Unser Fortbildungsangebot

Sie haben Interesse an einer Fortbildung oder Schulung zu einem migrationsrechtlichen Thema? Dann fragen Sie uns gerne als Referent*innen an. Unser Schulungsangebot richter sich in erster Linie an Engagierte in der Geflüchtetenarbeit, kann aber auch zielgruppenspezifisch z.B. für Geflüchtete selbst aufgearbeitet werden. Aktuell können wir Ihnen u.a. zu folgenden Themen Fortbildungen anbieten:

  • Einführung ins Asyl-und Aufenthaltsrecht – Grundlagen für die praktische Arbeit
  • Bleiberechtsoptionen: Von der Duldung zum Bleiberecht
  • Aufenthaltsverfestigung:
    • Niederlassungserlaubnis
    • Einbürgerung
  • Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht
  • Vorträge und Workshops zu aktuellen politischen Entwicklungen im Bereich Flucht und Migration

Im Rahmen des Projektes „Perspektive durch Partizipation“ gefördert durch die Aktion Menschen können wir außerdem unter anderem folgende Fortbildungen auf Anfrage anbieten:

  • Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts mit Fokus auf unbegleitete Minderjährige
  • Unterstützungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen mit Behinderung
  • Unterstützung bei der Anhörungsvorbereitung queerer Geflüchteter
  • Frauen auf der Flucht mit Fokus auf frauenspezifische Fluchtgründe

Ihr Thema ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail, vielleicht können wir Ihrer Anfrage trotzdem nachkommen: info@fluechtlingsrat-bw.de


Beratungspause: 17. – 23. März

Bitte beachten Sie: Vom 17. März bis 23. März ist unsere Beratung geschlossen. E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten.

Wenden Sie sich in dringenden Fällen bitte an andere Beratungsstellen. Eine Übersicht finden Sie unter Kontaktadressen. Pro Asyl, Migrationsberatungen und die Jugendmigrationsdienste können ggf. ebenfalls weiterhelfen.


Arbeitshilfe: Verzahnung des Strafrechts mit dem Aufenthalts-und Asylrecht

Deutsche Staatsangehörige müssen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nicht um ihren Aufenthalt in Deutschland fürchten. Bei nichtdeutschen Menschen kann dies anders sein: Hier kann eine strafrechtliche Verurteilung das Aufenthaltsrecht oder die Aufenthaltsverfestigung gefährden. Die Arbeitshilfe behandelt die praxisrelevanten Fallkonstellationen und stellt die Zusammenhänge zwischen Straf- und Migrationsrecht in (hoffentlich) auch für Nichtjurist:innen verständlicher Sprache dar.



Infoblatt: Ablehnungsformen

Ein negativer Bescheid vom BAMF kann ganz schön verwirrend sein. Was bedeuten die verschiedenen Ablehnungsformen? Macht die Ablehnungsform einen Unterschied für die Klage? Kann ich während der Klage abgeschoben werden oder hat sie aufschiebende Wirkung?

Antworten auf diese Fragen haben wir in unserem Schema zu Ablehnungsformen (im Asylverfahren) vereinfacht dargestellt.



Infoblätter: Einbürgerung

Mit den Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 steigt auch die Anzahl der Fragen zum Thema Einbürgerung. Deswegen haben wir zwei Infoblätter zusammengestellt, die anschaulich die Voraussetzungen darlegen bzw. zeigen, aus welcher humanitären Aufenthaltserlaubnis man sich einbürgern lassen kann.



Arbeitshilfe: Chancen-Aufenthaltsrecht

Seit fast zwei Jahren ist das Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft. Viele haben das Chancen-Aufenthaltsrecht schon beantragt, viele haben es schon erhalten. Andere stehen schon vor einem Übergang in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a und § 25b AufenthG, die im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt werden soll. An all diese Menschen richtet sich die Arbeitshilfe. Sie stellt die Voraussetzungen und Funktionsweise des Chancen-Aufenthaltsrechts dar, erklärt was man für den Übergang in einen sicheren Aufenthalt tun muss und gibt praktische Tipps.



Winterpause unserer Beratung

Bitte beachten Sie: Vom 24. Dezember 2024 bis zum 19. Januar 2025 ist unsere Beratung geschlossen. E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten.

  • Die Beratung für Hauptamtliche (hauptamtlichenberatung@fluechtlingsrat-bw.de) schließen wir vom 24. Dezember 2024 bis zum 7. Januar 2025.
  • Die Beratung für besonders Schutzbedürftige (partizipation@fluechtlingsrat-bw.de) ist bereits ab dem 4. Dezember 2024 bis einschließlich 19. Januar 2025 geschlossen.

Wenden Sie sich in dringenden Fällen an andere Beratungsstellen. Eine Übersicht finden Sie unter Kontaktadressen. Pro Asyl, Migrationsberatungen und die Jugendmigrationsdienste können ggf. ebenfalls weiterhelfen.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!


Ukraine: Wichtige Änderungen

Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).
  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In Deutschland werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 noch gültig sind, automatisch verlängert. Es muss also keine Verlängerung bei der Ausländerbehörde beantragt werden trotz abgelaufenem Datum der Aufenthaltskarte (siehe Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
  • Visumsfreie Einreise: Die visumsfreie Ersteinreise ist nur noch bis 4.12.2025 möglich. Dies gilt nur für Ukrainer*innen und Drittstaatenangehörige sowie Staatenlose mit entweder unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht oder internationalem Schutz, die sich am 24.2.22 in der Ukraine aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörige. Diese können sich für 90 Tage im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhalten (siehe Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).


EuGH: Alle Frauen in Afghanistan verfolgt

Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C‑608/22 und C‑609/22) sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Frauen in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als verfolgt an. Afghanische Frauen bilden aufgrund der diskriminierenden Maßnahme der Taliban eine schutzbedürftige soziale Gruppe. Ein Nachweis der individuellen Betroffenheit ist nicht notwendig.



VGH Hessen: Situation von in Griechenland Schutzberechtigten

Junge Männer, die schon in Griechenland schutzberechtigt sind, haben möglicherweise keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in Deutschland. Zu diesem Schluss kam der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im August in zwei Urteilen (2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A), die sich mit der Situation von schon in Griechenland Schutzberechtigten beschäftigten. Bislang waren deutsche Obergerichte einvernehmlich davon ausgegangen, dass anerkannte Flüchtlinge ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in Griechenland nicht befriedigen können. Die beiden Urteile nehmen nun eine nuanciertere Stellung dazu und kommen zu dem Schluss, dass bestimmte Personengruppen durchaus in der Lage sind, in Griechenland ausreichend für sich zu sorgen. Entsprechend können sie nach Griechenland zurückkehren und haben keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in Deutschland.

  1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln.
  2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.
  3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis (hier: Palästina bzw. Somalia) sind.

(Leitsätze des Gerichts)