Freiburg: Infoveranstaltung zu Ausbildungsduldung & Aufenthalt nach §16g AufenthG

Der Caritasverband Freiburg-Stadt e.V. bietet am 28.09.2026 von 17:30 bis 19:00 Uhr eine Infoveranstaltung zum Thema „Ausbildungsduldung & Aufenthalt nach § 16g AufenthG“ an. Die Veranstaltung findet im Franz-Hermann-Haus in der Sundgauallee 8, 79110 Freiburg statt.

Die Veranstaltung ist für Menschen aus Freiburg mit Duldung. Menschen mit Duldung, die eine Ausbildung machen, können eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG beantragen. Wenn die Behörde den Antrag annimmt, gibt es Sicherheit vor Abschiebung. Bei der Veranstaltung wird unter anderem über die Voraussetzungen und den Antrag gesprochen.

Die Veranstaltung ist in einfachem Deutsch und kostenlos.

Anmelden kann man sich bei melanie.skiba@caritas-freiburg.de. Es ist aber auch möglich, ohne Anmeldung teilzunehmen.


VG Göttingen: Weiterwanderung von Ukrainer*innen

Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) hat in seinem Beschluss vom 07.08.2026 (1 B 66/26) entschieden, dass der Verzicht auf einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs.1 AufenthG in Deutschland nicht entgegensteht.

„Ziel dieser Richtlinie [ist es], […] eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern […]. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn eine Person vom Mitgliedstaat der ersten Titelerteilung nach Verzicht auf dieselbe in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht, um dort einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu beantragen.“


Arbeitshilfe: Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Im Rahmen des Arbeitsmarktprojektes Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete (AZG) wurde eine umfassende Arbeitshilfe zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten erstellt. Sie beinhaltet auch die Neuregelungen der GEAS-Reform nach dem 12.6.2026 und berücksichtigt den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden, Geduldeten und Anerkannten nach positivem Abschluss des Asylverfahrens.


Unabhängiger Monitoring-Mechanismus bei Grenzverfahren nimmt Arbeit auf

Mit der im Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des gesamteuropäischen Asylsystems (GEAS) wurden neue Screening- und Asylgrenzverfahren eingeführt. Das Screeningverfahren, wird an den EU-Außengrenzen, aber auch an den Binnengrenzen durchgeführt und findet vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens statt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Das Verfahren kann bis zu sieben Tage dauern, in denen die Betroffenen sich an den Orten des Screenings aufhalten müssen. Juristisch stützt man sich auf eine „Fiktion der Nichteinreise“. In Deutschland finden sie insbesondere auf internationalen Flughäfen statt. Auch ein „Inlandsscreening“ kann stattfinden, wenn jemand innerhalb des Staatsgebiets aufgegriffen wird, der noch nicht überprüft wurde. Dafür darf man die Personen bis zu drei Tage festhalten.

Das Asylgrenzverfahren das darauf folgt, ist wiederum verpflichtend für Personen, denen vorgeworfen wird, die Behörden über ihre Identität getäuscht zu haben; bei der Annahme, dass sie eine Gefahr darstellen; bei Personen, die aus einem Staat kommen bei der die Anerkennungsquote europaweit unter 20 Prozent liegt und außerdem für Asylsuchende aus von der Bundesregierung ausgewählten, „sicheren Herkunftsstaaten“, wie Ghana, Kosovo und dem Senegal. Während das Asylgesuch geprüft wird, müssen sich die Menschen in geschlossenen Zentren aufhalten. Diese de-facto Haft darf bis zu zwölf Wochen andauern. In Deutschland werden außerdem die ersten sogenannten Sekundärmigrationszentren eröffnet und weitere sind in Planung. In diese Zentren sollen Menschen gebracht werden, die zuvor schon durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist sind. Ihre Bewegungsfreiheit kann dort ebenfalls eingeschränkt werden, wenn man ihnen Fluchtgefahr unterstellt. Die Beweislast, dass eine Fluchtgefahr nicht besteht, liegt bei den Betroffenen selbst. Dieser Zustand kann bis zu 24 Monate dauern und auch Familien mit Kindern können dort bis zu sechs Monate festgehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur für unbegleitete Minderjährige.

Die EU hat bei der Reform des GEAS auch die verpflichtende Einführung eines unabhängigen Kontrollmechanismus vorgesehen, der insbesondere bei diesen Verfahren die Einhaltung von Menschen- und Grundrechten überprüft (Art.10 Screening-VO). Dass ein solcher Mechanismus, neben diversen Einschränkungen des Rechts auf Asyl, ausgehandelt wurde, zeigt auch, dass die Mitgliedsstaaten sich über den rechtlich und moralischen Drahtseilakt, auf dem sie sich mit diesen Maßnahmen befinden, von Anfang an bewusst waren.

In Deutschland übernimmt die europarechtliche Umsetzung das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. Betroffene können ihr Anliegen in Form eines Beschwerdeformulars einreichen. Die Beschwerde wird, bei Einverständnis der betroffenen Person, an die zuständige Stelle weitergeleitet. Teil ihrer Aufgaben ist es, die behördliche Nachverfolgung der Beschwerde zu überprüfen. Außerdem werden die Zentren besucht und Betroffene können ihre Anliegen vor Ort mitteilen. Der Monitoring-Mechanismus wird jährliche Empfehlungen an Bund und Länder weiterleiten und sie in einem Bericht veröffentlichen.

Ob dieser Kontrollmechanismus, der nun Mitte August 2026 seine Arbeit aufgenommen hat, tatsächlich Wirkung entfaltet und berücksichtigt wird, wird sich wohl noch zeigen. In Anbetracht der diversen Rechtsverstöße rund um Migration, die schon jetzt von der deutschen Bundesregierung bewusst in Kauf genommen werden (wie beispielsweise: EuGH Entscheidung- Kontrollen an Binnengrenzen nur bei ernsthafter Bedrohung), besteht wohl keine große Hoffnung.



Flyer: psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche

Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF e.V.) hat einen neuen Flyer zum Thema „Psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche“ veröffentlicht, der kostenlos auf Deutsch, Englisch, Dari und Arabisch heruntergeladen werden kann.

Der Flyer richtet sich direkt an junge geflüchtete Menschen und informiert in einfacher Sprache über wichtige Fragen, wie: Was bedeutet psychische Gesundheit? Und wann kann es helfen, Unterstützung zu suchen? Außerdem informiert er über Unterstützungsmöglichkeiten bei Diskriminierung und erklärt, was Empowerment bedeutet.


OVG Lüneburg: fehlende Berechnungsgrundlage für Unterkunftsgebühren

Im Berufungszulassungsbeschluss vom 30.06.2026 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass die Gebührensatzung der Landeshauptstadt Hannover rechtswidrig ist. Die Rechnung über die Unterbringung eines Geflüchteten in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft wurde dabei aufgehoben.

„[…]Vor diesem Hintergrund fußen die in der Unterbringungssatzung festgelegten Gebühren offensichtlich nicht auf den Berechnungen in der Kalkulationsgrundlage, sodass es vorliegend bereits an einer dem Gebührensatz zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage mangelt.“

Diese Entscheidung könnte auch bei anderen Gebührenbescheiden gegenüber Geflüchteten Anwendung finden: Denn auch in Baden-Württemberg haben viele Geflüchtete in der Anschlussunterbringung  ein ähnliches  Problem: Die Gebühren sind oft hoch und intransparent berechnet. Diese Entscheidung ist somit auch außerhalb von Hannover relevant.


Überstellungen nach Italien wieder ausgesetzt

Italien hatte 2022 mit der Begründung von kapazitären Grenzen die Aufnahme von Dublin-Überstellungen eingestellt. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen  Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026 sollten entsprechende Überstellungsverfahren jedoch wieder aufgenommen werden.

Seitdem haben die deutschen Behörden entsprechend Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Wie eine Anfrage bei FragdenStaat allerdings ergeben hat, wurden mögliche Überstellungen ab dem 20.08. nach internen Gesprächen auf Ministeriumsebene wieder ausgesetzt. 


SG Stuttgart: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Fälle

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2026 (S 9 AY 2055/ 26) geurteilt, dass der vollständige Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren europarechtswidrig ist:

„[Zudem] ist die angewandte Vorschrift europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des §1a Abs.7 AsylbLG, die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah […] folgerichtig ergibt.“


VG Sigmaringen: Ausbildungsduldung für Anerkannte

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat in seinem Urteil vom 23.07.2026 (8 K 2362/26) entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, keine Sperrwirkung für eine Ausbildungsduldung entfalten.

„Zum „hinreichenden zeitlichen Zusammenhang“ einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit derAufenthaltsbeendigung selbst.“

(amtlicher Leitsatz)