Mitgliederversammlung 2023: Neuwahlen

Unten findest du eine Kurzversion in einfacher Sprache


Du möchtest beim Flüchtlingsrat mitmachen?

Wir suchen Mitglieder, die sich im Vorstand engagieren wollen und auf diese Weise an der politischen Ausrichtung und täglichen Arbeit des Flüchtlingsrates mitwirken. Der zeitliche Aufwand ist flexibel – alle bringen so viel ein, wie sie können.

Wer ist der Vorstand?

Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und acht weiteren Sprecherrät*innen. Wir sind Menschen mit ganz unterschiedlichen Hintergründen, die sich für die Rechte von geflüchteten Menschen einsetzen. Manche von uns arbeiten hauptamtlich zum Beispiel in der rechtlichen Beratung, als Dolmetscher*innen oder Sozialarbeiter*innen, andere engagieren sich einfach in ihrer freien Zeit für Geflüchtete. Es braucht keinen speziellen Hintergrund oder ein bestimmtes Vorwissen, um Teil des Sprecher*innenrates zu werden. Engagement ist das einzige, was zählt!

Was kannst du im Vorstand machen?

Als Mitglied des Vorstandes kannst du an der politischen Ausrichtung und täglichen Arbeit des Flüchtlingsrates mitwirken. Der Vorstand trifft sich ungefähr sechs Mal im Jahr in Präsenz oder online, um über den Umgang mit aktuellen Anfragen, anstehende Veranstaltungen, Personalentscheidungen, aktuelle Kampagnen und vieles mehr zu beraten. Seine Beschlüsse sollen der Geschäftsstelle eine Leitlinie geben, an der diese sich bei ihrer Arbeit orientieren kann.

Dazu kommt zweimal im Jahr eine Klausur, bei der wir uns Zeit nehmen, um über die großen Fragen zu diskutieren. Wo wollen wir als Flüchtlingsrat hin? Was fehlt uns noch in unserer Arbeit? Erreichen wir die Menschen, die wir erreichen wollen? Was sind unsere politischen Ziele? Wofür stehen wir? Auf unseren Klausurtagungen wollen wir uns strategisch ausrichten und nehmen uns daher die Zeit, über diese Dinge zu sprechen. Wir treffen uns dafür gemeinsam mit den Mitarbeitenden über zwei Tage in einem Tagungshaus, wo wir neben den geschäftlichen Dingen auch die Möglichkeit haben, uns in netter Runde auszutauschen.

Aber auch bei weiteren Aktionen und Veranstaltungen kannst du dich aktiv einbringen oder Eigeninitiative übernehmen. Hier entscheidet jede Person selbst, wie viel sie einbringen kann und will. Immer wieder übernehmen Mitglieder des Sprecher*innenrates beispielsweise die Organisation oder Leitung von Workshops, moderieren Veranstaltungen, unterstützen bei der Pressearbeit oder stehen für Hintergrundinfos zur Verfügung. Eigene Ideen sind immer willkommen.

Du hast Interesse Teil des Vorstandes zu werden?

Schreibe uns bis zum 6. März eine kurze Nachricht (max. 200 Wörter) per Mail an info@fluechtlingsrat-bw.de mit ein paar Zeilen zu dir: Warum würdest du gerne Teil des Vorstandes werden? Was für inhaltliche Schwerpunkte unserer Arbeit interessieren dich? In welchen Bereichen warst du schon aktiv? Den Text fügen wir vor der Wahl dem Einladungsschreiben für die Mitgliederversammlung bei. Eine kurzfristige Kandidatur ist ebenfalls möglich, allerdings können wir dich dann nicht im Vorfeld schon unseren Mitgliedern vorstellen.

Hast du noch Fragen?

Falls wir dein Interesse wecken konnten, du aber noch ein paar Fragen hast, melde dich gerne bei uns unter: info@fluechtlingsrat-bw.de


Kurzversion in einfacher Sprache

Mach mit beim Flüchtlingsrat!

Am 1.4. wählen wir den Vorstand vom Flüchtlingsrat. Bewerbe dich für den Vorstand. Damit kannst du Geflüchteten helfen

Wer ist der Vorstand?

Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden und 8 weiteren Personen.
Was macht der Vorstand?

  • Der Vorstand diskutiert viel und trifft Entscheidungen. Zum Beispiel über politische Ziele und Veranstaltungen.
  • Er plant Veranstaltungen. Zum Beispiel Demonstrationen.
  • Er hilft 3-mal im Jahr bei einer großen Veranstaltung in Stuttgart.
  • Er trifft sich 6-mal im Jahr. Manchmal online, manchmal in Stuttgart.
  • Er trifft sich 2-mal im Jahr mit Übernachtung. Da sprechen wir über wichtige und aktuelle Themen. Die Mitarbeitenden des Flüchtlingsrats sind auch dabei.

Du kannst bei der Pressearbeit helfen. Du kannst bei Veranstaltungen sprechen. Du kannst politische Arbeit machen. Deine Arbeit ist flexibel. Du machst nur so viel, wie du möchtest.

Wie kannst du dich bewerben?

Schreib uns eine E-Mail bis zum 6. März: info@fluechtlingsrat-bw.de
Schreib ein bisschen über dich: 

  • Warum möchtest du im Vorstand sein?
  • Welche Themen interessieren dich?
  • Hast du schon Erfahrungen mit geflüchteten Menschen?

Hast du noch Fragen? Dann schreibe eine E-Mail an: info@fluechtlingsrat-bw.de


Das Chancen-Aufenthaltsrecht ab 1. Januar 2023

Nach der Abstimmung im Bundesrat am 16. Dezember 2022 tritt das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wird für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

Für wen die neue Regelung in Frage kommt und wie es nach der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrecht weitergeht findet sich in der Übersicht von NUiF – Netzwerk Unternehmen Integrieren Flüchtlinge.


Theateraufführung: Die Mittelmeer-Monologe

Anlässlich des Tags des Flüchtlings am 30. September veranstaltet das Stuttgarter Aktionsbündnis für Menschenrechte und Flucht (SAMFT) am Samstag, den 1. Oktober um 20 Uhr im Theater La Lune eine kostenfreie Aufführung der Mittelmeer-Monologe. Im Anschluss an die Inszenierung findet ein Publikumsgespräch mit Menschen mit Fluchtgeschichte statt.

Die Mittelmeer-Monologe sind Theater, basierend auf mehrstündigen Interviews. Sie erzählen von den politisch Widerständigen Naomie aus Kamerun und Yassin aus Libyen, die sich auf einem Boot nach Europa wiederfinden, von brutalen ‚Küstenwachen‘ und zweifelhaften Seenotrettungsstellen und von Aktivist*innen, die dem Sterben auf dem Mittelmeer etwas entgegensetzen. Diese Aktivist*innen überzeugen beim ‚Alarmphone‘ die Küstenwachen, nach Menschen in Seenot zu suchen oder lernen auf der Seawatch, Menschen vor dem Ertrinken zu bewahren. Kurzum, sie tun das eigentlich Selbstverständlichste, was im Jahr 2022 alles andere als selbstverständlich ist: menschliches Leben zu retten! 

„Die Monologe berühren, schaffen Nähe, machen wütend und benennen Wege, um sich persönlich zu engagieren. Sie widersetzen sich der Entmenschlichung der Tragödie. In den Mittelpunkt stellen sie die Geschichten der Betroffenen.“ Die Tageszeitung

Nach über 700 erfolgreichen Aufführungen der Asyl-Monologe, Asyl-Dialoge und NSU-Monologe ist dies das aktuelle Theaterstück von Regisseur Michael Ruf, der die Organisation Wort und Herzschlag ins Leben gerufen hat. Diese organisiert in ganz Deutschland Aufführungen der Mittelmeer-Monologe. Der Eintritt ist kostenfrei, das Bündnis freut sich jedoch über Spenden. Mitglieder des Bündnisses: Amnesty International Stuttgart, Arbeitsgemeinschaft für die eine Welt, Arbeitskreis Asyl Stuttgart, Aufstehen gegen Rassismus Stuttgart, just human, Seebrücke Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg


Postkartenaktion zum Weltflüchtlingstag

Gemeinsam mit dem Paritätischen BW, dem LAKA BW und der Seebrücke BW erinnern wir die Landesregierung an ihre Versprechen aus dem Koalitionsvertrag. Vor über einem Jahr hat die Landesregierung ihre Vorhaben im Koalitionsvertrag vorgestellt, die wir sehr begrüßt haben. Ein Jahr später hat sich jedoch kaum etwas geändert. Es ist Zeit, dass auf Worte Taten folgen!

Deshalb fordern wir weiterhin und anlässlich des Weltflüchtlingstag am 20. Juni

  • ein humanitäres Landesaufnahmeprogramm für Menschen aus den Lagern an den EU-Außengrenzen,
  • Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle,
  • die wirksame Anwendung von Bleiberechtsregelungen,
  • muttersprachlichen Unterricht in staatlicher Verantwortung,
  • die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes!

Erinnert die Landesregierung zusammen mit uns an ihre Versprechen und beteiligt euch an unserer Postkartenaktion zum Weltflüchtlingstag! Schickt eine Postkarte an die Landesregierung! Bestellen könnt ihr diese kostenfrei über unsere Materialbestellung.


Leitfaden zur Beratung von Geflüchteten mit Behinderung

Die Bedarfe von Geflüchteten mit Behinderung werden noch immer nur sehr unzureichend berücksichtigt. Daher ist der aktualisierte „Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht“ ein wertvoller Ratgeber für die praktische Beratung. Der Leitfaden wurde von Dr. Barbara Weiser (Caritas Osnabrück) und Maren Gag (passage gGmbH) erstellt und gibt wertvolle Hinweise, zu welchen Leistungen, die für Menschen mit einer Behinderung von Bedeutung sein können, Geflüchtete Zugang haben.


Stellungnahme: Mensch ist Mensch – Solidarität kennt keine Herkunft!

Gemeinsame Stellungnahme des Paritätischen Baden-Württemberg, des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, des Landesverbands der kommunalen Migrantenvertretungen und der Seebrücke Baden-Württemberg.

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 14

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 getroffen. Die Richtlinie ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Die Schutzsuchenden aus der Ukraine erhalten somit sofortigen Schutz für voraussichtlich drei Jahre, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Leistungen zum Lebensunterhalt, Zugang zu Arbeit, Bildung sowie zu Integrationsangeboten ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Die weltweite Solidarität und die Aufnahmebereitschaft von Opfern des Ukraine-Krieges sind überwältigend. All dies begrüßen wir sehr! 

Die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie ist erstmalig für ukrainische Geflüchtete aktiviert worden, obwohl es schon in der (jüngsten) Vergangenheit Anlässe gegeben hätte. Die Benachteiligung von Drittstaatler*innen und Minderheiten aus der Ukraine sowie der Flüchtlinge an den anderen EU-Außengrenzen und in Deutschland verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz uns ist deshalb diskriminierend. Jeder Mensch hat das Recht, vor Verfolgung Asyl zu suchen und geschützt zu werden.

Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Minderheiten aus der Ukraine beenden!

Wir sind bestürzt über die Nachrichten, die uns von der ukrainisch-polnischen Grenze erreichen, denen zufolge nicht allen Menschen gleichermaßen Schutz gewährt und u.a. nach Herkunft und Nationalpass unterschieden wird. Wer jetzt aus der Ukraine flieht, muss Zuflucht bei uns finden. Es kann nicht sein, dass Drittstaatsangehörige, die vor Krieg Schutz suchen, an Grenzen abgewiesen werden oder binnen kürzester Zeit entscheiden müssen, ob sie einen Asylantrag stellen oder ausreisen. Es häufen sich Berichte, dass u.a. an der polnischen Grenze Personen aus Afghanistan, Jemen, Syrien, (Nord-) Afrikanischen Ländern, Indien und anderen Drittstaaten, die sich aus der Ukraine retten wollen, völkerrechtswidrigen Pushbacks ausgesetzt sind. 

Auch die Diskriminierung von ukrainischen Rom*nja, die sich auf der Flucht befinden, verurteilen wir aufs Schärfste. Ukrainische Rom*nja sind immer wieder von Diskriminierung und gewalttätigen, teilweise tödlichen Übergriffen betroffen. Die Stigmatisierung der Rom*nja, die unmittelbar aus einem Kriegsgebiet flüchten führt dazu, dass sie aus der Menge der Flüchtenden herausgepickt und ihnen eine Gleichbehandlung abgesprochen wird. Das Absprechen legitimer Fluchtgründe zeigt einmal mehr den allgegenwärtigen und wirkmächtigen Antiziganismus auf.

Die demselben Krieg entfliehenden Menschen in ihren rechtlichen Möglichkeiten nach Hautfarbe und Herkunft ungleich zu behandeln, ist ein eklatanter Verstoß gegen die UN-Konvention gegen Rassismus (ICERD) sowie gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.
Das Gebot der Gleichbehandlung bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine muss selbstverständlich werden.

Flüchtlinge an den EU-Außengrenzen gleich behandeln!

Seit vielen Jahren sterben tagtäglich Menschen an den EU-Außengrenzen, weil ihnen durch militärische Einheiten und mit brutaler Gewalt der Zutritt in die EU verweigert wird. Sie erfrieren in Wäldern, ertrinken auf gefährlichen Überfahrten im Mittelmeer oder harren seit Jahren unter unmenschlichen Bedingungen in sogenannten EU-Hotspots aus. Diese Menschen dürfen nicht vergessen werden! Denn auch sie haben das Recht auf humanitäre Hilfe, auf Schutz, Sicherheit und Solidarität und sollten zügig und unbürokratisch aufgenommen werden. 

Das Recht auf Asyl ist ein universelles Menschenrecht! Die EU, die Bundesregierung und die Baden-Württembergische Landesregierung dürfen hier nicht weiter unterschiedliche Maßstäbe ansetzen, abhängig davon, woher Menschen kommen, wie alt diese sind, welche Religion und Hautfarbe oder welche sexuelle Orientierung sie haben. Wir fordern, Solidarität und gleiche Rechte für alle von Krieg und Verfolgung bedrohten Menschen.

Diskriminierung von Russinnen, Russen und Menschen mit russischer Migrationsbiographie beenden!

Russ*innen sowie Menschen mit russischer Migrationsbiographie werden vermehrt mit Verweis auf das Handeln der russischen Regierung ausgegrenzt oder gar angegriffen. Sie dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt und stigmatisiert werden. Die Vorfälle zeigen, dass der gesellschaftlich tief verwurzelte antislawische Rassismus schnell aktiviert werden kann und wirkmächtig ist. Wir verwehren uns gegen jede Form von Ausgrenzung und Rassismus gegenüber unseren Mitbürger*innen aus Russland oder mit russischer Migrationsbiographie.

Es ist inakzeptabel, dass Empathie und Hilfsbereitschaft von der Herkunft eines Menschen abhängig gemacht ist, in Kriegs- wie auch in Friedenszeiten!
Menschlichkeit und Menschenrechte sind universell.


Hinweise des BMI zu §24 AufenthG bei Schutzsuchenden aus der Ukraine

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in einem Schreiben vom 14. März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben.

Hier eine Zusammenfassung mit den wichtigsten praxisrelevanten Punkten:

  • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: 

 o   Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, 

 o   Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). 

 o   Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden _müsste_. 

 o   Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren – allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Hier gibt es weiterhin Unklarheiten, wie die Ausländerbehörden dies prüfen werden. 

 o   Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung). 

 o   Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen.


  • Für einen Familiennachzug zu Menschen mit § 24 ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Voraussetzung. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch § 24.  

  • Ein Antrag auf § 24 ist bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen; die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch ohne Antrag erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die ABH nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausstellen.

  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG. 

  • Es kann statt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 auch unmittelbar eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z. B. als Fachkraft, für das Studium usw.). 

  • Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel gesetzlich gesperrt (u. a. § 16b Abs. 1 und 5 – Studium, § 17 Abs. 2 – Studienbewerbung, § 18 Abs. 2 – Blaue Karte, § 18d – Forschung). 

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird gebührenfrei und immer bis zum 4. März 2024 erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ebenfalls gebührenfrei ausgestellt werden. 

  • In die Aufenthaltserlaubnis muss die ABH eintragen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es muss kein zusätzlicher Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden. 

  • Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Auch dies muss in die Fiktionsbescheinigung eingetragen werden. 

  • Die Änderung bzw. Streichung einer möglichen Wohnsitzauflage richtet sich analog nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Streichung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung eines Familienmitglieds mit mind. 15 Wochenstunden und 785 Euro Nettoeinkommen / bei Ausbildung oder Studium eines Familienmitglieds / wenn Angehörige an einem anderen Ort wohnen / Änderung in weiteren Härtefällen). 

  • Mit § 24 ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich. Dies soll auch schon mit der Fiktionsbescheinigung gelten.

Rechtliche Expertise: Bisexualität als Fluchtgrund

Die Untersuchung geht der Frage nach, mit welchen Problemen bisexuelle Geflüchtete im Asylverfahren konfrontiert sind. Im Laufe der Untersuchung werden immer wieder Strategien aufgezeigt, die es ermöglichen sollen, der Vielfalt sexueller Orientierungen im Asylverfahren angemessen Rechnung zu tragen.

Die Broschüre kann hier kostenlos runtergeladen werden.


Publikation: Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan

In seiner neuen Publikation analysiert das Deutsche Institut für Menschenrechte die Schutzpflichten Deutschlands für besonders schutzbedürftige Afghan*innen auf Basis der bestehenden Grund- und Menschenrechte. Es kommt zu dem Schluss, dass Deutschland neben ehemaligen Ortskräften weiteren besonders schutzbedürftigen Menschen aus Afghanistan bis auf Weiteres Schutz zu gewähren habe.

Die Publikation steht kostenlos online zur Verfügung oder kann in print bestellt werden.


Stereotype im Kopf: Online-Diskussionsrunde zu Rassismus, Kritik und Selbstkritik

Gemeinsam mit der Referentin Vera Sompon von Sompon Socialservices Baden-Württemberg e.V. wollen wir reflektieren und uns austauschen, wie wir unsere ehrenamtliche Geflüchtetenarbeit rassismuskritisch gestalten können. Von zentraler Bedeutung ist die Selbstreflektion: Mit welcher Brille helfen wir, warum helfen wir und inwiefern können wir überhaupt helfen? Wir sprechen darüber, was Rassismus eigentlich ist, wie wir uns für rassismuskritisches Denken öffnen, eigene Denkmuster hinterfragen und ein solidarisches Miteinander leben können. Dabei wollen wir uns auch darüber austauschen, wie wir fragwürdige Herangehensweisen bei anderen Engagierten ansprechen und konstruktiv kritisieren können.

Dies und mehr ist Inhalt der Austauschrunde, die vom Flüchtlingsrat angeboten wird.

Die Veranstaltung richtet sich an Ehrenamtliche und wird als gemeinsames interaktives Gespräch gestaltet, das auf einer aktiven Teilnahme basiert. Die Anzahl der Teilnehmenden ist begrenzt.

Nach Ihrer erfolgreichen Anmeldung bekommen Sie den Link für die Zoom Veranstaltung einen Tag vor der Veranstaltung zugeschickt.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.