Am 24. Juni wurde dem Tübinger Rechtsanwalt Manfred Weidmann, der auch seit vielen Jahren im Sprecher*innenrat des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg aktiv ist, der Tübinger Menschenrechtspreis verliehen. Die Preisverleihung bildete den Auftakt der 5. Tübinger Menschenrechtswoche.
Monat: Juni 2019
Kritik an Gambia-Vorführungen perlt an der Bundesregierung ab
Die Vorführung von Personen die (mutmaßlich) aus Gambia stammen vor Delegationen der gambischen Regierung werfen bei vielen Betroffenen und Haupt- und Ehrenamtlichen Fragen auf. Einige dieser Fragen wurden in einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE aufgenommen und an die Bundesregierung gerichtet. Nun liegt die Antwort des Bundesinnenministeriums vor. Aus Sicht des Flüchtlingsrats werden viele problematische Phänomene, die aus der Praxis bekannt sind, entweder geleugnet oder mit einem Schulterzucken quittiert.
Die Bundesregierung informiert darüber, dass es zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 insgesamt 82 Anhörungen gegeben habe, bei denen 1315 Personen angehört wurden. Dabei wurde bei 773 Personen festgestellt, dass sie gambische Staatsangehörige sind, bei 542 konnte dies nicht festgestellt werden. Die allermeisten Anhörungen fanden in Karlsruhe statt, es gab aber auch einzelne Anhörungen an anderen Orten.
Auf viele der Kritikpunkte, die von Betroffenen und ihren Begleitpersonen aus der Praxis gemeldet wurden, antwortet die Bundesregierung nicht oder nicht auf einer Weise, die geeignet ist, die Bedenken zu zerstreuen. So haben einige Personen, die an diesen Anhörungen teilgenommen haben, berichtet, dass in den gambischen Delegationen Angehörige des Regimes des abgewählte Diktators Yayha Jammeh sind. Hierzu verweist die Bundesregierung darauf, dass die personelle Zusammenstellung der Delegationen Sache der gambischen Behörden ist.
Befremdlich ist für viele Betroffene auch die Praxis, dass einige Delegationsmitglieder ihre Gesichter verstecken, indem sie beispielsweise Mützen, Kapuzen oder große Sonnenbrillen tragen. Hierzu stellt die Bundesregierung fest, dass es für die Delegationsmitglieder keine Uniform gibt und sie ihre Kleidung frei wählen dürfen.
Zu der Nicht-Zulassung von Beiständen bei den Anhörungen gibt die Bundesregierung an, dass ihr keine entsprechenden Fälle bekannt sind. Allerdings haben sich mehrere Personen beim Flüchtlingsrat gemeldet, die angeben, genau diese Erfahrung gemacht zu haben.
Zwar werden die Ergebnisse der Anhörungen nachher zwischen der gambischen Delegation und den deutschen Behörden besprochen, so dass die deutsche Seite nachvollziehen kann, auf welcher Grundlage entscheiden worden ist, ob die gambische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist oder nicht. Allerdings wird nicht vor den Anhörungen abgesprochen, welche Fragen gestellt werden (dürfen). Dies ist problematisch, weil einige Personen berichten, die gambische Delegation habe sie nach den Fluchtgründen gefragt, die sie im Asylverfahren geltend gemacht haben. Die Bundesregierung entzieht sich einer klaren Antwort auf die Fragen, ob dies zulässig sei und inwiefern diese Frage dem Zweck der Anhörung – Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit – dienen. Stattdessen sagt sie, dass es Fragen gibt, die dem Zweck der Anhörung dienen, auch wenn sie im Rahmen des Asylverfahrens gefragt wurden. In der Aufzählung von Beispielen für solche Fragen wird die Frage nach Fluchtgründen nicht erwähnt. Fast schon unfreiwillig komisch ist, dass die Bundesregierung in der Antwort auf diese Frage abschließend erwähnt, dass die Befragung ja in Anwesenheit der zuständigen Ausländerbehörde erfolgt. Wie viele Vertreter*innen der Ausländerbehörden über die notwendigen Sprachkenntnisse in Mandinka, Fula oder Wolof verfügen, um dem Gespräch zu folgen und auf nicht-zulässige Fragen hinzuweisen, wäre möglicherweise eine Thema für eine zukünftige Kleine Anfrage.
Sehr unbefriedigend ist aus Sicht der Flüchtlingsrats auch die Antwort auf die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Angehörten und die gambische Delegation sprachlich verständigen können. Die Antwort lautet, dass die gambischen Delegationsmitglieder – soweit der Bundesregierung bekannt – neben der Amtssprache (Englisch) auch weitere in Gambia gesprochene Regionalsprachen beherrschen. Eine individuelle Prüfung und Sicherstellung, dass zu jedem Gespräch gewährleistet ist, dass die anzuhörende Person und die Delegation sich verständigen können, findet augenscheinlich nicht statt – stattdessen verlässt man sich darauf, dass es in den allermeisten Fällen wahrscheinlich klappen wird. Sicherlich klappt dies in den allermeisten Fällen, allerdings ist dies ein schwacher Trost für eine Person, die tatsächlich Verständigungsprobleme hatte. Ein solcher Fall ist dem Flüchtlingsrat bekannt.
Einige der Fragen beziehen sich auf die Abschiebungspraxis nach Gambia. Eine wichtige Erkenntnis, die sich daraus ergibt, ist dass es keine Vereinbarung gibt, bestimmte Geldbeträge an Abgeschobene auszuzahlen. Die Geldsummen, die die gambische Regierung von der Europäischen Union erhalten hat – dabei ist von 20 Millionen Euro die Rede – sind also offenbar für andere Zwecke bestimmt.
Laut Berichten von Betroffenen und Zeug*innen waren bei den Sammelabschiebungen im Januar und Februar alle Abgeschobenen an Händen und Füßen gefesselt. Die Bundesregierung sagt, dass diese Maßnahmen nicht pauschal erfolgten, sondern ausgehend von einer individuellen Gefahrenprognose. Das heißt, dass bei allen Personen – insgesamt 50 bis 60 – die individueller Prüfung ausnahmslos ergeben hätte, dass jeder einzelne von ihnen eine Gefahr darstellt. Dies wäre, auch angesichts der Erfahrungswerte zahlreicher anderer Sammelabschiebungen – eine sehr ungewöhnliche Situation.
VG Freiburg zum Familienasyl: Unverzüglich heißt nicht immer zwei Wochen
Mit Urteil vom 16.4.2019 (Aktenzeichen: A 5 K 2488/18) hat das VG Freiburg entschieden, dass auch ein mehr als vier Wochen nach Einreise gestellter (förmlicher) Asylantrag ausnahmsweise noch unverzüglich im Sinne der Vorschriften über das Familienasyl (§ 26 AsylG) sein kann. Was war passiert:
Der am 7.12.2017 nach Deutschland eingereiste Vater hatte mit Hilfe des Flüchtlingssozialdienstes am 12.12.2017 ein an das „BAMF Freiburg“ adressiertes und unterschriebenes Schreiben verfasst und unter Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft seines Sohnes und unter Angabe des betreffenden Aktenzeichens des Bundesamts Familienasyl nach § 26 AsylG beantragt. Außerdem war für denselben Tag ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Außenstelle des Bundesamts in Freiburg belegt, um einen Termin für die persönliche Vorsprache des Vaters beim Bundesamt zum Zweck der Asylantragstellung zu vereinbaren. Mit E-Mail-Schreiben vom 13.12.2017 teilte die Mitarbeiterin des Bundesamts dem Flüchtlingssozialdienst Folgendes mit: „… bitte teilen Sie dem Antragsteller mit, dass er seine Originalunterlagen mitbringen soll. Einen kurzfristigen Termin kann ich Ihnen momentan nicht anbieten. Ab dem 08. Januar 2018 nehmen wir wieder Anträge entgegen.“ In seinem Bemühen, dennoch vorher einen formwirksamen Asylantrag zu stellen, gab sich der Vater mit dieser Auskunft nicht zufrieden, sondern begab sich am 14.12.2017 zusammen mit seinem als Flüchtling anerkannten Sohn nach Karlsruhe zur dortigen Außenstelle des Bundesamts, um unter Vorlage eines vorformulierten, mit „Eingangsbestätigung Asylantrag“ überschriebenen Schreibens mit Datum vom 13.12.2017 persönlich einen Asylantrag zu stellen. In einem Schreiben einer Flüchtlingssozialarbeiterin war anschaulich beschrieben, welcher Odyssee der Vater dort sowie bei einer zweiten, dann sogar mehrtätigen Reise zur Bundesamtsaußenstelle in Karlsruhe am 18.12.2017 u.a. wegen eines Umzugs der zuständigen Abteilung des Bundesamts, wegen der Verweisung an die Flüchtlingsaufnahmestelle in Heidelberg usw., ausgesetzt wurde. An all diesen Stellen wurde der Vater vertröstet und weiterverwiesen mit der Folge, dass er unverrichteter Dinge nach Freiburg zurückkehren musste und es ihm vor dem 16.01.2018 nicht gelang, einen förmlichen Asylantrag zu stellen.
Streitentscheidend war die Frage, ob der Vater seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hatte. Häufig liest man, dass eine Asylantragstellung später als zwei Wochen nach der Einreise nicht mehr unverzüglich sei. Blickt man ins Gesetz findet man eine solch starre Frist nicht. Vielmehr bedeutet unverzüglich gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser unbestimmte Begriff muss in jedem Einzelfall konkretisiert werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 (Aktenzeichen 9 C 35/96) hatte das BVerwG für den Regelfall eine Frist von zwei Wochen für angemessen und ausreichend gehalten, schon damals aber darauf hingewiesen, dass auch ein späterer Antrag noch rechtzeitig sein könne, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.
Letztlich geht es um die Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, dass der Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt wurde. An diese wichtige Einschränkung, die das Bundesamt, aber bisweilen auch die Beratungspraxis übersieht, hat das VG Freiburg mit seinem Urteil gewissermaßen „erinnert“. Angesichts der selten intensiven und außergewöhnlichen Bemühungen des Vaters um eine zeitnahe Asylantragstellung war es aus Sicht des Gerichts bedenklich und nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt auf die Idee kommen und diese aufrechterhalten konnte, dass es der Vater war, den hier ein Verschuldensvorwurf an der späten Asylantragstellung treffe. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Wenn das Bundesamt einen Asylbewerber ausdrücklich darauf verweist, er solle seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellen, der mehr als vier Wochen nach seiner Einreise liegt, und ihm dann später vorhält, er habe seinen Asylantrag zu spät, nämlich nicht binnen zweier Wochen, gestellt, so ist das nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern sogar menschlich unanständig.“
In der Asylpraxis spielt das Familienasyl eine immer wichtigere Rolle; knapp zwei Drittel der Flüchtlingsanerkennungen beruhten im Jahr 2018 auf dieser Vorschrift. Es verwundert deshalb nicht, dass sich auch die Fälle mehren, in denen vor Gericht über die „richtige“ Auslegung einzelner Voraussetzungen des Familienasyls gestritten wird. Der Fall steht dabei symptomatisch für die immer restriktivere Linie, welche die asylrechtliche Behörden- und Gesetzgebungspraxis seit geraumer Zeit prägt. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es ist, als Asylantragsteller und Berater die eigenen „Hausaufgaben“ so gut es geht zu erledigen und zu dokumentieren, um in einem späteren Gerichtsverfahren eine möglichst gute Ausgangsposition zu haben. In diesem Fall ist das mustergültig geschehen.
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg erhält einen Integrationspreis des Landes Baden-Württemberg
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat am 21. Juni stellvertretend für alle Flüchtlingshilfsnetzwerke und Asylarbeitskreise den Anerkennungspreis in der Kategorie „Zivilgesellschaft“ erhalten. Wir freuen uns über diese Auszeichnung und geben den Dank weiter an die ehrenamtlich Engagierten im Land. Auf der Veranstaltung mit rund 800 Gästen wurde zum ersten Mal der Integrationspreis in vier verschiedenen Kategorien vergeben. Weitere Informationen zur Veranstaltung und weiteren Preisträgern sind auf der Homepage des Sozialministeriums einsehbar.