Konfliktbarometer 2021

204 gewaltsame Konflikte, 20 Kriege. Das sind die Zahlen, welche aus dem Konfliktbarometer des Heidelberger Institus für internationale Konfliktforschung, im Jahre 2021 hervorgehen. 16 der Kriege sind in in Afrika zu verorten, wohingegen in Europa kein hoch gewaltsamer Konflikt registriert wurde. Verglichen mit dem Vorjahr ging die Zahl der Kriege von 21 auf 20 zurück. Von den insgesamt 355 Konflikten waren 204 gewaltsam und 151 gewaltlos.


Das HIIK untersucht, anhand von verschiedenen Faktoren, Konflikte und Kriege weltweit. Das Konfliktbarometer erscheint jährlich seit 1992.


Pressemitteilung: Elektronische Gesundheitskarte für alle Geflüchtete

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, der Menschenrechtsbeauftragte der Landesärztekammer und die Medinetze Freiburg, Karlsruhe, Rhein-Neckar, Ulm und Tübingen fordern die sofortige Implementierung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Über 10 Millionen Menschen fliehen vor dem Krieg in der Ukraine, über 300.000 sind bereits in Deutschland angekommen. Es sind historische Aufgaben, die jetzt bei der Hilfe für Schutzsuchende bewältigt werden müssen. Dabei gilt es, Fehler der Vergangenheit zu vermeiden und Menschen, die Traumatisches erlebten, möglichst schnell eine medizinische Versorgung zu ermöglichen. Bestehende Optionen, um die ohnehin überforderten Behörden zu entlasten, werden jedoch nicht hinreichend genutzt.

Geflüchtete unterliegen den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, das ihnen lediglich eingeschränkte medizinische Leistungen gewährt. Schutzsuchende müssen für jeden Ärzt*innenbesuch beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen bzw. bekommen pro Quartal meist nur einen Behandlungsschein pauschal ausgeteilt. Die derzeit am Rande ihrer Kapazitäten arbeitenden Behörden schaffen oftmals keine rasche Bearbeitung, weshalb häufig enorme Verzögerungen von notwendigen Behandlungen entstehen.

„Eine rasche Gesundheitsversorgung von Geflüchteten muss flächendeckend durch die Aushändigung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sichergestellt werden. Die vielen ukrainischen Geflüchteten kann die Landesregierung zum Anlass nehmen, um die elektronische Gesundheitskarte endlich einzuführen“, fordert Maren Schulz vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Denn ukrainische Geflüchtete bekommen zwar zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis, doch damit bleiben sie im Asylbewerberleistungsbezug und Behandlungsscheinsystem, im Gegensatz zu Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus dem Asylverfahren. Auch die Ärzt*innenschaft unterstützt seit langem die Bemühungen zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete und hat dies mit Resolutionen im Land und beim Deutschen Ärztetag unterstrichen. „Durch eine Gesundheitskarte wird insbesondere der Zugang zu Therapien in Praxen und Kliniken im Land deutlich einfacher und verbessert so letztlich die medizinische Versorgung“, wie der Menschenrechtsbeauftragte der Landesärztekammer, Dr. Robin Maitra, ausführt.

Die Möglichkeit zur Einführung einer eGK besteht schon seit Jahren. In Baden-Württemberg ist die Einführung jedoch seit 2016 kein Thema mehr. Zwar hatte die grün-rote Landesregierung 2015 vor, die eGK flächendeckend einzuführen. Die 2016 neu gewählte grün-schwarze Regierung setzte dieses Vorhaben jedoch nie um. Begründet wurde die Entscheidung mit organisatorischen, datenschutzrechtlichen und technischen Hindernissen sowie gesunkenen Zugangszahlen.

Lara Linderich vom Meditz Ulm sieht eine Gefahr der Überlastung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Unterstützer*innen sowie von Behörden, die ohnehin aufgrund von Covid-19 einen aktuell hohen Krankenstand aufweisen: „Die Aushändigung von Behandlungsscheinen an Geflüchtete wird für Kommunen zur Überforderung. Die Folgen unzureichender medizinischer Versorgung wären größeres Leid und letztlich höhere Behandlungskosten. Die eGK für Geflüchtete würde ihre Versorgung sicherstellen, die Behörden entlasten und sogar Kosten einsparen. Entsprechende Gutachten liegen längst vor.“

Notwendig für die Umsetzung ist eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Land (oder den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten) und den Landesverbänden der Krankenkassen. 2015 legte die AOK Baden-Württemberg bereits einen Entwurf für eine Rahmenvereinbarung vor, der wegen fehlender bundesweiter Rahmenempfehlungen in Baden-Württemberg nicht umgesetzt wurde. Andere Bundesländer ließen sich allerdings von diesen fehlenden Empfehlungen nicht abhalten und so führten mindestens sechs Bundesländer die eGK landesweit ein. Es liegen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass die Einführung der eGK für Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz administrative Prozesse erleichtert und Kosten eher reduziert. Erst jüngst hat die Mercator-Stiftung im Rahmen einer Studie zur Umsetzung des AsylbLG in den einzelnen Bundesländern die sehr unterschiedlichen Leistungsstandards in den Bundesländern kritisiert und eine bundesweite Vereinheitlichung der strukturellen Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung Asylsuchender gefordert.

Bislang hat die Landesregierung die Einführung einer eGK für Geflüchtete nicht wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Grundsätzlich empfehlenswert wäre eine landesweite Einführung der eGK mit Übernahme der Behandlungskosten auf Landesebene, um anfallende Verwaltungskosten und entstehende Gesundheitsausgaben über alle Kreise ausgleichen zu können. Zwar ändert auch die eGK nichts an der kritikwürdigen eingeschränkten Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz, aber sie würde zu einer erheblichen Entspannung aller Beteiligten im Versorgungskontext beitragen.


Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG

In Modul 4 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG“: Geduldete, die entsprechende Integrationsleistungen erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für nachhaltige Integration bekommen. Für Jugendliche und Heranwachsende unter 21 Jahren gelten andere Bedingungen als für erwachsene Geduldete. Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (für Geduldete unter 21) und § 25b AufenthG (für Erwachsene) werden in diesem Online-Seminar erläutert.

Referentin: Maren Schulz Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

In Modul 3 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG“: Geduldete mit beruflicher Qualifikation können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bekommen. Auch Geflüchtete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. Das Online-Seminar informiert über die Voraussetzungen und was bei der Antragsstellung beachtet werden muss.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Ausbildungsduldung

In Modul 2 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG“: Menschen mit Duldung, die eine Ausbildung absolvieren oder aufnehmen möchten, können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsduldung beantragen. Eine Ausbildungsduldung schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über Hürden und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Ausbildungsduldung beantragen zu können.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Online-Fortbildungsreihe„Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Beschäftigungsduldung

In Modul 1 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG“: Ob Geflüchtete arbeiten dürfen, hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Mit einer „normalen“ Duldung dürfen Geflüchtete zwar arbeiten, sind aber ggfs. von Abschiebung bedroht. Eine Beschäftigungsduldung hingegen schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Kundgebung: Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme

Die Seebrücke Konstanz verantaltet am 09.04.2022 um 14 Uhr eine Kundgebung am Kaiserbrunnen auf der Marktstätte in Konstanz, unter dem Motto „Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme“. Zentrale Forderung der Kundgebung ist die Solidarität mit allen geflüchteten Menschen. Diese findet im Rahmen des Aktionstags „Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme“ der Seebrücke Baden-Württemberg und des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg statt.

Im Angesicht des russischen Angriffskriegs kommen in Deutschland täglich Geflüchtete aus der Ukraine an, welche mit großer Hilfsbereitschaft empfangen werden. Die Seebrücke Konstanz fordert einen nachhaltigen Schutz für die Geflüchteten. Gleichzeitig möchte man mit dem Aktionstag an das Leid der Menschen erinnern, die schon seit Jahren auf der Flucht sind. Während Menschen an der ungarisch-polnischen Grenze mit offenen Armen empfangen werden, lässt die EU weiter zu, dass an den EU-Außengrenzen schwerste Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Die Kundgebung soll auf diese Thematik aufmerksam machen, sodass das Leiden dieser Menschen nicht in Vergessenheit gerät.


Internetzugang in Sammelunterkünften

Besonders während der Corona-Pandemie wurde die Notwendigkeit von kostenfreiem WLAN in Sammelunterkünften evident. Um die Ausübung von Menschen- und Grundrechten in Sammelunterkünften zu gewährleisten, ist der Zugang zu Internet nicht mehr wegzudenken. Nachdem in der Coronapandemie Bildungs- und Beratungsangebote fast ausnahmslos digitalen Alternativen weichen mussten, darf der kostenfreie Internetzugang in Sammelunterkünften niemand verwehrt werden.


Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


DGB Flyer zu Arbeitsrecht

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Sachsen hat zwei übersichtliche Flyer zu Arbeitsrecht und Bezahlung herausgegeben. Die Informationen sind kurz und bündig zusammengefasst und klären über grundsätzliche Fragen und Probleme auf. Vor allem Personen, die neu in den deutschen Arbeitsmarkt einsteigen oder Unsicherheiten bezüglich Kündigungsschutz, Formen von Arbeitsverträgen, Lohn, Urlaub und Krankheit haben, erhalten eine erste Orientierung.


EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle

Am 14.1.2021 hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) eine hochinteressante Entscheidung getroffen (Aktenzeichen C-322/19; C-385/19).

In dem Verfahren sollte der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob Art. 15 Aufn-RiL auch noch auf Personen Anwendung findet, gegen die bereits eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist. Mit der Überstellungsentscheidung ist im deutschen Recht die Abschiebungsanordnung bzw. androhung gemeint, die erlassen wird, wenn der Asylantrag mangels Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig abgelehnt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; 34a Abs. 1 AsylG). Zum Zweiten sollte der EuGH klären, unter welchen Voraussetzungen einem*r Antragsteller*in eine Verzögerung des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. In diesem Fall darf der Person der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 15 Abs. 1 Aufn-RiL ja verwehrt werden.
Die Vorlagefragen kamen übrigens von irischen Gerichten. Die Antworten des EuGH binden aber grundsätzlich nicht nur den am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat, sondern alle EU-Mitgliedstaaten.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Magazins „Perspektive“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieses erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die „Perspektive“ immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.