Online-Veranstaltung: § 24 AufenthG – Aktuelles und Perspektiven

Derzeit leben etwa 1,3 Millionen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland. Die meisten von ihnen haben über die Massenzustromsrichtlinie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Doch was passiert, wenn der durch die EU gewährte Schutz nicht verlängert wird?

In dieser Online-Veranstaltung wird der aktuelle Stand beleuchtet und mögliche Perspektiven für eine längerfristige Aufenthaltssicherung aufgezeigt. Im Fokus stehen dabei:

  • Bestandsaufnahme: Was beinhaltet §24 AufenthG, was gibt es Aktuelles dazu?
  • Handlungsmöglichkeiten: Welche aufenthaltsrechtlichen Perspektiven sind möglich?

Im Anschluss gibt es Zeit für Fragen und Austausch.

Referentinnen: Anita Sauer-Nagel und Marissa Kytzia, Fachstelle Migration Landeshauptstadt Stuttgart

Die kostenlose Fortbildung richtet sich in erster Linie an Geflüchtete und Ehrenamtliche in der Geflüchtetenarbeit. Andere Interessierte sind aber natürlich auch herzlich willkommen.

Die Veranstaltung findet auf Zoom statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der Fachstelle Migration Landeshauptstadt Stuttgart statt. Sie wird im Rahmen des Projekts „Aktiv für gesellschaftliche Teilhabe“ veranstaltet, unterstützt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Ukraine: Verlängerung Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine wird immer nur für ein Jahr verlängert und jedes Jahr ist unklar, ob es zu einer erneuten Verlängerung kommt. Nun haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine geeinigt. Die Verlängerung geht bis zum 4. März 2027. Sobald die Entscheidung formell angenommen ist, wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Vielleicht gelten die deutschen Aufenthaltstitel wieder als automatisch verlängert auch ohne erneute Verlängerung der Plastikkarte. So hatte es die deutsche Bundesregierung in den letzten Jahren veranlasst.

Eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Lösung wird schon seit einiger Zeit diskutiert. Wann und wie es dazu kommt, ist noch unklar. Mögliche Wege zur Aufenthaltsverfestigung nach deutschem Recht finden sich in dieser Arbeitshilfe.



Vernetzung für Afghanen in Deutschland

In den letzten Jahren sind viele Afghanen*innen in Deutschland angekommen und gestalten unsere Gesellschaft aktiv mit. Für viele der über  400 000 Afghanen*innen stellt sich dabei die Frage: Wie und wo kann man sich in der afghanischen Community gegenseitig unterstützen und miteinander vernetzen?

Genau das setzt sich das Afghanistan Studies & Cooperation Centre e.V. zum Ziel: Der Verein möchte die afghanische Diaspora in Deutschland miteinander in Kontakt bringen und das Ankommen afghanischer Geflüchteter fördern. Hierfür wurde ein Fragebogen entworfen, den alle interessierten Afghanen*innen ausfüllen können.


VG Düsseldorf: § 24 AufenthG nach Aufenthalt in anderem EU-Land

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 (6 L 2667/24.DA) entschieden, dass ein geflüchteter Ukrainer auch nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Polen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz erhalten muss.

  1. „Ein ukrainischer Staatsangehöriger, der Vertriebener im Sinne von Art. 1 und 2c) der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-RL) ist, verliert nicht die Vertriebeneneigenschaft, wenn er sich nach Verlassen der Ukraine zunächst für einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat und sich dann entschließt in das Bundesgebiet einzureisen.
  2. Weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen.
  3. Insbesondere enthalten weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/382, (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 Regelungen, die eine Weiterwanderung vorläufig Schutzberechtigter verbietet.“

(amtliche Leitsätze)


Stuttgart: Charity-Yoga

Anlässlich des nationalen Tags der Geflüchteten wird im Studio Namotoyoga eine solidarische Yoga-Klasse angeboten, um ein Zeichen gegen Hass und für Solidarität mit geflüchteten Menschen zu setzen. Die Einnahmen werden an den Flüchtlingsrat Baden-Württemberg gespendet.

Die Yoga-Klasse richtet sich an Anfänger*innen und Fortgeschrittene. Spenden können vor Ort bar, per PayPal an info@namotoyoga.de oder auf das Bankkonto DE02600501010002184072 (Verwendungszweck: Charity Yoga für Geflüchtete) gesendet werden. Weitere Informationen ebenso wie den Link zu Anmeldung finden Sie auf der Webseite von Namotoyoga.

Ort: Johannesstraße 58A, 70176 Stuttgart


Beratungspause: 17.-22. Juni

Bitte beachten Sie: Vom 17. bis 22. Juni ist unsere Beratung geschlossen. E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten.

Wenden Sie sich in dringenden Fällen bitte an andere Beratungsstellen. Eine Übersicht finden Sie unter Kontaktadressen. Pro Asyl, Migrationsberatungen und die Jugendmigrationsdienste können ggf. ebenfalls weiterhelfen.


LSG NDS: Kein Leistungsausschluss von Dublin-Fällen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER festgestellt, dass der Leistungsausschluss in Dublinfällen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG unzulässig ist. Der Leistungsausschluss sei wahrscheinlich unionsrechtswidrig. Zudem, so das LSG, sei die Voraussetzung für den Ausschluss, nämlich dass die „Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“ nicht erfüllt:

Dem Überstellungsverfahren ist damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 22 m.w.N.; Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 81; Lincoln, Ausschuss-Drs. 20(4)493 G, S. 3 m.w.N.).

Weitere Sozialgerichte haben in Eilverfahren, den Leistungsausschluss für unzulässig erklärt. Auch in Baden-Württemberg müssen wir vermehrt mit Leistungsausschlüssen rechnen, nachdem nun Dublin-Fälle keine Duldungen mehr erhalten (Justizministerium BW, 20.5.25: Änderung der Praxis bei Dublin-Fällen). Betroffene Personen sollten unbedingt Widerspruch und Eilantrag einreichen, wenn ihnen Leistungen gestrichen werden. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum Widersprüche und Klagen selbst zu verfassen, gibt es in dieser Arbeitshilfe.



Baden-Württemberg: Weltgeflüchtetentag

Anlässlich des Weltgeflüchtetentags finden in ganz Baden-Württemberg verschiedenste Aktionen statt, die in diesen turbulenten politischen Zeiten ein wichtiges Zeichen für Menschlichkeit und Solidarität setzen. Wir präsentieren Ihnen hierzu einige dieser Aktionen:

  • Stuttgart: Aktionstag von 14 bis 18 Uhr
    Das Freiwilligenzentrum Caleidoskop und die Caritas Stuttgart veranstalten einen Aktionstag, bei dem zahlreiche Organisationen kreative Workshops, informative Vorträge, spannende Ausstellungen und unterschiedliche Infostände anbieten. Die Veranstaltung ist kostenlos und offen für alle. Mehr Informationen finden Sie auf dem Flyer.

    Ort: Stadtpalais, Konrad-Adenauer-Straße 2, 70173 Stuttgart
  • Mannheim: Dokumentarfilm zum Seenotrettungsschiff Ocean Viking um 19:30 Uhr
    Der Film handelt von der sechswöchigen Erfahrung des Regisseurs und Fotografs Jean-Baptiste Bonnet auf dem Seenotrettungsschiff „Ocean Viking“. Mit eindrücklichen Bildern werden die Realitäten der Rettungsmission und der Crew deutlich. Für berührende Momente sorgen die Schicksale und Geschichten der Geretteten. Mehr Informationen zum Film finden Sie auf der Webseite von Dropout Cinema.

    Ort: Cinema Quadrat, K1 2, 68159 Mannheim
  • Freiburg: Kundgebung, Küche für Alle, Demonstration von 15 bis 20 Uhr
    Um für mehr Solidarität und die Rechte geflüchteter Menschen einzustehen, findet in Freiburg vor der Landeserstaufnahme (LEA) eine Kundgebung statt. Anschließend wird es eine Küche für alle geben und um 18 Uhr geht die Veranstaltung in eine Demonstration über. Organisiert wird die ganze Veranstaltung von Our Voice und der Seebrücke Freiburg. Mehr Infos finden Sie auf tracker.fr.

    Ort: LEA Freiburg, Müllheimerstraße 7, 79115 Freiburg
  • Stuttgart: Vernissage ab 16:30 Uhr
    Die AWO Stuttgart stellt gemeinsam mit 10 Geflüchteten zum Thema „Das ist für mich Zuhause“ Collagen aus Fotos und weiteren Materialien aus. Der Verein afghanischer Frauen bietet Fingerfood an; Getränke und Kinderprogramm werden ebenfalls vorhanden sein. Mehr Informationen finden Sie in der Projektbeschreibung.

    Ort: Stadtbibliothek Stammheim, Kornwestheimer Str. 7, 70439 Stuttgart


BVerwG: Abschiebungen nach Griechenland erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 16. April 2025 über seine zwei noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom selben Tag (Az. 1 C 18.24 und 1 C 19.24), in denen es im Wege der Tatsachenrevision entschieden hat, dass nicht-vulnerablen anerkannten Flüchtlingen in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation droht.

Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

(Zitat von der Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht)



VG Berlin positioniert sich gegen Dobrindts rechtswidrige Zurückweisungspolitik

Die Zurückweisungen von Geflüchteten an den deutschen Grenzen wurden vom Verwaltungsgericht Berlin als rechtswidrig eingestuft, wie es Migrationsrechtler*innen vorausgesagt hatten. Der Innenminister hält dennoch an der illegalen Praxis fest. Welche Konsequenzen und Reaktionen sind zu erwarten?

Drei Somalier*innen, davon eine minderjährige Schwerverletzte, haben am 02.06.2025 ihre Eilverfahren VG 6 L 191/25 gegen ihre Zurückweisung vor dem Verwaltungsgericht Berlin gewonnen.

Das Urteil zeigt unserer Ansicht nach, dass die symbolpolitische Härte in der Migrationspolitik von Innenminister Dobrindt nicht nur ethisch verwerflich ist, sondern gegen geltendes deutsches und europäisches Recht verstößt. Dass der Innenminister dennoch den Fortbestand der illegalen Zurückweisungen verteidigt, fügt geflüchteten Menschen zum einen weiteres vermeidbares Leid zu und zerstört zum anderen das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat.

PRO ASYL fordert dementsprechend ein sofortiges Ende rechtswidriger Zurückweisungen an den deutschen Grenzen und eine umfangreiche Aufarbeitung der Ungerechtigkeit. Der Flüchtlingsrat Bayern fordert aufgrund der Missachtung rechtstaatlicher Prinzipien den Rücktritt des Innenministers.