Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 1C 9/21) eine grundsätzliche Entscheidung zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer sogenannten „Reueerklärung“ bei Eritreer*innen mit subsidiärem Schutz getroffen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, veröffentlichte das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) folgende Handlungsempfehlungen:
1. Die Passbeantragung ist nicht zumutbar, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung an die Unterzeichnung eines Reueerklärung knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verknüpft ist und die beantragende Person ausdrücklich und plausibel darlegt, dass sie diese Erklärung nicht abgebеn will. Dies gilt unabhängig von Alter, Aufenthaltszweck und aufenthalts-/asylrechtlichen Status. Wir können also davon ausgehen, dass auch keine geduldeten Personen, eine Reueerklärung mehr unterzeichnen müssen, wenn sie dies nicht wollen.
2. Behörden sollen außerdem darauf verzichten, eritreische Staatsangehörige mit Schutzstatus zur Vorsprache bei der eritreischen Botschaft aufzufordern, bei denen üblicherweise eine Reueerklärung verlangt wird. Dies gilt für Personen im dienstpflichtigen Alter (Frauen: 18 bis 47 Jahre und Männer: 18 bis 57 Jahre). Dies entspricht dem Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom Januar 2023. Allerdings vertritt das Innenministerium BW in Einbürgerungsverfahren die Auffassung, dass eritreische Staatsangehörige, das Verlangen der Auslandsvertretung zur Abgabe der Reueerklärung im Einzelfall glaubhaft machen müssen und deshalb bei der Botschaft vorsprechen sollen. Dies hat schon zu etlichen Verwirrungen gesorgt. Wir hoffen nun, dass das Länderschreiben des BMI auch in BW zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führt.
Das Justizministerium BW hat das Länderschreiben bereits im August unverzüglich ohne Ergänzungen an die nachgeordneten Ausländerbehörden weitergegeben.