Zahlen zu Abschiebungen aus BW

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fragt immer wieder diverse Zahlen zu Abschiebungen aus BW beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Justizministerium und ggf. beim Innenministerium ab. Die Zahlen sollen öffentlich verfügbar sein, um die Abschiebepraxis besser verstehen zu können. Auf dieser Überblicksseite finden Sie die uns bis dato vorliegenden Zahlen zum Themenbereich Abschiebung. Bundesweite Zahlen finden Sie bei Pro Asyl.

Abschiebungen aus Baden-Württemberg

Die Excel-Tabellen unterscheiden zwischen Ziel- und Herkunftsland. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit). Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit der jeweiligen Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind (unabhängig davon in welches Zielland). Die Differenz zwischen dieser beiden Zahlen erklärt sich oft damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens, abgeschoben wurden. In europäische Länder werden hauptsächlich Drittstaatsangehörige im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben.

Sammelabschiebungen organisiert von Baden-Württemberg

Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellt dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg standardisiert Daten zu Sammelabschiebungen zur Verfügung, die unter der Federführung Baden-Württembergs vollzogen wurden. Die meisten werden vom Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden (FKB) durchgeführt. Sind es Frontex-Maßnahmen finden sie i.d.R. vom Frankfurter Flughafen statt. Wir erfragen unter anderem Zahlen zu den abgeschobenen Personen, den Zielländern, dem Alter und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit (auch wenn die Zugehörigkeit zu Rom*nja erfragt wurde, bezieht sich die Antwort des Regierungspräsidiums immer allgemein auf der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, nicht zu welcher Gruppe). Wurden Abschiebungen durch Frontex organisiert, wird die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht statistisch erfasst. Nicht immer werden alle Fragen beantwortet. Es wird unterschieden zwischen bundesweiten und landesweiten Zahlen.

2024

  1. 10.06.2024 Serbien und Nordmazedonien

2023

  1. 12.01.2023: Bosnien und Serbien
  2. 15.03.2023: Kosovo und Albanien
  3. 13.04.2023: Serbien und Nordmazedonien
  4. 01.06.2023: Albanien und Kosovo
  5. 19.06.2023: Nordmazedonien
  6. 18.07.2023: Nordmazedonien
  7. 07.08.2023: Bosnien und Herzegowina und Serbien
  8. 11.09.2023: Kosovo und Nordmazedonien
  9. 05.10.2023: Albanien und Serbien
  10. 23.10.2023: Nordmazedonien und Bosnien und Herzegowina
  11. 11.12.2023: Kosovo und Nordmazedonien


Stuttgart: Yezid*innen im Irak und in Baden-Württemberg

Am 11. Juli lädt die Heinrich-Böll-Stiftung Baden-Württemberg zu einer spannenden Podiumsdiskussion ein:

Im August 2014 überfiel der sogenannte Islamische Staat die nordirakische Stadt Shingal und das Umland, dem Hauptsiedlungsgebiet der Yezid*innen. Seine Gräueltaten zielten darauf ab, yezidisches Leben gänzlich auszulöschen. Es folgten Massenmord, Versklavung, systematische Vergewaltigung von Frauen und Mädchen und die Flucht hunderttausender Menschen. Etwa 80.000 von ihnen suchten Schutz in Deutschland, viele auch in Baden-Württemberg. 2015 und 2016 nahm die Landesregierung Baden-Württemberg rund 1.000 Yezid*innen im Rahmen eines Sonderkontingents auf.

Yildiz Deniz wird in die Thematik des Abends einführen und dabei auf die Ereignisse im Jahr 2014 zurückblicken. Gemeinsam mit Prof. Jan Ilhan Kizilhan, Staatssekretär Florian Hassler und Meike Olszak wollen wir anschließend den Hinweisen nachgehen, dass der sogenannte stille Genozid weiter anhält. Wir wollen über die Konsequenzen sprechen und Möglichkeiten der Unterstützung für Yezid*innen vor Ort und in Baden-Württemberg diskutieren. 

Ort: Gewerkschaftshaus Stuttgart, Bambus-Salon (Erdgeschoss), Willi-Bleicher-Str. 20, 70174 Stuttgart


Heinrich-Böll-Stiftung: Yesid*innen im Irak und in Baden-Württemberg: 10 Jahre nach Beginn des Genozids


Aktualisierung Arbeitshilfe Aufenthaltsverfestigung

Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, stellt sich oft irgendwann die Frage, wie sie ihren Aufenthalt verfestigen können. Diese Arbeitshilfe erklärt, unter welchen Umständen man einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie z.B. eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, die Arbeitshilfe „Aufenthaltsverfestigung“ entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert.


Flüchtlingsrat BW, 2024: Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete


Infoblätter: §§ 25a, 25b, und Niederlassungserlaubnis

Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Themen sind oft schwer zu verstehen. Auch Arbeitshilfen können manchmal erschlagend sein. Deswegen haben wir uns dazu entschlossen, im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, einfache Informationsblätter zu aufenthaltsrechtlich relevanten Themen zu erstellen. Diese sollen dabei helfen, auf einen Blick zu erfassen, worum es geht.


Ukraine: Wichtige Änderungen

Durch das Vierte Länderschreiben des BMI vom 30. Mai 2024 hat sich für ukrainische Geflüchtete einiges geändert. Entsprechend erging auch ein Hinweisschreiben des baden-württembergischen Justizministeriums. Die daraus entnommenen wichtigsten Änderungen sind:

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthalts-erlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).

Zudem soll der vorübergehende Schutz für ukrainische Geflüchtete bis zum 6. März 2026 verlängert werden. Dies lies der Europäische Rat in einer politischen Erklärung verlauten. Ein Rechtsakt dazu liegt aber noch nicht vor.



EuGH: Flüchtlingsschutz für UNRWA-Palästinaflüchtlinge aus dem Gazastreifen möglich

In seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Rs. C-563/22) klärt der Europäische Gerichtshof zwei Dinge: Zum einen, dass bei der Prüfung der Begründetheit eines Folgeantrags nicht nur neue Umstände zu berücksichtigen sind, sondern auch bereits in einem früheren Asylverfahren vorgebrachte Umstände, wenn nur die Zulässigkeit des Folgeantrags festgestellt wurde. Zum anderen, dass ein von der UNRWA betreuter Flüchtling Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes in der EU hat, wenn die UNRWA aus „irgendeinem Grund“ nicht länger in der Lage ist, diesem Flüchtling am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, etwa im Gazastreifen, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Der Flüchtling muss nicht nachweisen können, dass er spezifisch betroffen ist, sondern nur, dass er überhaupt betroffen ist, nämlich dass er sich im Falle einer Rückkehr in einer „sehr unsicheren persönlichen Lage“ befinden würde.

(Zusammenfassung des HRRF-Newsletters)


VG Hamburg: Asylsuchende aus dem Gazastreifen erfüllen Voraussetzungen für internationalen Schutz

Das Verwaltungsgericht Hamburg geht in seinem Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 (Az. 14 A 789/24) davon aus, dass im Gazastreifen derzeit keine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG besteht. Aufgrund der anhaltenden Dauer der Kampfhandlungen, ihrer Schwere und mangels Absehbarkeit einer Beendigung sowie aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der relevanten Infrastruktur lägen für Asylsuchende aus dem Gazastreifen gegenwärtig regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vor. Selbst wenn die Kampfhandlungen enden sollten, dürfte eine Rückkehr aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Gazastreifens für längere Zeit nicht in Betracht kommen, insofern dürften jedenfalls auch Abschiebungsverbote in Betracht kommen. Ohnehin könne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Aussetzung einer Entscheidung über einen Asylantrag nicht auf § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG stützen, wenn es entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine regelmäßigen Überprüfungen der Lage in dem Herkunftsstaat aktenkundig mache.

(Zusammenfassung des HRRF-Newsletters)


UNHCR: Anzahl Geflüchteter weltweit auf 117,3 Million gestiegen

Im Juni 2024 ist der Global Trends Report des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für das Jahr 2023 erschienen. Es sind nunmehr 117,3 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht.

Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg von 8 Prozent oder 8,8 Millionen Menschen. Das setzt den Trend des kontinuierlichem Anstieg der letzten 12 Jahre fort. 2023 war einer von 69 Menschen weltweit oder 1,5 Prozent der gesamten Weltbevölkerung gewaltsam vertrieben; fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren.

Insgesamt verzeichnet der UNHCR 2023 3,6 Millionen individueller Asylanträge. Der Großteil davon wurde in den USA gestellt (1,2 Millionen), gefolgt von Deutschland (329,100) und Ägypten (183,100). Weiterhin sind es aber vor allem Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die einen Großteil der Geflüchteten aufnehmen (75%). 69% der Geflüchteten bleiben zudem in Nachbarländern.

Konsultieren Sie für mehr Zahlen und Fakten gerne den ausführlichen Bericht.


UNHCR, Juni 2024: Global Trends Report 2023


EuGH: Flüchtlingseigeschaft für Frauen, die sich mit der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren

In der Rechtssache C-646/21 hat der Europäische Gerichtshof eine wegweisende Entscheidung getroffen. Frauen, auch minderjährige, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, können je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.



Initiative: Brand New Bundestag

Brand New Bundestag (BNB) ist eine unabhängige und überparteiliche Graswurzel-Organisation, die sich für zukunftsorientierte Politik einsetzt. Das Ziel: Parlamente, die alle Teile der Gesellschaft repräsentieren sowie progressive Politik, die gemeinsam mit der Zivilgesellschaft mutige Lösungen für die drängendsten Probleme unserer Zeit findet.

Dafür unterstützen sie Menschen,die in der Politik bislang unterrepräsentiert sind, bei ihrem Weg in politische Ämter. Heißt konkret: Mehr junge Menschen, Frauen, Menschen mit Migrationsgeschichte, PoC, Arbeiter*innen, Menschen aus Ostdeutschland u.v.m. sollen als Abgeordnete unsere Zukunft gestalten! Darüber hinaus bauen sie Brücken zwischen Zivilgesellschaft und Politik, damit die Stimmen der Bewegungen endlich stärker in politische Entscheidungsfindungen einbezogen werden.

Wenn Ihnen also potenzielle Kandidat*innen einfallen, gerne auf der Website vorbeischauen und nominieren!