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Asylfolgeanträge: EuGH entscheidet zugunsten syrischer Kriegsdienstverweigerer

Bislang hat das BAMF Asylfolgeanträge syrischer Kriegsdienstverweigerer als „unzulässig“ abgelehnt. Es sah keine neue Rechtslage gegeben durch ein Urteil des EuGH vom 19.11.2020, wonach es bei syrischen Kriegsdienstverweigerern eine starke Vermutung gebe, dass sie politisch verfolgt seien und damit Flüchtlingsschutz bekommen sollten. Das EuGH hat nun in einem Urteil vom 8. Februar 2024 (Rs. C-216/22) klargestellt, dass ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand darstellen kann, der eine erneute inhaltliche Prüfung eines Asylantrags rechtfertigt. Pro Asyl sieht darin eine Grundsatzentscheidung, auf die sich auch andere Schutzsuchende künftig berufen können: „Wenn nach rechtskräftiger Ablehnung von Asylerstanträgen EuGH-Urteile ergehen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, dann muss ein Asylfolgeantrag nun zugelassen werden.“


EuGH trifft Grundsatzentscheidung zu geschlechtsspezifischer Verfolgung

Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, wurde in der Vergangenheit häufig die Anerkennung als Flüchtling verweigert. Der Grund: Frauen als solche stellten keine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Eine Grundsatzentscheidung des EuGH wird das voraussichtlich ändern.

  1. Art. 10 Abs. 1 Bst. d Qualifikationsrichtlinie [RL 2011/95/EU], der den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe regelt, ist im Lichte der Istanbul-Konvention [Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] auszulegen.
  2. Frauen eines Herkunftslandes können je nach den dort herrschenden Verhältnisse auch insgesamt und nicht nur als enger eingegrenzte Gruppe als „bestimmte sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexualisierter/sexueller und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.
  3. Bei nicht-staatlicher Verfolgung ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ausreichend, wenn entweder zwischen der nicht-staatlichen Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz durch einen Schutzakteur eine Verknüpfung zum Verfolgungsgrund besteht.
  4. Der Begriff des ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 Bst. a, b Qualifikationsrichtlinie umfasst die tatsächliche Drohung, durch Angehörige der Familie oder Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden.

(Leitsätze von asyl.net)


Handreichung Dublinverfahren

Die bei asyl.net neu erschienene Broschüre bietet einen umfassenden Überblick über die Dublin-III-Verordnung und über den Ablauf von Dublin-Verfahren. Sie ist zugleich mit zahlreichen Praxistipps als Arbeitshilfe für die Beratungspraxis aufgebaut.

In der Handreichung werden die Grundlagen und Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung systematisch analysiert. Die weiteren Abschnitte befassen sich mit dem Ablauf des Dublin-Verfahrens, wobei besonders auch auf Handlungsoptionen eingegangen wird, die bei einem „Dublin-Bescheid“ infrage kommen. Weitere Abschnitte befassen sich u.a. mit der Frage, wie Überstellungsfristen zu berechnen sind, wie Überstellungen ablaufen und in welchen Konstellationen Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen wird ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Hinweise sowie Schemata.

Die Broschüre wurde verfasst von Maria Bethke, Laura Kahlbaum und Kristina Pröstler (Diakonie Hessen/Ev. Dekanat Gießen), herausgegeben wird sie vom Informationsverbund Asyl und Migration, der Diakonie Deutschland und Pro Asyl.


Übergangsverordnung für israelische Staatsangehörige

Seit dem 26. Januar ist die Übergangsverordnung für israelische Staatsangehörige in Kraft. Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der Aufenthalt ist also auch beim Überschreiten von 90 Tagen (§ 41 Absatz 1 AufenthV) weiterhin rechtmäßig und ein Aufenthaltstitel kann bis zum 26. April aus dem Inland beantragt werden.


Aktionstage gegen die rechte Welle!

In den letzten Wochen gingen weit über 1 Million Menschen in Deutschland auf die Straße gegen die Rechtsentwicklung und vor allem gegen die AfD. Auch in Stuttgart haben wir mit Zehntausenden auf dem Schlossplatz gestanden und sind durch die Stadt gezogen!

Jetzt muss es darum gehen, es nicht bei den Symbolen zu belassen. Gemeinsam mit dem Bündnis Stuttgart gegen Rechts ruft der Flüchtlingsrat daher zu weiteren Aktionen auf:

  • Am 3. Februar werden um 16:30 Uhr drei parallele Kundgebungen in Stuttgart Ost, Stuttgart Süd und Bad Cannstatt abhalten.
  • Am 24. Februar findet eine große Demonstration in der Stuttgarter Innenstadt statt.

Komm vorbei – bring Schilder, Motivation und Freund*innen mit! Gegen das Erstarken der Faschist*innen & gegen rechte Realpolitik der Regierung.

Die genauen Orte werden in den nächsten Tagen hier bekannt gegeben: https://www.instagram.com/stuttgartgegenrechts/


Einigung der Bundesländer auf gemeinsame Standards bei der Bezahlkarte

Nach der Einigung von 14 der 16 Bundesländern am 31.1.2024 auf gemeinsame Standards bei der Bezahlkarte für eine bestimmte Gruppe von Geflüchteten hält PRO ASYL an der grundsätzlichen Kritik an der Bezahlkarte fest: Bund und Länder planen mit der Bezahlkarte ein Diskriminierungsinstrument, das den schutzsuchenden Menschen in Deutschland das Leben schwer machen soll.

„Bund und Länder haben mit der Einigung zur Bezahlkarte ein Diskriminierungsprogramm verabredet. Denn das erklärte Ziel der Ministerpräsident*innen mit dem Bundeskanzler im November 2023 war, mit unterschiedlichen Maßnahmen die Asylzahlen zu senken. Mit der Bezahlkarte wird also vor allem der Zweck verfolgt, den Menschen das Leben hier schwer zu machen und sie abzuschrecken. Schon allein wegen dieses unverhohlenen Motivs wirft die Bezahlkarte verfassungsrechtliche Fragen auf. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.

An der heutigen Einigung sind drei Punkte besonders problematisch:

  • Überweisungen sollen nicht möglich sein: Ohne eine Überweisungsmöglichkeit werden Geflüchtete aus dem Alltagsleben ausgegrenzt. Überweisungen sind heutzutage aber unentbehrlich – etwa für einen Handyvertrag und kleine Einkäufe im Internet. Geflüchtete müssen auch ihre für das Asylverfahren nötigen Rechtsanwält*innen per Überweisung bezahlen können.
  • Kein Mindestbetrag für die Barabhebung: Die Möglichkeit, über Bargeld zu verfügen, ist vor allem zur Sicherung des – verfassungsrechtlich verbürgten – soziokulturellen Existenzminimums geboten. Wer dies angreift, greift die Menschenwürde der Betroffenen an. Wer in Deutschland ohne Bargeld lebt und nur wenige Dinge in wenigen Läden kaufen kann, verliert an Selbstbestimmung und macht demütigende Erfahrungen, etwa wenn der Euro für die öffentliche Toilette oder der Beitrag für die Klassenkasse feht.
  • Regionale Einschränkung: Die regionale Einschränkung der Karte stellt offenkundig den Versuch einer sozialpolitischen Drangsalierung dar, die Freizügigkeit der Betroffenen durch die Hintertür zu beschränken: Wer Verwandte oder Freund*innen besucht oder einen weiter entfernten Facharzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen möchte, kann in ernste Schwierigkeiten geraten, wenn er nicht einmal eine Flasche Wasser kaufen kann.

„Die Bezahlkarte ist, ebenso wie die gerade vom Bundestag beschlossene Verlängerung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, keine rationale, konstruktive Asylpolitik. Die Bezahlkarte wird absehbar zu einer Menge Ärger im Alltag führen und das Ankommen und die Integration der Menschen erschweren – aber rein gar nichts verbessern. Auch den nach wie vor engagierten Unterstützer*innen und Willkommensinitiativen fällt man mit einer diskriminierenden Bezahlkarte in den Rücken“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.

Die nun beschlossenen angeblichen Standards der Bezahlkarte sind allerdings keine Standards, sondern lediglich der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Bundesländer einigen konnten, um eine schändliche politische Willenserklärung abzugeben. Die Bundesländer können aber trotzdem großzügigere Regelungen als die dort festgehaltenen anwenden. PRO ASYL appelliert an die Eigenverantwortung der Länder und Kommunen, die nach wie vor vorhandenen Spielräume zu nutzen und auf eine Bezahlkarte zu verzichten oder diese zumindest diskriminierungsfrei auszugestalten. Dazu hatte PRO ASYL im Dezember 2023 unter dem Motto „Menschenrechtliche Standards beachten!“ notwendige Eckpunkte veröffentlicht.

Auch die Kommunen werden nicht entlastet: Denn die Kürzung von Sozialleistungen und der Umstieg auf mehr Sachleistungen halten die Menschen nicht davon ab, vor Krieg oder Vertreibung zu fliehen. Wissenschaftliche Untersuchungen, wie zum Beispiel die des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, zeigen zudem: Rechtsstaatlichkeit, Freund*innen, Familie und die Arbeitsmarktbedingungen in einem Land sind Faktoren für den Zielort einer Flucht. Sozialleistungssysteme dagegen wirken sich nicht als entscheidungsrelevant aus. Auch die Bezahlkarte wird also an den Fluchtwegen von Menschen nichts ändern.


Abschiebungen in den Iran

Seit Januar 2024 gibt es keinen Abschiebestopp mehr in den Iran. So können nun wieder alle vollziehbar ausreisepflichtigen Iraner*innen, bei denen keine Abschiebungshindernisse vorliegen, in den Iran abgeschoben werden. Seit den gewalttätigen Unruhen im September 2022 wurden kaum Abschiebungen durchgeführt. Die Konferenz der Innenminister*innen (IMK) hatte sich auf einen Teil-Abschiebestopp im Dezember 2022 geeinigt. Ausnahmen bestanden für Gefährder und Straftäter sowie Personen, die „hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern. Die IMK hat sich im Dezember 2023 leider für keine Verlängerung des Abschiebestopps ausgesprochen.

Geduldete Iraner*innen, die ihren Pass abgegeben haben, sind nun wieder akut von Abschiebung bedroht. Sie sollten sich schnell über Bleiberechtsoptionen informieren. In einigen Fällen könnte auch ein Asylfolgeantrag beim BAMF eine Option sein. Es ist wichtig, dass sich Betroffene gut beraten lassen, welche Schritte als nächstes gegangen werden sollten.

PRO ASYL und die Flüchtlingsräte fordern die Erneuerung des Abschiebestopps.



Wichtige Information für Ukrainer*innen mit § 24 AufenthG, die ins (EU-)Ausland reisen wollen

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die am 01.02.2024 gültig sind, gelten ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 04.03.2025 fort. Dies wurde durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung geregelt. Auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) wird das aber nicht vermerkt – das kann bei Auslandsreisen zu Problemen führen.

Das liegt daran, dass auf dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2024 hinaus gültig ist. Auf Anfrage teilte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit, dass die anderen EU-Mitgliedsstaaten von der automatischen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG wissen. Die Aufnahme in das Handbuch zum Schengener Grenzkodex geschah am 31.1.24.

Bei Zweifeln wird empfohlen, die örtliche Ausländerbehörde um Unterstützung zu bitten.


Aktualisierung und Übersetzung (Englisch & Arabisch) der Arbeitshilfen §§ 25a, 25b und 23a AufenthG

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, seine verschiedenen Arbeitshilfen zu Bleiberechtsoptionen entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert und sie in zwei Fremdsprachen (Englisch, Arabisch) übersetzt.

Die Arbeitshilfen erläutern kurz und niederschwellig die wichtigsten Informationen zu den Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Rechtsfolgen).

Alle Broschüren stehen als PDF-Datei auf der Homepage des Flüchtlingsrats zur Verfügung.
Man kann sie auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.


Bildungsstipendien für Frauen mit Fluchterfahrung

SABA begleitet Menschen ab 18 Jahren mit Migrations- und Fluchterfahrung auf ihrem Weg zu einem qualifizierten Schulabschluss. Das Programm bietet auch in diesem Jahr wieder ein Digital-Stipendium für Frauen* aus ganz Deutschland. Das SABA-Bildungsstipendium ist ein Programm der Crespo Foundation in Kooperation mit beramí berufliche Integration e.V.. Weitere Informationen zu SABA und die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf der Website der Crespo Foundation und im Infoflyer.

Außerdem gibt es die Möglichkeit an Online-Infoterminen mehr über SABA erfahren. Diese finden am 6.2.2024, 13.03.2024 und 17.04.2024 jeweils von 16 – 17 Uhr über Zoom statt. Das SABA-Team freut sich über ihre Teilnahme und schickt auf Anfrage gerne den Link zu.