Beiträge

Bad Boll: Die kurdische Perspektive aus Europa 2023

Die aktuelle Situation in der Region Kurdistan ist wieder einmal angespannt. Erst vor wenigen Wochen gab es wieder Angriffe auf kurdische Gebiete im Irak und in Syrien.

Die Veranstaltung „Die kurdische Perspektive aus Europa 2023“ greift die Fragen „Welche Chance haben Kurd*innen ihre Rechte geltend zu machen, und was setzen sie der Gefahr, zum Spielball internationaler Politik zu werden, entgegen?“ auf. Diese werden von Referent*innen aus Politik, Kultur und Wissenschaft bearbeitet. Außerdem wird das dreitägige Programm durch künstlerische Beiträge ergänzt und gestaltet.

Stattfinden wird die Veranstaltung in der Evangelischen Tagungsstätte Bad Boll. Die Anmeldung ist online bis zum 10.03.2023 möglich.



Musteranträge § § 104c, 25b und 25a AufenthG

Auf Basis von Vorlagen des Flüchtlingsrats Thüringen haben wir Musterschreiben für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG, § 25a AufenthG und § 25b AufenthG verfasst. Die Musterschreiben müssen sorgfältig auf den jeweiligen Fall angepasst werden. Im Zweifel sollte immer der Rat einer Beratungsstelle eingeholt werden.


Bereich „Grundlagen“ veröffentlicht

Ab sofort ist auf der Homepage des Flüchtlingsrats BW der Bereich „Grundlagen“ veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Themen der Arbeit mit geflüchteten Menschen im Überblick dargestellt. Der Bereich soll ehrenamtlich Engagierten einen ersten Überblick über die jeweiligen Themen geben. Für inhaltliche Fehler wird keine Haftung übernommen. Die Inhalte ersetzen keine professionelle Beratung durch hauptamtliche Beratende bzw. Anwält*innen.


Arbeit und Ausbildung

Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals schwierig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.

I. Allgemeines
II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
IV. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Allgemeines

Was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder beschränkt ist. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.

Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, die eine Duldung oder Gestattung haben.

Welche Begriffe bedeuten was?

Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise „Erlaubnis“ und „Zustimmung“ oder auch „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“, für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:

  • Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG).
  • Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer eine Erlaubnis.
  • Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.

II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung

Wie bekommen Gestattete oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis?

Gestattete und Geduldete können von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine abhängige, also unselbstständige, Beschäftigung erhalten. Es ist fraglich, ob auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Hier muss im Einzelfall bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden.

Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.

Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.

Welchen Zugang zu Arbeit und Ausbildung haben Gestattete und Geduldete?

Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Gestattete oder Geduldete werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Sonderfälle sind weiter unten erklärt.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Asylantrag*]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags.

Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung]Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Asylantrag*/**]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG).
ab 4. Monat des gestatteten Aufenthalts **Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags.
** Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet.

Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 4a Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Absatz 1 BeschV).
ab 4. Monat des erlaubten/geduldeten Aufenthalts bzw. des Aufenthalts mit AufenthaltsgestattungDie Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) ( § 60a Absatz 5b AufenthG). Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG bzw. § 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG (siehe unten).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten AufenthaltsDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Duldung, die ihre eigene Abschiebung verhindern (weil sie z.B. über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen oder die Abschiebung daran scheitert, dass der dafür nötige Pass nicht beschafft wird), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien werden in § 60a Absatz 6 AufenthG genannt, wobei der oben genannte in der Praxis am bedeutsamsten sind.

Wichtig: Bei mangelnder Mitwirkung wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Weitere Informationen:

Sonderfall 1: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).

Seit dem 23.12.2023 sind auch Georgien und Moldau als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Personen aus diesen Staaten sind vom Arbeitsverbot allerdings ausgenommen, wenn sie sich am 30. August 2023 bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Sonderfall 2: Personen im Dublin-Verfahren
Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, haben in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG). Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Können Gestattete und Geduldete eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Freiwilligendienst etc. machen?
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und benötigen deshalb die Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika ein, die länger als drei Monate dauern (§ 22 MiLoG).

Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse für den Besuch der Berufsschule. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau bei betrieblichen Ausbildungen allerdings nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es dagegen manchmal Vorgaben zum Sprachniveau, die sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung finden.

Hinweis: Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.

Weitere Informationen:

Welche Ausbildungsförderung gibt es für Gestattete und Geduldete?
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch währenddessen ausbildungsbegleitend Unterstützung gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.

Weitere Informationen:

Wie können Sie als Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete unterstützen?
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung beruflicher Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.

Nach drei Monaten Aufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. Wenn von den Betroffenen gewünscht, können Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete zu den Terminen bei der Arbeitsagentur begleiten.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Welchen Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis?

Personen mit einem Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich gestattet.

Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.

Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fallmanager*innen, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Wie können Sie als Ehrenamtliche Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis unterstützen?

Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis werden von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden und Geflüchtete ggf. zu den Jobcenter-Terminen begleiten.

IV. Weiterführende Arbeitshilfen


Bildung 

Geflüchtete haben in der Regel Anspruch auf Zugang zu Vorschul-, Berufs-, Hochschul- sowie zu allgemeiner Schulbildung. In der Praxis gibt es jedoch häufig einige Hürden.

I. Kinderbetreuung
II. Schule und Berufsschule
III. Studium

I. Kinderbetreuung

Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten haben denselben Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wie alle Kinder. Sobald Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie in eine Kinderkrippe oder zu einer Tagepflegeperson gehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs und bis zum Schuleintritt besteht Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte (§ 24 SGB VIII). Können die Eltern den in Baden-Württemberg grundsätzlich anfallenden Kostenbeitrag nicht bezahlen, übernimmt das Jugendamt die Kosten (§ 90 Absatz 2 und 3 SGB VIII). Das größte praktische Problem ist aber der Mangel an ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen.

II. Schule und Berufsschule

Welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten bietet das deutsche Schulsystem?

In Deutschland beginnt die Schulzeit in der Regel für Sechsjährige in der Grundschule, die in Baden-Württemberg von der ersten bis zur vierten Klasse geht. Bei geflüchteten Kindern beginnt die Schulpflicht sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (§ 72 Absatz 1 Satz 3 SchG BW). Auch vor Ablauf dieses Zeitraums besteht jedoch bereits das Recht, zur Schule zu gehen (Artikel 11 der Landesverfassung BW). Kinder und Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen werden an allgemeinbildenden Schulen in sogenannten Vorbereitungsklassen (VKL-Klassen) auf den Regelunterricht vorbereitet.

Die gängigen weiterführenden Schulen sind:

  • Hauptschule (Klasse 5–9/10)
  • Realschule (Klasse 5–10)
  • Gymnasium (Klasse 5–12/13)
  • Gesamtschule (Klasse 5–12/13)

Haupt- und Realschule: Jugendliche, die erfolgreich die Haupt- oder Realschule durchlaufen haben, können anschließend eine Berufsausbildung machen oder auf ein Gymnasium oder eine Gesamtschule wechseln. 

Gymnasium: Hier können Schüler*innen am Ende der zwölften oder dreizehnten Klasse nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung ihr Abitur oder Fachabitur erhalten. Diese Qualifikation berechtigt sie dazu, anschließend an einer Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Aber auch Absolvent*innen von Gymnasien können den direkten Einstieg in die Praxis über eine Berufsausbildung wählen.

Gesamtschule: Bietet eine Alternative zum dreigliedrigen Schulsystem (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Die drei Schulformen werden an einer Gesamtschule miteinander kombiniert.

Weitere Informationen:

Was ist die Berufsschulpflicht?

Für Jugendliche, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, also nach neun oder zehn Jahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, gilt in Baden-Württemberg die Berufsschulpflicht. Das gilt auch für Auszubildende, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig waren, inzwischen aber volljährig sind. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Berufsschulpflicht in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. Die Berufsschulpflicht dauert maximal drei Jahre (§§ 77 und 78 SchG BW). Auch Asylsuchende und Geduldete – ob in Ausbildung oder nicht – können bzw. müssen Berufsschulbildung in Anspruch nehmen. In den sogenannten VABO-Klassen (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse) können Migrant*innen im Alter von 15-19 Jahren Deutschunterricht erhalten und erste berufliche Vorkenntnisse erwerben. Berufsschulen können freiwillig auch ältere Personen aufnehmen.

Welche Leistungen können für Bildung bezogen werden?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Abhängig von der Art des Schulbesuchs und dem Alter können Leistungen für Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Schulmaterial, Schülerfahrkarten, Lernförderung sowie die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten gewährt werden. Mehr Informationen zu den Leistungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart.

III. Studium

Wer darf studieren?

Die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums ist in Baden-Württemberg hochschulrechtlich nicht an einen bestimmten Aufenthaltstitel geknüpft. Somit können auch Gestattete oder Geduldete studieren, sofern die Voraussetzungen für das Studium vorliegen. Die Zugangsvoraussetzungen sind je nach Hochschule und Studiengang unterschiedlich, die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums sind:

  • Eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, also z.B. ein Schulabschlusszeugnis vergleichbar mit dem deutschen Abitur oder der Fachhochschulreife
  • Ausreichende Sprachkenntnisse für den gewünschten Studiengang (meist B2-/C1-Niveau)

Welche Hürden kann es geben?

In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage häufig eine Hürde für die Aufnahme eines Studiums dar. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben immer eine Wohnsitzauflage, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 60 Absatz 1 und 2 AsylG, § 61 Absatz 1d AufenthG). Der Bezug von BAföG-Leistungen ist allerdings unschädlich (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AufenthG), begünstigt die Aufhebung der Wohnsitzauflage sogar (mehr zur Finanzierung eines Studiums, siehe unten). Für all diejenigen, die keine BAföG Leistungen erhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, ist die Aufnahme des Studiums schwierig, wenn der Studienort zu weit vom Wohnort entfernt liegt. Denn Umverteilungsanträgen, die mit einem Studienwunsch begründet werden, wird selten stattgegeben. Anders sieht es bei Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus: Sie erhalten zwar eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, jedoch ist eindeutig geregelt, dass die Aufnahme eines Studiums auf Antrag zur Aufhebung der Wohnsitzauflage führt (§ 12a Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG). Ein Umzug an den Studienort ist also möglich.

Wie kann eine Hochschulzugangsberechtigung erworben werden?

Für ein grundständiges Studium (Bachelorstudium, Staatsexamensstudiengänge) kann eine Hochschulzugangsberechtigung über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erworben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums BW sind unterschiedliche Zugangswege für in Deutschland erworbene Qualifikationen/Zeugnisse beschrieben. Außerdem ist es für Geflüchtete mit ausländischen Zeugnissen/Abschlüssen auch möglich, ein Studium aufzunehmen.

Wie können ausländische Zeugnisse und Abschlüsse anerkannt werden?

Ausländische Zeugnisse müssen zunächst durch eine sogenannte Vorprüfungsdokumentation (VPD) mit deutschen Abschlüssen verglichen werden. Die Leistungen aus dem Ausland werden dabei in eine deutsche Note umgerechnet. Die meisten Hochschulen in Baden-Württemberg führen die VPD eigenständig durch. Ansonsten wird diese mit Hilfe von uni-assist durchgeführt. Uni-assist ist eine Arbeits- und Servicestelle, die internationale Schul- und Hochschulzeugnisse in Hinblick auf deren Äquivalenz zum deutschen Bildungssystem für internationale Studienbewerbungen für 150 Hochschulen in Deutschland prüft (Liste der Hochschulen). Für die VPD werden in der Regel eine beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses, der Zeugnisübersetzung und ggf. des Studienabschlusses mit der Notenübersicht des Studiums benötigt. Diese Dokumente müssen im Herkunftsland beglaubigt worden sein. Die Übersetzung muss in der Regel von staatlich vereidigten Übersetzer*innen durchgeführt werden. Das Ergebnis der VPD führt dann entweder

  • zu einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
    • zur Berechtigung, bestimmte Fächer studieren zu dürfen
    • dazu, vor dem Studium ein Studienkolleg besuchen zu müssen
    • zu keiner Hochschulzugangsberechtigung.

Über das Portal anabin der Kultusministerkonferenz kann man vorab bereits einen ersten Eindruck erhalten, was das Ergebnis der VPD sein könnte.

Hinweis: Wenn Geflüchtete keinen Zugriff auf ihre Schul- und Studienzeugnisse aus ihrem Herkunftsland haben, muss bei Hochschulen mit eigener VPD eine Plausibilitätsprüfung erfolgen. Für die VPD bei uni-assist muss ein Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden. Die eigenen Angaben über den persönlichen Bildungsweg werden auf Plausibilität geprüft. Je nach Hochschule und Ergebnis, muss daraufhin noch ein „Studierfähigkeitstest“, die sogenannte TestAS-Prüfung, abgelegt werden.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Eine weitere Herausforderung ist häufig die Finanzierung des Studiums. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können auch während ihres Studiums Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, also Asylbewerberleistungen, erhalten. Da sie sich meistens bereits länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, werden sie in der Regel sogenannte „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG (>> Sozialleistungen) beziehen. Für Gestattete werden die Leistungen nach § 2 AsylbLG entweder ganz oder teilweise als Darlehen von den Sozialämtern erbracht. BAföG können Gestattete in der Regel erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren erhalten (§ 8 Absatz 3 BAföG). Geduldete dagegen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten BAföG in Anspruch nehmen (§ 8 Absatz 2a BAföG). Der Zugang zu BAföG-Leistungen von Geflüchteten mit einem Schutzstatus hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab (§ 8 Absatz 2 BAfÖG): Mit einer Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder einem subsidiären Schutz (§ 25 Absatz 1 und 2 AufenthG) kann sofort BAföG bezogen werden, mit einem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 AufenthG) nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Eine andere Art der Studienfinanzierung können Stipendien sein. Die Voraussetzungen sind hier ganz unterschiedlich und müssen einzelfallbezogen recherchiert werden.

Hinweis: Seit Mai 2017 müssen ausländischen Studierende in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 1.500 € pro Semester zahlen. Ausgenommen davon sind Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft, einer Asylberechtigung oder einem Abschiebungsverbot nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Geduldete sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sind davon befreit, wenn sie aus einem Land mit einer „guten Bleibeperspektive“, also einer Anerkennungsquote von über 50 Prozent kommen (§ 5 und § 6 Landeshochschulgebührengesetz). Derzeit trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan zu (Stand 17.01.2022).

Weitere Informationen:



Sprachförderung

Die Möglichkeiten des Spracherwerbs für erwachsene Geflüchtete sind je nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder auch Aufenthaltsort in Baden-Württemberg unterschiedlich geregelt.

I. Personen mit Aufenthaltsgestattung
II. Personen mit Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

I. Personen mit Aufenthaltsgestattung

Erstorientierungskurse des BAMF

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert Erstorientierungskurse, die niedrigschwellig erste Deutschkenntnisse und Inhalte über das tägliche Leben in Deutschland vermitteln. Das beinhaltet Themengebiete wie z.B. Arbeit und Wohnen, gesundheitliche und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität.

Der Kurs besteht aus insgesamt sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten. Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und kostenfrei. Jedes Bundesland hat Träger für die Durchführung der Kurse. Wer an einem Kurs teilnehmen möchte, muss sich an die entsprechenden Träger vor Ort wenden. Diese sind auf der Seite des BAMFs in der Liste „Erstorientierungskurse bundesweit – Kursstandorte und Ansprechpartner/innen“ vermerkt. Der Erstorientierungskurs richtet sich an alle Asylsuchenden.

Integrationskurs

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Unterrichtseinheiten, in speziellen Kursen 900 Unterrichtseinheiten) und einem Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten). Der Sprachkurs schließt mit der Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ab, der Orientierungskurs mit dem Test „Leben in Deutschland“.

Seit dem 1.1.2023 können alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Einreisedatum oder Herkunftsland am Integrationskurs teilnehmen und von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden, wenn es freie Plätze gibt. 

Berufsbezogener Sprachkurs

Bei berufsbezogenen Sprachkursen handelt es sich um Kurse mit besonderem Fokus auf die Integration in den Arbeitsmarkt. In der Regel ist Voraussetzung, dass bereits ein Integrationskurs besucht wurde oder anderweitig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, B2 oder C1 nachgewiesen werden, es gibt allerdings auch Spezialmodule für Personen, die das Niveau B1 noch nicht erreicht haben.

Personen mit Aufenthaltsgestattung, können an berufsbezogenen Sprachkursen gemäß § 45a AufenthG teilnehmen.

Die Zuweisung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAMF-Homepage.

II. Personen mit Duldung

Integrationskurs

Personen mit einer sog.  Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können an einem Integrationskurs teilnehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen, wenn es freie Plätze gibt oder sie durch die zuständige Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden. Eine Ermessensduldung können mitunter Personen bekommen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen wie beispielsweise die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder, wenn im Falle eines Studiums in absehbarer Zeit ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

Alle anderen Geduldeten können nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie diesen selbst bezahlen.

Berufsbezogener Sprachkurs

Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können ohne Wartezeit an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Personen, die eine andere Duldung haben, können nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen, wenn sie als arbeitsmarktnah gelten. Dies gilt auch für die sog. Spezialmodule, die bei einem Sprachniveau unterhalb von B1 ansetzen.

Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete

Ist der Besuch eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses, z.B. aufgrund des Aufenthaltsstatus, nicht möglich, kann ggf. über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) Deutsch beantragt werden, wenn der Kreis eine entsprechende Förderung vom Land Baden-Württemberg erhalten hat. Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Außerdem gibt es Sprachkurse für Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und ein grundständiges Sprachniveau vermitteln. Diese werden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (§ 13 FlüAG) über Mittel vom Land Baden-Württemberg finanziert. Vor allem geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können von diesem Sprachkursangebot profitieren.

Darüber hinaus bleiben oft nur Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden und/oder offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats finden Sie Ansprechpartner*innen der Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.

Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz und Personen mit Aufenthaltserlaubnis durch Familiennachzug

Personen mit Asylberechtigung, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch und häufig auch die Verpflichtung, einen Integrationskurs zu besuchen. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG). Der Teilnahmeanspruch erlischt gemäß § 44 Absatz 2 AufenthG ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn eine teilnahmeberechtigte Person „schuldlos“ innerhalb der zwölf Monate keinen Integrationskurs besuchen konnte, bleibt der Teilnahmeanspruch bestehen. Wenn der Anspruch erloschen ist, können oben genannte Personen bei verfügbaren Kursplätzen zur Teilnahme zugelassen werden.

Personen mit nationalem Abschiebungsverbot

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 25 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 5,7 AufenthG) haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 IntV gelten sie als besonders integrationsbedürftig und sind folglich vorrangig zu berücksichtigen.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an einem solchen teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG kann Personen erteilt werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Tatsächliche Gründe liegen vor allem bei fehlenden Verkehrsverbindungen vor, rechtliche Gründe beispielsweise bei schweren Erkrankungen, Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr.


Unterbringung und Wohnen

In Baden-Württemberg existieren drei verschiedene Unterbringungsebenen für Geflüchtete: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung.

I. Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung
II. Vorläufige Unterbringung
III. Anschlussunterbringung
IV. Sozialarbeiterische Unterstützung
V. Wohnsitzauflagen

I. Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung

Geflüchtete, die in Baden-Württemberg einen Asylantrag stellen, wenden sich in der Regel an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Hier wird zunächst geprüft, ob sie in Baden-Württemberg bleiben oder im Rahmen des sog. EASY-Verfahrens (EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden) in ein anderes Bundesland verteilt werden. Grundlage dieser Prüfung ist der „Königsteiner Schlüssel“. Dieser berücksichtigt zu zwei Dritteln die Steuereinnahmen eines Bundeslandes und zu einem Drittel dessen Bevölkerungszahl. Asylanträge von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern werden allerdings nicht in allen Bundesländern bearbeitet.

Zuständig für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen sind die jeweiligen Regierungspräsidien. Asylantragsstellende sind verpflichtet, bis zu der Entscheidung über ihren Asylantrag und bei Ablehnung bis zur Abschiebung oder bis zur freiwilligen Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In der Regel darf diese Zeit 18 Monate nicht überschreiten. Bei Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ gilt die 18-Monatsfrist nicht. Sie müssen bis zur Entscheidung ihres Asylantrags bzw. bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Auch bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten werden Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dazu verpflichtet, länger als 18 Monate in der Erstaufnahme zu wohnen. Eine Ausnahme besteht für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte und die volljährigen ledigen Geschwister. Bei diesen darf die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sechs Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Familien aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 47 AsylG).

Während der Zeit in der Erstaufnahme erfolgen in der Regel die Asylantragstellung und Anhörung. Asylsuchende sollten unbedingt so schnell wie möglich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrensberatung/Anhörungsvorbereitung in Anspruch nehmen, um sich entsprechend auf die Asylantragstellung und insbesondere die Anhörung vorzubereiten (>> Das Asylverfahren). In allen Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg gibt es eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung. Diese wird in der Regel von Wohlfahrtsverbänden angeboten, seit August 2019 besteht für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) allerdings die Möglichkeit, die Asylverfahrensberatung selbst durchzuführen.

In der Erstaufnahme erfolgen eine erkennungsdienstliche Behandlung, eine Gesundheitsuntersuchung und ggf. notwendige Impfungen. In den ersten Tagen strömen oft überwältigend viele Informationen und terminliche Verpflichtungen auf die Neuankommenden ein. Umso schwieriger ist es für viele Asylsuchenden, wichtige Vulnerabilitäten zu nennen, z.B. Krankheiten, Lebensmittelunverträglichkeiten, gesundheitliche oder religiöse Belange und geschlechtsspezifische, die sexuelle Identität oder Orientierung betreffende (Schutz-)Bedarfe, die bei der Zimmerverteilung berücksichtigt werden sollten. Für Geflüchtete besteht während des obligatorischen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine räumliche Beschränkung, umgangssprachlich auch Residenzpflicht genannt (§ 56 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit § 59a Absatz 1 AsylG). Das bedeutet, dass es Personen mit Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich nicht erlaubt ist, den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. den Bereich des jeweiligen Regierungspräsidiums, zu verlassen. Häufig wird die Residenzpflicht irrtümlicherweise für den Bezirk der unteren Ausländerbehörde verhängt, dies ist nicht korrekt. Möchte jemand den jeweiligen Regierungsbezirk verlassen, ist grundsätzlich eine Verlassenserlaubnis notwendig. Zuständig ist gemäß § 57 Absatz 2 das BAMF, wobei die Regierungspräsidien Amtshilfe leisten und die Verlassenserlaubnisse in der Praxis erteilen.

In Erstaufnahmeeinrichtungen werden Asylbewerber*innen grundsätzlich mit Sachleistungen versorgt. Dies gilt insbesondere für den „notwendigen Bedarf“ (zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Allerdings wird meistens ein kleiner Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf ausgezahlt (zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Freizeitaktivitäten) (>> Sozialleistungen).

Weitere Informationen:

II. Vorläufige Unterbringung

Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden geflüchtete Menschen nach einer gewissen Zeit der vorläufigen Unterbringung zugewiesen.

Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. Laut § 8 Absatz 1 FlüAG erfolgt die vorläufige Unterbringung in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften. Welche Wohnform gewählt wird, hängt von den Bedingungen im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis ab. Die Dauer der Unterbringung in der vorläufigen Unterbringung soll 24 Monate nicht überschreiten, unabhängig davon, ob das Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist oder nicht. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, diese soll drei Monate nicht überschreiten.

Im FlüAG sind Soll-Standards für die vorläufige Unterbringung festgelegt. Diese sind u.a.:

  • Der Standort soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • In der vorläufigen Unterbringung sollen mindestens ein Gemeinschaftsraum sowie ein Raum für Kinder zugänglich sein
  • Im Rahmen der Unterbringung soll eine Außenanlage für die Freizeitgestaltung der Bewohner*innen vorhanden sein
  • Grundsätzlich soll die Wohn- und Schlaffläche mindestens 7 qm betragen (vorübergehend 4,5 qm bis zum 31.12.2024)

Bei der vorläufigen Unterbringung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, also nicht etwa um ein privates Mietverhältnis. Dementsprechend zahlen die Untergebrachten auch keine Miete, sondern eine Gebühr, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügen. Verdient also eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person selbst Geld, muss sie ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung dem Land-/Stadtkreis erstatten. Diese Pauschalbeträge werden in Baden-Württemberg in der vorläufigen Unterbringung durch die Landratsämter oder Bürgermeisterämter per Gebührenverordnung oder Satzung festgesetzt (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an, die Geflüchtete dazu zwingen, (wieder) aufstockende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

III. Anschlussunterbringung

Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung kommen geflüchtete Menschen in die Anschlussunterbringung (§ 18 FlüAG). Für die Anschlussunterbringung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, der die Geflüchteten zugeteilt sind. Die Lebensbedingungen in der Anschlussunterbringung sind in Baden-Württemberg sehr unterschiedlich, es gibt keine verbindlichen Standards. Nur wenn die Gemeinde eine Förderung nach dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ in Anspruch nimmt, muss die Unterkunft den Mindestanforderungen dieses Landesförderprogramms entsprechen. Es kommt vor, dass geflüchtete Menschen in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden. Verdient eine in einer Anschlussunterbringung lebende Person selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Diese – teils erheblichen – Pauschalbeträge werden in der Anschlussunterbringung in Baden-Württemberg per Satzung festgelegt. Grundlage dafür ist die baden-württembergische Gemeindeordnung bzw. das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

IV. Sozialarbeiterische Unterstützung

In der vorläufigen Unterbringung gibt es gemäß § 12 FlüAG Flüchtlingssozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Betreuung zuständig sind. Grundsätzlich sollten laut § 12 Satz 2 FlüAG geeignete nichtstaatliche Träger für die Durchführung der Flüchtlingssozialarbeit zuständig sein. Allerdings kann davon abgewichen werden, sofern weiterhin gewährleistet ist, dass die Sozialbetreuung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt (§ 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Daher gibt es in Baden-Württemberg weiterhin Landkreise, in denen die Sozialarbeit durch Mitarbeiter*innen der Landrats-/Bürgermeisterämter wahrgenommen wird. Übergeordnetes Ziel der Flüchtlingssozialarbeit ist die Unterstützung geflüchteter Menschen dabei, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben zu führen (Anlage I zu § 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Im FlüAG sind weitere Ziele der Flüchtlingssozialarbeit festgehalten:

  • Hilfestellung, Beratung und Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren
  • Angebote für schutzbedürftige Menschen
  • Erarbeitung einer Lebensperspektive
  • Pädagogische und soziale Aktivitäten
  • Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen

2017 hat das Land Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden den Pakt für Integration geschlossen. Seitdem gibt es die sog. Integrationsmanager*innen. Dies sind Sozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Begleitung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zuständig sind.

V. Wohnsitzauflagen

Geflüchtete Menschen unterliegen häufig einer sog. Wohnsitzauflage, die festlegt, wo sie ihren Wohnsitz nehmen sollen. Unter bestimmten Umständen kann diese Wohnsitzauflage aufgehoben werden.

Wohnsitzauflage bei Personen mit Aufenthaltsgestattung

Asylbewerber*innen, die nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen und sich im Asylverfahren befinden, erhalten in der Regel eine Wohnsitzauflage, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können (§ 60 Absatz 1 AsylG). Dabei besteht die Wohnsitzauflage oftmals für eine spezielle Unterkunft oder einen Wohnort.

Kann eine Person mit Aufenthaltsgestattung ihren Lebensunterhalt nachhaltig selbst sichern, fehlt eine Voraussetzung für den Fortbestand der Wohnsitzauflage. Auf Antrag muss diese deshalb regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht zwar im Ausgangspunkt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist der Lebensunterhalt aber nachhaltig gesichert, gibt es keine rechtfertigenden Gründe mehr für die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage.

Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage ist auch dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Wohnsitzauflage wird dann anschließend auf den Zuzugsort abgeändert. Ein Härtefall besteht bei Personen mit Aufenthaltsgestattung insbesondere, wenn

  • ein Umzug zu Ehegatte*Ehegattin und/oder einem anderen Wohnort lebenden minderjährigen Kind erfolgen soll oder
  • ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht (z.B. besondere Betreuungs- oder Pflegesituation, besondere Schutzbedürftigkeit, z.B. aufgrund der sexuellen Orientierung oder häuslicher Gewalt) vorliegt

Wird die Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck des Zusammenseins mit der Kernfamilie beantragt, wird einem gut begründeten Umverteilungsantrag in der Regel stattgegeben. Grundsätzlich sollte dem Antrag aber immer eine ausführliche Darstellung der einzelnen Gründe beigefügt werden.

Bei Umzugswünschen innerhalb von Baden-Württemberg reicht man den Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde vor Ort ein. Diese reicht den Antrag dann an die Ausländerbehörde des Zuzugsorts weiter, die über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entscheidet. Bei einer länderübergreifenden Verteilung gibt es in den einzelnen Bundesländern teilweise zentrale Behörden, die über die Anträge entscheiden. In Baden-Württemberg entscheidet die Ausländerbehörde des Zuzugsortes in Absprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe über die Anträge aus anderen Bundesländern. Wird ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Wohnsitzauflage abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt und ggf. ein Eilantrag erhoben werden. Eines vorherigen Widerspruchs bedarf es nicht.

Wohnsitzauflage bei Personen mit Duldung

Auch Personen mit Duldung können einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage stellen, wenn sie ihren Lebensunterhalt sichern können oder familiäre und humanitäre Gründe vorliegen. Im Unterschied zu Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt: Möchte man gegen einen abgelehnten Antrag vorgehen, muss man zunächst Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einlegen, bevor man Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann.

Wohnsitzauflage bei Schutzberechtigten

Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG für Personen mit Schutzstatus im Asylverfahren ist ausführlich unter >> Wohnsitzauflage dargestellt.

Weitere Informationen:


Gesundheitsversorgung

Die Gesundheitsversorgung von geflüchteten Menschen unterscheidet sich je nach Status und Erwerbssituation. Geflüchtete Menschen mit Schutzstatus im Asylverfahren und entsprechendem Aufenthaltstitel erhalten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Asylbewerbungsleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die medizinische Versorgung von jenen Geflüchteten, die Asylbewerber*innenleistungen beziehen (>> Soziallleistungen). Der Umfang der Gesundheitsleistungen richtet sich dabei nach der Aufenthaltsdauer der Personen in Deutschland. Zu beachten ist, dass Personen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, gesetzlich krankenversichert sind wenn sie arbeiten und über den Arbeitgeber versichert sind.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Bezieher*innen dargestellt.

I. Gesundheitsversorgung von Personen in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts
II. Gesundheitsversorgung von Personen, die länger als 36 Monate da sind
III. Gesundheitsversorgung von Personen mit Leistungseinschränkungen
IV. Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung
VI. Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität

I. Gesundheitsversorgung von Personen in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts

AsylbLG-leistungsberechtigte Personen in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts beziehen AsylbLG-Leistungen nach § 3 AsylbLG. Bei ihnen sind § 4 und § 6 AsylbLG maßgeblich für die medizinische Versorgung. Umfasst werden folgenden Leistungen:

  • Bei akuten Erkrankungen sowie bei Schmerzzuständen sind (zahn-)ärztliche Versorgung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und sonstige zur Genesung, Besserung und Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen zu gewähren.
  • Auch chronische Erkrankungen müssen behandelt werden, wenn sie mit Schmerzen verbunden sind bzw. bei unterlassener Behandlung eine akute Verschlechterung droht. Beispiele für solche Erkrankungen sind Diabetes und Bluthochdruck.
  • Die durch die Ständige Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen sowie medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls zu gewähren. Diese umfassen z.B. Krebsvorsorgeuntersuchungen (§ 25 Absatz 2 SGB V) und Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V).
  • Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur dann, wenn sie unaufschiebbar ist. Allein medizinische Gründe sind für die Entscheidung über die Notwendigkeit ausschlaggebend.
  • Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen im AsylbLG-Leistungsbezug übliche medizinische Leistungen durch niedergelassene Ärzt*innen sowie im Krankenhaus sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe sowie erforderliche Medikamente und Heilmittel.
  • „Sonstige Leistungen […], die im Einzelfall zur Sicherung […] der Gesundheit unerlässlich […]“ sind, können über § 6 AsylbLG bewilligt werden, der eine Auffangfunktion hat. Umfasst sind u.a. folgende Leistungen: Behandlung chronischer Erkrankungen (ohne damit einhergehende Schmerzen), Psychotherapiekosten, Hilfsmittel zur Vermeidung von Krankheitsfolgekosten oder einer erhöhten Unfallgefahr, Pflegesachleistungen sowie Frauenhausaufenthalte.

Wie können medizinischen Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden?

In den ersten 36 Monaten des Aufenthalts muss eine angestrebte Behandlung bei der zuständigen Leistungsbehörde beantragt werden. In Baden-Württemberg sind dies die unteren Aufnahmebehörden. Das sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen kreisfreier Städte. Umgangssprachlich werden die Leistungsbehörden meist „Sozialämter“ genannt. Bei der Leistungsgewährung gibt es zwei Vorgehensweisen, die in den Stadt-/Landkreisen zur Anwendung kommen:

  • Die Geflüchteten beantragen im Krankheitsfall einen Einzelkrankenschein beim Sozialamt. Dieses entscheidet über die Bewilligung der Behandlung. Für jede weitere Behandlung wird ein neuer Krankenschein benötigt.
  • Die Geflüchteten erhalten vom Sozialamt alle drei Monate einen oder mehrere Krankenscheine, um damit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Für eine fachärztliche Behandlung muss ein neuer Krankenschein beim Sozialamt beantragt werden, häufig ist zusätzlich eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt nötig.

Das System der Krankenscheine weist erhebliche Nachteile gegenüber der „normalen“ Gesundheitsversorgung auf: Durch den „Umweg“ über das Sozialamt (und in einigen Fällen sogar über das Gesundheitsamt) kommt es zu einer Verzögerung der Behandlung. Außerdem entscheiden Sachbearbeiter*innen der Sozialämter, die in der Regel keine medizinische Ausbildung durchlaufen haben, über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung. Dies führt nicht selten zu Fehlentscheidungen. Erforderliche Behandlungen werden vielfach verweigert, wodurch es zu einer Verschleppung und Verschlimmerung von Erkrankungen kommen kann. Zudem bewerten wir das System der Krankenscheine stigmatisierend, da für Personal sowie Außenstehende der Sonderstatus der geflüchteten Patient*innen offensichtlich ist. Darüber hinaus geht die Vergabepraxis der Krankenscheine mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und hohen Kosten einher, weshalb mittlerweile auch einige Bundesländer (z.B. Bremen und Hamburg) dazu übergegangen sind, die Gesundheitskarte für alle geflüchteten Menschen unabhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland einzuführen. Die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich deutlich gegen die Einführung der Gesundheitskarte positioniert, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass dieses System in absehbarer Zeit auch in Baden-Württemberg eingeführt wird.

Hinweis: Zuzahlungen (z.B. zu Medikamenten) dürfen von AsylbLG-Leistungsberechtigten, die noch nicht 36 Monate in Deutschland sind, nicht verlangt werden, da die Apotheke bzw. das Krankenhaus sämtliche Kosten beim Sozialamt in Rechnung stellen kann.

Was kann man tun, wenn das Sozialamt die Leistungen nicht gewährt?

Es kommt nicht selten vor, dass das Sozialamt ärztliche Hilfe, Medikamente oder Hilfsmittel verweigert. Es lohnt sich in solchen Fällen das Sozialamt zur Prüfung eines möglichen Behandlungsanspruchs nach § 6 AsylbLG aufzufordern. Hierzu sollte ein gut begründeter einzelfallbezogener Antrag verfasst werden, der auch Stellungnahmen von behandelnden Ärzt*innen und ggf. auch Bezugspersonen enthalten kann. Sollte die Leistung auch auf diesem Wege nicht gewährt werden, kann beim Sozialamt Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Hierzu hat man grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit, bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs bieten Sozialarbeiter*innen vor Ort. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. In dringenden Fällen kann zusätzlich zu Widerspruch bzw. Klage ein „Eilantrag“ beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden, in dem ausführlich erklärt wird, weshalb die Behandlung eilbedürftig ist (z.B. bei drohenden bleibenden Folgeschäden wegen ausbleibender Behandlung). Für die Einreichung von Klage und Eilantrag empfiehlt es sich, juristischen Rat hinzuziehen.

Weitere Informationen:

II. Gesundheitsversorgung von Personen, die länger als 36 Monate da sind

Geflüchtete, die bereits länger als 36 Monate in Deutschland sind, können in der Regel die höheren Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen. Auf Personen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, wird das SGB XII entsprechend (= analog) angewandt, weshalb die Leistungen auch als Analogleistungen bezeichnet werden. Der Bezug von Analogleistungen hat auch eine umfassendere medizinische Versorgung zur Folge. Von den Analogleistungen ausgenommen sind Personen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).

Das Spektrum medizinischer Versorgung von Analogleistungsbezieher*innen entspricht zu weiten Teilen dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Absatz 2 SGB V). Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind zwar keine gesetzlich Krankenversicherten im Sinne des SGB V, sind aber dieser Gruppe weitgehend gleichgestellt.

Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt wie bei gesetzlich Versicherten über die Krankenkassen. Kostenträger ist jedoch nach wie vor das Sozialamt, von dem sich die Krankenkasse dann nach der Behandlung das Geld zurückholt.

Wie können medizinischen Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden?

Wenn AsylbLG-Leistungsberechtigte bereits länger als 36 Monate in Deutschland sind, werden sie zur Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts aufgefordert und erhalten in der Folge eine Gesundheitskarte. Geschieht dies nicht automatisch, sollte beim Sozialamt die Ausstellung der Gesundheitskarte mit Verweis auf die über 36-monatige Aufenthaltsdauer in Deutschland beantragt werden. Mit der Gesundheitskarte kann ohne Umweg über das Sozialamt eine Arztpraxis aufgesucht werden. Alle Leistungen, die direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, werden analog zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sonstige Leistungen (z.B. Kuren oder Heil- und Hilfsmittel) müssen separat beantragt werden.

Weitere Informationen:

III. Gesundheitsversorgung von Personen mit Leistungseinschränkungen

Personen können mit Leistungseinschränkungen (nach § 1a AsylbLG) „bestraft“ werden, wenn sie beispielsweise bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen (>> Sozialleistungen). Erhält eine Person gekürzte Leistungen, hat sie keinen Zugang zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG, was in der Praxis dazu führen kann, dass wichtige Gesundheitsleistungen nicht gewährt werden.

Personen, die schon länger als 36 Monate in Deutschland sind, erhalten keine Analogleistungen und damit keine Gesundheitskarte, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängern, weil sie z.B. nicht ausreichend an der Beschaffung eines Passes mitwirken. Die medizinische Versorgung richtet sich in diesen Fällen wie bei Personen mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 36 Monaten in Deutschland nach § 4 und § 6 AsylbLG (siehe oben).

IV. Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung

Viele geflüchtete Menschen haben traumatisierende Erfahrungen gemacht. Bei einem Teil von ihnen resultiert daraus eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Symptome dieser Störung können z.B. sein: Albträume, Flashbacks (d.h. Wiedererleben des traumatischen Ereignisses), Lethargie, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. In Baden-Württemberg wird die Versorgung traumatisierter Geflüchteter durch neun Psychosoziale Zentren geleistet. Für die Beratungs- und Therapieangebote ist die Beteiligung von Dolmetscher*innen meist unumgänglich. Solange die Person noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland ist, können die entstehenden Kosten meist über das Sozialamt abgerechnet werden. Bei Personen mit einer Aufenthaltsdauer von länger als 36 Monaten werden die Kosten für einen Dolmetscher*inneneinsatz dagegen grundsätzlich nicht erstattet. Solche Kosten werden in der Praxis meist von den Psychosozialen Zentren querfinanziert.

Weitere Informationen:

V. Notfälle

Bei Notfällen, d.h. bei einer Erkrankung, deren Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod verursachen kann, sind Ärzt*innen unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Patient*innen zur Vornahme der Behandlung verpflichtet. Die Unterlassung kann strafbar sein. Die Behandlung ist in solchen Notfällen ohne vorherige Beantragung und Kostenklärung beim Sozialamt möglich. Die Kosten werden der ärztlichen Praxis oder dem Krankenhaus, das die Nothilfe geleistet hat, dann im Nachhinein vom Sozialamt erstattet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 6a AsylblG. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass das Sozialamt von der behandelnden Einrichtung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.

VI. Medizinische Versorgung von Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität

Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität sind nicht bei den Behörden gemeldet und haben keinen legalen Aufenthaltsstatus. Juristisch gesehen fallen sie unter das AsylblG und haben damit denselben Leistungsanspruch wie andere Leistungsberechtigte auch. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Menschen in der Illegalität jedoch an das Sozialamt wenden. Dieses ist gemäß § 87 AufenthG als öffentliche Stelle zur Meldung der antragstellenden Person an die Ausländerbehörde verpflichtet, die in der Folge aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten kann. Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ist deshalb oft nur zum „Preis“ eines Abschiebungsrisikos zu haben. Nur in Notfällen greift der sog. „verlängerte Geheimnisschutz“. Demnach dürfen öffentliche Stellen (also auch das Sozialamt) Patient*innendaten, die sie von Schweigepflichtigen (z.B. dem Personal der Krankenhäuser) erhalten haben, grundsätzlich nicht an die Ausländerbehörde übermitteln (Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 88.0 ff). Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität können sich an ein Medibüro/Medinetz wenden. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen dieser Stellen vermitteln die Patient*innen an ärztliche Praxen, Psychotherapeut*innen, Hebammen und Physiotherapeut*innen – bei Bedarf in Einzelfällen auch an Kliniken.

Weitere Informationen:


Abschiebung und freiwillige Ausreise

Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigt man einen Aufenthaltstitel. Wer diesen nicht (oder nicht mehr) besitzt, ist in der Regel ausreisepflichtig. Dies gilt für Personen, die eine Ablehnung im Asylverfahren erhalten haben, gegen die nicht mehr vorgegangen werden kann. Aber auch Personen, die nie einen Asylantrag gestellt haben, können ausreisepflichtig sein.

Ausreisepflicht bedeutet, dass die betroffene Person entweder innerhalb der ihr gewährten Ausreisefrist in ihr Herkunftsland zurückkehren kann („freiwillige Ausreise“) oder in Deutschland bleibt und abgeschoben wird, sobald die Abschiebung möglich ist. Inwiefern die Ausreiseentscheidung somit tatsächlich „freiwillig“ getroffen wird, ist in vielen Fällen fragwürdig.

I. Freiwillige Ausreise
II. Abschiebung
III. Abschiebungshaft
IV. Abschiebungshindernisse
V. Leben als illegalisierte Person

I. Freiwillige Ausreise

Welche Vorteile kann die freiwillige Ausreise gegenüber der Abschiebung haben?

  • Traumatisierende Aspekte einer Abschiebung (unangekündigt, meistens in den sehr frühen Morgenstunden, begleitet von Polizist*innen, unter Umständen Gewaltanwendung durch Zwangsmaßnahmen) können vermieden werden.
  • Im Gegensatz zur Abschiebung ist eine freiwillige Ausreise in engen Grenzen planbar. So können noch letzte Besorgungen gemacht, nahestehende Personen verabschiedet und eventuell auch Fördermittel für den Start im Zielland entgegengenommen werden.
  • Für Ausreisen in viele Länder gibt es Reisekostenbeihilfen und manchmal weitere Unterstützungsleistungen, z. B. mit Geldern der International Organization of Migration (IOM).
  • Es entsteht in der Regel kein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG wie bei einer Abschiebung (siehe unten) (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Welche Fristen gibt es bei einer freiwilligen Ausreise zu beachten?

Bei abgelehnten Asylsuchenden ergeht im Regelfall mit der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Ausreiseaufforderung zusammen mit einer Abschiebungsandrohung. Da der freiwilligen Ausreise Vorrang gegenüber der Abschiebung zu gewähren ist, enthält die Ausreiseaufforderung eine Frist, innerhalb derer ausgereist werden soll (dies gilt nicht für Dublin-Fälle, >> Das Dublin-Verfahren). Die Ausreisefrist beträgt bei der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ eine Woche, bei der Ablehnung als „unbegründet“ 30 Tage (>> Ablehnungsformen). Innerhalb dieser Zeit muss gegenüber der Ausländerbehörde die Bereitschaft zur selbstbestimmten Rückkehr signalisiert werden, sodass alles in die Wege geleitet werden kann. Die Ausreise sollte noch innerhalb der gesetzlichen Ausreisefrist erfolgen. Wer sich für eine freiwillige Ausreise entscheidet, sollte sich hierzu von unabhängigen Rückkehrberatungsstellen beraten lassen. Ggf. kann mit der zuständigen Ausländerbehörde (in Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit für Abschiebungen zuständig) ein von der gesetzlichen Frist abweichender Termin festgesetzt werden, z. B. wenn Kinder kurz vor Vollendung des Schuljahres stehen (§ 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).

Gibt es keine Abschiebungshindernisse (siehe unten), können abgelehnte Asylsuchende nach dem Ablauf der Ausreisefrist abgeschoben werden. Häufig ist es auch möglich, nach der gestellten Frist freiwillig auszureisen, sofern die Person sich nicht in Abschiebehaft befindet oder die Abschiebung schon vollzogen wird.

Welche Förderprogramme gibt es bei einer freiwilligen Ausreise?

Nach der Entscheidung für eine freiwillige Ausreise wird im Rahmen der Rückkehrberatung in der Regel auch finanzielle Unterstützung beantragt. Es gibt verschiedene Förderprogramme, deren Art und Höhe sich je nach Herkunftsland unterscheiden. Am bekanntesten ist das REAG-GARP-Programm der IOM, das Reisekosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten und Starthilfen umfasst.

Weitere Informationen:

II. Abschiebung

Wann ist eine Abschiebung möglich?

Ist eine Person vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Abschiebung theoretisch jederzeit erfolgen. Ein Abschiebungsrisiko besteht insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Wenn gegen einen ablehnenden Bescheid des BAMF keine bzw. nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden und die Ausreisefrist abgelaufen ist.
  • Wenn ein Eilantrag auf aufschiebende Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.
  • Wenn eine Klage mit aufschiebender Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind.
  • Wenn kein Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung geltend gemacht wird.

In der Realität stehen einer Abschiebung allerdings oft Hindernisse entgegen, die zur Erteilung einer Duldung führen (>> Duldung), z.B. fehlende Reisedokumente, eine Krankheit oder familiäre Verbindungen. Eine Abschiebung ist auch vor Ablauf der Duldung möglich, sobald das Abschiebungshindernis entfällt. Besonders gefährdet sind Menschen, deren Duldungsbescheinigung den Zusatz „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ enthält, die sog. auflösende Bedingung.

Nicht immer kommt es zu einer Abschiebung. Es gibt einige aufenthaltsrechtliche Alternativen, den Aufenthalt auch aus einer Duldung heraus zu sichern (>> Bleiberechtsoptionen).

Wie werden Abschiebungen durchgeführt?

Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg werden Abschiebungen vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Bei Dublin-Abschiebungen entscheidet dagegen das BAMF, ob die Abschiebung durchgeführt wird. Der Termin der Abschiebung darf gemäß § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Personen, in deren Duldung keine auflösende Bedingung steht, die über ein Jahr geduldet sind und deren Abschiebung nicht aus eigenem Verschulden ausgesetzt ist. Die Abschiebung soll in diesen Fällen mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (§ 60a Absatz 5 Satz 4 und 5 AufenthG).

Einige Ausreisepflichtige werden in Linienflugzeugen abgeschoben, andere im Rahmen von sog. Sammelabschiebungen, für die extra ein Flugzeug gechartert wird. Es gibt auch Abschiebungen über den Landweg. In der Regel werden Abschiebungen von Polizist*innen oder privatem Sicherheitspersonal begleitet. Dabei werden Betroffene je nach Situation von unterschiedlichen Orten abgeholt, z.B. aus ihrer Wohnung, aus der Schule, vom Arbeitsplatz oder auch bei Behördenterminen.

Meistens werden ausreisepflichtige Personen aus ihren Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, in der Regel nach 4:00 Uhr, abgeholt. Steht die Polizei vor der Tür und hat keinen richterlichen Beschluss, so darf sie die Wohnräume nur betreten, wenn sie darlegt, dass das Betreten für die Durchführung der Abschiebung erforderlich ist und Tatsachen vorliegen, die nahelegen, dass sich die abzuschiebende Person dort aufhält (§ 58 Absatz 5 AufenthG). Betritt die Polizei die Wohnräume und ist die abzuschiebende Person nicht zu sehen, darf die Polizei die Wohnung nicht nach der Person durchsuchen. Denn das Durchsuchen einer Wohnung ist nicht ohne richterlichen Beschluss möglich, außer es besteht Gefahr im Verzug. Nur weil die abzuschiebende Person nicht aufgefunden wurde, liegt keine Gefahr im Verzug vor und die Wohnung darf nicht durchsucht werden (§ 58 Absatz 8 AufenthG). Sollte es zu einer Durchsuchung von Wohnräumen kommen, muss der Grund genannt werden und ein Protokoll verfasst und auf Wunsch ausgehändigt werden (§ 58 Absatz 9 AufenthG). Hierbei kann es sich sowohl um Privatwohnungen der ausreisepflichtigen Personen oder von anderweitigen Personen als auch um Zimmer in Unterkünften handeln, denn diese gelten ebenso als grundrechtlich geschützte Wohnräume (VGH BW, 12 S 4089/20). Zur Nachtzeit gelten verschärfte Bedingungen (§ 58 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, § 36 Absatz 1 Satz 1 PolG-BW).

Hinweis: Bittet die Polizei um Auskunft über die abzuschiebende Person, so besteht keinerlei Auskunftspflicht. Man ist lediglich verpflichtet, Angaben über die eigenen Personalien zu machen (§ 43 PolG-BW). Dies gilt für Freund*innen, Arbeitgeber*innen, Kolleg*innen, Lehrer*innen usw. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und alle, die unter ihrer Anleitung arbeiten (darunter können auch ehrenamtlich Engagierte fallen), machen sich sogar strafbar, wenn sie persönliche Informationen über ihre Klient*innen weitergeben (§ 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB).

Meist wird den Betroffenen nur wenig Zeit (oft keine 20 Minuten) eingeräumt, um die wichtigsten Sachen einzupacken. Daher empfiehlt es sich, bei einer drohenden Abschiebung einen „Notfallkoffer“ vorzubereiten (maximal 25 kg, mehr Gepäck kann kostenpflichtig mitgenommen werden) inklusive wichtiger Telefonnummern. Immer wieder werden Mobiltelefone durch die Polizei eingezogen. Eigentlich sollte dies nur im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung geschehen (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 PolG BW). Der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe sind unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist eine Bescheinigung auszustellen. Auch muss das Mobiltelefon zurückgegeben werden, sobald der Zweck der Beschlagnahme erreicht ist – also spätestens bei Gepäckaufgabe am Flughafen (§ 33 Absätze 3 und 4 PolG BW).

Hinweis: Abgegebene Identitätsnachweise und Reisedokumente werden den Personen nicht direkt ausgehändigt, sondern den zuständigen Behörden des Ziellandes übergeben. Alle anderen Dokumente (z.B. Zeugnisse) sollten von der Polizei im Gepäck der abzuschiebenden Person verstaut werden.

Sind Personen bei einem Abschiebungsversuch nicht auffindbar, besteht unter Umständen die Gefahr, dass ihre Abwesenheit als Untertauchen gewertet wird. In Dublin-Fällen kann sich dadurch die Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate verlängern (>> Das Dublin-Verfahren). Zudem kann die Person bei angenommenem Untertauchen zur Fahndung ausgeschrieben (§ 50 Absatz 6 AufenthG) und bei späterem Aufgreifen in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Absatz 3b Nummer 7 AufenthG). Außerdem können Sozialleistungen gekürzt (§ 1a Absatz 3 AsylbLG) und Arbeitsverbote erlassen werden (§ 60a Absatz 6 Nummer 2 AufenthG).

Welche rechtlichen Folgen hat eine Abschiebung?

Wurde eine Person abgeschoben, so muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG angeordnet und befristet werden. Die Befristung ist unterschiedlich lang, meistens beträgt sie 30 Monate und darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die exakte Länge lässt sich im ablehnenden Bescheid des BAMF finden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet seine Wirkung in der Regel erst mit der Abschiebung. Anders ist es bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten: Ist deren Asylverfahren bestandskräftig als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, so wird sofort eine Wiedereinreisesperre von zwölf  Monaten wirksam (§ 11 Absatz 7 AufenthG). Dies lässt sich auch nicht durch eine freiwillige Ausreise abwenden.

Die Wiedereinreisesperre wird bei der Abschiebung in behördlichen Datenbanken vermerkt. Sie kann nachträglich unter bestimmten Umständen auf Antrag bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben oder verkürzt werden. Bereits vor Ablauf der Wiedereinreisesperre kann ein Visumsverfahren zur legalen Wiedereinreise begonnen werden (z.B. Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland). Personen mit einer Wiedereinreisesperre müssen bei versuchter Einreise mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen. (Versuchte) Einreise und Aufenthalt trotz Wiedereinreisesperre stellen dabei Straftaten dar (§ 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG).

Die Kosten der Abschiebung sind grundsätzlich von den abgeschobenen Personen zu tragen. Deshalb behält die Polizei manchmal bei der Abschiebung mitgeführtes Bargeld ein (§ 66 Absatz 5 AufenthG). Allerdings sollte den abzuschiebenden Personen ein Betrag in Höhe des für sie geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen werden. Dies dient der Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielland. Wird Bargeld einbehalten, sollte darüber eine Quittung ausgestellt werden. Zur Kostenerstattung einer vergangenen Abschiebung können Personen auch noch vor einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet herangezogen werden.

Weitere Informationen:

III. Abschiebungshaft

Was ist Abschiebungshaft?

Manchmal werden Menschen inhaftiert, um sie abzuschieben. Diese sog. Abschiebungshaft hat nichts mit Strafhaft zu tun. Es handelt sich explizit nicht um eine Strafe für schuldhaft begangenes Unrecht, durch die Abschiebungshaft soll ausschließlich die Abschiebung der betroffenen Person gesichert werden. Bei Abschiebungshaft handelt es sich in der Regel um die sog. Sicherungshaft.

Wann ist Abschiebungshaft zulässig?

Die Inhaftierung ist in der Regel nur zulässig, wenn Fluchtgefahr vorliegt. Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Absatz 3a AufenthG beispielsweise vermutet, wenn sich eine Person in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder wenn die Person sich entgegen einer Wiedereinreisesperre und ohne Betretenserlaubnis in Deutschland aufhält. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

Haft ist Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Deshalb muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dieser besagt unter anderem, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben darf, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine Inhaftierung auf Grundlage von § 62 Absatz 1 AufenthG wäre somit unverhältnismäßig, wenn die Sicherung der Abschiebung ebenso gut durch eine Meldeauflage nach § 61 Absatz 1e AufenthG gewährleistet wäre. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es auch, die Betroffenen nicht länger als unbedingt erforderlich in Haft zu nehmen.

Wo ist Abschiebungshaft geregelt?

Im Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebungshaft in § 62 bis § 62c AufenthG geregelt. Laut § 62a AufenthG darf Abschiebungshaft darf grundsätzlich nicht in Strafvollzugsanstalten vollstreckt werden. In Baden-Württemberg gibt es eine spezielle Abschiebungshaftanstalt in Pforzheim. In dieser werden nur alleinstehende Männer untergebracht, Frauen kommen in eine Einrichtung im rheinland-pfälzischen Ingelheim.

Die Abschiebungshaftbedingungen sind in Baden-Württemberg im Abschiebungshaftvollzugsgesetz und in der dazu gehörigen Verordnung geregelt.

Welche Vorkehrungen sollten im Hinblick auf eine mögliche Abschiebungshaft getroffen werden?

Ehrenamtlich Engagierte und andere Bekannte einer geflüchteten Person können im Hinblick auf Abschiebungshaft eine wichtige Rolle spielen, indem sie als Vertrauenspersonen agieren. Artikel 104 Absatz 4 GG sieht vor, dass bei einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung die Vertrauensperson des*der Inhaftierten benachrichtigt werden soll. Um als Vertrauensperson zu gelten, muss gemeinsam mit der von Abschiebungshaft bedrohten Person ein Schreiben aufgesetzt werden, das dann im Falle der Inhaftnahme sofort vorgezeigt werden sollte. Einzelheiten dazu finden sich im Artikel von Frank Gockel.

Ausreisepflichtige Personen, bei denen mit einer Verhaftung gerechnet werden muss, sollten die wichtigsten Telefonnummern von Rechtsanwälten*Rechtsanwältinnen, Familienangehörigen und Vertrauenspersonen immer handschriftlich bei sich führen. Dem Rechtsanwalt*der Rechtsanwältin sollte explizit auch eine Vollmacht in Bezug auf Abschiebehaftsachen erteilt werden.

Bei Inhaftnahme sollen  Betroffene sofort ihren Anwalt*ihre Anwältin und/oder ihre Vertrauensperson benennen und darauf bestehen, dass Kontakt zu ihnen hergestellt wird.

Wie läuft das Verfahren zur Inhaftnahme ab?

1. Haftantrag

Voraussetzung für Abschiebungshaft ist immer das Vorliegen eines Haftantrags nach § 417 FamFG. Dieser kann sowohl von den vier Regierungspräsidien als auch den unteren Ausländerbehörden beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden (§ 6 Absatz 5 Nummer 1 AAZuVO), in der Praxis stellt häufig das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag. Wird eine Person im Grenzgebiet aufgegriffen, kann auch die Bundespolizei einen Haftantrag ans Amtsgericht stellen (§ 71 Absatz 3 Nr. 3 e)). Der Haftantrag muss begründet werden, unter anderem müssen Angaben zum Haftgrund, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Haftdauer enthalten sein.

Der Haftantrag muss dem*der Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und zumindest mündlich übersetzt werden, falls keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind.

2. In der Regel: Erlass einer richterlichen Anordnung

Der rechtliche Rahmen für Freiheitsentziehung ist u.a. im GG geregelt. Artikel 104 Absatz 2 GG besagt u.a.:

  • dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein*eine Richter*in entscheiden muss
  • dass unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden muss, wenn eine Person ohne richterliche Anordnung in Haft genommen wird.

Ob bei Abschiebungshaft eine richterliche Anordnung erforderlich ist, richtet sich danach, ob es sich um eine geplante oder ungeplante Festnahme handelt:

  • Bei ungeplanten Festnahmen (z.B. im Grenzgebiet oder bei Verkehrskontrollen) bedarf es im Voraus keiner richterlichen Anordnung, es muss allerdings unverzüglich nach der Inhaftierung eine Anhörung durch das Amtsgericht erfolgen.
  • Vor geplanten Festnahmen muss eine richterliche Anordnung ergehen. Auch in diesem Fall muss unverzüglich eine Anhörung vor dem Amtsgericht erfolgen.

§ 62 Absatz 5 AufenthG bestimmt, dass eine richterliche Anordnung entbehrlich ist, wenn die Voraussetzungen von § 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (u.a. Vorliegen von Fluchtgefahr) zutreffen, die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte und der begründete Verdacht vorliegt, dass die Person sich der Abschiebungshaft entziehen will. Auf dieser Grundlage werden immer wieder Personen ohne richterliche Anordnung festgenommen und erst nach Inhaftnahme dem*der Richter*in vorgeführt. Handelt es sich um geplante Festnahmen, ist dieses Vorgehen allerdings rechtswidrig, weil die vorherige Einschaltung eines Gerichts möglich gewesen wäre.

3. Anhörung und Haftbeschluss

Über den Haftantrag entscheidet ein*eine Amtsrichter*in. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für Abschiebungshaft vorliegen. Unter anderem wird untersucht, ob die Wirkungen der Abschiebungshaft in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Abschiebung stehen. Hierzu muss die betreffende Person angehört werden. Wenn für die Verständigung erforderlich, muss ein*eine Dolmetscher*in hinzugezogen werden. 

Rechtsanwält*innen und Vertrauenspersonen der betroffenen Person haben das Recht, bei der Anhörung vor dem zuständigen Amtsgericht anwesend zu sein.

Nach der Anhörung entscheidet der*die Richter*in über die Abschiebungshaft. Wird sie angeordnet, ergeht ein Haftbeschluss. Der Haftbeschluss muss dem*der Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und zumindest mündlich übersetzt werden, falls keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Welche Rechtsmittel sind möglich?

Gegen den Haftbeschluss kann innerhalb eines Monats Haftbeschwerde beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden (§ 63 FamFG). Wenn dieses den Haftbeschluss nicht aufhebt, wird die Beschwerde zur Entscheidung unverzüglich an das Landgericht weitergeleitet.

Beschwerde kann man grundsätzlich selbst oder mithilfe von Vertrauenspersonen und Familienangehörigen einlegen (§ 429 Absatz 2 FamFG), es ist aber sinnvoll, einen Rechtsanwalt*eine Rechtsanwältin zu beauftragen, der*die sich mit Abschiebungshaft auskennt. Leider wird in Abschiebungshaftfällen keine Pflichtbeiordnung von Anwält*innen vorgenommen (siehe Positionspapier von PRO ASYL und über 50 anderen Organisationen).

Viele Haftbeschwerden sind erfolgreich, da die Amtsgerichte häufig nicht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für Abschiebungshaft vorliegen. Allerdings wird über Haftbeschwerden häufig erst nach der erfolgten Abschiebung entschieden – sie führen selten zu einer Entlassung aus der Abschiebungshaft und noch seltener zu einer Wiedereinreise. Aber sie sind die Grundlage für Haftentschädigungen. Daher kann es auch nach erfolgter Abschiebung noch sinnvoll sein, eine Haftbeschwerde einzulegen.

Außerdem kann zu jeder Zeit ein Haftaufhebungsantrag (§ 426 Absatz 2 FamFG) gestellt werden, in dem die Rechtmäßigkeit der Haft geprüft wird.

Wie ist die Situation in der Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim?

In der Abschiebungshaft Pforzheim gibt es eine unabhängige Beratung durch die Caritas und die Diakonie. Der Zugang zur Beratung ist allerdings erschwert, da Inhaftierte oder Angehörige/Unterstützer*innen den Kontakt zunächst telefonisch oder per E-Mail herstellen müssen. Entgegen der Ankündigungen im Koalitionsvertrag der Landesregierung von 2021 gibt es weiterhin kein Beratungsbüro in der Haftanstalt. Eine Kontaktaufnahme mit den Berater*innen kann über 0151 / 18846722 und 01590 / 6392236 bzw. d.keil@caritas-karlsruhe.de und theresa.kraeling@diakonie.ekiba.de erfolgen. Bei der Kontaktaufnahme sollten der vollständige Name, das Herkunftsland und das Geburtsdatum der inhaftierten Person sowie Name und Kontaktdaten der unterstützenden Person übermittelt werden (beim Kontakt per Telefon bitte auf den Anrufbeantworter sprechen!). Weitere Informationen finden sich im Flyer.

Es gibt auch Seelsorger der evangelischen und katholischen Kirche, die für Gespräche bereitstehen und an einen muslimischen Seelsorger vermitteln können. Auch zu ihnen ist der Zugang erschwert, da sie ebenfalls vorab telefonisch kontaktiert werden müssen, bevor sie Inhaftierte besuchen dürfen: 07231 / 455 7868 (katholisch) und 07231 / 4983960 (evangelisch).

Personen in der Abschiebungshaft Pforzheim haben häufig Schwierigkeiten, mit Menschen außerhalb der Einrichtung zu kommunizieren, da Mobiltelefone mit Kamera abgenommen werden und Mobiltelefone ohne Kamera erst beantragt werden müssen. Zur Nutzung der Mobiltelefone braucht man außerdem eine eigene SIM-Karte.

Weitere Informationen:

IV. Abschiebungshindernisse

Wann greift ein Abschiebungshindernis?

Abschiebungshindernisse sind rechtliche und tatsächliche Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen. Das kann beispielsweise eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder eine Eingabe bei der Härtefallkommission sein. Unter Umständen können auch der Tod eines nahen Angehörigen oder die Geburt eines Kindes, für das der*die Betroffene das Sorge- oder Umgangsrecht innehat und ausüben will, ein Abschiebungshindernis darstellen. Vor allem kann ein Abschiebungshindernis bei schwerer Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit zur Folge hat oder im Zielstaat nicht angemessen behandelbar ist.

Neu entstehende Abschiebungshindernisse sollten ausreisepflichtige Personen so schnell wie möglich – am besten per Fax – dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der zuständigen Ausländerbehörde zur Kenntnis geben. In Dublin-Fällen muss unbedingt zusätzlich das BAMF informiert werden, das hier für die Prüfung von Abschiebungshindernissen zuständig ist. Soweit bzw. sobald dies möglich ist, müssen Nachweise über die jeweiligen Abschiebungshindernisse vorgelegt werden.

Weitere Informationen:

Was gibt es bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen zu beachten?

Die gesetzlichen Hürden für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse sind hoch, da das Gesetz davon ausgeht, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60a Absatz 2c AufenthG). Um sie erfolgreich geltend zu machen, muss der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Das bedeutet, dass nur Bescheinigungen von approbierten Ärzt*innen akzeptiert werden. Die Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten*einer psychologischen Psychotherapeutin reicht dagegen grundsätzlich nicht aus. Wenn eine solche schon existiert, sollte sie aber trotzdem vorgelegt werden. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss auf folgende Punkte eingehen:

  • Tatsächliche Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • Methode der Tatsachenerhebung
  • Fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes
  • Schweregrad der Erkrankung
  • Lateinischer Name oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
  • Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben
  • Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein

Eine solche Bescheinigung darf nicht älter als zwei Wochen sein (§ 60a Absatz 2d AufenthG). Wird das Attest nicht innerhalb von zwei Wochen vorgelegt, darf die Behörde das Vorbringen der Person nicht berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung nicht den obenstehenden Kriterien entspricht. Als Ehrenamtliche*r kann man hier unterstützen, indem man den*die Mediziner*in auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam macht.

Weitere Informationen:

V. Leben als illegalisierte Person

Manche Geflüchtete entscheiden sich aus Angst vor Abschiebung für ein Leben ohne Papiere und tauchen unter. Diese Menschen werden häufig als „illegal“ bezeichnet. Aus unserer Perspektive kann ein Mensch nicht illegal sein. Daher sprechen wir von illegalisierten Personen. Solche Menschen haben mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Weitere Informationen hierzu finden sich im Beratungshandbuch von DRK und Caritas


Aufenthaltsverfestigung

Wer im Asylverfahren Schutz erhält, bekommt in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet (auch wenn der erteilte Schutzstatus selbst unbefristet ist) und müssen verlängert werden. Nach einer bestimmten Zeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel, die sog. Niederlassungserlaubnis, erteilt werden. Auch die Einbürgerung, also die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich.

I. Die Niederlassungserlaubnis
II. Die Einbürgerung

I. Die Niederlassungserlaubnis

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Personen mit Asylberechtigung), § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigte) und § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) haben nach einem bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die sog. Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese hat einige Vorteile: Beispielsweise entfällt die Notwendigkeit, den Aufenthaltstitel regelmäßig verlängern zu lassen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann außerdem bestimmte Erleichterungen beim Familiennachzug mit sich bringen. So entfallen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit einem Abschiebungsverbot mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Beschränkungen des § 36a AufenthG bzw. § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG. Mehr Infos dazu finden sich unter >> Familiennachzug.

Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss zwischen Personen mit Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigten einerseits und Personen mit anderen humanitären Aufenthaltstiteln (z.B. subsidiär Schutzberechtigten) andererseits unterschieden werden:

Die Niederlassungserlaubnis ist als „Belohnung“ für gelungene Integrationsleistungen ausgestaltet. Wer diese nicht erbringt, erhält weiterhin nur eine (dreijährige) Aufenthaltserlaubnis (sofern die Gründe, die zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt haben, insbesondere der Schutzstatus, fortbestehen).

Welche Voraussetzungen gibt es für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung?

Konkret hat eine Person mit Flüchtlingseigenschaft/ Asylberechtigung ebenso wie ein „Resettlement-Flüchtling“ (§ 23 Absatz 4 AufenthG) in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG:

  • Fünf Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Lebensunterhalt des Antragstellers*der Antragstellerin ist überwiegend (> 50 %) gesichert
  • Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (= A2-Niveau)
  • Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests oder durch einen deutschen Schulabschluss)

Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
  • Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG (z.B. Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität) müssen vorliegen (davon kann im Ermessen abgesehen werden)
  • Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 4 – 6 AufenthG (z.B. keine Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bundesgebiet und Besitz einer Erwerbstätigkeitserlaubnis)

Besonders gut integrierte Geflüchtete können die Niederlassungserlaubnis unter folgenden (höheren) Voraussetzungen schon früher erhalten (§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG):

  • Drei Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
  • Beherrschen der deutschen Sprache (C1-Niveau)
  • Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein (in der Praxis wird hier häufig verlangt, dass der Bedarf zu mindestens 80 % unabhängig von öffentlichen Mitteln gedeckt ist). Der Bezug von beispielsweise Kindergeld oder Erziehungsgeld (siehe § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) schadet nicht.

Hinweis: Ausnahmen, z.B. wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit oder wegen behinderungsbedingter Unmöglichkeit des Spracherwerbs, sind hier nicht möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es für Personen mit anderen (humanitären) Aufenthaltserlaubnissen?

Bei Personen mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis richtet sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG. Dazu zählen:

  • subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG)
  • Personen mit einem nationalem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)
  • Personen, die durch einen Härtefallantrag eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 23a AufenthG)
  • Besonders gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 25a AufenthG)
  • Besonders gut integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG)

Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Absatz 4 Satz 1 AufenthG geregelt (hier wird auf § 9 Absatz 2 Satz 1 AufenthG verwiesen):

  • 5 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
  • Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests („Orientierungstest“) oder durch einen deutschen Schulabschluss)
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersabsicherung

Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Weitere Informationen:

II. Die Einbürgerung

Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder mit einer Niederlassungserlaubnis können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und erhalten dann einen deutschen Pass.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Anspruch auf die Einbürgerung (§ 10 StAG), in manchen Fällen ist die Einbürgerung aber auch nach Ermessen möglich (§ 8 StAG).

Welche Voraussetzungen gelten für die Anspruchseinbürgerung?

Die reguläre Form der Einbürgerung ist die Anspruchseinbürgerung nach (§ 10 StAG). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Fünfjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (Reduzierung nach Ermessen auf bis zu drei Jahre möglich bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen: 1. besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement, 2. Lebensunterhaltsicherung für sich und die Angehörigen, 3. C1-Sprachkenntnisse)
  • Innehaben einer Niederlassungserlaubnis, des Daueraufenthalts-EU oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis (NICHT: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5, § 104c AufenthG)
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie Abgabe einer Loyalitätserklärung
  • Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von SGB II- oder SGB XII-Leistungen (Ausnahmen gelten für bis Juni 1974 bzw. Juni 1990 eingereiste Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und deren Ehepartner*innen sowie für in Vollzeit arbeitende Personen, die in den letzten 24 Monaten 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben und deren Ehegatt*innen, wenn sie mit der in Vollzeit arbeitenden Person und einem minderjährigen Kind zusammenleben)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 12a StAG (Ausnahmen: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu drei Monate, Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel bei Jugendlichen)
  • B1-Sprachkenntnisse (Nachweise z.B. über erfolgreichen Integrationskurs oder deutschen Schulabschluss), Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und im Ermessen bei Härtefällen
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. über mit 17 Punkten bestandenem Einbürgerungstest oder mit 17 Punkten bestandenem Test „Leben in Deutschland)
  • Kein Vorliegen eines Ausschlussgrundes (u.a. Missachtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Person ist mit mehreren Ehepartnerinnen verheiratet, tatsächliche Anhaltspunkte für falsches Bekenntnis oder Unterstützung von terroristischen/extremistischen Organisationen)

Hinweis: Von den Voraussetzungen B1-Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland kann abgesehen werden, wenn die Person sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Seit der Gesetzesänderung vom 27. Juni 2024 ist die Aufgabe (einer) anderen Staatsangehörigkeit(en) vor Einbürgerung nicht mehr erforderlich. Personen, die sich einbürgern lassen, können also ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Wichtig: Menschen, die unverschuldet SGB II/XII-Leistungen beziehen (z.B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Studierende), sollen künftig auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG beantragen. Gemäß § 8 Absatz 2 StAG kann zur Vermeidung einer besonderen Härte u.a. von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.

Wann können Ehepartner*innen und minderjährige Kinder miteingebürgert werden?

Ehegatte*Ehegattin und minderjährige Kinder können nach Ermessen miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung – abgesehen vom fünfjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt – in ihrer eigenen Person erfüllen.

Wann bekommen in Deutschland geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit?

In Deutschland geborene Kinder erhalten von Amts wegen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Absatz 1 StAG). Wenn beide Eltern Ausländer*innen sind, erwirbt ein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzt (§ 4 Absatz 3 StAG).

Wie läuft das Verfahren zur Einbürgerung ab?

Den Antrag auf Einbürgerung stellt man bei der Einbürgerungsbehörde des jeweiligen Wohnorts. Eine Einbürgerung kostet 255 €, im Falle miteingebürgerter minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte belaufen sich die Kosten auf 51 € (§ 38 StAG). Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden.

Weitere Informationen: