Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt am 27.6. in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 26. März 2024 im Bundesgesetzblatt erschienen. Es wird somit in seinen wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft treten. Hier sind die wichtigsten Neuerungen aufgelistet:

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG:

  • Der geforderte rechtmäßige Voraufenthalt wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Die Frist kann bei Vorliegen aller folgender Voraussetzungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden:
    • Die Person weist besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement, nach.
    • Sie kann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen sichern.
    • Sie hat Sprachkenntnisse auf C1-Niveau.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten wird damit künftig möglich sein, eine bzw. mehrere weitere Staatsangehörigkeit(en) muss/müssen also bei der Einbürgerung nicht mehr aufgegeben werden.
  • Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 voraus. Bei Personen, die als Gast- und Vertragsarbeiter*innen in die BRD bzw. DDR eingereist sind, ist es ausreichend, wenn sie sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch verständigen können. Sie müssen künftig auch nicht mehr nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über Deutschland haben, die normalerweise durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem schriftlichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Auch in anderen Fällen kann eine Einbürgerung zur Vermeidung einer Härte auch dann erfolgen, wenn die Person keine B1-Sprachkenntnisse hat, sich aber ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen kann. In diesen Fällen muss auch kein Nachweis über Grundkenntnisse über Deutschland erbracht werden.
  • Für die Einbürgerung muss der Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von SGB I/XII-Leistungen gesichert sein. Bislang war die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen unschädlich, wenn die Person sie nicht zu vertreten hatte. Diese Ausnahme wird gestrichen. Künftig wird vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nur noch in folgenden Konstellationen abgesehen:
    • Bis 30.6.1974 eingereiste Gastarbeiter*innen oder bis 13.6.1990 eingereiste DDR-Vertragsarbeiter *innen und deren in zeitlichem Zusammenhang nachgezogene Ehepartner*in, wenn sie die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen nicht zu vertreten haben
    • Personen, die in den letzten zwei Jahren 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben und ihre Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft mit der Vollzeit arbeitenden Person leben
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird ergänzt um die besondere historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie um das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Es stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn die Person antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen vorgenommen hat.
  • Neben den bisher geltenden Ausschlussgründen greift der Ausschluss nun auch, wenn:
    • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis der Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich unrichtig ist
    • die Person gleichzeitig mit mehreren Ehepartner*innen verheiratet ist oder durch ihr Verhalten zeigt, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben künftig automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens fünf Jahren (anstatt wie bisher mindestens acht Jahren) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Einbürgerungsverfahren und Rücknahme

  • Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
  • Die Einbürgerung kann wie bisher innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, zum Beispiel bei falschen Angaben über die Identität. Künftig können auch falsche Bekenntniserklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu einem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führen.


PRO ASYL: Bundesamt legt Asylverfahren palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza auf Eis

Seit dem brutalen Überfall der Terrororganisation Hamas auf israelische Zivilist*innen tobt in Gaza ein blutiger Krieg, dem bereits über 30.000 Zivilist*innen zum Opfer fielen. Obwohl Gerichte Betroffenen subsidiären Schutz zuerkennen, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylverfahren palästinensischer Geflüchteter ausgesetzt. PRO ASYL berichtet dazu auf der Homepage



Schulungsvideo zum Sozialrecht

In ihrer Reihe von Schulungsvideos haben das Deutsche Rote Kreuz und die Universität Halle-Wittenberg eine weitere Folge veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem Sozialrecht und ist auf dem Youtube-Kanal von asyl.net abrufbar.

Das Video befasst sich mit existenzsichernden Leistungen, auf die in Deutschland lebende Ausländer*innen im Bedarfsfall Anspruch haben. Im Einzelnen werden erläutert:

  • Personengruppen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen,
  • Die Unterscheidung nach Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) und Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) im AsylLG;
  • Geld- und Sachleistungen im AsylbLG (§ 3 AsylbLG),
  • Mögliche Sanktionen im Rahmen von § 1a AsylbLG (Reduzierung auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft),
  • Leistungen nach SGB II und SGB XII für schutzberechtigte Personen, für Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erhalten haben sowie für Unionsbürger*innen,
  • Gesundheitsversorgung (bzw. deren Einschränkungen im Rahmen von § 4 und § 6 AsylbLG)


Freiburg: „Remigration“, nein – EU-Asylreform, ja? – Wie wir uns der Normalität rechter Asylpolitk entgegenstellen!


GEAS – hinter dieser sperrigen Abkürzung verbirgt sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem, das nach dem Willen der europäischen Institutionen das Asylrecht „harmonisieren“ soll. Faktisch bedeutet es jedoch, dass die EU grundlegende Rechte für Geflüchtete und Migrantinnen abschafft. Auf der Veranstaltung sollen die im April zur letzten Abstimmung vorgelegten Regelungen genauer bewertet und zusammen mit politischen Vertreter*innen und Aktiven über die Konsequenzen für die Solidaritätsarbeit und die weitere politische Strategie diskutiert werden.


Freiburg: GEAS – Das nächste Level der Festung Europa

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt und unkommentiert wird im April mit der Verabschiedung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems das Grundrecht auf Asyl (GEAS) de facto abgeschafft. Welche neuen Vorschriften wurden verabschiedet, wie wird in Zukunft die rechtliche und soziale Lage geflüchteter Menschen an Europas Außengrenzen sein, auf welche politischen Leitlinien hat sich die europäische Union verständigt?

Walter Schlecht wird uns die schlimmen Ergebnisse des sogenannten Trilogs vorstellen, die Konsequenzen für Geflüchtete und die Folgen für die Kommunen. Anschließend wird es Raum für Fragen und Diskussion geben.

Ort: SUSI-Bewohner*innen-Treff, Vaubanallee 2


Übergangsverordnung für israelische Staatsangehörige

Seit dem 26. Januar ist die Übergangsverordnung für israelische Staatsangehörige in Kraft. Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der Aufenthalt ist also auch beim Überschreiten von 90 Tagen (§ 41 Absatz 1 AufenthV) weiterhin rechtmäßig und ein Aufenthaltstitel kann bis zum 26. April aus dem Inland beantragt werden.


Neue sichere Herkunftsstaaten und Entfristung der Beschäftigungsduldung

Ende Dezember 2023 sind verschiedene Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht in Kraft getreten.

Unter anderem wurden Georgien und die Republik Moldau als sog. „sichere Herkunftsstaaten“ klassifiziert. Für Asylsuchende aus diesen Staaten greift somit die in § 29a AsylG angelegte „Regelvermutung“. Demnach wird angenommen, dass ihnen kein Schutz zu gewähren ist und ihre Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen sind, es sei denn, sie tragen Tatsachen oder Beweismittel vor, die diese Annahme widerlegen können. Die Einstufung als sog. „sicherer Herkunftsstaat“ zieht tiefgreifende Rechtsfolgen nach sich: So müssen Menschen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in einer Erstaufnahmestelle leben (Ausnahme: Familien mit minderjährigen Kindern) und dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Von letzterer Einschränkung wurden geduldete Personen aus Georgien und der Republik Moldau allerdings ausgenommen, die sich am 30. August 2023 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses) bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Außerdem wurde die Beschäftigungsduldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz entfristet. Nach dieser Regelung kann Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten eine Beschäftigung ausüben, unter einer Reihe weiterer Bedingungen eine Duldung für 30 Monate erteilt werden. Die Regelung war bei ihrer Einführung allerdings befristet worden, indem festgelegt wurde, dass § 60d AufenthG am 31. Dezember 2023 außer Kraft treten sollte. Der entsprechende Artikel des Gesetzes aus dem Jahr 2019 wurde nun nachträglich aufgehoben, weshalb die Regelung also zum 31. Dezember 2023 nicht ausläuft. § 60d AufenthG gilt jetzt vielmehr unbefristet, was einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien entspricht. Zugleich war im Koalitionsvertrag angekündigt worden, dass die Anforderungen für die Beschäftigungsduldung „realistisch und praxistauglicher“ gefasst werden sollten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde festgehalten, dass eine Anpassung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.



Fortbildung in Ettlingen: Basiswissen zum Asyl- und Flüchtlingsrecht

Das Thema Flucht und Asyl wird seit Monaten öffentlich und mit zunehmender Heftigkeit sehr gegensätzlich diskutiert. Auch hier im Landkreis Karlsruhe beschäftig uns diese Thematik. Gleichzeitig ist die Bereitschaft in der Zivilgesellschaft, sich für Geflüchtete einzusetzen, immer noch vorhanden.

Das Seminar bietet fundiertes Basiswissen zum Asyl- und Flüchtlingsrecht. Eine wichtige Grundlage zur Versachlichung, die in der öffentlichen Diskussion derzeit häufig fehlt. Gleichzeitig werden praktische Handlungskompetenzen für die Begleitung und Unterstützung von Geflüchteten vermittelt. Themen sind u.a. das Asylverfahren, Unterbringung und der Zugang zu Ausbildung und Arbeit.

Ort: K26 „der Begegnungsladen“, Kronenstrasse 26, 76275 Ettlingen

Referentinnen: Lara Kühnle und Melanie Skiba (Flüchtlingsrat BW)

Die Anzahl der Teilnehmenden ist begrenzt, um Anmeldung wird gebeten: andrea.baisch-herrmann@diakonie-laka.de

Eine Kooperation des Diakonisches Werkes der Evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Karlsruhe mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Identifizierung von und Umgang mit Kindern und Jugendlichen als mögliche Opfer des Menschenhandels

Menschenhandel, auch mit Kindern, ist eines der am schnellsten wachsenden Delikte weltweit. Kinder und Jugendliche, die von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen sind, geben sich aus verschiedenen Gründen selten von sich aus als Betroffene zu erkennen. Das Online-Seminar richtet sich an Praktiker*innen unterschiedlicher Berufsgruppen und vermittelt grundlegendes Wissen zu Handel mit Kindern und den Betroffenen. Sie lernen, welche Anzeichen es für Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen gibt und wie Sie Betroffene erkennen und unterstützen können.

Termine:

Dienstag, 12.03.24, 14.00-15.30 Uhr
Mittwoch, 26.06.24, 10.00-11.30 Uhr



Kinderhandel und Ausbeutung im Migrations- und Asylkontext -Fokus (Un)begleitete Minderjährige

Menschenhandel, auch mit Kindern, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle im Migrations- und Asylkontext. Kinder und Jugendliche, die von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen sind, geben sich aus verschiedenen Gründen selten von sich aus als Betroffene zu erkennen. Das Online-Seminar vermittelt grundlegendes Wissen zu Handel mit Kindern und den Betroffenen. Sie lernen, welche Anzeichen es für Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen gibt und wie Sie Betroffene erkennen können. Außerdem werden spezielle Phänomene des Menschenhandels und besondere Vulnerabilitäten im Migrations- und Asylkontext sowie die aufenthalts- und asylrechtliche Relevanz von Menschenhandel beleuchtet.

Termine:

Montag, 12.2, 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch, 10.04, 10.00-12.00 Uhr
Donnerstag, 16.05, 10.00-12.00 Uhr