EuGH: Alle Frauen in Afghanistan verfolgt

Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C‑608/22 und C‑609/22) sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Frauen in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als verfolgt an. Afghanische Frauen bilden aufgrund der diskriminierenden Maßnahme der Taliban eine schutzbedürftige soziale Gruppe. Ein Nachweis der individuellen Betroffenheit ist nicht notwendig.



VGH Hessen: Situation von in Griechenland Schutzberechtigten

Junge Männer, die schon in Griechenland schutzberechtigt sind, haben möglicherweise keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in Deutschland. Zu diesem Schluss kam der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im August in zwei Urteilen (2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A), die sich mit der Situation von schon in Griechenland Schutzberechtigten beschäftigten. Bislang waren deutsche Obergerichte einvernehmlich davon ausgegangen, dass anerkannte Flüchtlinge ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in Griechenland nicht befriedigen können. Die beiden Urteile nehmen nun eine nuanciertere Stellung dazu und kommen zu dem Schluss, dass bestimmte Personengruppen durchaus in der Lage sind, in Griechenland ausreichend für sich zu sorgen. Entsprechend können sie nach Griechenland zurückkehren und haben keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in Deutschland.

  1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln.
  2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.
  3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis (hier: Palästina bzw. Somalia) sind.

(Leitsätze des Gerichts)



Kommentar: Sprecher*innenratsmitglied Joachim Glaubitz zur derzeitigen politischen Lage

Spüren Sie das auch? Dieses Schwindelgefühl, wenn Sie die aktuellen Nachrichten verfolgen? Das Dröhnen im Kopf? Ein leichtes Gefühl von Übelkeit? Die gute Nachricht: Es ist vermutlich kein Kater. Die Schlechte: Es ist schlimmer. Die Grundfesten unserer Demokratie bröckeln und wir sind live dabei.

​​Anfang des Jahres gingen Millionen auf die Straße, als bekannt wurde, dass Rechtsextreme über Remigrationspläne sprachen. Remigration? Gemeint ist millionenfache Deportation von als „ausländisch“ markierten Personen. „Mit wohltemperierter Grausamkeit“, wie Björn Höcke es formuliert.

Die Empörung war groß und die Demokratiebewegung im Land gab mir Hoffnung. Leider machte sie mich aber auch schnell stutzig. Noch während auf den Straßen demonstriert wurde, erhoben sich die Stimmen in Politik und Medien, man brauche schärfere Abschiebungen und Restriktionen gegenüber Geflüchteten. 

Mit jeder Woche, die seither verging, wurde der Ton rauer und seit dem Anschlag in Solingen scheint es in der Debatte kein Maß mehr zu geben. Die extreme Rechte jubelt, denn wir befinden uns auf halbem Weg zu ihren, im Januar diskutierten Remigrationsplänen. Da ist er: der Schwindel, das Dröhnen in den Ohren, die Übelkeit.

Während Fachleute und Experte*innen versuchen Gehör zu finden und darauf hinweisen, dass 99,9 Prozent der Geflüchteten vor Islamismus, auf der Suche nach Schutz und Frieden geflohen sind und alles versuchen, um ein gutes Leben zu finden, ergießt sich die Politik über Parteigrenzen hinweg in einem autoritären Überbietungswettbewerb der Menschenfeindlichkeit: Abschiebungen nach Afghanistan, ein von Terroristen regierter Staat; Forderungen nach „Brot, Bett und Seife“ für Schutzsuchende im eigenen Land, Grenzkontrollen an den deutschen Außengrenzen, verbunden mit Zurückweisungen und der Suche nach Inhaftierungsmöglichkeiten.  Es dreht sich das Karussell des Rechtsrucks. Schneller und immer schneller. Und wir sind live dabei.

Aus der Politik hört man, dass diese Maßnahmen nötig seien, um der AfD das Wasser abzugraben. Welch ein bedrohlicher Irrtum! Die extreme Rechte treibt uns vor sich her, geradewegs in die Falle. Mit jeder Gesetzesverschärfung, mit jeder repressiven Maßnahme, jeder Drohung und Aufrüstung verlieren wir ein Stück unserer Integrität, unserer Idee von Europa und dem Wesen unserer Demokratie. 

Was es noch schlimmer macht: Es wird nie genug sein. Die extreme Rechte wird nach jeder Verschärfung rufen: „das reicht nicht aus!“ Und so machen sich die Parteien zum Spielball der AfD.

Es scheint, dass sehr, sehr viele Menschen in diesem Land eine wesentliche Lektion der Geschichte nicht verstanden haben: Faschismus war immer auch eine schleichende, schrittweise Gewöhnung an das Entrechten von Menschen unter dem Deckmantel des Rechts. Bis es keines mehr gab – für keinen. 

Nicht erst seit den Wahlen in Sachsen und Thüringen sprechen Freunde mit mir darüber, wo sie hingehen können, wenn es noch schlimmer wird, wann die rote Linie endgültige überschritten ist, was sie vorbereiten müssen, um das Land schnell zu verlassen …

Der Schwindel nimmt zu, das Dröhnen wird lauter und die Übelkeit wächst. Doch noch ist es nicht so weit. Ein „weiter so“ darf es nicht geben. Niemand kann sagen, man habe es nicht kommen sehen. 

Nie wieder ist jetzt! Wir sind immer noch live dabei, es ist an der Zeit Position zu beziehen und zu handeln. 
Das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft in Jena​ empfiehlt in einer Kurzanalyse zur Thüringer Landtagswahl folgende Handlungsansätze: 

  1. Wir müssen dem Narrativ rechtsextremer Hegemonie vor Ort entgegentreten.
  2. Wir müssen Betroffene rechtsextremer Anfeindungen, Gewalt und Diskriminierung wirksam schützen und unterstützen.
  3. Wir müssen eigene Inhalte und Themen solidarischer, menschenrechtsorientierter Praxis weiter- bzw. neu entwickeln und setzen.
  4. Wir müssen uns gegenseitig ermutigen und das Gefühl des Alleinseins durch praktische Solidarität aufbrechen.
  5. Wir müssen deutlich machen, dass demokratische Mitbestimmung und politische Beteiligung nicht nur an der Wahlurne, sondern stärker im Alltag stattfinden kann und muss.

Ich finde, das sind fünf gute Punkte, an denen wir ansetzen können. Vielleicht nimmt der Schwindel dann ab, vielleicht wird das Dröhnen etwas leiser und vielleicht legt sich die Übelkeit wieder. Ich wünsche es mir und Ihnen, denn andernfalls werden diese Symptome erst der Anfang sein. Es liegt auch in unserer Hand.


  • Joachim Glaubitz, Mitglied des Sprecher*innenrats des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, September 2024


Mehrsprachiges Infoblatt: Fragenkatalog Bleiberecht

Für Menschen mit Duldung stellt sich immer wieder die Frage: Wie kann ich meinen Aufenthalt in Deutschland sichern? Dafür müssen viele verschiedene Informationen eingeholt werden. Welche Fragen dabei relevant sind, haben wir in einem Dokument zusammengefasst. Dies soll dabei helfen, mögliche Bleiberechtsoptionen zu prüfen.



Infoblatt: Unterschiede zwischen Duldung und Aufenthaltserlaubnis

Was unterscheidet eine Duldung von einer Aufenthaltserlaubnis? Welche Vor-und Nachteile gibt es dabei? Wie wirkt sich der jeweilige Status z.B. auf die Erwerbstätigkeit, den Familiennachzug und die Sozialleistungen aus?

Diese Fragen beantwortet das Infoblatt in einer tabellarischen Gegenüberstellung.



Spätsommerpause: Beratung geschlossen

Bitte beachten Sie: Vom 14.9.24 bis zum 22.9.24 ist unsere Beratung geschlossen. E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten. In dringenden Fällen können Sie sich an Pro Asyl und gegebenfalls an Migrationsberatungen und an die Jugendmigrationsdienste wenden.

Die Beratung für Hauptamtliche ist davon nicht betroffen.

Ab dem 23.9.24 sind wir wieder für Ihre Anfragen erreichbar.


Landesflüchtlingsräte entsetzt über heutige Abschiebung nach Afghanistan

Laut Pressemeldungen ist am frühen Freitagmorgen eine Sammelabschiebung von 28 Menschen, die Straftaten begangen haben sollen, mit dem Ziel Afghanistan gestartet. Die Flüchtlingsräte der Bundesländer verurteilen die Abschiebung scharf. Es ist anzunehmen, dass dieser Vollzug in Zusammenarbeit mit den Behörden in Katar, die selbst vielfältiger Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, stattfand. Aber auch eine über Bande organisierte Abschiebung ist nicht ohne Kooperation mit dem islamistischen Regime der Taliban möglich.

“Mit diesem Flug hat Deutschland die Kooperationen mit den Taliban salonfähig gemacht, einem menschenrechtsverachtenden Regime, das zuletzt Mädchen und Frauen qua Gesetz aus dem öffentlichen Raum verbannt hat und Menschen willkürlich einsperrt, foltert und tötet”, betonen die Landesflüchtlingsräte.

Keine Straftat rechtfertigt in Deutschland das Abschieben von Menschen in Folter und unmenschliche Behandlung. Hierbei handelt es sich um einen klaren Völker- und EU-Rechtsbruch sowie um eine unzulässige Doppelbestrafung. “Auch Straftäter*innen müssen in Deutschland nach rechtsstaatlichen Prinzipien behandelt werden. Das gehört zu den Grundfesten unseres demokratischen Systems”, mahnen die Landesflüchtlingsräte. Dieser Flug ist ein Dammbruch in der deutschen Außenpolitik, trägt zur Legitimation des Kabuler Unrechtsregimes bei und macht alle Beteuerungen der Bundesaußenministerin, nicht mit den Taliban zu kooperieren, zur Farce.

Die Landesflüchtlingsräte fordern: Keine Abschiebungen nach Afghanistan!


Online-Fortbildung: Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

In der Fortbildung werden die Reformen des Staatsangehörigkeitsgesetzes umfassend behandelt. Wir beginnen mit einer kurzen historischen und theoretischen Einordnung des Gesetzes, um ein tieferes Verständnis für seine Entwicklung und die vorgenommenen Änderungen zu ermöglichen. Anschließend beleuchten wir die aktuellen rechtlichen Grundlagen des Staatsangehörigkeitsrechts, wobei ein besonderer Fokus auf die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gelegt wird. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Fortbildung ist der Austausch von Erfahrungen aus der Beratungspraxis.

Veranstalter: Flüchtlingsrat Berlin

Referentin: Magdalena Benavente, Juristische Referentin für Migrationsrecht

Die Anmeldung erfolgt über den Flüchtlingsrat Berlin.


Aktualisierte Handreichung: Kirchenasyl

Was ist Kirchenasyl? Welche Voraussetzungen muss man erfüllen? Wer organisiert die Unterbringung und was muss dabei beachtet werden? Die aktualisierte Broschüre des Flüchtlingsrat Niedersachsens antwortet auf diese Fragen und bietet praktische Hinweise zum Thema. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Situation in Niedersachsen. Viele der Informationen sind aber auch für Personen aus anderen Bundesländern relevant.



Ukraine: Wichtige Änderungen

Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).
  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.