schließlich scheidet die Annahme eines Härtefalls in der Regel aus, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Da dieser der antragstellenden Person nicht mitgeteilt werden darf, sollte der Härtefallantrag nicht „auf den letzten Drücker“ gestellt werden.

Geht die Kommission von einem Härtefall aus, richtet sie ein Gesuch an das Justizministerium, der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Diesem Gesuch wird in vielen, aber nicht allen Fällen, stattgegeben, ggf. verbunden mit einer Auflage, z.B. der Beschaffung eines Passes innerhalb einer bestimmten Frist. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Härtefalleingabe werden der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt, allerdings ohne Begründung. Gegen eine Ablehnung des Härtefallantrags sind keine Rechtsmittel möglich.

Darf man abgeschoben werden, solange der Härtefallantrag läuft?

Solange sich die Kommission mit einem Härtefallantrag befasst, dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, es wurden schon Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet (§ 5 HärtefallKomVO). Gewährleistet wird der „Abschiebestopp“ dadurch, dass das Justizministerium gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Kommission anordnet. Zur Sicherheit sollte die den Härtefallantrag einreichende Person das Regierungspräsidium Karlsruhe eigenständig über die Einreichung des Härtefallantrags informieren.

Kann ein Härtefallantrag zur Überbrückung der Vorduldungszeit eingereicht werden?

Bei manchen Bleiberechtsoptionen muss zunächst eine längere Vorduldungszeit erfüllt werden, z.B. bei der Beschäftigungsduldung (siehe oben) oder bei § 25a AufenthG (siehe oben). Hier kann es manchmal sinnvoll sein, einen Härtefallantrag zur Überbrückung der Vorduldungszeit zu stellen.

So gilt seit 2020: In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung vorliegen bis auf die zwölf Monate Duldungszeit, empfiehlt das Justizministerium, einen Härtefallantrag zu stellen. Sobald die Vorduldungszeit erreicht ist, kann eine Beschäftigungsduldung beantragt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person vor dem 1. März 2016 eingereist ist. Aus dem Anschreiben muss in diesen Fällen deutlich hervorgehen, dass alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung (bis auf die zwölf Monate Duldung) vorliegen.

Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG?

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Familiennachzug kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.

Weitere Informationen:

VIII. Die Petition

Schließlich kann zu Gunsten einer Person auch eine Petition eingereicht werden. Ganz allgemein ist eine Petition ein Ersuchen an eine zuständige Stelle. Gemäß Artikel 17 Grundgesetz hat jede*r Bürger*in das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die Behörden zu wenden. Ob man sich an den Petitionsausschuss des Bundestages oder den des Landtages wendet, hängt von dem mit der Petition verfolgten Ziel ab.

In Bezug auf ausreisepflichtige Personen kann eine Petition z.B. hilfreich sein, wenn man nicht mehr allzu viel Zeit überbrücken muss, um bestimmte Voraussetzungen für eine Bleiberechtsoption zu erfüllen.