Russische Kriegsdienstverweigerer

Was wurde aus dem Versprechen des ehemaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz, denjenigen Schutz zu gewähren, die sich nicht am russischen Angriffskrieg beteiligen möchten? Es stellt sich auf Nachfrage der Linken heraus, dass nur 5% der in Deutschland schutzsuchenden Kriegsdienstverweigerern einen Schutzstatus oder Abschiebeverbot bekamen.

Der seit dem 24. Februar 2022 tobende völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine kostet zahlreichen Menschen das Leben. Der Kreml mobilisiert immer mehr junge und mittelalte Männer, um die ohnehin schon schweren Verluste zu kompensieren. Es werden zuzüglich der Vertrags- und Zeitsoldaten zwei Mal im Jahr immer mehr Wehrpflichtige einberufen, im März waren es 160.000 statt den üblichen 100.000. Sie nehmen offiziell nicht am Krieg teil, auch wenn sie wiederholt in Konflikten im russischen Grenzgebiet eingesetzt wurden. Die Linke ist der Ansicht, wenn sich jemand aus diesem aussichtlosen Krieg entziehen möchte, ihnen asylrechtlicher Schutz zustehen muss, um das Recht der Kriegsdienstverweigerung konsequent zu garantieren.



Aufruf: Familiennachzug ermöglichen 


Familien werden durch Konflikte und Verfolgung oft auseinandergerissen – doch Familiennachzug ist meistens schwer oder gar nicht möglich. Eigentlich ist die Familie in der Gesellschaft ein sehr hoher Wert, der sogar gesetzlich verankert ist. Deshalb müssen diesem Ideal Taten folgen, sodass auch die Einheit von Familien geflüchteter Menschen miteingeschlossen ist.

In einem von mehreren Organisationen unterzeichneten Aufruf, wird die Bundesregierung angemahnt, den Familiennachzug effizienter zu gestalten anstatt ihn weiter einzuschränken. Im Aufruf werden die haarsträubenden Konsequenzen der Einschränkungen für Familienangehörige und insbesondere für Kinder genauer erläutert. Mit Verweis auf geltendes nationales und internationales Recht wird die Regierung zum Handeln aufgefordert, damit Familien endlich wieder Familien sein dürfen.



Kein Grundrechtsschutz zweiter Klasse für Geflüchtete

PRO ASYL und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sind für die Unverletzlichkeit der Wohnung in Erstaufnahmeeinrichtungen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Die GFF berichtet auf ihrer Homepage ausführlich über den zugrundeliegenden Fall.

In diesem Kontext wurde der Flüchtlingsrat aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Im Rahmen dieser Stellungnahme fokussiert sich der Flüchtlingsrat auf die psychischen Folgen für geflüchtete Menschen, die regelmäßig mit Abschiebungen aus Erstaufnahmeeinrichtungen einhergehen.


Stuttgart: Schutz von geflüchteten Mädchen und Frauen

Der Schutz von geflüchteten Mädchen und Frauen weicht in der praktischen Umsetzung davon ab, welche Maßnahmen der Europäische Rat in der Istanbul-Konvention vorsieht, um geschlechterspezifische und häusliche Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen. Wie können also Betroffene unterstützt und gestärkt werden? Welche Handlungsstrategien gibt es für Fachkräfte und Hauptamtliche in der Arbeitspraxis?

Die Malteser und das Fraueninformationszentrum veranstalten im Rahmen des Projekts INVICTA einen Fachtag rund um die Themen Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen geflüchtete Frauen und Mädchen. Das Programm und weitere Informationen finden Sie in dem Flyer.


Anerkannte Griechenland

Viele Geflüchtete, die in Griechenland internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erhalten, finden dort keine Lebensgrundlage und fliehen weiter innerhalb der EU. In Deutschland stellen etliche einen Asylantrag – wie diese entschieden werden hat sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Aktuell ist vermehrt mit Unzulässigkeitsentscheidungen zu rechnen. Anbei ein kleine Historie der Entscheidungspraxis des BAMF.

2025

  • Zu Beginn des Jahres werden viele Asylanträge weiterhin als unzulässig abgelehnt, mit der Begründung, dass Geflüchteten in Griechenland eine Lebensgrundlage vorfinden würden.
  • Zudem erhalten Asylsuchende mit einer Anerkennung in Griechenland noch während des laufenden Asylverfahrens Hinweisschreiben des BAMF mit Informationen zu einer „freiwilligen Rückkehr“. Dies versunsichert viele und hat nichts mit der Entscheidung über ihren Asylantrag zu tun.
  • April: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass „alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen“ drohen (BVerwG, Urteil v. 16.4.25, 1 C 18.24 und G 1 C 19.24). Mit dieser Entscheidung wird es vermutlich noch mehr Unzulässigkeitsentscheidungen und Überstellungen nach Griechenland geben. Trotzdem sollten Geflüchtete, die eine Unzulässigkeitsentscheidung erhalten, sich über ein Klageverfahren informieren. Denn die Lebensbedingungen in Griechenland sind immer noch sehr schlecht (Bericht 04/2025 Pro Asyl).
  • Mai: Das Bundesinnenministerium kündigt an, dass junge, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schutzstatus in Griechenland:
    • bis zur Abschiebung in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben und nicht mehr in die Landkreise verlegt werden sollen.
    • zur freiwilligen Ausreise nach Griechenland aufgefordert werden sollen (notfalls Reisekosten über § 1 Abs. 4 S. 7 AsylbLG bereit gestellt werden sollen).
    • Leistungen gekürzt werden müssen. Denjenigen mit Aufenthaltsgestattung nach der Unzulässigkeitsablehnung durch das BAMF nach § 1a Abs. 4 S.2 AsylbLG. Diejenigen, die ausreisepflichtig ohne Duldung sind, sollen gar keine Leistungen mehr bekommen nach § 1 Abs. 4 S.1 Nr.1 AsylbLG. Dagegen muss unbedingt Widerspruch und Eilantrag eingereicht werden, da viele Sozialgerichte einen vollkommenen Leistungsausschluss für rechtswidrig erachten.

2024

  • Mai: Entscheidungsstopp des BAMF für Asylanträge von Personen, bei denen vermutet wird, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in Griechenland nicht befriedigen können und somit eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
  • Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entscheidet, dass alleinstehende männliche Anerkannte, die jung, gesund und arbeitsfähig sind, keine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe (z.B. VGH Hessen, August 2024, 2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A).
  • Zweites Halbjahr: Das BAMF ändert seine Entscheidungspraxis wonach die Asylanträge der meisten Asylsuchenden mit einer Anerkennung in Griechenland nun (wieder) als unzulässig abgelehnt werden.
  • Juni: Der Europäische Gerichtshof entscheidet (18. Juni 2024, Az.: C-753/22), dass keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten (hier: Deutschland) besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (hier: Griechenland) automatisch anzuerkennen. D.h. der Asylantrag einer in Griechenland als Flüchtling anerkannten Person darf in Deutschland nach umfänglicher Prüfung abgelehnt werden.

Ab 2022:

  • Asylanträge von Anerkannten aus Griechenland werden nun unterschiedlich entschieden: Das BAMF unterscheidet zwischen Anträgen, bei denen eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh vorliegt (hier muss es inhaltlich entscheiden) und Anträge, wo keine menschenunwürdige Behandlung angenommen wird. Diese werden als unzulässig abgelehnt. Die meisten Anträge werden allerdings inhaltlich geprüft.

2019-2022:


Online Workshop: Migration, Flucht und Behinderung

Der Zugang zu Teilhabe und Leistungen sind für Geflüchtete mit Behinderung oft kompliziert. Zusätzlich gibt es bei der Feststellung über den Grad der Behinderung, ebenso wie bei der Anerkennung im Asylverfahren weitere Hürden.

In dem Online-Grundlagenworkshop geht es um Themen rund um Behinderung und Teilhabe. Von einer Volljuristin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgedröselt und ein Überblick über rechtliche Betreuung, Anerkennung der Schwerbehinderung, Pflegegrad, Gesundheitsversorgung, Eingliederungshilfe und Zugang zu Teilhabe- und Sozialleistungen vermittelt. Zielgruppe sind Personen mit dem Tätigkeitschwerpunkt Flucht und Migration. Anmelden für diesen Workshop muss man sich online und für weitere Fragen, kann man sich an folgende E-Mailadresse widmen: luca.wirkus@exilverein.de


Online Fachtag: Kinderrechte

Kinder und Familien sind auf ihrem Fluchtweg besonders vulnerabel. Trotzdem sind sie in Gemeinschaftsunterkünften oft sehr schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt, was insbesondere die Gesundheit der Kinder beeinträchtigt.

Save the Children Deutschland e.V. veranstaltet einen digitalen Fachtag unter dem Titel „Kinder checken Rechte – Wege zu mehr Qualität und Beteiligung in Unterkünften“. Dieser Fachtag hat zum Ziel, gemeinsam mit engagierten Fachkräften, Behörden, Träger und Unterstützer*innen der Umsetzung von Kinderrechten in Unterkünften die dringend benötigte Aufmerksamkeit zu widmen. Weitere Informationen finden Sie im Flyer und auf der Webseite von Save the Children Deutschland e.V. .


Online-Webinar: Abschiebungen nach Bulgarien

Trotz Berichte über unmenschliche Bedingungen und Gewalt gegenüber Geflüchteten, finden vermehrt Dublin-Abschiebungen von Deutschland nach Bulgarien statt. Wie sehen die Lebensrealitäten in Bulgarien eigentlich aus? Was kann man für Geflüchtete in Deutschland tun, die von Abschiebungen bedroht sind?

Um diese Fragen geht es in dem Webinar „Dublin deportations from Germany to Bulgaria – Perspectives on the European deportation system & conditions for people on the move“. Die Organisation Balkanbrücke organisiert das Webinar auf YouTube an mit Expert*innen/Aktivist*innen aus Deutschland und Bulgarien, die ihre Erfahrungen und Einschätzungen teilen. Die Veranstaltung findet auf englischer Sprache statt. Den Link zum YouTube-Stream wird kurz vor Veranstaltungsbeginn um 18 Uhr auf der Instagram-Seite bekannt gegeben.


Verwaltungsgerichte: Rechtsantragsstellen

Wird der Asylantrag durch das BAMF abgelehnt, geraten Betroffene schnell in Stress: Wo, wie und wann kann eine Klage eingereicht werden? Wo finden sich geeignete Anwält*innen? Wer kann vor einer Klage rechtlich gut beraten? Bei der ersten großen Frage zur Einreichung einer Klage helfen Rechtsantragsstellen, die es bei jedem der vier Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg gibt.

Die Aufgabe von Rechtsantragstellen ist es, bei der schriftlichen Einreichung von Klagen und Anträgen an das zuständige Gericht zu unterstützen. Sie bieten nie Rechtsberatung und Rechtsauskunft an.

Auf dem ablehnenden Bescheid des BAMF steht ganz hinten das zuständige Verwaltungsgericht und die Frist zur Einreichung der Klage. Diese muss unbedingt eingehalten werden. Zur Klageeinreichung bei der Rechtsantragstelle muss der Bescheid mitgebracht werden und alle unterstützenden Dokumente. Bestimmte Herkunftsländer werden nur von einzelnen Gerichten entschieden, andere Herkunftsländer von allen. Eine Auflistung der bestimmten Herkunftsländer findet sich in § 30b ZuVOJu.

Anwält*innen im Migrationsrecht finden Sie unter Kontaktadressen auf unserer Internetseite.

Rechtliche Beratung können Sie bei uns per E-Mail oder Telefon erhalten.

Informationen der Rechtsantragstellen der einzelnen Verwaltungsgerichte:

  • VG Freiburg: Die Öffnungszeiten finden sich auf der Internetseite. Um telefonische Terminvereinbarung vorab wird gebeten.
    Das VG Freiburg entscheidet landesweit zu den Herkunftsländern Äthiopien, Belarus, Eritrea, Guinea und Somalia.
  • VG Karlsruhe: Auf der Internetseite stehen Musterformulare für Asylangelegenheiten Klage/Antrag, Klage, Antrag, Formulare Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Um telefonische Terminvereinbarung vorab wird gebeten.
    Das VG Karlsruhe entscheidet landesweit zu den Herkunftsländern Albanien, Algerien, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Australien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Costa Rica, Demokratische Volksrepublik Korea, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Japan, Kambodscha, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kosovo, Kuba, Macau, Madagaskar, Marokko, Mauritius, Mongolei, Montenegro, Namibia, Nepal, Niger, Nordmazedonien, Panama, Peru, Republik Korea, Republik Moldau, Russische Föderation, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Südafrika, Suriname, Taiwan, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Volksrepublik China und Zentralafrikanische Republik.
  • VG Sigmaringen: Es stehen lediglich die Öffnungszeiten auf der Internetseite.
    Das VG Sigmaringen hat keine Zuständigkeit für bestimmte Herkunftsländer.
  • VG Stuttgart: Auf der Internetseite stehen Musterformulare für Asylangelegenheiten Klage/Antrag, Klage, Antrag, Formulare Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Um telefonische Terminvereinbarung vorab wird gebeten.
    Das VG Stuttgart entscheidet landesweit zu den Herkunftsländern Aserbaidschan, Kamerun, Pakistan und Sri Lanka.


Stuttgart: Hazara Kultur Nacht

Herzliche Einladung zur Hazara Kultur Nacht am Samstag, den 31. Mai 2025 in Stuttgart.

Es wird Essen, Musik und Tanz geben sowie einen Input zum Thema Asyl „Asylanträge und Entscheidungen Afghanistan“ (Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat BW).

Ort: Schlossplatz 2, Stuttgart

Um einen kleinen Unkostenbeitrag und Anmeldung wird gebeten.