VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für Frau aus Tunesien wegen drohender Zwangsverheiratung

Tunesien soll nach dem Willen der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-Württembergs zum „Sicheren Herkunftsstaat“ erklärt werden. Dass das Land nicht ganz so sicher ist, wie es sich einige Politiker*innen gerne vorstellen, zeigt ein aktuelles Urteil des VG Stuttgart (Aktenzeichen: A 5 K 16660/17), wonach einer tunesischen Frau die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Sie war wegen drohender Zwangsverheiratung geflohen.


VG Stuttgart: Wohnsitzauflage rechtswidrig, wenn hinreichende Deutschkenntnisse vorhanden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. Juni (Aktenzeichen 8 K 2485/19) die aufschiebende Wirkung eines Einspruches gegen eine Wohnsitzauflage nach § 12 a Absatz 3 AufenthG angeordnet. Dabei kam es darauf an, dass die betroffene Person bereits das Deutsch-Niveau B1 nachweisen konnte, so dass die im Gesetz enthaltene Begründung für die Wohnsitzauflage (Wohnraumversorgung, Erwerb von Deutschkenntnissen, Integration in den Arbeitsmarkt) in diesem Fall nicht zutreffe. Die Wohnsitzauflage sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie für alle drei der genannten „Integrationsaspekte“ notwendig sei. Da der Betroffene bereits Deutschkenntnisse über das Niveau A2 („hinreichende Deutschkenntnisse“ hinaus erworben hat, sei die Wohnsitzauflage nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig.


Familiennachzug: Einleitung eines Widerrufsverfahrens darf keinen Einfluss auf Visumserteilung haben

Auf Anfrage der Bundestagsabgeordneten Luise Amtsberg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat das Bundesministerium des Innern bestätigt, dass die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vor rechtskräftigem Abschluss keinen Einfluss auf die Visumserteilung zum Familiennachzug haben darf. Denn vor rechtskräftigem Abschluss des Widerrufverfahrens sind die Betroffenen weiterhin Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis. Das Vorgehen der Botschaften, Anträge zum Familiennachzug bei laufenden Widerrufsverfahren liegen zu lassen, ist somit nicht zulässig. Im Einzelfall sollte deshalb ein rechtliches Vorgehen gegen eine solche Praxis geprüft werden.