International Rescue Committee (IRC): Stellenausschreibung

Zur Unterstützung des Programmbereichs Schutz & Rechtsberatung, sucht IRC zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n Referent*in mit eigenen Erfahrungen als Betroffene*r von Menschenhandel. In diesem Programmbereich liegt ein Fokus auf der Prävention und Identifikation von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung. Die Stelle umfasst 30 Stunden/Woche und die Aktivitäten finden im Raum Karlsruhe statt.

Die offizielle Bewerbungsfrist ist zwar vorbei, aber es wurde noch keine Person gefunden. Deshalb ist auch jetzt noch eine Bewerbung möglich.

Zur Stellenausschreibung


Darf ich arbeiten nach der Anerkennung im Asylverfahren?

Diese Frage stellen sich etliche Personen, die im Asylverfahren eine Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz bekommen haben. Denn zwischen dem positiven Bescheids des BAMF und der Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels können Monate vergehen. Gerade auch für Arbeitgeber*innen ist es wichtig zu wissen, ob sie jemanden beschäftigen dürfen.

Das Justizministerium hat gegenüber dem Flüchtlingsrat BW klargestellt, dass

  • diesen Personen eine Aufenthalterlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 1 AufenthG und § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG),
  • der Aufenthalt bis zur Erteilung der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt und
  • nach Anerkennung der Schutzberechtigung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, es sei denn, es besteht hierfür ein gesetzliches Verbot, vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG (die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen).

Somit besteht Rechtssicherheit für die Beschäftigung von Personen, die im Asylverfahren eine Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz bekommen haben. Eine Arbeitserlaubnis ist auch bereits während des laufenden Asylverfahrens möglich und in vielen Fällen gibt es sogar einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis (Achtung: Bundesagentur für Arbeit muss ggf. zustimmen). Hier finden Sie mehr Informationen zum Zugang zum Arbeitsmarkt.


Passbeschaffung Afghanistan wieder möglich

Seit über zwei Jahren gab es keine Möglichkeit mehr, dass afghanische Pässe in Deutschland neu ausgestellt wurden. Dies hat sich nun geändert. Das afghanische Kosulat in München kann neue afghanische Pässe ausstellen. Das Justizministerium gibt diese Informationen an den Flüchtlingsrat BW weiter:

  • von afghanischen Vertretungen ausgestellte Dokumente sind anerkannt
  • Passverlängerungen sind bei allen afghanischen Auslandsvertretungen möglich
  • das Generalkonsulat in München erstellt neue Pässe, wenn vollständige Tazkiras oder E-Tazkiras vorliegen, die vom Außenministerium in Kabul registriert und überprüft wurden und die im elektronischen System überprüft werden können
  • sollte eine Passausstellung im Einzelfall nicht möglich sein, stellt das Konsulat in München Negativbescheinigungen aus

Somit geht das Justizministerium davon aus, dass die Passbeschaffung wieder möglich und zumutbar ist. Es werden nur noch in begründeten Einzelfällen Reiseausweise für Ausländer ausgestellt (§ 5 Abs. 1 AufenthV). Das bedeutet insbesondere für Personen, die bereits in der Vergangenheit einen Reiseausweis für Ausländer erhalten haben, dass dieser wahrscheinlich nicht verlängert wird. Alle Afghan*innen sollten zur Passbeschaffung beim Konsulat in München vorsprechen, ist ihnen das nicht möglich oder zumutbar, müssen sie es gut begründen, um einen Reiseausweis für Ausländer erhalten zu können.


BVerwG: Rückkehr von anerkannten Geflüchteten nach Italien zumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in zwei Urteilen vom 21.11.24 1 C 23.23 und 1 C 24.23, dass bestimmten Geflüchteten mit einer Anerkennung als international Schutzberechtigte (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) in Italien bei einer Rückkehr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe:

„Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.“



SG Karlsruhe: Keine Leistungskürzung für Anerkannte in Griechenland

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 25.09.2024 – S 12 AY 2449/24 ER, dass bei Geflüchteten mit internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) in Griechenland keine Leistungskürzung ergehen darf.

„1. Eine Leistungseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wenn eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Es liegt dann kein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten vor.

2. Eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht zumutbar. Menschen mit Fluchthintergrund droht im Falle einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.“

(Leitsätze von asyl.net)


732 Abschiebungen im dritten Quartal 2024

Im dritten Quartal des Jahres wurden insgesamt 732 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Mit Abstand betraf es am meisten Menschen mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit: 107 Personen wurden nach Nordmazedonien abgeschoben. An zweiter Stelle kamen Menschen türkischer Staatsangehörigkeit (73 – davon 32 in die Türkei). An dritter Stelle wurden Menschen mit georgischer Staatsangehörigkeit abgeschoben (68 – davon 67 nach Georgien). Die Differenz lässt sich damit erklären, dass nicht alle Menschen in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden. Vermutlich gingen die anderen Abschiebungen in europäische Länder als sog. Dublin-Verfahren oder Anerkannte.

Im Vergleich zum Vorjahr gab es wesentlich mehr Abschiebungen im dritten Quartal, 2023 waren es 531 Menschen.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan31
Albanien21
Algerien44
Äthiopien1
Bosnien-Herzegowina9
Bulgarien2
China6
Estland1
Frankreich1
Gambia28
Georgien68
Ghana2
Griechenland3
Indien13
Irak43
Italien7
Jordanien1
Kamerun6
Kap Verde3
Kenia1
Kolumbien2
Kosovo59
Kroatien1
Kuwait1
Lettland1
Libanon1
Litauen1
Marokko14
Mongolei1
Montenegro8
Nigeria23
Nordmazedonien107
Österreich2
Pakistan4
Polen6
Portugal2
Rumänien11
Russische Föderation7
Serbien28
Slowenien2
Somalia6
Sri Lanka12
Syrien42
Togo5
Tunesien12
Türkei73
Unbekannt6
USA2
Vietnam1
Weißrussland1
Gesamtergebnis732
ZiellandAbschiebungen
Afghanistan5
Albanien21
Algerien38
Äthiopien1
Belgien5
Bosnien-Herzegowina9
Bulgarien10
China2
Estland1
Finnland1
Frankreich20
Gambia26
Georgien67
Ghana2
Griechenland6
Indien7
Irak41
Italien13
Jordanien1
Kamerun5
Kenia1
Kolumbien1
Kosovo59
Kroatien23
Lettland1
Litauen1
Malta1
Marokko9
Mongolei1
Montenegro8
Niederlande14
Nigeria19
Nordmazedonien107
Österreich24
Pakistan4
Polen14
Portugal5
Rumänien17
Schweden6
Schweiz21
Serbien28
Slowenien3
Somalia2
Spanien29
Sri Lanka8
Togo4
Tschechische Republik1
Tunesien5
Türkei32
USA2
Vietnam1
Gesamtergebnis732

BVerwG: Kindernachzug bei unverschuldeter Versäumnis der fristwahrenden Anzeige

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.08.2024 – 1 C 9.23 – entschieden, dass Kindernachzug auch dann noch möglich ist, wenn Eltern mit Füchtlingseigenschaft in Deutschland den Antrag auf Familiennachzug unverschuldet nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt haben:

„1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11).

2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar.

3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.“

(amtliche Leitsätze)


Pro Asyl: Jugendliche verlieren das Recht auf den Nachzug ihrer Eltern

Seit kurzem erhalten Eltern von subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen, die bald volljährig werden, keine vorgezogenen Sondertermine mehr für den Visumantrag zur Familienzusammenführung in der deutschen Botschaft. Da mit der Volljährigkeit das Recht auf Familiennachzug erlischt, bleiben Familien damit dauerhaft oder auf immer getrennt.

Viele Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland ziehen sich erfahrungsgemäß über zwölf bis 24 Monate hin, obwohl die Jugendlichen ein Recht auf eine schnelle Entscheidung haben. Auf die langen Asylverfahren folgt dann auch noch das lange Warten auf einen Botschaftstermin, bei dem die Eltern den Visumantrag zum Nachzug stellen können. Die Wartezeit beträgt bei subsidiär Schutzberechtigten im Durchschnitt etwa 22 Monate. Werden die Jugendlichen in dieser Zeit volljährig, erlischt ihr Anspruch auf den Nachzug ihrer Eltern und Geschwister. Dies geschieht unverschuldet und weder die Minderjährigen noch ihre Familien haben eine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen.

Rechtliche Ungleichbehandlung 

Bei Minderjährigen mit Flüchtlingsanerkennung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für den Elternnachzug das Alter bei der Asylantragstellung entscheidend ist, da die Dauer der Verfahren nicht den Antragsteller*innen anzulasten ist. Dieses Urteil wird jedoch für unbegleitete subsidiär Schutzberechtigte nicht berücksichtigt. Dabei könnte die Verwaltung diesen rechtlichen Ansatz – ohne eine Änderung des Gesetzes – auch auf subsidiär Schutzberechtigte übertragen und damit ihre Rechte wahren.

Bereits während der Corona-Pandemie hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Verfahrenshinweise herausgegeben, die es Eltern ermöglichten, auch dann nach Deutschland einzureisen, wenn ihre Kinder volljährig wurden.

Verzweiflung unter den Jugendlichen 

Für die betroffenen Jugendlichen ist die Situation eine Katastrophe. Sie haben über jahrelang den Versprechungen der Behörden vertrauen müssen und sich bemüht, alle an sie gestellten Forderungen zu erfüllen. Über Monate, teils sogar Jahre hinweg, wurde ihnen von Beratungsstellen und Betreuer*innen zugesichert, dass ihre Familien rechtzeitig einen Sondertermin für den Visaantrag erhalten würden, bevor sie das 18. Lebensjahr erreichen. Dies entsprach bislang der durchgängigen Praxis. Die plötzliche Änderung der Vergabepraxis durch das Auswärtige Amt (AA) stürzt sie in tiefe Verzweiflung. Im Alltag zeigt sich, dass viele Jugendliche durch diese emotionale Belastung in der Schule, bei der Ausbildung und bei der gesellschaftlichen Teilhabe massiv eingeschränkt werden.

Betreuer*innen berichten von depressiven Zuständen bis hin zu suizidalem Verhalten. Viele Jugendliche wünschen sich nichts sehnlicher, als ihre Familien wiederzusehen und mit ihnen zusammenzuleben. Sie fühlen sich im Stich gelassen und empfinden in einigen Fällen sogar Schuldgefühle, weil sie in Sicherheit leben, während ihre Familienangehörigen weiterhin in Kriegs- und Krisengebieten verbleiben müssen.

Perfide Taktik des Auswärtigen Amtes bei der Ablehnung von Sonderterminen

Einige fast volljährige, subsidiär Schutzberechtigte versuchen, auf rechtlichem Wege ein Visum zu erwirken. Doch spezialisierte Anwält*innen für die Eilanträge zu finden, ist für die Jugendlichen schwierig und oft mit hohen Kosten verbunden.

Die ersten Anträge wurden bereits abgelehnt, mit der Begründung, dass die Echtheitsprüfung der Identitätsdokumente noch nicht erfolgt sei. Die Prüfung kann jedoch nur im Rahmen des Botschaftstermins stattfinden, da Dokumente nicht vorher online eingereicht werden können. Aber genau den Termin lehnt ja das Gericht ab. Diese zynische Entscheidung führt in der Konsequenz zu dauerhaften Familientrennungen.

Symbolbürokratie auf Kosten der Familien

Zahlen aus dem Sommer 2024 zeigen, dass es problemlos möglich wäre, jene Fälle vorrangig zu behandeln, in denen die Volljährigkeit eine dauerhafte Familientrennung zur Folge hätte, denn es ist bekannt, dass in 1.392 Fällen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen September 2024 und April 2025 volljährig wird (VG Berlin, Beschluss VG 32 L 206/24 V, 27.08.2024). Selbst wenn in der Zwischenzeit weitere Fälle hinzugekommen sind – wovon auszugehen ist – wäre es ohne großen Aufwand möglich, sie zu priorisieren.

Dass dennoch die Verwaltungspraxis zu Ungunsten der Minderjährigen verändert wurde, legt nahe, dass die Familieneinheit bewusst verhindert werden soll.

Veränderte Weisungslage und ihre Folgen

Sollte das Auswärtige Amt an der veränderten Praxis festhalten, würde dies – angesichts der Wartezeiten von rund zwei Jahren auf einen Botschaftstermin – den Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige mit subsidiärem Schutz in den meisten Fällen unmöglich machen. Besonders betroffen sind Jugendliche über 15 Jahre, da nur bei Jüngeren unter den derzeitigen Bedingungen eine rechtzeitige Vorsprache und Bearbeitung vor dem 18. Geburtstag zumindest möglich wäre.

Auf Nachfrage teilte das Auswärtige Amt mit, dass Termine zur Antragstellung auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten »grundsätzlich nur noch in chronologischer Reihenfolge des Registrierungsdatums vergeben werden. Die bevorstehende Volljährigkeit der subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland allein begründe keine Verpflichtung zur Vergabe eines Sondertermins.« Dies bedeutet offenbar, dass die priorisierte Vergabe von Sonderterminen für Familiennachzug bei baldiger Volljährigkeit der Referenzperson eingestellt wurde.

Was zu tun ist

PRO ASYL fordert, dass der Nachzug der Eltern auch bei eintretender Volljährigkeit von subsidiär Schutzberechtigten ermöglicht wird. Der Sachverhalt der unverschuldeten Verzögerung ist derselbe wie bei anerkannten Flüchtlingen.

Hilfsweise fordert PRO ASYL, dass die Vergabe von Sonderterminen für Eltern von in Kürze volljährig werdenden subsidiär Schutzberechtigten wieder eingeführt wird – und zwar in allen verfügbaren Botschafts- und Konsulatsgebäuden.

Als Vorbild könnte die – anlässlich der Corona-Pandemie versendete – kurzfristige Änderung der Verfahrenshinweise für die Ausländerbehörden bei abgelaufenen D‑Visa dienen. Ein aktueller Anlass für eine Sonderregelung stellt die akute Notsituation im Libanon dar, wo viele der Anträge auf Nachzug von syrischen Eltern gestellt werden.


Fellbach: Podiumsgespräch: Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Persönliches Budget kann Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe ermöglichen. Das Podiumsgespräch und der gemeinsame Austausch gibt Einblicke, welche Chancen und welche Herausforderungen hinter dem persönlichen Budget stecken. Dies ist auch relevant für Menschen mit Fluchtgeschichte.

Podiumsgäste:

  • Sebastian Eltschkner (Beauftragter für Belange von Menschen mit Behinderung, Rems-Murr-Kreis)
  • Horst Lohmiller (Bereichsleiter Wohnen, Lebenshilfe Tübingen)
  • Friedrich Müller (persönliche Erfahrungen über das Thema)

Die Veranstaltung richtet sich an Menschen mit Behinderung, mit und ohne Migrations- oder Fluchtgeschichte, ehrenamtliche Engagierte und Fachkräfte

Es wird um Anmeldung bis 19.11.2024 gebeten (nicht verpflichtend): julia.vogl@kubusev.org

Eine Veranstaltung von Pleks Fellbach, kubus e.V. und „hier in Fellbach“.

Mehr Infos finden Sie im Flyer.