Überstellungen nach Italien wieder ausgesetzt

Italien hatte 2022 mit der Begründung von kapazitären Grenzen die Aufnahme von Dublin-Überstellungen eingestellt. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen  Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026 sollten entsprechende Überstellungsverfahren jedoch wieder aufgenommen werden.

Seitdem haben die deutschen Behörden entsprechend Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Wie eine Anfrage bei FragdenStaat allerdings ergeben hat, wurden mögliche Überstellungen ab dem 20.08. nach internen Gesprächen auf Ministeriumsebene wieder ausgesetzt. 


SG Stuttgart: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Fälle

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2026 (S 9 AY 2055/ 26) geurteilt, dass der vollständige Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren europarechtswidrig ist:

„[Zudem] ist die angewandte Vorschrift europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des §1a Abs.7 AsylbLG, die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah […] folgerichtig ergibt.“


VG Sigmaringen: Ausbildungsduldung für Anerkannte

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat in seinem Urteil vom 23.07.2026 (8 K 2362/26) entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, keine Sperrwirkung für eine Ausbildungsduldung entfalten.

„Zum „hinreichenden zeitlichen Zusammenhang“ einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit derAufenthaltsbeendigung selbst.“

(amtlicher Leitsatz)


Land übernimmt endlich die Kosten der obligatorischen Anschlussversicherung

Lange wurde darauf gewartet: Mit Erlass vom 04.08.2026 hat das Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg (JuM)  überraschend seine eigenen Vorgaben geändert und übernimmt nun endlich die Kosten der obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) (§ 188 Abs. 4 SGB V) für Menschen im AsylbLG-Grundleistungsbezug.

Die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung soll verhindern, dass Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Menschen, die arbeiten und ihre Beschäftigung wieder verlieren, werden entsprechend automatisch weiter durch die gesetzliche Krankenkasse versichert. Das ist an sich gut, aber für Menschen im AsylbLG-Bezug bedeutet das immense Summen, die sie kaum stemmen können.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung des JuM mussten die Kosten nämlich von den Betroffenen selbst getragen werden, da die Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht über das AsylbLG erstattungsfähig sei. Nach baden-württembergischer Auffassung handelte es sich hierbei um eine zu regelnde Gesetzeslücke beim Bundesgesetzgeber. Im Ergebnis bedeutete das, dass Menschen aus ihren monatlich 455 Euro-AsylbLG-Leistungen (für alleinstehende Personen) ungefähr 250€ Krankenversicherungsbeitrag zahlen sollten. Kaum zu bewältigen; viele verschuldeten sich entsprechend.

Betroffene klagten gegen die Nichtübernahme der monatlichen Beiträge und bundesweit fielen die Urteile in ihrem Sinne aus (bspw. S 3 AY 61/25 ER, S 12 AY 706/25 ER). Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass die OAV-Beitragskosten unter „sonstige Leistungen“ nach §6 AsylbLG fallen, die übernommen werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.  

Nun hat das JuM nachgezogen und seine Auffassung an die zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte und Praxis anderer Ministerien wie der in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfahlen angepasst. Die laufenden Beiträge, die durch die OAV anfallen und die aufgelaufenen Beitragsschulden können auf Grundlage des §6 Abs.1 AsylblG übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Übernahme von Beiträgen davor bereits abgelehnt wurde.

Damit hat das JuM nun endlich umgesetzt, was von zivilgesellschaftlichen Organisationen seit Jahren gefordert und in diversen Urteilen bestätigt wurde. Viele Menschen in Baden-Württemberg werden endlich entlastet und nicht mehr dafür bestraft, dass sie gearbeitet und ihren Job dann wieder verloren haben.



VGH BW: Recht ukrainischer Geflüchteter Mitgliedstaat zu wählen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 03.07.2026 (11 S 1284/26) entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige das Recht haben den EU-Mitgliedstaat frei zu wählen, der vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie gewähren soll, auch wenn sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hatten, der wieder erloschen ist.

„Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union […], wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist[…]. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird.“


1423 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2026

Im ersten Halbjahr 2026 wurden insgesamt 1423 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Dies entspricht einem Rückgang von rund 22,71 % im Vergleich zum ersten Halbjahr von 2025. Die Türkei ist das häufigste Herkunfts- und Zielland. Von den 206 Menschen aus der Türkei wurden 141 in das Land abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. Das zweithäufigste Herkunftsland ist mit 109 Personen Algerien und Griechenland war mit 102 Abschiebungen das zweithäufigste Zielland.

Besonders hervorzuheben sind Abschiebungen nach Afghanistan trotz Terror- und Willkürherrschaft der Taliban. Während im gleichen Zeitraum des Vorjahres niemand nach Afghanistan abgeschoben wurde, waren es im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 16 Personen. Außerdem wurden sechs Personen in die russische Föderation (erstes Halbjahr 2025: 2) und eine Person in den Iran abgeschoben.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

ZiellandAbschiebungen
Afghanistan16
Ägypten2
Albanien18
Algerien80
Armenien1
Belgien4
Bosnien-Herzegowina10
Brasilien2
Bulgarien45
China5
Frankreich46
Gambia43
Georgien81
Ghana2
Griechenland102
Guinea21
Guinea-Bissau1
Indien21
Irak73
Iran1
Italien21
Jordanien4
Kamerun16
Kasachstan1
Korea1
Kosovo38
Kroatien75
Lettland3
Libanon2
Litauen2
Luxemburg1
Malta1
Marokko55
Moldawien7
Montenegro3
Niederlande16
Niger1
Nigeria34
Nordmazedonien91
Österreich30
Pakistan9
Peru2
Polen18
Portugal3
Ruanda3
Rumänien33
Russische Föderation6
Schweden10
Schweiz34
Senegal1
Serbien39
Slowenien9
Somalia2
Spanien45
Sri Lanka5
Syrien1
Togo6
Tschechische Republik1
Tunesien67
Türkei141
Unbekannt1
Ungarn2
USA5
Vietnam4
Gesamtergebnis1423
HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan65
Ägypten5
Albanien17
Algerien109
Armenien1
Äthopien1
Bosnien-Herzegowina10
Brasilien2
Bulgarien6
Chile2
China16
Eritrea3
Frankreich2
Gambia51
Georgien81
Ghana2
Griechenland3
Guinea33
Guinea-Bissau1
Indien24
Irak83
Iran11
Italien10
Jordanien4
Kamerun21
Kasachstan1
Korea1
Kosovo38
Kroatien5
Lettland1
Libanon1
Litauen2
Marokko59
Moldawien7
Montenegro3
Niederlande2
Niger1
Nigeria38
Nordmazedonien90
Österreich1
Pakistan10
Peru2
Polen14
Portugal2
Ruanda1
Rumänien28
Russische Föderation30
Senegal2
Serbien40
Slowenien2
Somalia14
Sri Lanka9
Staatenlos1
Syrien93
Togo10
Tschechische Republik1
Tunesien69
Türkei206
Turkmenistan1
Ukraine2
Unbekannt60
Ungarn4
USA5
Vietnam4
Gesamtergebnis1423

Online-Fachtagung: Professionelles Handeln in krisenhaften Zeiten von Migration und Flucht

Refugio München lädt Sie herzlich zur Online-Fachtagung am Mittwoch, den 25.11.2026 von 9:00 – 15:00 Uhr mit dem Titel „Zwischen Ohnmacht und Verantwortung – Professionelles Handeln in krisenhaften Zeiten von Migration und Flucht“ ein!

Gesellschaftliche Polarisierung, migrationspolitische Verschärfungen und der Abbau sozialer Strukturen verändern die Lebensrealitäten geflüchteter Menschen und stellen Fachkräfte vor zunehmende Herausforderungen. Viele bewegen sich dabei im Spannungsfeld zwischen Ohnmacht und Verantwortung: Wie kann professionelles Handeln unter Bedingungen von Unsicherheit, Belastung und begrenzten Handlungsspielräumen gelingen? Und wie können Fachkräfte ihre Handlungsfähigkeit bewahren und Menschen weiterhin wirksam begleiten?

Der Online-Fachtag greift diese Fragen aus unterschiedlichen Perspektiven auf. Praxisnahe Impulse zur Krisenintervention werden mit Beiträgen zu kritischer Sozialer Arbeit, Selbstfürsorge und professioneller Handlungsfähigkeit in Zeiten gesellschaftlicher Dauerkrisen verbunden. Ergänzt werden sie durch internationale Perspektiven aus der Begleitung, Beratung und Unterstützung geflüchteter Menschen. Eine abschließende virtuelle Podiumsdiskussion bündelt Erfahrungen aus Praxis und Zivilgesellschaft und richtet den Blick auf konkrete Möglichkeiten, auch unter schwierigen Bedingungen handlungsfähig zu bleiben. Der Fachtag versteht sich nicht als Ort für einfache oder abschließende Lösungen, sondern als fachliche Orientierungshilfe in einem komplexen und von Unsicherheit geprägten Handlungsfeld. Er richtet sich an Fachkräfte aus der psychosozialen, therapeutischen und sozialen Arbeit sowie an alle Interessierten, die Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrungen begleiten. Das vollständige Programm finden Sie im Flyer.


Freiburg: Fortbildungsangebot zur psychosozialen Unterstützung geflüchteter Kinder und Familien

Save the Children Deutschland bietet ein kostenloses zweitägiges Fortbildungsangebot zur psychosozialen Unterstützung geflüchteter Kinder und Familien an.  

Das Training richtet sich an Ehrenamtliche und Fachkräfte, die sich für geflüchtete Kinder und Familien engagieren. Folgende Themen sind Teil des Trainings: Psychologische erste Hilfe, traumasensible Arbeit und Selbstfürsorge. Im Flyer finden Sie weitere Informationen zu den Themen des Trainings.

In Freiburg wird folgender Trainingstermin angeboten: Dienstag und Mittwoch, 29. und 30. September 2026.  

Das Training findet an beiden Tagen von 9 – 17 Uhr statt. Die Räumlichkeiten für die Termine werden Ihnen nach Anmeldung bekannt gegeben.   

Falls Sie Fragen haben oder sich anmelden möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Webseite.

Die kostenlosen Trainings richten sich an Einzelpersonen. Wenn mehrere Mitarbeitende oder Ehrenamtliche einer Organisation gemeinsam fortgebildet werden möchten, werden zusätzlich kostenpflichtige Inhouse-Schulungen für Gruppen von 10 bis 15 Personen angeboten. Weitere Informationen zu der Inhouse-Schulung können der Webseite entnommen werden.


Änderung der Integrationskursverordnung

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Anfang Februar einen Zulassungsstopp für freiwillige Teilnehmende an Integrationskursen veranlasste, war die Empörung bei Sprachkursträgern, Geflüchteten und Unterstützer*innen groß. Der Stopp schnitt wissentlich in die Teilhabemöglichkeiten geflüchteter Menschen ein und führte zu Streichungen und Finanzierungsproblemen auf Seiten der Träger.

In Reaktion auf den Protest lockerte die Koalition ihr Vorhaben marginal. Fortan soll vorrangig geflüchteten Ukrainer*innen sowie Unionsbürger*innen die freiwillige Teilnahme an Integrationskursen offenstehen. Die entsprechende Änderung der Integrationskursverordnung ist nun erfolgt und am 28.07.2026 in Kraft getreten.



VGH BW: Änderungen weibliche Schutzberechtigte Griechenland

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 26.05.2026 (A 4 S 2473/25) entschieden, dass alleinstehende nichtvulnerable weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei Rückkehr in das Land nicht pauschal in eine Lage extremer materieller Not geraten.

„Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.“

(amtlicher Leitsatz)