Ab sofort ist auf der Homepage des Flüchtlingsrats BW der Bereich „Grundlagen“ veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Themen der Arbeit mit geflüchteten Menschen im Überblick dargestellt. Der Bereich soll ehrenamtlich Engagierten einen ersten Überblick über die jeweiligen Themen geben. Für inhaltliche Fehler wird keine Haftung übernommen. Die Inhalte ersetzen keine professionelle Beratung durch hauptamtliche Beratende bzw. Anwält*innen.
Monat: Dezember 2022
Arbeit und Ausbildung
Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals steinig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.
Grundsätzliches und Begrifflichkeiten
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht qua Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.
Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, deren Aufenthalt in Deutschland gestattet oder geduldet ist.
Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise Erlaubnis oder Zustimmung oder auch Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung, im Umgang mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:
- Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG)
- Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts
- Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer und ausnahmslos eine Erlaubnis
- Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch solche zustimmungsfreien Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig
Arbeitserlaubnisverfahren für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Vor Beginn einer Beschäftigung muss die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.
Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.
Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Personen mit einem gestatteten (§ 55 AsylG) oder geduldeten (§ 60a AufenthG) Aufenthalt werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Ausnahmekonstellationen sind weiter unten erklärt.
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 9 Monate [ab Asylantrag] | Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG). |
ab 10. Monat [ab Asylantrag] | Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten. |
Ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] | Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig. |
Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung] | Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG). |
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung] | Die Ausübung einer Beschäftigung kann vom RP Karlsruhe erlaubt werden. |
ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] | Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig. |
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland] | Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 AsylG). |
ab 4. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] | Eine Beschäftigungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben. |
ab 10. Monat [ab Asylantrag] | Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen. |
ab 49. Monat | Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig. |
Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland] | Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen. |
ab 4. Monat | Die Ausübung einer Beschäftigung kann vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot (siehe unten). |
ab 49. Monat | Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig. |
Bei Personen mit Duldung ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn eine der in § 60a Absatz 6 AufenthG genannten Konstellationen vorliegt: Praktisch am bedeutsamsten ist der Fall, dass eine Person ihre eigene Abschiebung verhindert, z.B. weil sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. „Klassiker“ ist die schuldhafte Nichtmitwirkung bei der Beschaffung eines Passes, wenn dieser für eine Abschiebung benötigt wird und die Abschiebung nur am fehlenden Pass scheitert. In diesen Fällen wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldungsbescheinigung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.
Weitere Informationen:
- IQ Netzwerk Niedersachsen, November 2021: Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Sonderfall: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht eine Ausnahme nur dann, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).
Sonderfall: Personen im Dublin-Verfahren
§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG sieht vor, dass Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang haben. Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar.
Zugang zu Ausbildung, Praktika, Freiwilligendiensten etc.
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie weitere Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ usw.) sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und bedürfen deshalb der Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.
Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika, die länger als drei Monate dauern, ein (§ 22 MiLoG).
Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch für den Besuch der Berufsschule wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau allerdings bei betrieblichen Ausbildungen nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es manchmal Vorgaben zum Sprachniveau in der Ausbildungsordnung.
Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.
Weitere Informationen:
- GGUA August 2016: Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bei Praktika
Ausbildungsförderung
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch ausbildungsbegleitend Hilfen gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung (EQ), Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.
Weitere Informationen:
- IQ Netzwerk, November 2021: Ausbildungsförderung mit Duldung und Gestattung
Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich kraft Gesetzes gestattet.
Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.
Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem*der jeweiligen Fallmanager*in, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.
- IQ-Netwerk Niedersachsen, April 2022: Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer
Was können Sie als Ehrenamtliche tun?
Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können bereits unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung (beruflicher) Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.
Nach drei Monaten Voraufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen.
Unterstützung von schutzberechtigten Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Diese Personengruppe wird von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden.
Weitere Informationen:
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, November 2021: Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis. Informationen für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung und Duldung.
Bildung
Geflüchtete haben in der Regel Anspruch auf Zugang zu Vorschul-, Berufs-, Hochschul- sowie zu allgemeiner Schulbildung. In der Praxis gibt es jedoch einige Hürden.
Frühkindliche Bildung
Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten haben denselben Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wie alle Kinder. Sobald Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie in eine Kinderkrippe oder zu einer Tagepflegeperson gehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs und bis zum Schuleintritt besteht Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte (§ 24 SGB VIII). Können die Eltern den in Baden-Württemberg grundsätzlich anfallenden Kostenbeitrag nicht bezahlen, übernimmt das Jugendamt die Kosten (§ 90 Absatz 2 und 3 SGB VIII). Das größte praktische Problem ist aber die fehlenden Kinderbetreuungsplätze.
Weitere Informationen:
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Frühkindliche Förderung
Das Schulsystem in Deutschland
In Deutschland beginnt die Schulzeit in der Regel für Sechsjährige in der Grundschule, die in Baden-Württemberg von der ersten bis zur vierten Klasse geht. Abhängig davon, wie gut das Kind in der Grundschule ist, wird in gemeinsamer Absprache mit dem*der Lehrer*in entschieden, welche Schulart das Kind ab der fünften Klasse besuchen wird. Die gängigen weiterführenden Schulen sind folgende:
Hauptschule (Klasse 5–9/10)
Realschule (Klasse 5–10)
Gymnasium (Klasse 5–12/13)
Gesamtschule (Klasse 5–12/13)
Haupt- und Realschule: Jugendliche, die erfolgreich die Haupt- oder Realschule durchlaufen haben, können anschließend eine Berufsausbildung machen oder auf ein Gymnasium oder eine Gesamtschule wechseln.
Gymnasium: Hier können Schüler*innen am Ende der zwölften oder dreizehnten Klasse nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung ihr Abitur oder Fachabitur erhalten. Diese Qualifikation berechtigt sie dazu, anschließend an einer Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Aber auch Absolvent*innen von Gymnasien können den direkten Einstieg in die Praxis über eine Berufsausbildung wählen.
Gesamtschule: Bietet eine Alternative zum dreigliedrigen Schulsystem (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Die drei Schulformen werden an einer Gesamtschule miteinander kombiniert.
Die Hauptschule endet nach der neunten Klasse mit dem Hauptschulabschluss, die Realschule nach der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss. Danach können die Jugendlichen eine Berufsausbildung beginnen oder die Schule fortsetzen. Das Gymnasium endet in Baden-Württemberg nach der zwölften oder 13. Klasse mit dem Abitur, das zum Studium an einer Hochschule berechtigt.
Weitere Informationen:
- Make it in Germany: Deutschlands Schulsystem
Allgemeinbildende Schule
Die allgemeine Schulpflicht erstreckt sich in Baden-Württemberg auf alle Kinder und minderjährigen Jugendlichen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland haben. Es fallen also auch Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten darunter, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Schulpflicht beginnt gemäß dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG BW) sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (§ 72 Absatz 1 Satz 3 SchG BW). Auch vor Ablauf dieses Zeitraums besteht jedoch bereits das Recht, zur Schule zu gehen, das aus Artikel 11 der Landesverfassung BW abgeleitet werden kann. Kinder und Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen werden an allgemeinbildenden Schulen in sogenannten Vorbereitungsklassen (VKL-Klassen) auf den Regelunterricht vorbereitet.
Weitere Informationen:
- Weiser, Barbara, Dezember 2016: Recht auf Bildung für Flüchtlinge
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Oktober 2015: Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge in der Schule
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, FAQ: Fragen und Antworten zur Integration von jungen Flüchtlingen in baden-württembergischen Schulen
Berufsschule
Für Jugendliche, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, also nach neun oder zehn Jahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, gilt in Baden-Württemberg die Berufsschulpflicht. Das gilt auch für Auszubildende, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig waren, inzwischen aber volljährig sind. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. In diesem wird regelmäßig die Pflicht zum Besuch der Berufsschule vereinbart. Die Berufsschulpflicht dauert maximal drei Jahre (§§ 77 und 78 SchG BW). Auch Asylsuchende und Geduldete – ob in Ausbildung oder nicht – können bzw. müssen Berufsschulbildung in Anspruch nehmen. In den sogenannten VABO-Klassen (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse) können Migrant*innen im Alter von 15-19 Jahren Deutschunterricht erhalten und erste berufliche Vorkenntnisse erwerben. Auf freiwilliger Basis können Berufsschulen jedoch auch ältere Personen aufnehmen.
Leistungen für Bildung
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Abhängig von der Art des Schulbesuchs und dem Alter können Leistungen für Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Schulmaterial, Schülerfahrkarten, Lernförderung sowie die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten gewährt werden. Mehr Informationen zu den Leistungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart.
Studium
Ein Studium ist mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung rechtlich ohne gesonderte Erlaubnis möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufnahme eines Studiums unter dem Punkt „Nebenbestimmungen“ in der Aufenthaltsgestattung oder Duldung ausdrücklich verboten ist, was in Baden-Württemberg unüblich ist. Die Zugangsvoraussetzungen sind je nach Hochschule und Studiengang unterschiedlich, meist sind jedoch eine Hochschulzugangsberechtigung sowie fortgeschrittene Sprachkenntnisse (B2-/C1-Niveau) Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums.
In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage häufig eine Hürde für die Aufnahme eines Studiums dar. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben immer eine Wohnsitzauflage, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 60 Absatz 1 und 2 AsylG, § 61 Absatz 1d AufenthG). Der Bezug von BAföG-Leistungen ist allerdings unschädlich (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AufenthG), begünstigt die Aufhebung der Wohnsitzauflage sogar (mehr zur Finanzierung eines Studiums, siehe nächster Abschnitt). Für all diejenigen, die keine BAföG Leistungen erhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, ist die Aufnahme des Studiums schwierig, wenn der Studienort zu weit vom Wohnort entfernt liegt. Denn Umverteilungsanträgen, die mit einem Studienwunsch begründet werden, wird selten stattgegeben. Anders sieht es bei Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus. Sie erhalten zwar eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, der in Absatz 5 jedoch eindeutig geregelt, dass die Aufnahme eines Studiums auf Antrag zur Aufhebung der Wohnsitzauflage führt (§ 12a Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG). Ein Umzug an den Studienort ist also möglich.
Hochschulzugangsberechtigung
Für ein grundständiges Studium (Bachelorstudium, Staatsexamensstudiengänge) kann eine Hochschulzugangsberechtigung über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erworben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums BW sind unterschiedliche Zugangswege für in Deutschland erworbene Qualifikationen/Zeugnisse beschrieben.
Daneben ist es für Geflüchtete mit ausländischen Zeugnissen auch möglich, ein Studium aufzunehmen. Ausländische Zeugnisse müssen zunächst durch eine sogenannte Vorprüfungsdokumentation (VPD) mit deutschen Abschlüssen verglichen werden. Die Leistungen aus dem Ausland werden dabei in eine deutsche Note umgerechnet. Die meisten Hochschulen in Baden-Württemberg führen die VPD eigenständig durch. Ansonsten wird diese mit Hilfe von uni-assist durchgeführt. Uni-assist ist eine Arbeits- und Servicestelle, die internationale Schul- und Hochschulzeugnisse in Hinblick auf deren Äquivalenz zum deutschen Bildungssystem für internationale Studienbewerbungen für 150 Hochschulen in Deutschland prüft (Liste der Hochschulen). Für die VPD werden in der Regel eine beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses, der Zeugnisübersetzung und ggf. des Studienabschlusses mit der Notenübersicht des Studiums benötigt. Diese Dokumente (außer der Übersetzung) müssen im Herkunftsland beglaubigt worden sein. Die Übersetzung muss in der Regel von einem*einer staatlich vereidigten* Übersetzer*in durchgeführt werden. Das Ergebnis der VPD führt dann entweder a) zu einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung oder b) zur Berechtigung, bestimmte Fächer studieren zu dürfen, oder c) dazu, vor dem Studium ein Studienkolleg besuchen zu müssen, oder d) zu keiner Hochschulzugangsberechtigung.
Über das Portal anabin der Kultusministerkonferenz kann man vorab bereits einen ersten Eindruck erhalten, was das Ergebnis der VPD sein könnte.
Fehlende Zeugnisse: Wenn Geflüchtete keinen Zugriff auf ihre Schul- und Studienzeugnisse aus ihrem Herkunftsland haben, muss bei Hochschulen mit eigener VPD eine Plausibilitätsprüfung erfolgen. Für die VPD bei uni-assist muss ein Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden.
Die eigenen Angaben über den persönlichen Bildungsweg werden auf Plausibilität geprüft. Je nach Hochschule und Ergebnis, muss der*die Bewerber*in daraufhin noch einen „Studierfähigkeitstest“, die sogenannte TestAS-Prüfung ablegen.
Finanzierung
Eine weitere Herausforderung ist vielfach die Finanzierung des Studiums. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können auch während ihres Studiums Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, also (aufstockende) Asylbewerberleistungen, bei Aufnahme eines Studiums erhalten. Da sie sich meistens bereits länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, werden sie in der Regel sogenannte (aufstockende) „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG (>>Sozialleistungen für Flüchtlinge ) beziehen. Die (aufstockenden) Leistungen nach § 2 AsylbLG werden für Gestattete entweder ganz oder teilweise als Darlehen von den Sozialämtern erbracht. BAföG können Gestattete in der Regel erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren erhalten (§ 8 Absatz 3 BAföG). Geduldete dagegen können, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten BAföG in Anspruch nehmen (§ 8 Absatz 2a BAföG). Der Zugang zu BAföG-Leistungen von Geflüchteten mit einem Schutzstatus hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab (§ 8 Absatz 2 BAfÖG). Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG besteht dieser sofort, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Eine andere Art der Studienfinanzierung können Stipendien sein. Die Voraussetzungen sind hier ganz unterschiedlich und müssen einzelfallbezogen recherchiert werden.
Seit Mai 2017 werden von ausländischen Studierenden in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 1.500 € erhoben. Ausgenommen davon sind Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG, Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Geduldete sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn sie aus einem Land mit einer „guten Bleibeperspektive“, also einer Anerkennungsquote von über 50 Prozent kommen (§ 5 und § 6 Landeshochschulgebührengesetz). Derzeit trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan zu (Stand 17.01.2022).
Weitere Informationen:
- Kultusministerkonferenz Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule
- GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Juli 2020: Ausbildungsförderung für Geflüchtete
- Study in Germany
Sprachförderung
Die Möglichkeiten des Spracherwerbs für erwachsene Geflüchtete sind je nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder auch Aufenthaltsort in Baden-Württemberg recht unterschiedlich.
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Erstorientierungskurse des BAMF
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert Erstorientierungskurse, die niedrigschwellig erste Deutschkenntnisse und Inhalte über das tägliche Leben in Deutschland vermitteln. Das beinhaltet Themengebiete wie z.B. Arbeit und Wohnen, gesundheitliche und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität.
Der Kurs besteht aus insgesamt sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten. Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und kostenfrei. Jedes Bundesland hat Träger für die Durchführung der Kurse. Wer an einem Kurs teilnehmen möchte, muss sich an die entsprechenden Träger vor Ort wenden. Diese sind auf der Seite des BAMF in der Liste „Erstorientierungskurse bundesweit – Kursstandorte und Ansprechpartner/innen“ vermerkt.
Zugelassen werden in erster Linie Asylsuchende mit „unklarer Bleibeperspektive“. Das ist eine politische Kategorisierung, wonach Geflüchtete ausgeschlossen sind, die entweder eine „gute Bleibeperspektive“ (Stand Dezember 2022: Eritrea, Syrien, Afghanistan und Somalia) haben, oder aus sog. sicheren Herkunftsländern (EU-Staaten, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien) kommen. Gibt es allerdings noch freie Plätze, können auch Personen einen Erstorientierungskurs besuchen, die nach § 44 Absatz 4 Satz 2 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden können, etwa Geflüchtete mit „guter Bleibeperspektive“, solange sie – z.B. wegen fehlender Kapazitäten – noch keine Möglichkeit haben, an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Integrationskurs
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Unterrichtseinheiten, in speziellen Kursen 900 Unterrichtseinheiten) und einem Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten). Der Sprachkurs schließt mit der Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ab, der Orientierungskurs mit dem Test „Leben in Deutschland“.
Ab 1.1.2023 können alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung unabhängig von Einreisedatum oder Herkunftsland am Integrationskurs teilnehmen und von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden, wenn es freie Plätze gibt.
Berufsbezogene Sprachkurse
Personen mit Aufenthaltsgestattung, die aus Syrien, Eritrea, Somalia oder Afghanistan kommen, können an berufsbezogenen Sprachkursen gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Bei Personen aus anderen Ländern (ausgenommen Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten) ist dann ein Zugang möglich, wenn sie seit drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und als arbeitsmarktnah gelten (siehe oben).
Hier handelt es sich um Sprachkurse mit besonderem Fokus auf einer Integration in den Arbeitsmarkt. In der Regel ist Voraussetzung, dass bereits ein Integrationskurs besucht wurde oder anderweitig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, B2 oder C1 nachgewiesen werden, es gibt allerdings auch Spezialmodule für Personen, die das Niveau B1 noch nicht erreicht haben.
Die Zuweisung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAMF-Homepage.
Personen mit Duldung
Integrationskurs
Personen, die eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (sog. Ermessensduldung) haben, können an einem Integrationskurs teilnehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen, wenn es freie Plätze gibt oder sie durch die zuständige Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden. Alle anderen Geduldeten können nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie diesen selbst bezahlen.
Berufsbezogene Sprachkurse
Personen mit einer „Ermessensduldung“ nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können ohne Wartezeit an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Personen, die eine sonstige Duldung haben, können nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen, wenn sie als arbeitsmarktnah gelten. Dies gilt auch für die sog. Spezialmodule, die bei einem Sprachniveau unterhalb von B1 ansetzen.
Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete
Ist der Besuch eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses wegen Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder Einreisedatum nicht möglich, kann ggf. über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) Deutsch beantragt werden, wenn der Kreis eine entsprechende Förderung vom Land Baden-Württemberg erhalten hat. Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Über Mittel vom Land Baden-Württemberg können außerdem Sprachkurse nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) (§ 13 FlüAG) finanziert werden. Diese richten sich an Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und vermitteln ein grundständiges Sprachniveau. Vor allem geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können von diesem Sprachkursangebot profitieren.
Darüber hinaus bleiben oft nur Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden und/oder offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats finden Sie Ansprechpartner*innen der Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.
Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden. Auf der Homepage www.basiswissen.asyl.net sind solche Angebote aufgeführt.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz sowie Personen mit Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
Personen mit Asylberechtigung (§ 25 Absatz 1 AufenthG), Personen mit Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) und subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) haben einen Anspruch und häufig auch die Verpflichtung, einen Integrationskurs zu besuchen. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG). Der Teilnahmeanspruch erlischt gemäß § 44 Absatz 2 AufenthG ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn eine teilnahmeberechtigte Person „schuldlos“ innerhalb der zwölf Monate keinen Integrationskurs besuchen konnte, bleibt der Teilnahmeanspruch bestehen. Wenn der Anspruch erloschen ist, können oben genannte Personen bei verfügbaren Kursplätzen zur Teilnahme zugelassen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 5,7 AufenthG
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebeverbots haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an einem solchen teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 IntV gelten sie als besonders integrationsbedürftig und sind folglich vorrangig zu berücksichtigen.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an einem solchen teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt.
Unterbringung und Wohnen
In Baden-Württemberg existieren drei verschiedene Unterbringungsebenen für Geflüchtete: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung.
Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung
Geflüchtete, die in Baden-Württemberg einen Asylantrag stellen, wenden sich in der Regel an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Hier wird zunächst geprüft, ob sie in Baden-Württemberg bleiben oder im Rahmen des sog. EASY-Verfahrens (EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden) in ein anderes Bundesland verteilt werden. Grundlage dieser Prüfung ist der „Königsteiner Schlüssel“. Dieser berücksichtigt zu zwei Dritteln die Steuereinnahmen eines Bundeslandes und zu einem Drittel dessen Bevölkerungszahl (§ 45 AsylG). Asylanträge von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern werden allerdings nicht in allen Bundesländern bearbeitet.
Zuständig für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen sind die jeweiligen Regierungspräsidien, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtungen liegen. Asylantragsstellende sind verpflichtet, bis zu der Entscheidung über ihren Asylantrag und bei Ablehnung bis zur Abschiebung oder bis zur selbstständigen Rückkehr in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In der Regel darf diese Zeit 18 Monate nicht überschreiten. Bei Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ gilt die 18-Monatsfrist nicht. Sie müssen bis zur Entscheidung ihres Asylantrags bzw. bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Auch bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten werden Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dazu verpflichtet, länger als 18 Monate in der Erstaufnahme zu wohnen. Eine Ausnahme besteht für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte und die volljährigen ledigen Geschwister. Bei diesen darf die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sechs Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Familien aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 47 AsylG).
Während der Zeit in der Erstaufnahme erfolgen in der Regel die Asylantragstellung und Anhörung). Asylsuchende sollten unbedingt so schnell wie möglich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrensberatung/Anhörungsvorbereitung in Anspruch nehmen, um sich entsprechend auf die Asylantragstellung und insbesondere die Anhörung vorzubereiten (>> Das Asylverfahren). In allen Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg gibt es eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung. Diese wird in der Regel von Wohlfahrtsverbänden angeboten, seit August 2019 besteht für das BAMF allerdings die Möglichkeit, die Asylverfahrensberatung selbst durchzuführen.
In der Erstaufnahme erfolgen eine erkennungsdienstliche Behandlung, eine Gesundheitsuntersuchung und ggf. notwendige Impfungen. In den ersten Tagen strömen oft überwältigend viele Informationen und terminliche Verpflichtungen auf die Neuankommenden ein. Umso schwieriger ist es für viele Asylsuchenden, wichtige Vulnerabilitäten zu nennen, z.B. Krankheiten, Lebensmittelunverträglichkeiten, gesundheitliche oder religiöse Belange und geschlechtsspezifische, die sexuelle Identität oder Orientierung betreffende (Schutz-)Bedarfe, die bei der Zimmerverteilung berücksichtigt werden sollten. Für Geflüchtete besteht während des obligatorischen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine räumliche Beschränkung, umgangssprachlich auch Residenzpflicht genannt (§ 56 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit § 59a Absatz 1 AsylG). Das bedeutet, dass es Personen mit Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich nicht erlaubt ist, den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. den Bereich des jeweiligen Regierungspräsidiums, zu verlassen. Häufig wird die Residenzpflicht irrtümlicherweise für den Bezirk der unteren Ausländerbehörde verhängt, dies ist nicht korrekt. Möchte jemand den jeweiligen Regierungsbezirk verlassen, ist grundsätzlich eine Verlassenserlaubnis notwendig. Zuständig ist gemäß § 57 Absatz 2 das BAMF, wobei die Regierungspräsidien Amtshilfe leisten und die Verlassenserlaubnisse in der Praxis erteilen.
In Erstaufnahmeeinrichtungen werden Asylbewerber*innen grundsätzlich mit Sachleistungen versorgt. Dies gilt insbesondere für den „notwendigen Bedarf“ (zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Allerdings wird meistens ein kleiner Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf ausgezahlt (zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Freizeitaktivitäten) (>>Sozialleistungen).
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, Dezember 2021: Leben in der Erstaufnahmeeinrichtung – Rechtliche Rahmenbedingungen
Vorläufige Unterbringung
Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden geflüchtete Menschen nach einer gewissen Zeit in die vorläufige Unterbringung zugewiesen.
Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. Laut § 8 Absatz 1 FlüAG erfolgt die vorläufige Unterbringung in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften. Welche Wohnform gewählt wird, hängt von den Bedingungen im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis ab. Die Dauer der Unterbringung in der vorläufigen Unterbringung soll 24 Monate nicht überschreiten, unabhängig davon, ob das Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist oder nicht. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, diese soll drei Monate nicht überschreiten.
Im FlüAG sind Soll-Standards für die vorläufige Unterbringung festgelegt. Diese sind u.a.:
- Der Standort soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
- In der vorläufigen Unterbringung soll mindestens ein Gemeinschaftsraum sowie ein Raum für Kinder zugänglich sein
- Im Rahmen der Unterbringung soll eine Außenanlage für die Freizeitgestaltung der Bewohner*innen vorhanden sein
- Grundsätzlich soll die Wohn- und Schlaffläche mindestens 7 qm betragen
Bei der vorläufigen Unterbringung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, also nicht etwa um ein privates Mietverhältnis. Dementsprechend zahlen die Untergebrachten auch keine Miete, sondern eine Gebühr, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügen. Verdient also eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person selbst Geld, muss sie ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung dem Land-/Stadtkreis erstatten. Diese Pauschalbeträge werden in Baden-Württemberg in der vorläufigen Unterbringung durch die Landratsämter oder Bürgermeister*innenämter per Gebührenverordnung oder Satzung festgesetzt (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an, die Geflüchtete dazu zwingen, (wieder) aufstockende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine*n Rechtsanwalt*anwältin zu Rate ziehen.
Anschlussunterbringung
Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung kommen geflüchtete Menschen in die Anschlussunterbringung (§ 18 FlüAG). Für die Anschlussunterbringung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, der die Geflüchteten zugeteilt sind. Die Lebensbedingungen in der Anschlussunterbringung sind in Baden-Württemberg sehr heterogen, es gibt keine verbindlichen Standards. Nur wenn die Gemeinde eine Förderung nach dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ in Anspruch nimmt, muss die Unterkunft den Mindestanforderungen dieses Landesförderprogramms entsprechen. Es kommt vor, dass geflüchtete Menschen in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden. Verdient eine in einer Anschlussunterkunft lebende Person selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Diese – teils erheblichen – Pauschalbeträge werden in der Anschlussunterbringung in Baden-Württemberg per Satzung festgelegt. Grundlage dafür sind die baden-württembergische Gemeindeordnung bzw. das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine*n Rechtsanwalt*anwältin zu Rate ziehen.
Sozialarbeiterische Unterstützung
In der vorläufigen Unterbringung gibt es gemäß § 12 FlüAG Flüchtlingssozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Betreuung zuständig sind. Grundsätzlich sollten laut § 12 Satz 2 FlüAG geeignete nichtstaatliche Träger für die Durchführung der Flüchtlingssozialarbeit zuständig sein. Allerdings kann davon abgewichen werden, sofern weiterhin gewährleistet ist, dass die Sozialbetreuung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt (§ 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Daher gibt es in Baden-Württemberg weiterhin Landkreise, in denen die Sozialarbeit durch Mitarbeiter*innen der Landrats-/Bürgermeister*innenämter wahrgenommen wird. Übergeordnetes Ziel der Flüchtlingssozialarbeit ist die Unterstützung geflüchteter Menschen dabei, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben zu führen (Anlage I zu § 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Im FlüAG sind weitere Ziele der Flüchtlingssozialarbeit festgehalten:
- Hilfestellung, Beratung und Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren
- Angebote für schutzbedürftige Menschen
- Erarbeitung einer Lebensperspektive
- Pädagogische und soziale Aktivitäten
- Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
2017 hat das Land Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden den Pakt für Integration geschlossen. Seitdem gibt es die sog. Integrationsmanager*innen. Dies sind Sozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Begleitung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zuständig sind.
Wohnsitzauflagen
Geflüchtete Menschen unterliegen häufig einer sog. Wohnsitzauflage, die festlegt, wo sie ihren Wohnsitz nehmen sollen. Unter bestimmten Umständen kann diese Wohnsitzauflage aufgehoben werden.
Wohnsitzauflage bei Personen mit Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber*innen, die nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen und sich im Asylverfahren befinden, erhalten in der Regel eine Wohnsitzauflage, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können (§ 60 Absatz 1 AsylG). Dabei besteht die Wohnsitzauflage oftmals für eine spezielle Unterkunft oder einen Wohnort.
Kann eine Person mit Aufenthaltsgestattung ihren Lebensunterhalt nachhaltig selbst sichern, fehlt eine Voraussetzung für den Fortbestand der Wohnsitzauflage. Auf Antrag muss diese deshalb regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht zwar im Ausgangspunkt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist der Lebensunterhalt aber nachhaltig gesichert, gibt es keine rechtfertigenden Gründe mehr für die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage.
Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage ist auch dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Wohnsitzauflage wird dann anschließend auf den Zuzugsort abgeändert. Ein Härtefall besteht bei Personen mit Aufenthaltsgestattung insbesondere, wenn
- ein Umzug zu Ehegatte*Ehegattin und/oder einem anderen Wohnort lebenden minderjährigen Kind erfolgen soll oder
- ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht (z.B. besondere Betreuungs- oder Pflegesituation, besondere Schutzbedürftigkeit, z.B. aufgrund der sexuellen Orientierung oder häuslicher Gewalt) vorliegt
Wird die Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck des Zusammenseins mit der Kernfamilie beantragt, wird einem gut begründeten Umverteilungsantrag in der Regel stattgegeben. Grundsätzlich sollte dem Antrag aber immer eine ausführliche Darstellung der einzelnen Gründe beigefügt werden.
Bei Umzugswünschen innerhalb von Baden-Württemberg reicht man den Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde vor Ort ein. Diese reicht den Antrag dann an die Ausländerbehörde des Zuzugsorts weiter, die über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entscheidet. Bei einer länderübergreifenden Verteilung gibt es in den einzelnen Bundesländern teilweise zentrale Behörden, die über die Anträge entscheiden. In Baden-Württemberg entscheidet die Ausländerbehörde des Zuzugsortes in Absprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe über die Anträge aus anderen Bundesländern. Wird ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Wohnsitzauflage abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt und ggf. ein Eilantrag erhoben werden. Eines vorherigen Widerspruchs bedarf es nicht.
Wohnsitzauflage bei Personen mit Duldung
Auch Personen mit Duldung können einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage stellen, wenn sie ihren Lebensunterhalt sichern können oder familiäre und humanitäre Gründe vorliegen. Im Unterschied zu Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt: Möchte man gegen einen abgelehnten Antrag vorgehen, muss man zunächst Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einlegen, bevor man Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann.
Wohnsitzauflage bei Schutzberechtigten
Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG für Personen mit Schutzstatus im Asylverfahren ist ausführlich unter >>Die Wohnsitzauflage dargestellt.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, Juli 2020: Wohnsitzauflagen im Migrationsrecht
Gesundheitsversorgung
Die Gesundheitsversorgung von geflüchteten Menschen richtet sich nach dem Status und der Erwerbssituation der Menschen. Geflüchtete Menschen mit Schutzstatus im Asylverfahren und entsprechendem Aufenthaltstitel erhalten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das AsylbLG regelt die medizinische Versorgung von jenen Geflüchteten, die Asylbewerber*innen(AsylbLG)-Leistungen beziehen. Der Umfang der Gesundheitsleistungen richtet sich dabei nach der Aufenthaltsdauer der Personen in Deutschland. Zu beachten ist, dass Personen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, gesetzlich krankenversichert ist, wenn sie arbeiten und über den Arbeitgeber versichert sind.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Bezieher*innen dargestellt.
Gesundheitsversorgung von Bezieher*innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG
Personen, deren Aufenthaltsdauer 18 Monate unterschreitet, beziehen AsylbLG-Leistungen nach § 3 AsylbLG. Bei ihnen sind § 4 und § 6 AsylbLG maßgeblich für die medizinische Versorgung. Diese umfassen die folgenden Leistungen:
- Bei akuten Erkrankungen sowie bei Schmerzzuständen sind (zahn-)ärztliche Versorgung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und sonstige zur Genesung, Besserung und Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen zu gewähren
- Auch chronische Erkrankungen müssen behandelt werden, wenn sie mit Schmerzen verbunden sind bzw. bei unterlassener Behandlung eine akute Verschlechterung droht. Beispiele für solche Erkrankungen sind Diabetes und Bluthochdruck
- Die durch die Ständige Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen sowie medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls zu gewähren. Diese umfassen z.B. Krebsvorsorgeuntersuchungen (§ 25 Absatz 2 SGB V) und Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V)
- Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur dann, wenn sie unaufschiebbar ist. Allein medizinische Gründe sind für die Entscheidung über die Notwendigkeit ausschlaggebend
- Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen im AsylbLG-Leistungsbezug übliche medizinische Leistungen durch niedergelassene Ärzt*innen sowie im Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe sowie erforderliche Medikamente und Heilmittel
- „Sonstige Leistungen […], die im Einzelfall zur Sicherung […] der Gesundheit unerläßlich […]“ sind, können über § 6 AsylbLG bewilligt werden, der eine Auffangfunktion hat. Umfasst sind u.a. folgende Leistungen: Behandlung chronischer Erkrankungen (ohne damit einhergehende Schmerzen), Psychotherapiekosten, Hilfsmittel zur Vermeidung von Krankheitsfolgekosten oder einer erhöhten Unfallgefahr, Pflegesachleistungen sowie Frauenhausaufenthalte
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgungsleistungen
Bei einer Aufenthaltsdauer unter 18 Monaten muss eine angestrebte Behandlung bei der zuständigen Leistungsbehörde beantragt werden. In Baden-Württemberg sind dies die unteren Aufnahmebehörden. Das sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen kreisfreier Städte. Umgangssprachlich werden die Leistungsbehörden meist „Sozialämter“ genannt. Bei der Leistungsgewährung gibt es zwei Vorgehensweisen, die in den Stadt-/Landkreisen zur Anwendung kommen:
- Die Geflüchteten beantragen im Krankheitsfall einen Einzelkrankenschein beim Sozialamt. Dieses entscheidet über die Bewilligung der Behandlung. Für jede weitere Behandlung wird ein neuer Krankenschein benötigt
- Die Geflüchteten erhalten vom Sozialamt alle drei Monate einen oder mehrere Krankenscheine, um damit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
Für eine fachärztliche Behandlung muss ein neuer Krankenschein beim Sozialamt beantragt werden, häufig ist zusätzlich eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt nötig.
Das System der Krankenscheine weist erhebliche Nachteile gegenüber der „normalen“ Gesundheitsversorgung auf: Durch den „Umweg“ über das Sozialamt (und in einigen Fällen sogar über das Gesundheitsamt) kommt es zu einer Verzögerung der Behandlung. Außerdem entscheiden Sachbearbeiter*innen der Sozialämter, die in der Regel keine medizinische Ausbildung durchlaufen haben, über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung. Dies führt nicht selten zu Fehlentscheidungen. Erforderliche Behandlungen werden vielfach verweigert, was zu einer Verschleppung und Verschlimmerung von Erkrankungen führt. Zudem ist das System der Krankenscheine stigmatisierend, da für Personal sowie Außenstehende der Sonderstatus der geflüchteten Patient*innen offensichtlich ist. Darüber hinaus geht die Vergabepraxis der Krankenscheine mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und hohen Kosten einher, weshalb mittlerweile auch einige Bundesländer (z.B. Bremen und Hamburg) dazu übergegangen sind, die Gesundheitskarte für alle geflüchteten Menschen unabhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland einzuführen. Die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich deutlich gegen die Einführung der Gesundheitskarte positioniert, sodass leider nicht damit zu rechnen ist, dass dieses System in absehbarer Zeit in Baden-Württemberg eingeführt wird.
Zuzahlungen (z.B. zu Medikamenten) dürfen von AsylbLG-Leistungsberechtigten, die noch nicht länger als 18 Monate in Deutschland sind, nicht verlangt werden, da die Apotheke bzw. das Krankenhaus sämtliche Kosten beim Sozialamt in Rechnung stellen kann.
Es kommt nicht selten vor, dass das Sozialamt ärztliche Hilfe, Medikamente oder Hilfsmittel verweigert. Es lohnt sich in solchen Fällen, das Sozialamt auch zur Prüfung eines möglichen Behandlungsanspruchs nach § 6 AsylbLG aufzufordern. Hierzu sollte ein gut begründeter einzelfallbezogener Antrag verfasst werden, der auch Stellungnahmen von behandelnden Ärzt*innen und ggf. auch Bezugspersonen enthalten kann. Sollte die Leistung auch auf diesem Wege nicht gewährt werden, kann beim Sozialamt Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Hierzu hat man grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit, bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs bieten Sozialarbeiter*innen vor Ort. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. In dringenden Fällen kann zusätzlich zu Widerspruch bzw. Klage ein „Eilantrag“ beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden, in dem ausführlich erklärt wird, weshalb die Behandlung eilbedürftig ist (z.B. bei drohenden bleibenden Folgeschäden wegen ausbleibender Behandlung). Für die Einreichung von Klage und Eilantrag empfiehlt es sich, juristischen Rat hinzuziehen.
Weitere Informationen:
Gesundheitsversorgung von Bezieher*innen von Leistungen nach § 2 AsylbLG
Geflüchtete, die bereits länger als 18 Monate in Deutschland sind, können in der Regel die höheren Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen. Auf Personen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, wird das SGB XII entsprechend (= analog) angewandt, weshalb die Leistungen auch als Analogleistungen bezeichnet werden. Der Bezug von Analogleistungen hat auch eine umfassendere medizinische Versorgung zur Folge. Von den Analogleistungen ausgenommen sind Personen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).
Das Spektrum medizinischer Versorgung von Analogleistungsbezieher*innen entspricht zu weiten Teilen dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Absatz 2 SGB V). Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind zwar keine gesetzlich Krankenversicherten im Sinne des SGB V, sind aber dieser Gruppe weitgehend gleichgestellt.
Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt wie bei gesetzlich Versicherten über die Krankenkassen. Kostenträger ist jedoch nach wie vor das Sozialamt, von dem sich die Krankenkasse dann nach der Behandlung das Geld zurückholt.
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgungsleistungen
Wenn AsylbLG-Leistungsberechtigte bereits länger als 18 Monate in Deutschland sind, werden sie zur Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts aufgefordert und erhalten in der Folge eine Gesundheitskarte. Geschieht dies nicht automatisch, sollte beim Sozialamt die Ausstellung der Gesundheitskarte mit Verweis auf die über-18-Monate-lange Aufenthaltsdauer in Deutschland beantragt werden. Mit der Gesundheitskarte kann ohne Umweg über das Sozialamt eine Arztpraxis aufgesucht werden. Alle Leistungen, die direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, werden analog zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sonstige Leistungen (z.B. Kuren oder Heil- und Hilfsmittel) müssen separat beantragt werden.
Weitere Informationen:
- Gold AW, Weis J, Janho L, Biddle L, Bozorgmehr K., Oktober 2021: Die elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende. Zusammenfassung der wissenschaftlichen Evidenz. Health Equity Studies & Migration – Report Series, 2021-02
- Skiba, Melanie: Gesundheitskarte vom Tisch? Baden-Württemberg verzichtet – und andere Länder?, in: Flüchtlingsrat BW: Rundbrief 03/2016, S. 16-19.
Gesundheitsversorgung bei Personen mit Leistungseinschränkungen
Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG können Personen im Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylblG betreffen, wenn sie z.B. bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen (>>Sozialleistungen). Erhält eine Person gekürzte Leistungen, hat sie keinen Zugang zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG, was in der Praxis dazu führen kann, dass wichtige Gesundheitsleistungen nicht gewährt werden.
Personen, die schon länger als 18 Monate in Deutschland sind, erhalten keine Analogleistungen und damit keine Gesundheitskarte, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängern, weil sie z.B. nicht ausreichend an der Beschaffung eines Passes mitwirken. Die medizinische Versorgung richtet sich in diesen Fällen wie bei Personen mit einer Aufenthaltsdauer von unter 18 Monaten in Deutschland nach § 4 und § 6 AsylbLG.
Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung
Viele geflüchtete Menschen haben traumatisierende Erfahrungen gemacht. Bei einem Teil von ihnen resultiert daraus eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Symptome dieser Störung können z.B. sein: Albträume, Flashbacks (d.h. Wiedererleben des traumatischen Ereignisses), Lethargie, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. In Baden-Württemberg wird die Versorgung traumatisierter Flüchtlinge durch neun Psychosoziale Zentren geleistet. Für die Beratungs- und Therapieangebote ist die Beteiligung von Dolmetscher*innen meist unumgänglich. Solange die Aufenthaltsdauer der AsylbLG-leistungsberechtigten Person 18 Monate unterschreitet, können die dadurch entstehenden Kosten meist über das Sozialamt abgerechnet werden. Bei Analogleistungsberechtigten werden die Kosten für einen Dolmetscher*inneneinsatz dagegen grundsätzlich nicht erstattet. Solche Kosten werden in der Praxis meist von den Psychosozialen Zentren querfinanziert.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW: Psychosoziale Zentren in Baden-Württemberg
- Olszak, Meike/Olszak, Ronja: Was ist eigentlich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)?, In: Flüchtlingsrat BW: Perspektive 01/2022, S. 26-27
- Homepage Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer
- GGUA Flüchtlingshilfe, Januar 2016: Übernahme von Dolmetscherkosten im Rahmen medizinischer, insbesondere psychotherapeutischer Behandlungen
Notfallversorgung
In Notfällen, d.h. bei einer Erkrankung, deren Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod verursachen kann, sind Ärzt*innen unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Patient*innen zur Vornahme der Behandlung verpflichtet. Die Unterlassung kann strafbar sein. Die Behandlung ist in solchen Notfällen ohne vorherige Beantragung und Kostenklärung beim Sozialamt möglich. Die Kosten werden der ärztlichen Praxis oder dem Krankenhaus, das die Nothilfe geleistet hat, dann im Nachhinein vom Sozialamt erstattet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 6a AsylblG. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass das Sozialamt von der die Behandlung vornehmenden Stelle unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.
Medizinische Versorgung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität
Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität sind nicht bei den Behörden gemeldet und haben keinen legalen Aufenthaltsstatus. Juristisch gesehen fallen sie unter das AsylblG und haben damit denselben Leistungsanspruch wie andere Leistungsberechtigte auch. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Menschen in der Illegalität jedoch an das Sozialamt wenden. Dieses ist gemäß § 87 AufenthG als öffentliche Stelle zur Meldung der antragstellenden Person an die Ausländerbehörde verpflichtet, die in der Folge aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten kann. Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ist deshalb oft nur zum „Preis“ eines Abschiebungsrisikos zu haben. Nur in Notfällen greift der sog. „verlängerte Geheimnisschutz“. Demnach dürfen öffentliche Stellen, also auch das Sozialamt, Patient*innendaten, die sie von Schweigepflichtigen, z.B. dem Verwaltungspersonal der Krankenhäuser, erhalten haben, grundsätzlich nicht an die Ausländerbehörde übermitteln (Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 88.0 ff). Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität können sich an ein Medibüro/Medinetz wenden. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen dieser Stellen vermitteln die Patient*innen an ärztliche Praxen, Psychotherapeut*innen, Hebammen und Physiotherapeut*innen – bei Bedarf in Einzelfällen auch an Kliniken.
Weitere Informationen:
- Gesellschaft für Freiheitsrechte, Mai 2021: Ohne Angst zum Arzt. Das Recht auf Gesundheit von Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus. Eine grund- und menschenrechtliche Bewertung der Übermittlungspflicht im Aufenthaltsgesetz.
- Flüchtlingsrat BW: Medinetze/Medibüros in Baden-Württemberg
- Arbeitspapier der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne Papiere
- Medinetz Freiburg: „Es ist uns keine Ehre…“, in Flüchtlingsrat BW: Rundbrief 01/2016, S. 39-41.
- DRK/Caritas, 2017: Aufenthaltsrechtliche Illegalität Beratungshandbuch 2017
Abschiebung und freiwillige Ausreise
Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigt man als Ausländer*in meistens einen Aufenthaltstitel (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG. Wer diesen nicht oder nicht mehr besitzt, ist ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1 AufenthG). Ausreisepflichtige Personen stehen in der Regel vor der Entscheidung, innerhalb der in den meisten Fällen gewährten Ausreisefrist selbstbestimmt in ihren Herkunftsstaat zurückzugehen („freiwillige Ausreise“) oder mit dem Risiko einer Abschiebung zu leben, zu der die deutschen Behörden grundsätzlich verpflichtet sind (§ 58 Absatz 1 AufenthG), sobald die Abschiebung zulässig und möglich ist.
Grundvoraussetzung jeder Abschiebung ist die „Vollziehbarkeit“ der Ausreisepflicht. Nicht vollziehbar ist die Ausreisepflicht immer dann, wenn die Frist für die „freiwillige Ausreise“ noch nicht abgelaufen ist.
Ein Abschiebungsrisiko besteht in den folgenden Konstellationen:
- Wenn gegen einen ablehnenden Bescheid des BAMF keine bzw. nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden und die Ausreisefrist abgelaufen ist
- Wenn ein Eilantrag auf aufschiebende Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.
- Wenn eine Klage mit aufschiebender Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind
- Wenn kein Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung geltend gemacht wird
- Wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht aufgrund eines Petitions- oder Härtefallverfahrens zurückgestellt wurden
- Wenn Personen nicht in ein offenes Kirchenasyl genommen wurden. Kirchenasyle sind selten, können aber insbesondere in Dublin-Fällen ein letztes Mittel sein, um eine Abschiebung zu verhindern. Dies muss jedoch gut innerhalb der Kirchengemeinde abgesprochen sein und dem BAMF gegenüber kommuniziert werden. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirchenasy
Selbstbestimmte Rückkehr
Zeitpunkt der selbstbestimmten Rückkehr
Bei abgelehnten Asylsuchenden ergeht im Regelfall mit der asylrechtlichen Entscheidung des BAMF eine Ausreiseaufforderung zusammen mit einer Abschiebungsandrohung. Da der selbstbestimmten Rückkehr Vorrang gegenüber der Abschiebung zu gewähren ist, enthält die Ausreiseaufforderung eine Frist, innerhalb derer ausgereist werden soll (dies gilt nicht für Dublin-Fälle >>Das Dublin-Verfahren). Die Ausreisefrist beträgt bei der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ eine Woche, bei der Ablehnung als „unbegründet“ 30 Tage. Innerhalb dieser Zeit muss gegenüber der Ausländerbehörde die Bereitschaft zur selbstbestimmten Rückkehr signalisiert werden, sodass alles in die Wege geleitet werden kann. Die Ausreise sollte noch innerhalb der gesetzlichen Ausreisefrist erfolgen. Ggf. kann mit der zuständigen Ausländerbehörde (in Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit für Abschiebungen zuständig) ein davon abweichender Termin festgesetzt werden, z. B. wenn Kinder kurz vor Vollendung des Schuljahres stehen (§ 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG). Gibt es keine Abschiebungshindernisse, können nach dem Ablauf der Ausreisefrist abgelehnte Asylsuchende abgeschoben werden (siehe unten unter Abschiebungshindernisse). Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine Abschiebung erfolgt. Nur wenige abgelehnte Asylsuchende können die weitreichende Entscheidung zur selbstbestimmten Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Ausreisefrist treffen. Doch auch später kann eine selbstbestimmte Rückkehr noch in Frage kommen. Dafür sollten sich ausreisepflichtige Personen am besten durch eine unabhängige Rückkehrberatungsstelle beraten lassen. Lediglich wenn sich eine Person bereits in Abschiebungshaft befindet oder die Abschiebung vollzogen wird, lassen sich die zuständigen Behörden regelmäßig nicht mehr auf eine selbstbestimmte Rückkehr ein.
Entscheidung zur selbstbestimmten Rückkehr
Die selbstbestimmte Rückkehr kann gegenüber der Abschiebung Vorteile haben:
- Traumatisierende Aspekte einer Abschiebung (unangekündigt, meistens in den sehr frühen Morgenstunden, begleitet von Polizist*innen, unter Umständen Gewaltanwendung durch Zwangsmaßnahmen) können vermieden werden
- Im Gegensatz zur Abschiebung ist eine selbstbestimmte Rückkehr in engen Grenzen planbar. So können noch letzte Besorgungen gemacht, nahestehende Personen verabschiedet und eventuell auch Spenden/Fördermittel für den Start im Zielland entgegengenommen werden
- Für Ausreisen in viele Länder gibt es Reisekostenbeihilfen und manchmal weitere Unterstützungsleistungen, z. B. mit Geldern der International Organization of Migration (IOM). Darüber informieren Rückkehrberatungsstellen
- Es entsteht in der Regel kein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG (siehe unten unter Rechtsfolgen einer Abschiebung). Möchte eine bereits abgeschobene Person über ein Visumsverfahren wieder einreisen, so muss das Einreise- und Aufenthaltsverbot entweder erst ablaufen oder nachträglich verkürzt werden (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Die Verkürzung kann in der Regel bei der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (§ 9 Absatz 2 und 3 AAZuVO). Sollte es also eine realistische Möglichkeit der Wiedereinreise mit einem entsprechenden Visum für eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ehegatt*innennachzug oder zum Zweck der Beschäftigung) geben, ist eine selbstbestimmte Rückreise sinnvoll, damit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht. In diesen Fällen kann man außerdem versuchen, eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde einzuholen, sodass das Visumsverfahren beschleunigt wird. Nicht immer gelingt eine Aus- und Wiedereinreise. Deshalb ist eine ausführliche Beratung vor der Ausreise unverzichtbar, damit man die Entscheidung in Kenntnis aller Umstände und Risiken trifft
Die Entscheidung über eine selbstbestimmte Rückkehr kann nur die betroffene Person treffen. Dabei ist es wichtig, sich nicht drängen zu lassen, sondern eine informierte Entscheidung zu treffen. Es ist daher empfehlenswert, vor der Entscheidung eine Rückkehrberatung von einem unabhängigen Träger (z.B. der Caritas) in Anspruch zu nehmen.
Förderprogramme
Nach der Entscheidung für eine selbstbestimmte Rückkehr wird im Rahmen der Rückkehrberatung in der Regel auch finanzielle Unterstützung beantragt. Es gibt verschiedene Förderprogramme, deren Art und Höhe von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist das REAG-GARP-Programm der IOM, das Reisekosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten und Starthilfen umfasst (Suchmaske auf Returning from Germany).
Weitere Informationen:
- www.basiswissen.asyl.net: Überblick kompakt: „Selbstständige Ausreise“
- Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration: Returning from Germany
- Integplan: Integrierte Rückkehrplanung
- BAMF: Freiwillig zurück ins Herkunftsland
Abschiebung
Voraussetzungen einer Abschiebung
Ist eine Person vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Abschiebung theoretisch jederzeit erfolgen. In der Realität stehen einer Abschiebung allerdings oft Hindernisse entgegen, die zur Erteilung einer Duldung führen (>> Duldung). Diese wird für eine bestimmte Zeit erteilt, deren Länge sich an der voraussichtlichen Dauer des Hindernisses orientiert. Eine Abschiebung ist aber auch vor Ablauf der „Gültigkeit“ der Duldung möglich, wenn das Abschiebungshindernis vorher entfällt. Besonders gefährdet sind Menschen, deren Duldungsbescheinigung den Zusatz „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ enthält (sog. auflösende Bedingung). Dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der lokalen Ausländerbehörde sollten noch nicht bekannte Gründe, die eine Abschiebung hindern könnten (z.B. Krankenhausaufenthalte, neue medizinische Atteste, Schwangerschaft etc.), schnellstmöglich mitgeteilt werden. In sog. Dublin-Fällen muss außerdem das BAMF informiert werden, weil dieses in Dublin-Fällen den Abschiebungsauftrag erteilt und rückgängig macht (siehe unten unter Abschiebungshindernisse).
Nicht immer kommt es zu einer Abschiebung. Es gibt einige aufenthaltsrechtliche Alternativen, den Aufenthalt auch aus einer Duldung heraus zu sichern (>> Bleiberechtsoptionen).
Durchführung von Abschiebungen
Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg werden Abschiebungen vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Referat 87) durchgeführt. Bei Dublin-Abschiebungen entscheidet dagegen das BAMF, ob die Abschiebung durchgeführt wird. Der Termin der Abschiebung darf gemäß § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Personen, in deren Duldung keine auflösende Bedingung steht, die über ein Jahr geduldet sind und deren Abschiebung nicht aus eigenem Verschulden (z.B. wegen mangelnder Mitwirkung bei der Identitätsklärung/Passbeschaffung) ausgesetzt ist. Die Abschiebung soll dann mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (§ 60a Absatz 5 Satz 4 und 5 AufenthG).
Einige Ausreisepflichtige werden in Linienflugzeugen abgeschoben, andere im Rahmen von sog. Sammelabschiebungen, für die extra ein Flugzeug gechartert wird. Es gibt auch Abschiebungen über den Landweg. Manchmal begleiten Polizist*innen oder privates Sicherheitspersonal die Abschiebung. Dabei werden die Personen an ganz unterschiedlichen Orten zum Zwecke der Abschiebung abgeholt, z.B. von zu Hause, aus einer Schule, vom Arbeitsplatz oder aus sonstigen Bildungseinrichtungen – fast immer überraschend. Manchmal werden Personen auch bei Behördenterminen von der Polizei abgeführt. Daher empfiehlt es sich, dass Ausreisepflichtige mit hohem Abschiebungsrisiko bei Behördenterminen von anderen Personen (z.B. ehrenamtlichen Unterstützer*innen) begleitet werden und den*die Anwält*in der betroffenen Person über den Termin zu informieren. Häufig erfolgen Festnahmen bei Behördenterminen ohne richterliche Anordnung, was rechtswidrig ist und mit einer Beschwerde bei Gericht festgestellt werden kann und sollte.
Sind Personen bei einem Abschiebungsversuch nicht auffindbar, besteht unter Umständen die Gefahr, dass ihre Abwesenheit als Untertauchen gewertet wird. In Dublin-Fällen kann sich dadurch die Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate verlängern (>> Das Dublin-Verfahren). Zudem kann die Person bei angenommenem Untertauchen zur Fahndung ausgeschrieben (§ 50 Absatz 6 AufenthG) und bei späterem Aufgreifen in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Absatz 3b Nummer 7 AufenthG). Außerdem können Sozialleistungen gekürzt (§ 1a Absatz 3 AsylbLG) und Arbeitsverbote erlassen werden (§ 60a Absatz 6 Nummer 2 AufenthG).
Meistens werden ausreisepflichtige Personen aus ihren Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, in der Regel nach 4:00 Uhr, abgeholt. Steht die Polizei vor der Tür und hat keinen richterlichen Beschluss, so darf sie die Wohnräume nur betreten, wenn sie darlegt, dass das Betreten für die Durchführung der Abschiebung erforderlich ist und Tatsachen vorliegen, dass sich die abzuschiebende Person dort aufhält (§ 58 Absatz 5 AufenthG). Betritt die Polizei die Wohnräume und ist die abzuschiebende Person nicht zu sehen, darf die Polizei die Wohnung nicht nach der Person durchsuchen (VGH BW, 1 S 1265/21). Denn das Durchsuchen einer Wohnung ist nicht ohne richterlichen Beschluss möglich, außer es besteht Gefahr im Verzug. Nur weil die abzuschiebende Person nicht aufgefunden wurde, liegt keine Gefahr im Verzug vor und die Wohnung darf nicht durchsucht werden (§ 58 Absatz 8 AufenthG). Sollte es zu einer Durchsuchung von Wohnräumen kommen, muss der Grund genannt werden und ein Protokoll verfasst und auf Wunsch ausgehändigt werden (§ 58 Absatz 9 AufenthG). Hierbei kann es sich sowohl um Privatwohnungen der ausreisepflichtigen Personen oder von anderweitigen Personen als auch um Zimmer in Unterkünften handeln, denn diese gelten ebenso als grundrechtlich geschützte Wohnräume (VGH BW, 12 S 4089/20). Zur Nachtzeit gelten verschärfte Bedingungen (§ 58 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, § 36 Absatz 1 Satz 1 PolG-BW).
Kommt die Polizei und bittet um Auskunft über die abzuschiebende Person, so besteht keinerlei Auskunftspflicht. Man ist lediglich verpflichtet, Angaben über die eigenen Personalien zu machen (§ 43 PolG-BW). Dies gilt für Freund*innen, Arbeitgeber*innen, Kolleg*innen, Lehrer*innen usw. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und alle, die unter ihrer Anleitung arbeiten, machen sich sogar strafbar, wenn sie persönliche Informationen über ihre Klient*innen weitergeben (§ 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB).
Meist wird den Betroffenen nur wenig Zeit (oft keine 20 Minuten) eingeräumt, um die wichtigsten Sachen einzupacken. Daher empfiehlt es sich, bei einer drohenden Abschiebung einen „Notfallkoffer“ vorzubereiten (maximal 25 kg, mehr Gepäck kann kostenpflichtig mitgenommen werden), inklusive wichtiger Telefonnummern. Immer wieder werden Mobiltelefone durch die Polizei eingezogen. Eigentlich sollte dies nur im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung geschehen (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 PolG BW). Der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe sind unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist eine Bescheinigung auszustellen. Auch muss das Mobiltelefon zurückgegeben werden, sobald der Zweck der Beschlagnahme erreicht ist – also spätestens bei Gepäckaufgabe am Flughafen (§ 33 Absätze 3 und 4 PolG BW).
Oft haben ausreisepflichtige Personen Identitätsnachweise (z.B. Geburtsurkunden, Pässe, Schulzeugnisse usw.) und andere wichtige Dokumente deutschen Behörden überlassen. Identitätsnachweise und Reisedokumente werden den Personen nicht direkt ausgehändigt, sondern den zuständigen Behörden des Ziellandes übergeben. Alle anderen Dokumente sollten von der Polizei im Gepäck der abzuschiebenden Person verstaut werden.
Rechtsfolgen einer Abschiebung
Wurde eine Person abgeschoben, so muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG angeordnet und befristet werden. Die Befristung ist unterschiedlich lang. Bei Ablehnungen und Ausreiseaufforderung ins Herkunftsland beträgt sie meistens 30 Monate. Sie darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die exakte Länge lässt sich im ablehnenden Bescheid des BAMF finden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet seine Wirkung in der Regel erst mit der Abschiebung. Dies ist nicht der Fall bei Personen aus sogenannten „sicheren“ Herkunftsstaaten. Ist deren Asylverfahren bestandskräftig als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, so wird sofort eine Wiedereinreisesperre von 12 Monaten wirksam (§ 11 Absatz 7 AufenthG). Dies lässt sich auch nicht durch eine selbstbestimmte Rückkehr abwenden.
Die Wiedereinreisesperre wird bei der Abschiebung in behördlichen Datenbanken vermerkt. Sie kann nachträglich unter bestimmten Umständen auf Antrag bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben oder verkürzt werden. Bereits vor Ablauf der Wiedereinreisesperre kann ein Visumsverfahren zur legalen Wiedereinreise begonnen werden (z.B. Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland, insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums vorliegen, beispielsweise zum Zwecke einer Ausbildung). Personen mit einer Wiedereinreisesperre müssen bei versuchter Einreise mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen. (Versuchte) Einreise und Aufenthalt trotz Wiedereinreisesperre stellen Straftaten dar (§ 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG).
Die Kosten der Abschiebung sind grundsätzlich von den abgeschobenen Personen zu tragen (§ 66, § 67 AufenthG). Deshalb behält die Polizei manchmal bei der Abschiebung beigeführtes Bargeld ein (§ 66 Absatz 5 AufenthG). Allerdings sollte den abzuschiebenden Personen ein Betrag bis zur Höhe des für sie zum Zeitpunkt der Abschiebung geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen werden. Dies dient der Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielland. Wird Bargeld einbehalten, sollte darüber eine Quittung ausgestellt werden. Zur Kostenerstattung einer vergangenen Abschiebung können Personen auch noch bei der vor einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet herangezogen werden.
Weitere Informationen;
- Informationsverbund Asyl & Migration, Oktober 2022: (Wieder-) Einreise- und Aufenthaltsverbote und deren Befristung
- Marei Pelzer, April 2021: Handreichung. Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit in Hessen
- Mediendienst Integration: Abschiebungen und „freiwillige Ausreisen“
- Innenministerium Baden-Württemberg, 2015: Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Rückkehr- und Abschiebepraxis im Land
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg, Juli 2017: Handlungsanleitung bei drohender Abschiebung eines Kindes oder eines Jugendlichen
- Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW), Januar 2017: Empfehlungen für heilberuflich Tätige in Abschiebesituationen
- Die unabhängige Abschiebungsbeobachtung an verschiedenen deutschen Flughäfen
- Informationsverbund Asyl & Migration, Oktober 2022: Aufenthaltsbeendigung
Abschiebungshaft
Es gibt verschiedene Haftarten (strenggenommen fallen nicht alle unter den Begriff der Abschiebungshaft): die Sicherungs-, die Vorbereitungs- und die Mitwirkungshaft sowie den vorläufigen Gewahrsam, den Ausreisegewahrsam und die ergänzende Vorbereitungshaft. Personen, die nicht in ihr Herkunftsland, sondern nach der Dublin-Verordnung in ein anderes europäisches Land abgeschoben werden sollen, können auf Grundlage von § 2 Absatz 14 AufenthG in „Dublin-Haft“ genommen werden. Mit Strafhaft haben alle diese Haftarten nichts zu tun. Es handelt sich also nicht um eine Strafe für schuldhaft begangenes Unrecht.
Hier ein Überblick über die Arten von Abschiebungshaft:
- Sicherungshaft: Bei Abschiebungshaft geht es in der Regel um die sogenannte Sicherungshaft, also die Haft zur Sicherung einer Abschiebung (§ 62 Absatz 3 AufenthG). Vor der Inhaftierung muss eine richterliche Anordnung erfolgen. Ein Haftgrund liegt bei Fluchtgefahr vor oder wenn eine Person wegen einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. In § 62 Absatz 3a und 3b AufenthG wird der vage Begriff „Fluchtgefahr“ anhand von Beispielen konkretisiert. Wird Fluchtgefahr aufgrund von § 62 Absatz 3a AufenthG vermutet, muss die betroffene Person dies widerlegen (z.B. angebliche vergangene/gegenwärtige Identitätstäuschungen oder nicht gemeldete Wohnortswechsel schlüssig aufklären). Dies dürfte sich als schwierig erweisen und deshalb ist anwaltschaftliche Unterstützung dringend notwendig. Normalerweise darf die Sicherungshaft nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchführbar ist. Maximal darf sie für sechs Monate angeordnet und in Ausnahmen um zwölf Monate verlängert werden.
- Vorläufiger Gewahrsam: In einigen Fällen kann eine Person auch ohne eine richterliche Anordnung in „vorläufigen Gewahrsam“ genommen werden; über die anschließende Sicherungshaft muss dann aber unverzüglich ein*e Richter*in entscheiden. Bei geplanten Festnahmen ist dies allerdings unzulässig, da hier ausreichend Zeit besteht, um eine richterliche Anordnung einzuholen (§ 62 Absatz 5 AufenthG).
- Mitwirkungshaft: Eine Person kann auf richterliche Anordnung für einen persönlichen Termin bei Vertreter*innen ihres (vermeintlichen) Herkunftslandes (z.B. Vorsprachen bei Botschaften) oder für eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit für maximal 14 Tage in Haft genommen werden. Zulässig ist das nur, wenn sie zuvor unentschuldigt einer solchen Anordnung ferngeblieben ist (§ 62 Absatz 6 AufenthG). Diese Art der Haft begegnet rechtlichen Zweifeln, weil Abschiebungshaft – wie der Name schon sagt – die unmittelbare Abschiebung sichern soll (BVerfG, 2 BvR 2106/05). Wer von ihr betroffen ist, sollte deren Rechtmäßigkeit deshalb mithilfe eines Anwalts*einer Anwältin überprüfen lassen.
- Ausreisegewahrsam: Ausreisegewahrsam kann für längstens zehn Tage richterlich angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und vergangenes Verhalten darauf schließen lässt, dass sich die ausreisepflichtige Person einer Abschiebung entziehen möchte. Anhaltspunkte können u.a. Identitätstäuschungen und die Verletzung von Mitwirkungspflichten sein. Diese Verdachtsmomente sind allerdings vage und dürfen nicht automatisch zu einer Verhaftung führen; maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch hier sollte deshalb unbedingt ein Anwalt*eine Anwältin eingeschaltet werden, um zu überprüfen, ob das Verhalten tatsächlich den Schluss auf eine Entziehungsabsicht rechtfertigt. Ausreisegewahrsam kann unter Umständen auch ohne richterliche Anordnung erfolgen (§ 62b AufenthG).
- Vorbereitungshaft: Diese Art der Abschiebungshaft betrifft nur Personen, die – z. B. wegen Straftaten – ausgewiesen worden sind (§ 62 Absatz 2 AufenthG). Dabei darf man die Ausweisung nicht mit der Abschiebung verwechseln. Eine Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der sich an Personen richtet, die bestimmte Straftaten begangen haben bzw. eine Gefahr darstellen. Dadurch können selbst Personen mit einem Aufenthaltsrecht „ausreisepflichtig gemacht“ werden, sodass eine Abschiebung dann erfolgen darf (siehe Informationsverbund Asyl & Migration).
- Ergänzende Vorbereitungshaft: Das ist die einzige Haftart, die eine Inhaftierung von nicht-ausreisepflichtigen Personen während ihres Asylverfahrens erlaubt. Sie ist ein Spezialfall der Abschiebungshaft (Sicherungshaft), die sich lückenlos anschließen soll. Die ergänzende Vorbereitungshaft richtet sich an Personen, die entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG) nach Deutschland einreisen bzw. sich hier aufhalten, einen Asylantrag stellen und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die nach § 54 Absatz 1 AufenthG ausgewiesen worden sind (§ 62c AufenthG). Diese Haftart wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf, da Abschiebungshaft einzig der Sicherung der Abschiebung dienen darf, die während eines laufenden Asylverfahrens in der Regel aber noch gar nicht möglich ist.
Durchführung der Abschiebungshaft
Anordnung und Durchführung von Abschiebungshaft sind Ländersache. Daraus resultiert ein gewisser Spielraum bei der Ausgestaltung der Abschiebungshaftbedingungen, die in Baden-Württemberg im Abschiebungshaftvollzugsgesetz und in der dazu gehörigen Verordnung geregelt sind.
Abschiebungshaft darf grundsätzlich nicht in Strafvollzugsanstalten vollstreckt werden (§ 62a AufenthG). Zwischen August 2019 und Juni 2022 gab es im AufenthG eine scharf kritisierte und unionsrechtlich fragwürdige Ausnahmeregelung (siehe Informationsverbund Asyl & Migration), von der Baden-Württemberg aber nie Gebrauch machte. In Baden-Württemberg gibt es eine spezielle Abschiebungshaftanstalt in Pforzheim mit einer Kapazität von derzeit 51 Plätzen, welche sukzessive auf 80 Haftplätze aufgestockt werden soll. In der Haftanstalt werden nur alleinstehende Männer untergebracht. Frauen kommen in die Abschiebungshafteinrichtung ins rheinland-pfälzische Ingelheim.
Die Regierungspräsidien und unteren Ausländerbehörden können Abschiebungshaft bei den Amtsgerichten beantragen (§ 6 Absatz 5 Nummer 1 AAZuVO BW). Ein solcher Antrag muss mit einer tragfähigen Begründung versehen werden, die allerdings im Laufe des Haftverfahrens noch nachgebessert werden kann, sodass Behörden Inhaftierungen im Nachhinein noch rechtfertigen können (§ 417 Absatz 3 FamFG). Über den Haftantrag entscheidet ein*e Amtsrichter*in. Wird dem Antrag stattgegeben, ergeht eine Haftanordnung, die zur Festnahme der betroffenen Person berechtigt. Manchmal werden Personen ohne diese richterliche Anordnung festgenommen und erst in der Haftanstalt dem*r Richter*in vorgeführt. Dies ist oft rechtswidrig, weil es sich häufig um geplante Festnahmen handelt und somit die vorherige Einschaltung eines Gerichts möglich gewesen wäre (Art. 104 Absatz 2 Satz 1 GG).
Ausreisepflichtige Personen, bei denen mit einer Verhaftung gerechnet werden muss, sollten die wichtigsten Telefonnummern von Rechtsanwält*innen, Familienangehörigen und Vertrauenspersonen handschriftlich immer bei sich führen. Außerdem können Betroffene vorsorglich Vollmachten für Rechtsanwält*innen, Familienangehörige und Vertrauenspersonen in Sachen „Aufenthalt und Abschiebungshaft“ erteilen, die bei Bedarf dann der Ausländerbehörde vorgelegt werden können.
Rechte und Unterstützung für Geflüchtete in Abschiebungshaft
Menschen in Abschiebungshaft haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört die Kenntnis vom Haftantrag und dem Haftbeschluss. Diese müssen dem*der Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und, sofern keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind, zumindest mündlich übersetzt werden. Darüber hinaus haben Personen, gegen die Abschiebungshaft angeordnet wurde, das Recht, sich von einem*einer Rechtsanwalt*anwältin vertreten zu lassen und eine Vertrauensperson miteinzubeziehen. Rechtsanwalt*anwältin und Vertrauensperson haben u.a. das Recht, bei der Anhörung vor dem für die Entscheidung über den Haftantrag zuständigen Amtsgericht anwesend zu sein. Deshalb ist es wichtig, dass Inhaftierte sofort ihre*ihren Anwältin*Anwalt und/oder Vertrauensperson benennen und darauf bestehen, dass auf deren Ankunft gewartet wird. Als Ehrenamtliche können Betroffene Sie als Vertrauensperson wählen, Einzelheiten dazu können Sie in dem Artikel von Frank Gockel nachlesen.
Haft ist Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Deshalb kommt im Haftrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausragende Bedeutung zu. Dieser besagt unter anderem, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben darf, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Somit wäre die Inhaftierung auf Grundlage von § 62 Absatz 1 AufenthG etwa unverhältnismäßig, wenn die Sicherung der Abschiebung (= Zweck) im konkreten Fall ebenso gut durch eine Meldeauflage nach § 61 Absatz 1e AufenthG (= milderes Mittel) erreichbar wäre. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es auch, die Betroffenen nicht länger als zur Sicherung der Abschiebung unbedingt erforderlich in Haft zu nehmen. Aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs sollte man stets überlegen, ob die angeordnete Haft tatsächlich verhältnismäßig ist, und bei Zweifeln gegen den Haftbeschluss Beschwerde beim Landgericht einreichen. Das kann sogar nach erfolgter Abschiebung noch sinnvoll sein, denn war die Haft rechtswidrig, verringern sich Haftkosten und Schadensersatz kann geltend gemacht werden. Das sollte ein*eine Rechtsanwalt*anwältin übernehmen. Man kann es aber auch selbst oder mithilfe von Vertrauenspersonen und Familienangehörigen machen (§ 429 Absatz 2 FamFG). Obwohl der Grundrechtseingriff massiv und die Fehlerquote sehr hoch ist, viele Inhaftierungen also rechtswidrig sind, hält es der Gesetzgeber nicht für notwendig, den Inhaftierten einen*eine Pflichtanwalt*anwältin zur Seite zu stellen.
Die Unterbringung in einer Abschiebungshafteinrichtung soll nicht einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommen, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH, C‑519/20). Die Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim entspricht einer Gefängnisumgebung: Sie befindet sich in einer ehemaligen Jugendstrafanstalt mit meterhohen, stacheldrahtbewehrten Mauern und Zäunen; Inhaftierte werden nachts in ihren Hafträumen eingeschlossen; das gemeinsame Feiern religiöser Feste ist ausgeschlossen; die Kommunikation nach außen ist deutlich erschwert. So können zwar Computer mit Internet genutzt werden, eigene Mobiltelefone mit Kamera werden aber abgenommen. Stattdessen müssen Mobiltelefone ohne Kamera beantragt werden. Zur Nutzung braucht man eine eigene SIM-Karte, wer keine hat, steht vor großen Schwierigkeiten, eine zu bekommen. Besuche sind nur mit Anmeldung am Vortag möglich und die Besuchsräumlichkeiten sind begrenzt – ist alles ausgebucht, hat man Pech. Kochen und Freizeitgestaltung sind gestattet, aber Angebote von Ehrenamtlichen schwierig durchsetzbar. Eine Arbeitspflicht besteht nicht, Arbeitsgelegenheiten sollen angeboten werden (siehe Landtag Baden-Württemberg, Seite 3). Eine Begleitung von „draußen“ kann wichtige (emotionale) Unterstützung bedeuten. Wichtig ist dabei trotzdem, dass man sich als helfende Person nicht die gesamte Verantwortung für das Leben der Person in Abschiebungshaft auflädt. Es gibt aber Hilfsnetzwerke, die man aktivieren kann (siehe Links weiter unten).
In der Abschiebungshaft Pforzheim gibt es eine unabhängige Beratung durch die Caritas und die Diakonie. Der Zugang zu der Beratung ist allerdings erschwert, da Inhaftierte oder Angehörige/Unterstützer*innen den Kontakt zunächst telefonisch herstellen müssen. Auf die im Koalitionsvertrag 2021 von der Landesregierung versprochene Bereitstellung eines eigenen Beratungsbüros in der Haftanstalt warten die Berater*innen seit Mai 2021. Für eine Kontaktaufnahme mit den Berater*innen wählen Sie 0159 06392236 oder 0151 18846722 und sprechen den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der inhaftierten Person auf Band.
Auch gibt es Seelsorger der evangelischen und katholischen Kirche, die für Gespräche bereitstehen und gerne an einen muslimischen Seelsorger vermitteln können. Im Vergleich zur Strafhaft ist der Zugang erschwert – auch sie müssen vorab telefonisch kontaktiert werden, bevor sie Inhaftierte besuchen dürfen: 07231 455 7868 (katholisch) und 07231 4983960 (evangelisch).
Weitere Informationen:
- Evangelische Landeskirche in Baden: Unabhängige und kostenlose Beratung & Seelsorge für Geflüchtete in der Abschiebehaft
- Frank Gockel, Frühjahr 2019: Unabdingbar: Eine Person des Vertrauens. Eine Erste-Hilfe-Handreichung bei drohender Abschiebehaft
- Agnes Andrea, Frühjahr 2019: „Da stimmt was nicht!“ Peter Fahlbusch über einen Rechtsstaat, der sich seine Spielregeln zurechtbiegt.
- Informationsverbund Asyl & Migration, Oktober 2022: Aufenthaltsbeendigung
Abschiebungshindernisse
Abschiebungshindernisse sind rechtliche und tatsächliche Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen. Das kann beispielsweise eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder eine Eingabe bei der Härtefallkommission sein. Unter Umständen können auch der Tod eines nahen Angehörigen oder die Geburt eines Kindes, für das der*die Betroffene das Sorge- oder Umgangsrecht innehat und ausüben will, ein Abschiebungshindernis darstellen. Vor allem kann ein Abschiebungshindernis bei schwerer Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit zur Folge hat oder im Zielstaat nicht (adäquat) behandelbar ist.
Neu entstehende Abschiebungshindernisse sollten ausreisepflichtige Personen so schnell wie möglich – am besten per Fax – dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der zuständigen Ausländerbehörde zur Kenntnis geben. In Dublin-Fällen muss unbedingt zusätzlich das BAMF informiert werden, das hier für die Prüfung von sämtlichen Abschiebungshindernissen zuständig ist. Soweit bzw. sobald dies möglich ist, müssen Nachweise über die jeweiligen Abschiebungshindernisse vorgelegt werden.
Weitere Informationen:
- Bundesinnenministerium, Mai 2017: Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
Besonderheiten zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
Die gesetzlichen Hürden für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse sind hoch, insofern als das Gesetz vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Absatz 2c AufenthG). Ihre erfolgreiche Geltendmachung setzt voraus, dass der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Das bedeutet, dass ein*eine approbierte*r Arzt*Ärztin diese Bescheinigung ausstellen muss, die Stellungnahme eines*einer psychologischen Psychotherapeut*in reicht hierfür grundsätzlich nicht aus, sollte aber trotzdem vorgelegt werden. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss auf folgende Punkte eingehen:
- Tatsächliche Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist,
- Methode der Tatsachenerhebung,
- fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes,
- Schweregrad der Erkrankung,
- den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10,
- die Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben und
- zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
Eine solche Bescheinigung muss gemäß § 60a Absatz 2d AufenthG unverzüglich vorgelegt werden. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass die Bescheinigung nicht älter als zwei Wochen sein darf. Wird das Attest nicht unverzüglich vorgelegt, darf die Behörde das Vorbringen der Person nicht berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung nicht den in § 60a Absatz 2c AufenthG beschriebenen Kriterien entspricht. Als Ehrenamtliche*r kann man hier unterstützen, indem man den*die Mediziner*in auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam macht.
Weitere Informationen:
- Henning J. Bahr, Burkhard Wulftange, November 2020: Anforderungen an ärztliche Atteste in Verfahren des Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrechts
- Arbeitskreis Flüchtlinge und Asyl der IPPNW: Checkliste: Ärztliche Stellungnahmen und Atteste für von Abschiebung bedrohte Personen
- Oda Jentsch, Oktober 2020: Krankheit als Abschiebungshindernis. Anforderungen an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl‑ und Aufenthaltsrecht
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer: Lebensgefahr durch Abschiebungen: Schwerkranke Geflüchtete müssen besser geschützt werden
Leben in der Illegalität
Einige Geflüchtete entscheiden sich aus Angst vor Abschiebung für ein Leben ohne Papiere und tauchen unter. Dies bringt vielfältige Schwierigkeiten mit sich. Weitere Informationen hierzu finden sich im Beratungshandbuch von DRK und Caritas.
Aufenthaltsverfestigung
Wer im Asylverfahren Schutz erhält, bekommt in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet. Nach einer bestimmten Zeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel, die sog. Niederlassungserlaubnis, erteilt werden. Auch die Einbürgerung, also die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich.
Niederlassungserlaubnis
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigte), § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) und § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) haben nach einem bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine sog. Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese hat einige Vorteile: Beispielsweise entfällt die Notwendigkeit, den Aufenthaltstitel regelmäßig verlängern zu lassen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann außerdem bestimmte Erleichterungen beim Familiennachzug mit sich bringen. So entfallen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit einem Abschiebungsverbot mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Beschränkungen des § 36a AufenthG bzw. § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.
Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss zwischen Flüchtlingen bzw. Asylberechtigten einerseits und Personen mit anderen humanitären Aufenthaltstitels (z.B. subsidiär Schutzberechtigten) andererseits unterschieden werden:
Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 ist die Niederlassungserlaubnis als „Belohnung“ für gelungene Integrationsleistungen ausgestaltet. Wer diese nicht erbringt, erhält – so lange die Gründe, die zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt haben, insbesondere der Schutzstatus fortbesteht – weiterhin nur eine (dreijährige) Aufenthaltserlaubnis.
Konkret hat ein*eine anerkannter Flüchtling/Asylberechtigte*r ebenso wie eine Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG („Resettlement-Flüchtling“) in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG:
- Fünf Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis → Die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet.
- Lebensunterhalt des*der Antragsteller*innen ist überwiegend (> 50 %) gesichert.
- Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (= A2-Niveau)
- Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD – z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests oder durch einen deutschen Schulabschluss.
–> Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können
- Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (bei Personen, die in den Jahren 2015-2017 anerkannt wurden, muss das BAMF mitgeteilt haben, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird)
- Von der Erfüllung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG (z.B. Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität) kann abgesehen werden (Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde, § 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) - Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 4 – 6 AufenthG
Zum Beispiel keine Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bundesgebiet und Besitz eine Erwerbstätigkeitserlaubnis
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers können besonders gut integrierte Flüchtlinge die Niederlassungserlaubnis früher erhalten und zwar gemäß § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG unter folgenden (besonderen) Voraussetzungen:
- 3 Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
- Beherrschen der deutschen Sprache (C1-Niveau)
- Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein (in der Praxis wird hier häufig verlangt, dass der Bedarf zu mindestens 80 % unabhängig von öffentlichen Mitteln gedeckt ist). Der Bezug der in § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG genannten Mittel schadet nicht (z.B. Kindergeld). Das Gesetz tut so, als seien es keine öffentlichen Mittel AufenthG aufgezählt. Diese werden als Einkommen berücksichtigt.
–> Ausnahmen – z.B. wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit oder wegen behinderungsbedingter Unmöglichkeit des Spracherwerbs – sind hier nicht möglich.
Bei Personen mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, umgangssprachlich als humanitäre Aufenthaltserlaubnisse bezeichnet, richtet sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dagegen nach § 26 Absatz 4 AufenthG. Dazu zählen etwa Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 (subsidiär Schutzberechtigte), nach § 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot), aber auch Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Härtefallverfahren) oder § 25a oder § 25b AufenthG (Bleiberechtsregelungen). § 26 Absatz 4 Satz 1 AufenthG verweist auf die in § 9 Absatz 2 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen z.B.:
- 5 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
- Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
- Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD. Zum Beispiel durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests („Orientierungstest“) oder durch einen deutschen Schulabschluss.
- gesicherter Lebensunterhalt
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersabsicherung
–> Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Juni 2021: Arbeitshilfe Aufenthaltsverfestigung
Einbürgerung
Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder mit einer Niederlassungserlaubnis können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und erhalten dann einen deutschen Pass.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG). Unter den Voraussetzungen des § 8 StAG ist in manchen (seltenen) Fällen auch eine Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) möglich.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Anspruchseinbürgerung:
- Achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (sieben Jahre bei erfolgreich bestandenem Integrationskurs, sechs Jahre im Ermessen bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen); die Zeit des Asylverfahrens wird bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigten angerechnet (§ 55 Absatz 3 Satz 1 AsylG)
- Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder bestimmte Aufenthaltserlaubnis (NICHT: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f,17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 23 Absatz 1, 24, 25 Absatz 3 bis
5, § 104c AufenthG) - Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie Abgabe einer Loyalitätserklärung
- Lebensunterhaltssicherung ohne selbst zu vertretende Inanspruchnahme von SGB II- oder SGB XII-Leistungen
- Aufgabe/Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn dies möglich und zumutbar ist gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG (Beispiele für Ausnahmen: Asylberechtigte und Personen mit Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsstaat sieht Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht vor bzw. verweigert diese)
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 12a StAG (Ausnahmen: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu drei Monate, Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel bei Jugendlichen)
- B1-Sprachkenntnisse gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG (Nachweise: z.B. erfolgreicher Integrationskurs oder deutscher Schulabschluss).
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG (z.B. über mit 17 Punkten bestandenem Einbürgerungstest oder mit 17 Punkten bestandenem Test „Leben in Deutschland)
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (insbesondere: keine Mehrehe)
Von den Voraussetzungen B1-Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland kann gemäß § 10 Absatz 6 StAG abgesehen werden, wenn die Person sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Ehegatte*Ehegattin und minderjährige Kinder können nach Ermessen miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung – abgesehen vom achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt – in ihrer eigenen Person erfüllen.
In Deutschland geborene Kinder erhalten gemäß § 4 Absatz 1 StAG von Amts wegen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn beide Elternteile Ausländer*innen sind, erwirbt ein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG, ebenfalls ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, besitzt (§ 4 Absatz 3 StAG).
Den Antrag auf Einbürgerung stellt man bei der Einbürgerungsbehörde des jeweiligen Wohnorts.
Eine Einbürgerung kostet 255 €, im Falle miteingebürgerter minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte belaufen sich die kosten auf 51 € (§ 38 StAG).
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Dezember 2021: Handreichung Einbürgerung von Schutzberechtigten
Bleiberechtsoptionen
Die Duldung ist ein sehr unsicherer Aufenthalt. In bestimmten Fällen kann, insbesondere bei Nachweis bestimmter Integrationsleistungen, ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Die häufigsten Bleiberechtsoptionen sind mitsamt den jeweiligen Voraussetzungen im Folgenden aufgeführt.
Die Ausbildungsduldung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben geduldete Menschen für die Dauer ihrer Ausbildung einen Anspruch auf eine sog. „Ausbildungsduldung“ (§ 60c AufenthG). Die Ausbildung muss staatlich anerkannt oder vergleichbar geregelt sein und regulär mindestens zwei Jahre dauern (siehe hierzu die jeweilige Ausbildungsordnung). Aber auch Assistenz- oder Helferausbildungen in Engpassberufen (z.B. Krankenpflegehelfer*in), die gemäß der Ausbildungsordnung weniger als zwei Jahre dauern, sind ausreichend, sofern bereits eine Zusage für die anschließende qualifizierte Ausbildung vorliegt. Wird die qualifizierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht unter bestimmten weiteren Bedingungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für zwei Jahre nach § 19d Absatz 1a AufenthG.
Auch die „Ausbildungsduldung“ ist eine „Duldung“. Im Zusammenhang mit Personen, die sich noch im Status der Aufenthaltsgestattung befinden, ist der Begriff der Ausbildungsduldung daher fehl am Platz, denn man kann nicht gleichzeitig geduldet und gestattet sein. Eine Aufenthaltsgestattung besitzen z.B. auch Personen, deren Asylantrag das BAMF zwar als „unbegründet“ abgelehnt hat, die gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht jedoch Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben haben. Für die Dauer des Klageverfahrens besteht die Aufenthaltsgestattung fort und eine Abschiebung ist unzulässig. Wollen Menschen im Status der Aufenthaltsgestattung eine Ausbildung aufnehmen, brauchen sie hierfür keine (Ausbildungs-)Duldung, sondern „nur“ eine Beschäftigungserlaubnis, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann.
Das Gesetz unterscheidet zwei verschiedene Konstellationen: Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung noch Asylbewerber*innen sind, sich also noch im Asylverfahren befinden, und Personen, die die Ausbildung erst nach Abschluss des Asylverfahrens (im Status der Duldung) aufnehmen. Im zweiten Fall kann die Ausbildungsduldung erst nach drei Monaten in einer „normalen“ Duldung nach § 60a AufenthG erteilt werden. In dieser Zeit ist eine Abschiebung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Trifft die Ausländerbehörde innerhalb der drei Monate konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, auch wenn es innerhalb der drei Monate noch zu keiner Abschiebung kommt.
Um die Ausbildungsduldung zu bekommen, muss die Identitätsklärung grundsätzlich innerhalb folgender Fristen erfolgen:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020
- bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019: innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;
Wenn man sich bestmöglich um die Klärung seiner Identität bemüht hat, gelten diese Fristen als gewahrt, auch wenn die Klärung der Identität erst nach dem jeweiligen Datum eintritt. Hierzu empfiehlt es sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren und der Ausländerbehörde bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber nachzuweisen. Informationen hierzu finden sich in der Broschüre von BleibDran Thüringen.
Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Ausbildungsduldung zu erteilen.
Die Ausbildungsduldung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. illegale Einreise) außer Betracht bleiben
- Die Einreise nach Deutschland erfolgte ausschließlich, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
- Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können (allein) aus Gründen nicht vollzogen werden, die die Person selbst zu vertreten hat. „Klassiker“ hier ist die schuldhaft unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung/Identitätsklärung, zu der aufgefordert wurde. Dieser Ausschlussgrund spielt in der Praxis eine große Rolle. Bemüht sich die betroffene Person nicht nachweisbar um die Beseitigung des Ausreisehindernisses, ist es nicht möglich, eine Ausbildungsduldung zu erhalten. Nach ganz überwiegender Auffassung greift der Ausschlussgrund nicht, wenn die Abschiebung auch bei Mitwirkung der Person aus anderen Gründen scheitern würde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sieht dies aber teilweise anders.
- Staatsangehörige aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (EU Staaten, Ghana, Senegal, sog. Westbalkanstaaten) sind grundsätzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, auch wenn der Asylantrag wieder zurückgenommen oder nie gestellt wurde. Ausnahmen gelten ggf. bei unbegleiteten Minderjährigen und sofern die Rücknahme des Asylantrages auf die Beratung des BAMF hin erfolgt (>> Arbeit und Ausbildung)
- Bezüge/Unterstützung zu/von terroristischen und extremistischen Organisationen
- Ausweisungsverfügung/Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG
- Es stehen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevor, beispielweise wenn bereits eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst oder die Buchung von Transportmitteln eingeleitet wurde
- Offensichtlicher Missbrauch
Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden und die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Eine einmal erteilte Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, zu informieren. Der*dem (ehemaligen) Auszubildenden wird aber noch eine Chance gegeben: Trotz vorzeitigen Ausbildungsendes „wird“ (= Anspruch!) ihm*ihr einmalig eine Duldung für sechs Monate erteilt, damit er*sie sich eine andere Ausbildungsstelle suchen kann.
Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, erfolgt im Idealfall eine Weiterbeschäftigung entsprechend der Fachqualifikation im Ausbildungsbetrieb. Das ist aber nicht zwingend. Arbeitgeber kann auch ein anderes Unternehmen sein, solange die Beschäftigung der erworbenen Qualifikation entspricht. In beiden Fällen wird eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG erteilt. Erfolgt keine Übernahme, wird (Anspruch!) einmalig für sechs Monate eine Duldung zur Suche eines Arbeitsplatzes, der der beruflichen Qualifikation entspricht, erteilt. Ist die Suche erfolgreich, wird auch hier eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG erteilt. Weitere Informationen zu dieser Aufenthaltserlaubnis finden sich im nächsten Abschnitt.
Weitere Informationen:
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Dezember 2021: Die Ausbildungsduldung
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eröffnet für geduldete Menschen mit beruflicher Qualifikation die Chance, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Bei Inhaber*innen der Ausbildungsduldung richtet sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Ist dies nicht der Fall, ist die Gesetzesgrundlage § 19d Absatz 1 AufenthG.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Sie kann in folgenden Konstellationen erteilt werden:
- Die Person hat in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 a) AufenthG)
- Eine Person hat im Ausland einen Hochschulabschluss erworben und ihr Abschluss wurde entweder in Deutschland anerkannt oder ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 b) AufenthG). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person seit mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis steht, das ihrer Qualifikation entspricht
- Eine Person hat in Deutschland seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 c) AufenthG). Das ist gemäß § 2 Absatz 12b AufenthG der Fall, wenn die Tätigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Person formal eine Ausbildung absolviert hat. Zusätzlich muss innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis der eigene Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt im Haushalt lebender Familienangehöriger oder sonstiger Haushaltsangehöriger gesichert gewesen sein.
In allen Konstellationen müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung
- ausreichender Wohnraum
- keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
- kein Hinauszögern/Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
- keine Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen
- keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz
Hat eine Person ihre Ausbildung erfolgreich im Status der Ausbildungsduldung abgeschlossen, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG, deren Erteilung auch unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. So können auch Personen die Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht, die Täuschung aber mittlerweile zugegeben und korrigiert haben. Auch wenn früher behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung herausgezögert/behindert wurden, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Weitere Informationen:
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Dezember 2021: Wer erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG?
Die Beschäftigungsduldung
Eine weitere Bleibeperspektive für Personen mit einer Duldung, die schon etwas länger in Deutschland arbeiten, stellt die sog. Beschäftigungsduldung dar (§ 60d AufenthG). Im Gegensatz zur Ausbildungsduldung schließt die Beschäftigungsduldung auch Ehe- und Lebenspartner*innen sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft mit der antragstellenden Person lebenden minderjährigen ledigen Kinder ein. Für die antragstellende Person sowie für deren Partner*in gilt, dass die Beschäftigungsduldung nur bei einer Einreise nach Deutschland bis einschließlich 1.8.2018 erteilt werden kann. Die Beschäftigungsduldung ist also eine Altfallregelung, die zudem am 31.12.2023 wieder außer Kraft treten soll, wobei die Bundesregierung eine Entfristung plant. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Regel-Anspruch auf die Beschäftigungsduldung. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Beschäftigungsduldung bei Erfüllung der Voraussetzungen nur in atypischen Fällen verweigern darf, die sehr selten sind.
Wie für die Ausbildungsduldung, muss für die Beschäftigungsduldung die Identität der antragstellenden Person sowie ihres Ehe- oder Lebenspartners innerhalb einer bestimmten Frist geklärt sein:
- Wenn die Person bis einschließlich zum 31. Dezember 2016 eingereist ist und am 1. Januar 2020 seit 18 Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis von regelmäßig mindestens 35 Wochenstunden stand, muss die Identität bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt sein.
- Wenn die Einreise nach Deutschland bis einschließlich zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist und am 1. Januar 2020 kein Beschäftigungsverhältnis bestand, das seit 18 Monaten andauerte und regelmäßig mindestens 35 Wochenstunden umfasste, muss die Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt worden sein.
- Wenn die Einreise nach Deutschland zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 erfolgt ist, muss die Identität ebenfalls bis zum 30. Juni 2020 geklärt worden sei
Wenn man sich bestmöglich um die Klärung der Identität bemüht hat, gelten diese Fristen als gewahrt, auch wenn die Klärung der Identität erst nach dem jeweiligen Datum eintritt.
Kann die Identität trotz bestmöglicher Bemühungen nicht zweifelsfrei geklärt werden, liegt die Erteilung der Beschäftigungsduldung im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe (§ 60d Absatz 4 AufenthG). Zu Nachweiszwecken sollten die Mitwirkungsbemühen deshalb lückenlos dokumentiert und der zuständigen Ausländerbehörde zeitnah mitgeteilt werden.
Neben der fristgerechten Klärung der Identitäten, gelten für antragstellende Person und manchmal auch für Familienangehörige u.a. folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsduldung:
- Die antragstellende Person (nicht deren Familienangehörige) muss seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein. Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG werden nicht als Vorduldungszeit eingerechnet (§ 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG).
- Die antragstellende Person muss seit mindestens 18 Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden/Woche (bei Alleinerziehenden 20 Stunden/Woche) sein.
- Der Lebensunterhalt der antragstellenden Person muss derzeit und in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung gesichert sein.
- Die antragstellende Person muss mündliche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau vorweisen.
- Wenn die Ausländerbehörde die antragstellende Person vor Erteilung der Beschäftigungsduldung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet hat, muss die antragstellende Person, sowie ihr Ehe- oder Lebenspartner*in den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses nachweisen.
- Die antragstellende Person sowie ihr Ehe- oder Lebenspartner*in dürfen nicht wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Die einzige Ausnahme sind ausländerspezifische Straftaten nach dem AsylG oder AufenthG bis zu 90 Tagessätzen (zum Beispiel unerlaubter Aufenthalt).
- Es dürfen für antragstellende Person, sowie für Ehe-oder Lebenspartner*in keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.
- Gegen die antragstellende Person darf keine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebungsanordnung nach § 58 AufenthG bestehen.
- Für Kinder, die mit der antragstellenden Person in familiärer Lebensgemeinschaft leben, gilt, dass der Schulbesuch nachgewiesen werden muss, wenn die Kinder schulpflichtig sind. Die Kinder dürfen auch nicht zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde (§ 54 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG), oder wegen bestimmter Drogendelikte verurteilt worden sein.
Die Beschäftigungsduldung kann bei der lokalen Ausländerbehörde oder direkt beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet letzten Endes über den Antrag. Erteilt wird die Beschäftigungsduldung bei Vorliegen der Voraussetzungen für 30 Monate. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen zu können.
Nach 30 Monaten in der Beschäftigungsduldung soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung weiterhin vorliegen. Die für diese Aufenthaltserlaubnis üblichen Voraufenthaltszeiten gelten in dieser Konstellation nicht. Für die Aufenthaltserlaubnis müssen alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung weiterhin erfüllt sein (§ 25b Absatz 6 AufenthG). Bestand die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen, müssen außerdem schriftliche Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau vorliegen.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, September 2021: Die Beschäftigungsduldung
Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG)
Seit 1.1.2023 können geduldete Menschen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zum 31.10.2022 fünfjähriger unterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis (auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG werden berücksichtigt)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn die Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat und dadurch ihre Abschiebung verhindert. Auch Personen, die wegen vorsätzlichen Straftaten zu über 50 Tagessätzen bzw. über 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht verurteilt wurden, sind von der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht schaden nur Jugendstrafen.
Ehepartner*in und Kinder, die mit der anspruchsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben, sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gilt für 18 Monate und kann nicht verlängert werden. Nach einem Jahr ist ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. § 25b AufenthG möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, Januar 2023: Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft
- Musterantrag § 104c AufenthG
Die Bleiberechtsregelungen (§§ 25a, 25b AufenthG)
Personen mit einer Duldung können eine Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration nach § 25a oder § 25b AufenthG erhalten.
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG)
Die Vorschrift des § 25a AufenthG gilt ab 1.1.2023 für gut integrierte junge Menschen im Alter von 14 bis 26 Jahren. Entscheidend ist, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahrs gestellt wird. Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung erfüllt sein:
- dreijähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet
- seit drei Jahren erfolgreicher Schulbesuch ODER in Deutschland erworbener Schul- oder Berufsabschluss
- positive Integrationsprognose
- keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
- Inhaber*in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist
Wer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzt, darf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erst nach einer zwölfmonatigen Vorduldungszeit bekommen (ähnlich wie bei der Beschäftigungsduldung). Während dieser Zeit können Abschiebungen stattfinden. Deshalb sollte Beratung in Anspruch genommen und überlegt werden, inwiefern ein Härtefallantrag ratsam ist.
Erfolgreich ist der Schulbesuch jedenfalls bei regelmäßiger Versetzung in die nächste Klasse. Neben den speziellen Voraussetzungen müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen in § 5 AufenthG vorliegen, wozu neben der Erfüllung der Passpflicht auch die Lebensunterhaltssicherung, d.h. die Deckung des Bedarfs ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zählt. Der Bezug öffentlicher Mittel durch den jungen Menschen schadet nicht, solange er sich in einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet.
Keine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben der jungen Person oder aufgrund ihrer Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Aus der Formulierung im Gesetzestext folgt, dass das Fehlverhalten anderer, insbesondere das der Eltern eines*einer Minderjährigen, der jungen Person nicht zur Last gelegt werden darf.
Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor, „soll“ dem jungen Menschen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das bedeutet: Wenn keine atypischen Gründe vorliegen, muss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann längstens für drei Jahre erteilt werden (§ 25b Absatz 5 Satz 1 AufenthG).
Unter bestimmten – strengen – Voraussetzungen können enge Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis von dem jungen Menschen ableiten. Dazu zählen die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil eines*einer minderjährigen Inhaber*in der Aufenthaltserlaubnis, ferner minderjährige ledige Kinder, der*die Ehepartner*in sowie (Stief-)Geschwister der jungen Person mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kommt nicht in Frage bei Familienangehörigen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig zu Strafen von mehr als insgesamt 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Bei Straftaten nach dem AufenthG/AsylG, die nur von Ausländer*innen begangen werden können (z.B. illegale Einreise), liegt die Grenze bei 90 Tagessätzen.
Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG berechtigen kraft Gesetzes zur Erwerbstätigkeit, also sowohl zu abhängiger Beschäftigung als auch zu selbstständiger Tätigkeit (§ 25a Absatz 4 AufenthG).
Wechselt ein*e Inhaber*in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, werden auch die Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die drei Jahre angerechnet. Der Wechsel in § 25a AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)
§ 25b AufenthG ist eine stichtags- und altersunabhängige Bleiberechtsregelung und damit eine Chance für langfristig Geduldete auf einen legalen Aufenthalt. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können diese Aufenthaltserlaubnis nach einem Jahr erhalten. Für die Aufenthaltserlaubnis müssen „regelmäßig“ folgende Bedingungen erfüllt sein:
- sechsjähriger bzw. (beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern) vierjähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder Positivprognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung
- Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
- Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder
Die Aufenthaltserlaubnis wegen gelungener Integration setzt einen gewissen Voraufenthalt im Bundesgebiet voraus. Das Gesetz besagt, dass der Voraufenthalt „regelmäßig“ sechs Jahre betragen muss. Eine Aufenthaltserlaubnis kann also auch bei einem kürzeren Voraufenthalt in Frage kommen, vor allem wenn besondere Integrationsleistungen, etwa ein besseres als das geforderte Sprachniveau oder ein herausragendes soziales Engagement, vorliegen (siehe unter anderem hier: BVerwG 1 C 34.18). Lebt die antragstellende Person mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die geforderte Regelaufenthaltszeit von vorneherein „nur“ vier Jahre. Dabei muss die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind nicht vier Jahre betragen haben. Bekommt etwa ein bislang kinderloses Paar, das seit vier Jahren in Deutschland lebt, ein Kind, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltszeit von sechs Jahren auf vier. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind nachreist und mit seinen Eltern dann in einem Haus lebt. Bei zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalten beginnt die Wartefrist mit einer Rückkehr nach Deutschland von Neuem zu laufen. Die „Uhr“ wird also wieder auf Null gesetzt. Allenfalls kurze und mit der Ausländerbehörde abgestimmte Ausreisen sind unschädlich.
Während der sechs bzw. vier Jahre muss der Aufenthalt der antragstellenden Person durchgängig entweder gestattet, geduldet oder erlaubt gewesen sein. Mit dem Wort „gestattet“ ist die Aufenthaltsgestattung gemeint, die gemäß § 55 Absatz 1 AsylG mit Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises, spätestens mit förmlicher Asylantragstellung, entsteht. Der Begriff „erlaubt“ erfasst Zeiten, in denen die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. § 25b AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Damit kann und muss jede Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden, also z.B. auch solche, die aus familiären Gründen oder zu Studienzwecken erteilt wurde. Generell ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrechts jeder Voraufenthalt anrechenbar, während dessen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, also etwa auch Zeiten, in denen man eine Fiktionsbescheinigung besessen hat oder kraft Gesetzes geduldet war. Nicht anrechenbar sind dagegen Zeiten, in denen man eine „Duldung light“ nach § 60b AufenthG besessen hat.
Die Person muss auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sein. Weil es Personen im Duldungsstatus schwer haben, eine auskömmliche Arbeit zu finden, verlangt der Gesetzgeber allerdings keine vollständige Lebensunterhaltssicherung, sondern lässt eine überwiegende ausreichen. Das heißt, dass mehr als 50 Prozent des Bedarfs durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit gedeckt werden müssen. Alternativ genügt auch die Prognose, dass der Lebensunterhalt zukünftig durch Erwerbstätigkeit gesichert werden wird, etwa wenn die antragstellende Person zwar aktuell nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ihre bisherige Erwerbsbiographie aber erwarten lässt, dass dies bald wieder der Fall sein wird.
Zudem wird ein vorübergehender Sozialleistungsbezug in bestimmten Lebenslagen für unschädlich erklärt:
- während eines Studiums an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule oder einer Ausbildung in anerkannten Lehrberufen oder während staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
- bei Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II unzumutbar ist,
- bei Ausländer*innen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
Auf die Lebensunterhaltssicherung sowie Deutschkenntnisse verzichtet das Gesetz vollständig und dauerhaft, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 25b Absatz 3 AufenthG). Der Bezug zwischen Krankheit/Behinderung/Alter und dem Unvermögen, die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen, muss deutlich gemacht werden. Der neutrale Begriff des „Alters“ erfasst nicht nur Fälle hohen Alters, sondern auch Konstellationen, in denen die betroffene Person noch zu jung ist, um die Voraussetzung zu erfüllen.
Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist:
- Die antragstellende Person verhindert/verzögert die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Praktische Bedeutung hat hier insbesondere die unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Die Präsensformulierung („verhindert“, „verzögert“) zeigt, dass die Mitwirkungspflichtsverletzung aktuell sein muss, die Formulierung („durch), dass sie alleiniger Grund für das bestehende Ausreisehindernis sein muss. Allerdings entscheiden Gerichte teilweise, dass auch vergangenes Fehlverhalten eine Aufenthaltserlaubnis sperren kann, wenn ein beträchtlicher Teil der Aufenthaltszeit in Deutschland allein auf diesem Verhalten beruht. Hier wird argumentiert, dass bei einem solchen Verhalten nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.
- Es besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AufenthG. Hier geht es u.a. um strafrechtliche Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe, die einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen stehen, solange sie verwertbar sind, die Verurteilung also nicht aus dem Bundeszentralregister zu löschen ist. Auch weniger schwere Straftaten, die keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, können nach der Rechtsprechung ggf. der Annahme einer gelungenen Integration entgegen stehen, wenn sie ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG begründen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG „soll“ erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (inklusive der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG) erfüllt sind, allerdings nur für maximal zwei Jahre. Sie beinhaltet automatisch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Zudem haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 Nummer 1 c) AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.
Von einer Person, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG besitzt oder einen Anspruch hierauf hat, können Ehepartner*in sowie minderjährige ledige Kinder, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten, ein Aufenthaltsrecht ableiten und zwar unabhängig von der Voraufenthaltszeit in Deutschland. Ansonsten müssen sie aber grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie der*die „Stammberechtigte“, also die Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG. Es gelten aber auch dieselben Ausnahmen im Falle einer Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unfähigkeit, die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Sprachniveaus zu erfüllen.
Wechselt ein*e Inhaber*in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, werden auch die Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die sechs bzw. vier Jahre angerechnet. Der Wechsel in § 25b AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Weitere Informationen:
- Diakonisches Werk Baden, Diakonisches Werk Württemberg, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg, Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Februar 2022: Informationen zur stichtagslosen Bleiberechtsregelung und weiteren Bleibemöglichkeiten für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Dezember 2021: Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG?
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Dezember 2021: Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG?
- Musterantrag § 25a AufenthG und Musterantrag § 25b AufenthG
Der Härtefallantrag
Im wahrsten Sinne des Wortes als letzter „Rettungsanker“ zu verstehen ist die Einreichung eines Härtefallantrags bei der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg. Diese ist beim Justizministerium Baden-Württemberg angesiedelt und setzt sich aus insgesamt zwölf verschiedenen gesellschaftlichen Akteur*innen (Ministerium für Justiz und Migration, Person islamischen Glaubens, Liga der freien Wohlfahrtspflege, Landeskirchen, Flüchtlingsrat BW, Städtetag und Landkreistag) zusammen.
Das Härtefallverfahren beruht auf § 23a AufenthG und ist in der baden-württembergischen Härtefallkommissionsverordnung (HärtefallKomVO) im Detail geregelt. Demnach kann ein Antrag unabhängig vom Herkunftsland gestellt werden und auch erfolgreich sein. Im Härtefallverfahren geht es primär gerade nicht um Umstände im Herkunftsland, sondern insbesondere um die Integrationsleistungen und -aussichten der Person in Deutschland.
Bevor ein Härtefallantrag gestellt wird, ist es empfehlenswert, sich den aktuellen Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission durchzulesen, der jährlich auf der Homepage des Justizministeriums veröffentlicht wird. Der Bericht enthält neben einer allgemeinen Bewertung des Berichtsjahrs auch konkrete Einzelfälle, mit denen sich die Kommission beschäftigt hat. Auf diese Weise kann man ein Gefühl dafür bekommen, wann ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte und – genauso wichtig – wann nicht.
Der Härtefallantrag wird bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst gestellt werden, er kann aber auch von einer anderen Person (NICHT: der*die Anwalt*Anwältin) gestellt werden, etwa einer Person, die den geflüchteten Menschen gut kennt. Wird der Härtefallantrag von einer anderen Person eingereicht, muss die betroffene Person eine Vertretungsvollmacht unterzeichnen.
Der Antrag sollte die folgenden Bestandteile enthalten:
- Überblick über die aufenthaltsrechtliche Situation und die Integrationsleistungen
- Nachweise über die Integrationsleistungen (z.B. Mietvertrag, Sprachnachweise, Gehaltsnachweise)
- Stellungnahmen von Personen aus dem privaten und/oder beruflichen Umfeld
- Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Härtefallverfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst führt der Vorsitzende eine Art Vorprüfung durch und „sortiert“ unzulässige Anträge „aus“. Dazu gehört etwa der Fall, dass noch ein gerichtliches oder behördliches Verfahren anhängig ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 HärtefallKomVO). Gleiches gilt bei einem anhängigen Petitionsverfahren in gleicher Sache.
Die zulässigen Fälle diskutiert die Kommission dann in regelmäßigen Sitzungen und entscheidet, ob sie einen Härtefall bejaht. Die Härtefallkommissionsverordnung nennt bestimmte Fälle, in denen die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist, z.B. wenn gravierende Ausweisungsgründe vorliegen, die häufig bei (schweren) strafrechtlichen Verurteilungen gegeben sind. Unterhalb dieser Schwelle liegende Straftaten schlagen in jedem Fall negativ zu Buche, schließen die Annahme eines Härtefalls aber auch nicht automatisch aus. In jedem Fall sollte man „mit offenen Karten spielen“, denn die Härtefallkommission wird diese Informationen bei den zuständigen Stellen abfragen. Ausgeschlossen ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel auch dann, wenn der Lebensunterhalt bislang überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten wurde, obwohl die antragstellende Person zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und in der Lage war. War die Person vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wird eine Prognose angestellt, ob sie voraussichtlich zukünftig ohne öffentliche Mittel auskommen wird. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Person einen Arbeitsvertrag vorlegen kann, dessen Umsetzung derzeit allein an dem Ausschluss vom Arbeitsmarkt scheitert, der mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber entfiele. Hieran wird deutlich, dass den Integrationsleistungen und -aussichten ein großes Gewicht zukommt. Neben der Erwerbstätigkeit sind auch die Sprachkenntnisse, das soziale Engagement oder der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder relevant. Wird der Antrag im Wesentlichen mit Argumenten begründet, die vom BAMF im Asylverfahren zu prüfen sind, liegt regelmäßig ebenfalls kein Härtefall vor. Dies bestätigt noch einmal, dass der Härtefallantrag nicht schwerpunktmäßig mit der Situation im Herkunftsland begründet werden sollte. Schließlich scheidet die Annahme eines Härtefalls in der Regel aus, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Da dieser der antragstellenden Person nicht mitgeteilt werden darf, sollte der Härtefallantrag nicht „auf den letzten Drücker“ gestellt werden.
Geht die Kommission von einem Härtefall aus, richtet sie ein Gesuch an das Justizministerium, der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesem Gesuch wird in vielen, aber nicht allen, Fällen stattgegeben, ggf. verbunden mit einer Auflage, z.B. der Beschaffung eines Passes innerhalb einer bestimmten Frist. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Härtefalleingabe werden der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt, allerdings ohne Begründung. Gegen eine Ablehnung des Härtefallantrags sind keine Rechtsmittel möglich.
Solange sich die Kommission mit einem Härtefallantrag befasst, dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, es wurden schon Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet (§ 5 HärtefallKomVO). Gewährleistet wird der „Abschiebestopp“ dadurch, dass das Justizministerium gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Kommission anordnet. Um hier „auf Nummer sicher“ zu gehen, sollte das Regierungspräsidium Karlsruhe als für Abschiebungen landesweit zuständige Behörde eigenständig über die Einreichung des Härtefallantrags unterrichtet werden.
Seit 2020 gibt es folgende Sonderkonstellation, in der ein Härtefallantrag gestellt werden sollte: In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung vorliegen bis auf die zwölf Monate Duldungszeit, gilt von Seiten des Justizministeriums die „Empfehlung“, einen Härtefallantrag zu stellen. Sobald die Vorduldungszeit erreicht ist, kann dann eine Beschäftigungsduldung beantragt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person vor dem 1. März 2016 eingereist ist. Aus dem Anschreiben muss in diesen Fällen deutlich hervorgehen, dass alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung (bis auf die zwölf Monate Duldung) vorliegen.
Weitere Informationen:
- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Dezember 2021: Der Härtefallantrag
- Diakonie/Caritas, März 2017: Reader Härtefallkommission
Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus
Ein Schutzstatus, den man im Asylverfahren erhalten hat, gilt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung; das gilt für den Flüchtlingsschutz, den subsidiären Schutz und das Abschiebungsverbot gleichermaßen. Zeitlich befristet ist lediglich, die darauf aufbauende Aufenthaltserlaubnis, die aber solange verlängert werden muss, wie der Schutzstatus besteht. Beseitigt werden kann der Schutzstatus zum einen durch einen sogenannten Widerruf, der dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes nicht mehr vorliegen, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Rücknahme des Schutzes, wenn sich nach Schutzgewährung herausstellt, dass der Schutz gar nicht hätte zuerkannt werden dürfen, z.B. weil die betroffene Person unrichtige Angaben gemacht hat.
Wo ist das geregelt?
Der Widerruf der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft ist in § 73 Absatz 1 AsylG geregelt, der Widerruf des subsidiären Schutzes in § 73b Absatz 1 AsylG und der Widerruf eines gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbotes in § 73c Absatz 2 AsylG. Die Rücknahme der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft ist in § 73 Absatz 2 AsylG geregelt, die Rücknahme des subsidiären Schutzes in § 73b Absatz 3 AsylG und die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes in § 73c Absatz 1 AsylG.
Wie kommt es zu einem Widerrufs-/Rücknahmeverfahren und wie läuft es ab?
Schritt 1: Überprüfung: Liegen Gründe für ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren vor?
Ein Schutzstatus wird nicht „einfach so von heute auf morgen“ widerrufen bzw. zurückgenommen. Zuerst muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor dem eigentlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Widerruf/eine Rücknahme vorliegen. Soweit dies erforderlich ist, kann die betroffene Person nach § 73 Absatz 3a AsylG dazu verpflichtet werden, an diesem Prozedere mitzuwirken. Wenn es nicht nötig ist, dass die Person bei diesem Verfahrensschritt mitwirkt, kann es sein, dass sie gar nichts davon mitbekommt. Wird in diesem Verfahrensschritt festgestellt, dass es keine Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme gibt, ist das Verfahren schon an dieser Stelle beendet und der Schutzstatus bleibt bestehen. Wenn das BAMF nach diesem Verfahrensschritt zu dem Schluss kommt, dass Gründe für einen Widerruf vorliegen, wird die betroffene Person informiert und das eigentliche Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet.
Hinweis: Bei Personen mit Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ist in § 73 Absatz 2a AsylG vorgeschrieben, dass spätestens drei Jahre nach unanfechtbarer Anerkennung geprüft werden muss, ob Gründe für einen Widerruf/eine Rücknahme vorliegen. Diese Regelung gibt es nicht für Personen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverbot.
Schritt 2: Das Verfahren wurde eingeleitet, was passiert nun?
Wenn das BAMF im Rahmen einer Überprüfung zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für den Schutzstatus nicht (mehr) vorliegen, wird ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet. Das BAMF informiert zunächst die betroffene Person über die Einleitung des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens (§ 73 Absatz 4 AsylG), sofern sie nicht bereits nach § 37 Absatz 3a AsylG zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet wurde (siehe Schritt 1). Die Person hat dann einen Monat Zeit, um schriftlich alle Gründe vorzutragen, die dafür sprechen, dass der Schutzstatus nicht widerrufen werden soll.
Wichtig: Die Stellungnahme muss gut vorbereitet werden, am besten mit anwaltlicher Unterstützung oder zusammen mit einer kompetenten Beratungsstelle. Dazu gehört in jedem Fall, Dokumente wie das Anhörungsprotokoll und den Bescheid aus dem Asylverfahren sowie ggf. die Gerichtsentscheidung genau zu studieren, um sich die damaligen Entscheidungsgründe zu vergegenwärtigen. Außerdem sollten unbedingt neue Beweise/Entwicklungen, die eine Gefährdung im Herkunftsland belegen, eingereicht werden. Auch Themen, die im ursprünglichen Asylverfahren keine Rolle gespielt haben, können von Bedeutung sein – beispielsweise gesundheitliche Probleme. Es ist nämlich möglich, dass sich zwar die „alten“ Gründe erledigt haben, es aber inzwischen andere Gefahren im Herkunftsland gibt, die eine Beibehaltung des Schutzstatus, zumindest aber die Zuerkennung eines niedrigeren Schutzstatus rechtfertigen. Es ist also denkbar und gar nicht so selten, dass ein Flüchtling zum subsidiär Schutzberechtigten „herabgestuft“ wird (§ 73 Absatz 3 AsylG) oder ein vormals subsidiär Schutzberechtigter nunmehr ein Abschiebungsverbot erhält (§ 73b Absatz 4; § 73 Absatz 3 AsylG). Widerruf oder Rücknahme werden der betroffenen Person bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung stets per Bescheid zugestellt, der innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Rechtsmitteln vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden kann.
Schritt 3: Eine Widerrufs-/eine Rücknahmeentscheidung wurde getroffen, wie geht es weiter?
Wenn der Schutzstatus widerrufen/zurückgenommen wird, kann gegen den Widerruf geklagt werden. Diese Klage hat in den meisten Fällen aufschiebende Wirkung (Ausnahme: Wenn der Schutzstatus widerrufen wurde, weil Ausschlussgründe eingetreten sind, schwere Straftaten begangen wurden oder die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (§ 75 Absatz 2 AsylG).
Während des Klageverfahrens hat die schutzberechtigte Person deshalb weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Erst wenn der Widerruf rechtskräftig wird, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis entweder nachträglich befristen, widerrufen oder einfach auslaufen lassen. Beruht der Widerruf/die Rücknahme auf einer von der Person ausgehenden Gefahr, wird das zuständige Regierungspräsidium regelmäßig zusätzlich eine Ausweisungsentscheidung treffen, gegen die man sich ebenfalls vor Gericht wehren kann.
Wenn die schutzberechtigte Person zum Zeitpunkt des Widerrufs/der Rücknahme bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hat die Ausländerbehörde – eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob diese ebenfalls widerrufen wird oder nicht. Hierbei spielt in der Praxis die Bewertung der Integrationsleistungen und des bisherigen Verhaltens der betroffenen Person eine wichtige Rolle. Ein Widerruf der Niederlassungserlaubnis ist aber nur bei (ehemaligen) Flüchtlingen/subsidiär Schutzberechtigten möglich. Wurde ein Abschiebungsverbot widerrufen oder zurückgenommen, kann die Niederlassungserlaubnis nicht durch Widerruf, sondern nur durch eine Ausweisung beseitigt werden, wenn die betroffene Person „gefährlich“ ist.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, November 2021: Handreichung Widerruf, Rücknahme und Erlöschen des Schutzstatus