OVG NRW: Rundschreiben laufende Flugabschiebungen

Eine Flugabschiebung ist erst dann abschließend vollzogen, „wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen hat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebezielstaats befindet“. Das erläuterte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Rundschreiben an alle Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen am 11. November 2022. Das Abschiebungsreporting NRW veröffentlicht das Rundschreiben, um es der allgemeinen Öffentlichkeit und interessierten Fachkreisen zur Verfügung zu stellen, da es eine hohe Praxisrelevanz hat.

Eine Zusammenfassung der Bewertung des Abschiebungsreporting NRW veröffentlichen wir hier, denn auch für die Abschiebungspraxis in BW sind die Einschätzungen des OVG NRW nützlich.

Auch kurz vor oder während laufender Abschiebungen ist jederzeit Rechtsschutz vor den deutschen Verwaltungsgerichten möglich. Wegen der regelmäßigen Nichtankündigung von Abschiebeterminen werden die Gerichte teils sehr kurzfristig angerufen. Kommt es dann zu einer gerichtlichen Entscheidung, dass eine Abschiebung unterbleiben oder abgebrochen werden muss, stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis von den Behörden umgesetzt wird, um die Rechte der betroffenen Menschen zu gewährleisten.

Das OVG NRW führt nun aus, wie die dortigen Ausländersenate des Gerichtes zukünftig „bei Abschiebungsschutzgesuchen in Fällen einer Flugabschiebung bei unmittelbar bevorstehendem Start des Flugzeugs“ regelmäßig verfahren wollen: es werde eine „Garantieerklärung der beteiligten Ausländerbehörde eingefordert, dass die Abschiebung (auch nach Abheben des Flugzeugs) bis zu deren Vollzug abgebrochen und der Ausländer „zurückgeholt“ werden“ könne. Werde eine solche Garantieerklärung nicht unverzüglich abgegeben, müsse „die Ausländerbehörde damit rechnen, dass zur Verhinderung einer Rechtsvereitelung ein sog. „Hängebeschluss“ erlassen werde, sofern die Beschwerde nach erster überschlägiger Prüfung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar aussichtslos“ sei. Das hieße dann, die Abschiebung würde vorläufig ausgesetzt, um die Rechte der Betroffenen von vornherein zu schützen.
Weiterhin macht das OVG NRW in dem Rundschreiben deutlich, dass eine gerichtliche einstweilige Anordnung, „mit der eine Abschiebung bzw. deren Abbruch verfügt wird, sofort vollziehbar und damit von der Ausländerbehörde umgehend umzusetzen“ sei. Eine Beschwerde zum OVG NRW habe keine aufschiebende Wirkung.
Weiterhin führt das OVG NRW in dem Rundschreiben aus, dass „erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Übertragung behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen (wie der Abschiebung) auf dritte jedenfalls dann bestehen, wenn die zuständige Behörde die Vollstreckungsmaßnahme nicht bis zu deren abschließendem Vollzug unter Kontrolle halten „könne.

Das OVG NRW wirft in seinem Rundschreiben also wichtige Praxisfragen auf. Denn: gerade kommunale Ausländerbehörden übertragen bei Abschiebungen oft eine Fülle an Aufgaben auf andere Stellen. Oft übernehmen die Zentralen Ausländerbehörden in NRW den Abschiebevollzug bis zum Flughafen, die Bundespolizei begleitet viele Flüge. Und die europäische Agentur Frontex bekommt zunehmend mehr Aufgaben bei Sammelabschiebungen, organisiert und finanziert diese, vielfach auch als gemeinsame „Maßnahme“ mehrerer EU-Mitgliedstaaten.



Online-Seminar: Leben unterm Minimum? – Das AsylbLG im Lichte verfassungsrechtlicher Anforderungen

„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativeren.“ Mit diesen Worten stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2012 klar, dass das Existenzminimum von Asylsuchenden und Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus anhand des tatsächlichen Bedarfs zu bemessen ist.  Dennoch reizt der Gesetzgeber mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auch mehr als ein Jahrzehnt später die Anforderungen an das menschenwürdige Existenzminimum auf’s Äußerste aus und überschreitet bisweilen die Grenze zur Verfassungswidrigkeit. Das verdeutlicht der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Sonderbedarfsstufe nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AslybLG.

Dieser Workshop möchte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Existenzminimum von Asylsuchenden nachzeichnen und aufzeigen, wie sich verfassungsrechtliche Argumente in der Beratungssituation einsetzen lassen. Neben den Auswirkungen der Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe auf die Rechtspraxis ist hierbei auch auf das anhängige Verfahren beim BVerfG zur Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie auf die bislang ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG einzugehen.

Referent: Julian Seidl (Wissenschaftlicher Mitarbeiter Goethe-Universität Frankfurt a.M.)

Anmeldung: E-Mail an info@fluechtlingsrat-bw.de

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


372 Abschiebungen im ersten Quartal 2023

Im ersten Quartal des Jahres wurden insgesamt 372 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Mit Abstand betraf es am meisten Menschen aus Gambia (73). Davon wurden 68 Personen nach Gambia abgeschoben. Dies ist eine bedrückende Entwicklung – so wurden im gesamten Jahr 2022 „nur“ 87 Personen nach Gambia abgeschoben. Wir müssen damit rechnen, dass sich diese Tendenz 2023 fortsetzen wird.

Eine etwa gleiche Anzahl von Personen wurde nach Österreich (24), Albanien (23), Algerien (22) und Nordmazedonien (21) abgeschoben. Unter den 24 abgeschobenen Personen nach Österreich, befanden sich keine Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vermutlich waren die meisten der Abgeschobenen im Dublin-Verfahren oder Anerkannte.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

ZiellandAbschiebungen
Albanien23
Algerien22
Belgien3
Bosnien-Herzegowina5
Bulgarien4
Dänemark4
Dominikanische Republik2
Frankreich13
Gambia68
Georgien11
Ghana1
Griechenland1
Irak6
Israel1
Italien8
Kamerun8
Kolumbien1
Kosovo10
Kroatien4
Litauen4
Marokko2
Moldawien4
Montenegro8
Niederlande1
Nigeria10
Nordmazedonien21
Österreich24
Pakistan15
Polen9
Rumänien17
Schweden1
Schweiz4
Senegal1
Serbien13
Spanien13
Sri Lanka4
Tunesien6
Türkei19
USA1
Gesamtergebnis372
HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan14
Albanien23
Algerien26
Äthopien1
Bosnien-Herzegowina5
Bulgarien1
Dominikanische Republik2
Frankreich2
Gambia73
Georgien11
Ghana1
Griechenland1
Indien4
Irak11
Iran5
Italien6
Kamerun9
Kolumbien1
Kosovo12
Kroatien2
Litauen2
Marokko2
Moldawien4
Montenegro8
Nigeria12
Nordmazedonien21
Pakistan15
Polen7
Rumänien14
Russische Föderation5
Russland1
Senegal1
Serbien13
Somalia3
Sri Lanka5
Syrien9
Togo1
Tunesien8
Türkei29
USA2
Gesamtergebnis372

Stuttgart: Offene Beratung für WG- & Zimmersuche

Der Verein „Zusammen Leben Willkommen“ bietet kostenfreie Beratung für Menschen mit Fluchterfahrung an, die ein Zimmer in einer WG suchen.

Adresse: Begegnungsraum Stuttgart, Breitscheidstraße 2f, 70174 Stuttgart

Bei diesen Fragen wird unterstützt:

  • Was ist eine WG (Wohngemeinschaft)?
  • Wie finde ich ein Zimmer in einer WG?
  • Wie mache ich mir ein Profil auf WG-gesucht?
  • Wie schreibe ich WGs an?
  • Worauf muss ich beim Jobcenter achten?

Die Veranstaltung ist auf Deutsch. Dolmetscher*in für Arabisch ist anwesend, evtl. Französisch und Englisch Dolmetscher*in möglich.


Online: Unabhängige Beschwerdestellen für Geflüchtete – Aufbau, Struktur und Praxis

In Sozialberatungsstellen, bei Anwälten oder in ehrenamtlichen Strukturen werden von geflüchteten Menschen zahlreiche Beschwerdethemen angesprochen, seien es Probleme in einer Unterkunf, Stress mit Behörden oder Diskriminierung bei der Gesundheitsversorgung. Doch wer soll dies alles bearbeiten?

Dafür kommen unabhängige Beschwerdestellen in Betracht, von denen es in Deutschland bisher leider nur wenige gibt. Die Landesfachstelle Flüchtlingssozialarbeit/Migrationssozialarbeit in Sachsen organisiert deshalb einen Vortrag, in dem es darum geht, wie Beschwerdestrukturen geschaffen werden können, wie sie aufgebaut sein sollten und wie die Praxis des Umgangs mit Beschwerden aussehen kann. Diese und weiteren Fragen werden am Beispiel eines Pilotprojekts praxisnah diskutert.

Weitere Informationen und Anmeldung.


Online-Seminar: Das AsylbLG: Wem steht wie viel zu?

Personen im Asylverfahren (mit einer Aufenthaltsgestattung) und nach abgelehntem Asylverfahren (mit einer Duldung) erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In diesem online-Seminar schauen wir uns die Grundlagen des Asylbewerberleistungsgesetzes an. Insbesondere geht es um die Leistungshöhe und die gängigsten Leistungskürzungen. Die Veranstaltung richtet sich an Personen ohne Vorkenntnisse im Asylbewerberleistungsgesetz, die sich immer wieder fragen bzw. gefragt werden, wie viel monatliche Leistungen einer gestatteten/geduldeten Person eigentlich zustehen.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Die Anmeldung ist geschlossen.

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Refugees4Refugees: Unterstützung abgeschobener Menschen in Nigeria

Abschiebungen sind Alltag in Deutschland. Sie finden ohne Öffentlichkeit und unterhalb des Radars der Medien statt. Wir, Refugees4Refugees, begleiten Menschen die abgeschoben werden: aus Deutschland/EU – und bis nach Nigeria. Das tun wir auch dann, wenn die kurze Aufmerksamkeit der Medien für das Problem gerade nicht da ist. Für diese Arbeit und eine Schutzwohnung in Nigeria sammeln wir nun Geld.

Seit einigen Monaten schiebt die Bundesregierung verstärkt Menschen nach Nigeria ab. 2022 fand jeden Monat eine Sammelabschiebung mit im Durchschnitt 30 Personen statt.

Als Refugees4Refugees (Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V) unterstützten wir mit unserem DERS-Team (Deportees Emergency Reception and Support) Menschen vor und nach ihrer Abschiebung. Seit 2019 unterstützen wir Betroffene direkt ab ihrem Abschiebeflug. In unserer, seit 2022 angemieteten Schutzwohnung in Lagos (Nigeria), in unmittelbarer Nähe zum internationalen Flughafen, können Menschen direkt nach ihrer Abschiebung eine sichere Bleibe für die erste Zeit im Land finden.

Menschen werden aus ihrem Alltagsleben entrissen

Viele der abgeschobenen Menschen werden unter einem falschen Vorwand zur Ausländerbehörde einbestellt und dort festgenommen. Menschen die abgeschoben werden haben hier eine Arbeit und eine sichere Existenz. Darunter auch Kinder, die teilweise hier geboren wurden, Kindergarten und Schule besuchten und Nigeria selbst nicht kennen. Auch sehr kranke Menschen werden abgeschoben. Ihnen wird von fragwürdigen Ärzten eine Reise- und Transporttauglichkeit bescheinigt. Eine gesetzliche Handhabe zur Reisefähig existiert jedoch nicht. Es liegt im Ermessen der Verantwortlichen bei den Behörden, die die Abschiebeaufträge ausstellen. In der Regel arbeiten die Ausländerbehörden nicht proaktiv mit Geflüchteten zusammen.

Menschen, die abgeschoben werden sollen werden hier aus ihrer Existenz entrissen. Nur 20 kg pro Person dürfen die Betroffenen mitnehmen. Das ist alles. Fast alle verlieren ihr gesamtes Hab und Gut, selbst erspartes Geld. Sie kommen mit Nichts in Nigeria an. Und die Situation wird sich nun mit den Abschiebebeauftragten, die in der EU und in Deutschland eingesetzt wurden, weiter verschlimmern.

Eine Schutzwohnung in Nigeria dient als erste Anlaufstelle

Um die Not der abgeschobenen Menschen, ihren Stress und Perspektivlosigkeit in Nigeria (Lagos) etwas aufzufangen, wurde von R4R in Lagos eine Schutzwohnung in Laufweite zum Flughafen als Anlaufstelle für Abgeschobene eingerichtet. Damit sitzen die Betroffenen nicht auf der Straße, haben zu essen und können medizinisch vermittelt werden Dort können die Abgeschobenen zwei, drei Wochen bleiben, auch um etwas zu Ruhe zu kommen. R4R kann in dieser Zeit deren Fluchterfahrung dokumentieren und prüfen welche rechtlichen Optionen die Betroffenen noch haben. Die Schutzwohnung ist schlicht eingerichtet, bietet aber mit drei Schlafräumen und zwei Toiletten die Möglichkeit für getrennte Zimmer für Männer und Frauen, sowie eine Familie. In dem gemeinsamen Aufenthaltsraum und der gemeinsamen Küche können sich die Bewohner*innen selbstständig versorgen. Dort sind auch gemeinsame Treffen mit ehemaligen Abgeschobenen und Bewohner*innen möglich, wodurch Erfahrungsaustausch und Beratung stattfinden kann.

Diese Wohnung ist unglaublich wertvoll, da abgeschobene Menschen meist gar keine Kontakte und erste Anknüpfungspunkte im Land haben.

Der Unterhalt für die Wohnung und Anlaufstelle kostet 3.000 € im Jahr. Im ersten Jahr wurden die Kosten von der Omid-Stiftung getragen, deren Finanzierung ist im Februar 2023 ausgelaufen. Die Schutzwohnung ist nicht rein caritativ, sondern ein politisches Projekt und soll ausgebaut werden. R4R dokumentiert die Abschiebepolitik europäischer Länder, sowie auch die Not und auch die Lebensumstände der Menschen.

Um dieses Projekt für ein weiteres Jahr aufrechtzuerhalten und auszubauen sammeln wir 3.000€ für die Miete und den Unterhalt der Wohnung.

Weiterführende Informationen zur Schutzwohnung auf:
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/20/deutsche-doppelmoral-glanzende-bronze-und-routiniertes-abschieberegime/
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/17/nach-der-abschiebung-ist-das-lebenschwieriger-als-vor-der-flucht-ein-spendenaufruf/

Spenden an:

Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V
GLS Bank Stuttgart
IBAN: DE80 4306 0967 7033 0742 00
Verwz: Schutzwohnung

oder

Paypal:
https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG[https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG]


Workshop: Passbeschaffung Eritrea

Viele Menschen aus Eritrea sollen einen Pass beschaffen. Dafür müssen sie zur eritreischen Botschaft gehen und eine Reueerklärung unterschreiben. Für Menschen mit einem subsidärem Schutz hat das höchste Gericht in Deutschland entschieden: Die Reueerklärung muss man nicht unterschreiben. Die Personen sollen einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Was bedeutet das für die Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung und Familiennachzug? Das erklärt Anwalt Samuel Kupffer.

Wann: 10. Mai 2023, 18:00 – 19:30 Uhr

Wo: Online. Mit diesem Link: https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

Es gibt eine Tigrinya Übersetzung.

Alles ist kostenlos. Gebt gerne den Link an interessierte Menschen weiter.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

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 መስርሕ መገሺ(ፓስፖርት)
       ንካብ ኤርትራ ዝመጹ ሰባት መገሺ ፓስፖርት ንኽረኽቡ ከማልእዎ ዝነበሮም ንኣብ ኤምባሲ ኤርትራ ናይ ጣዕሳ ወረቀት ንምፍራም፡ ነቶም ዝምልከቶምወይ ዝግብኦም ሰባት መገሺ ማለት ፓስፖርት ክውሃቡ ላዕለዋይ ቤት ፍርዲ ጀርመን ወሲኑ ኣሎ።ናይ ጣዕሳ ምፍራም ግድን ኣይኮነን፡እቲ ዝደሊ ሰብ ወረቀት መገሺ ናይ ወጻእተኛ ወይ ስደተኛ ክወሃብ እዩ።

   እዚ ማለት ንቀዋሚ መንበሪ ፍቃድ፡ንዜግነት ምሕታት ከምኡ ውን ንጥርናፈ ስድራቤት?

   ነዚ ንምብራህ ከኣ ምስ  ጠበቃ ሳሙኤል ኩፈር   ንዕለት 10-05-2023

 ሰዓት  18፡00-19፡30 ብ ዙም መብርሂ ክህብ እዩ። https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

ብተወሳኺ እዚ ናይ ዙም ርክብ ብነጻን ብትግርኛን እዩ ዝመሓላለፍ ንዝግደሱን ሰባት ከኣ ኣመሃላልፉዎ።


Achtung: Manche Jobcenter werten Nachzahlungen als Einnahme

Geflüchtete, die gegen AsylbLG-Leistungsbescheide in Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren gegangen sind, erhalten Nachzahlungen wenn sie diese Verfahren gewinnen. So ergeht es derzeit etlichen Personen, die im Status der Aufenthaltsgestattung/Duldung als Alleinstehende in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend im AsylbLG-Bezug gegen die Herabstufung in Regelbedarfsstufe 2 vorgegangen waren. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht.

Dahin gehende Nachzahlungen sind bei Personen im AsylbLG-Analogleistungsbezug anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten aber inzwischen eine Anerkennung im Asylverfahren bekommen oder anderweitig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, sind sie im SGB II – Leistungsbezug und an die Jobcenter angebunden. Doch auch ihre Nachzahlungen sind anrechnungsfrei. So hat es das Bundesozialgericht (BSG) klargestellt: „Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System [sind] nicht als Einkommen anzurechnen“ (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R).

Wenn also Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen ist das rechtswidrig. Betroffene sollten unbedingt dagegen vorgehen!


SG Stuttgart: Mehr AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft

Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten (§§ 3, 3a AsylbLG), müssen Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 bekommen, so das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Beschluss vom 24.03.2023 (Az.: S 11 AY 720/23 ER).

Der Gesetzgeber hatte 2019 alleinstehenden/alleinerziehenden Gestatteten und Geduldeten im AsylbLG-Bezug, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in die Regelbedarfsstufe 2 herabgestuft mit der Begründung diese können als „Schicksalsgemeinschaft“ gemeinsam wirtschaften und somit Geld einsparen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass ein gemeinsames Wirtschaften realitätsfern sei und den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Dies bezog sich allerdings auf AsylbLG-Bezieher*innen im sogenannten Analogleistungsbezug (§ 2 AsylbLG). Selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte jedoch zeitnah erklärt, dass es die Entscheidung des BVerfG auf Personen im Grundleistungsbezug (§§ 3, 3a AsylbLG) anwendbar hält.

Eigentlich war nach der Entscheidung des BVerfG klar, dass kein*e alleinstehende*r AsylbLG-Leistungsbezieher*in in Gemeinschaftsunterkünften auf Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert bleiben darf. Doch in BW werden Grundleistungsbezieher*innen weiterhin verfassungswidrig in Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert: „Aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG…“, so das SG Stuttgart. Der Flüchtlingsrat rät allen Betroffenen zu klagen!